ECLI:DE:BGH:2017:270717BVZR67.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 67/17 vom 27. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richt er Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückg e- wiesen. Gründe: I. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 14. Juni 2017 die Ko sten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Dezember 2016 zurückgenommen hatte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2017 hat der Kläger mit geteilt , da ss er keine Erklärung für die an ihn gerichtete Ko s- tenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2017 habe. Er habe weder eine Vollmacht noch eine Prozessvollmacht unterschrieben. Sollte dem Bu n- desgerichtshof dennoch eine Unterschrift von ihm vorliegen, sei sie mit Siche r- heit gefälscht. 1 - 3 - II. Das Schreiben des Klägers ist als Gegenvorstellung gegen die Koste n- entscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. Juni 2017 auszulegen. Sie hat keinen Erfolg. Nach § 81 Halbsatz 2 ZPO ermächtigt die einem Anwalt e r- teilte Prozessvollmacht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die seitens des Klägers seine m vorinstanzlichen Rechtsa n- walt J . V . erteilte Prozessvollmacht berechtigte diesen daher, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Namen des Klägers zu beauftragen. Stresemann Brück ner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.04.2015 - 5 O 327/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.12.2016 - 8 U 23/1 5 - 2
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