ECLI:DE:BGH:2018:051218UVIIIZR67.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 67/18 Verkündet am: 5. Dezember 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1 a) Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbi l- dung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht get roffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gelte n- den Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23 . September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; vom 5. Dezember 2018 - VI II ZR 271/17, zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mwN). b) Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt - generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsve rhalten des Mieters, sondern nur unter B e- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an S e- natsurteile vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 32; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, aaO). BGH, Urteil vom 5. Dez ember 2018 - VIII ZR 67/18 - LG Lübeck AG Reinbek - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richte r Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es eine Berechtigung der Kläger zur Minderung und Zurück behaltung der Miete wegen einer (durch W ärmebrücken verursachten) " Gefahr von Schimmelpilz bildung " fest ge stellt hat . D ie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 23. Dezember 2016 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die weitergehend e Revision der Beklagten gegen das vorbezeic h- nete Urteil des Landgerichts Lübeck wird als unzulässig verwo r- fen. Von den Kosten des Berufungsv erfahren s haben die Kläger 40 % und die Beklagte 60 %, von den Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger 28 % und d ie Beklagte 72 % zu tragen . Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Ko s- tenentscheidung des Amtsgerichts. V on Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die Kläger sind seit dem Jahr 2008 Mieter einer preisgebundenen Wo h- nung der Beklag ten in G . . Die Miete für die im Jahr 1968 erbaute und 60,92 qm große Zweieinhalbzimmerw monatlich einschließlich einer Vorauszahlung auf die Nebenkos ten. D ie Kläger haben die Feststellung begehrt , dass s ie seit Juni 2014 w e- ge n der Feuchtigkeit des Kellers sowie wegen geometrische r Wärmebrücken in der Wohnung selbst und einer damit verbundenen " Schimmelpilzgefahr " zu e i- ner Mietminderung in Höhe von insgesamt 15 % sowie zu einer Zurückbeha l- tung der Miete in Höhe von insgesamt 30 % , letzteres bis zu einem Betrag von 2.936,46 berechtigt sind. Ferner ha ben die Kläger die Zahlung eines Koste n- vorschusses in Höhe von (zuletzt) nebst Zinsen für die Beseitigung der Feuchtigkeit im Kel ler verlangt. Das Amtsgericht hat der Zahlungsk lage (Kostenvorschuss für die Bese i- tigung der Feuchtigkeitsm ängel im K eller) in vollem Umfang stattgegeben. Dem Feststellungs begehren hat es nur insoweit entsprochen , als es eine Mietmind e- rung in Höhe 5 % der Bruttomiete ) seit Juni 2014 wegen der Ke l- lerfeuchtigkeit sowie eine Berechtigung der Kläger festgestellt hat, wegen der Kellerfeuchtigkeit die Miete seit dem vorgenannten Zeitpunkt in Höhe eines B e- trages von 48 (10 % der Bruttomiete) monatlich , höchstens jedoch 978,82 , zurückzubehalten . Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht a b- gewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Landgericht das Urteil des Amtsgericht s - unter Zurückweisung de r weitergehenden Rechtsmittel - t eilwe i- 1 2 3 4 - 4 - se abgeändert. Die Mietminderung wegen des feuchten Kellers hat auch das Landgericht auf 5 % der Bruttomiete bemessen . Die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe nebst Zinsen für die Beseitigung der Feuchtigkeitsm ängel im Keller hat es ebenfalls bestätigt. Daneben hat es festgestellt, dass die Bruttomiete seit Juni 2014 in den Monaten Oktober bis März wegen einer " Gefahr von Schimmelpilz bildung " um (wei tere) 10 % gemi n- dert sei und den Klägern wegen dieser Mängel in den genannten Monaten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 3 0 % der Bruttomiete, höchsten s jedoch , zustehe. Bezüglich eines Zurückbehaltungsrechts der Miete wegen des feuchten Kell ers sowie bezüglich der im Hinblick auf die Gefahr einer Schimmelpilzbildung geltend gemachte n weitergehende n Minderung und Z u- rückbehaltung der Miete hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm a ls grundsät z- lich angesehenen Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen geometrische Wärmebrücken und eine dadurch verursachte Gefahr von Schimmelpilz bildung eine n Mangel der Mietwohnung begründe n . D ie Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Kla geabweisungsbegehren in vollem Umfang we i- ter. Entscheidungsgründe : Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten wegen der Feuchtigkeit im Keller richtet (Feststellung der Mind e- rung sowie Zahlung eines Kostenvorsc huss es zur Mängelbeseitigung); insoweit ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen und deshalb als unz u- lässig zu verwerfen. 5 6 - 5 - Hingegen ist die Revision begründet , soweit sie sich gegen die Festste l- lung einer M ietm inderung und eines Zurückbehal tungsrechtes wegen geometr i- scher Wärmebrücken und einer dadurch verursachten Gefahr einer Schimme l- pilzbildung wendet. I. Das Berufungsgericht ( LG Lübeck, Urteil vom 15. Februar 2018 - 14 S 14/17, BeckRS 2018, 2653 ) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage auf Feststellung einer Mietminderung im Hinblick auf die in der Wohnung vorhandenen geometrischen Wärmebrücken sei in Höhe einer m o- na t lichen Minderung von 10 % - für das Winterhalbjahr - begründet. Infolge der vorhandenen Wärmebrücken bestehe die Gefahr einer Schimmelpilzbildung, was als Mangel der Mietsache anzusehen sei. U nerheblich sei , dass die Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung gelte n- den Bauvorschriften beziehungsweise DIN - Vorschriften entspreche und bei der Er bauung die damaligen Regeln der Baukunst eingehalten worden seien. Vie l- mehr könne der Mieter auch in Altbauwohnungen verlangen, dass diese schimmelfrei seien. Nach der Verkehrsanschauung könne der Mieter nämlich ohne besondere Ab sprache jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der heutigen Maßstäben gerecht werde (vgl. BGH , Urteile vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03) . Dazu gehöre, dass auch eine Altbauwohnung mit übliche m Lüftungs - und Heizverhalten des Mieters schimmelpilzfrei gehalten werden könne. F ür die Annahme eines Mangels genüge es bereits, dass der Mietg e- brauch durch eine bestimmte Beschaffenheit der Mietsache jederzeit erheblich 7 8 9 10 11 - 6 - beeinträchtigt we rden könne ( " Mangel ge fahr " ) . Dies sei hier der Fall, weil die Wohnung angesichts der vorhandenen geometrischen Wärmebrücken nicht mit alltagsüblichem Lüftungs - und Heizverhalten der Mieter schimmelfrei gehalten werden könne. Vom Mieter könne - ohne besonde re vertragliche Vereinbarung - n ur verlangt werden, dass er das Schlafzimmer auf mindestens 16 Grad Celsius und die übrigen Zimmer auf mindestens 20 Grad beheize. Auch könne dem Mieter grundsätzlich mehr als ein zweimaliges Stoßlüften von jeweils bis zu ze hn Minuten nicht zugemutet werden. Ebenso wenig sei es dem Mieter z u- mutbar, Ei nschränkungen hinsichtlich der Möblierung hinzunehmen ; vielmehr könne diese r Möbel auch beliebig an den Außenwänden ohne Abstand zu di e- sen aufstellen. Sei unter den genannten Bedingungen nicht sichergestellt, dass es zu keiner Schimmelpilzbildung komme, liege ein bauseits bedingter und vom Ve r- mieter zu vertretender Mangel vor. Darauf, wieviel Feuchtigkeit durch das Nu t- zungsverhalten de s Mieter s entstehe, komme es hinsichtlich des Umfangs des zumutbaren Lüftungsverhaltens nicht an, solange sich das Nutzungsverhalten im Rahmen vertragsgemäßen Gebrauchs (Aufenthalt, Waschen, Kochen, D u- schen etc.) bewege. Anhaltspunkte dafür , dass dies hier nicht der Fall sei, hä t- ten sich nicht erg eben. Die für die Annahme eines Mangels erforderliche konkrete Gefahr erg e- be sich hier aus der DIN 4108 - 2:2003 - 07 , auch wenn diese zur Zeit der Erric h- tung des Gebäudes noch nicht gegolten habe. Wie der Sachverständige ausg e- führt habe , bestehe ab einer U nterschreitung bestimmter Grenzwerte die G e- fahr von Schimmelpilzbildung, der die technischen Normen gerade entgeg e n- wirken sollten. Deshalb seien die in dieser DIN zugrunde gelegten Randbedi n- gungen (Innentemperatur 20 Grad Celsius , Raumluftfeuchte 50 %, Auß enlu f t- temperatur 5 Grad minus) auch hier maßgeblich. Demnach müsse die Inne n- 12 13 - 7 - temperatur an den Außenwandecke n mindestens 12,6 Grad Celsius betragen, was hier nach den Angaben des Sachverständigen nicht eingehalten werde (rechnerisch nur 11,2 Grad); bei eine r - hier allerdings nicht vorhandenen - Mö b lierung der Außenwände der Wohnung liege die rechnerisch maßgebliche raumseitige Wandflächentemperatur sogar nur bei 7 Grad. Aus alledem folge, dass angesichts der bauseitigen Beschaffenheit die als Mangel zu qual ifiziere n- de konkrete Gefahr der Schimmelpilzbildung bestehe und daraus ab der Anze i- ge dieses Mangels eine Mietminderung folge. Darauf, dass die Kläger die A u- ßenwand nicht möbliert und d ies auch zu keinem Zeitpunkt vorgehabt hätten, komme es nicht an. So weit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. April 2007 (VIII ZR 182/06 ) ausgeführt habe, bei der Frage der Zumutbarkeit des dem Mi e- ter abzuverlangenden Lüftungsverhaltens komme es auf die vom Tatrichter festzustellenden Umstände des konkreten Einzelfalls an, stehe diese Entsche i- dung der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Zum einen habe es sich dort um eine mit zwei Personen belegte Wohnung von nur 30 qm Größe und die Frage des " Kipplüftens " gehandelt. Zum anderen setze der Aussc hluss der Mängelrechte des Mieters voraus, dass das schadensursächliche Woh n- verhalten ihm in der konkreten Situation als schuldhaft vorgeworfen werden könne. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn der Mieter sich bezüglich des Heizens und Lüftens innerh alb des oben aufgezeigten üblichen Rahmens b e- wege. II. 1. Die unbeschränkt eingelegte Revision der Beklagten ist - mangels Z u- lassung der Revision durch das Berufungsgericht - unzulässig und aus diesem Grund zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Festst ellung einer Mietmind e- 14 15 - 8 - rung wegen der Feuchtigkeit des Kellers und die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung dieses Mangels richtet. a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Anspr ü- che zugelassen, die auf geometrische Wärmebrücke n und eine daraus resulti e- rende Gefahr einer Schimmelpilz bildung in der Wohnung gestützt sind. Der Tenor des Berufungsurteils enthält insoweit zwar keine Beschrä n- kung der Zulassung. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Re visionsz u- lassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils en t- halten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidung s- formel im Licht der Entsche idungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angeseh ene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 40 2 R n. 9; vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, WM 2017, 2363 Rn. 9; Beschl ü ss e vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10; vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 5 ; jeweils mwN ). So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgeric ht hat die Zulassung der Revision mit der seiner Auffassung nach bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mietmangel au f- grund der durch geometrische Wärmebrücken bestehenden Gefahr von Schimmelpilzbild ung gegeben sei. Diese Frage stellt sich indes für die Anspr ü- che, die die Kläger aus den Feuchtigkeitsmängeln des Kellers herleiten , nicht. 16 17 18 - 9 - Bezüglich dieses abgrenzbaren Teils des Streitstoffs ist die Revision daher nicht zugelassen. b) Diese Beschränku ng der Zulassung der Revision ist auch wirksam. Denn bei den Ansprüchen, die auf geometrische Wärmebrücken und eine da r- aus resultierende Gefahr einer Schimmelpilzbildung in der Wohnung gestützt sind, han delt es sich um einen selbständigen Teil des Streitst offs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übr i- gen Streitstoff - namentlich den Ansprüchen, die die Kläger aus den Feuchti g- keitsmängeln des Kellers herleiten - beurteilt werden und ( auch ) im Falle einer Zurü ckverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Strei t- stoffs auftreten kann (vgl . Senatsurteil e vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 20 f.; Senatsbeschluss vom 12. Juni 201 8 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 6 f.; jeweils mwN). 2. Soweit die Revision eröffnet ist, hält die Beurteilung des Berufungsg e- richts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. W eder ist die von den Klägern g e- schuldete Miete mit Rücksicht auf Wärmebrücken in den Au ßenwänden der Wohnung und eine dadurch verursachte Gefahr einer Schimmelpilzbildung g e- mindert (§ 536 Abs. 1 BGB ) noch steht d ies en insoweit ein Zurückbehaltung s- recht (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu . E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein - eine Mietmi n- derung oder ein Zurückbehaltungsrecht begründender - Mangel der Mietsache nicht vor. Denn die vertragsgemäße bauliche Beschaffenheit einer Wohnung richtet sich, was das Berufungsgericht verkannt hat, auch hinsichtlich der Wä r- medämmung und der hier vorhandenen geometrische n Wärmebrücken ma n- gels konkreter vertraglicher Vereinbarungen der Mietvertragsparteien grun d- sätz lich nach dem im Zeitpunkt der Erbauung des Gebäudes geltende n Ma ß- 19 20 21 - 10 - stab , so dass eine im Einklang mit den zu diesem Zeitpunkt gelte nden Regeln der Baukunst errichtete Wohnung vertragsgemäß ist. Etwas A nderes ergibt sich auch nicht aus einem vom Berufungsgericht herangezogenen " Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens " . Ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflusst ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das dem Mieter zumutbare Lüftungs - und Heizverhalten sei abstrakt - generell nach den vom Berufungsgericht für " üblich " erachteten Eckwerten oh ne Berücksicht i- gung der Umstände des Einzelfalls festzulegen und eine auf der Basis eines derart generell bestimmten Wohnverhaltens ermittelte bloße " Gefahr einer Schimmelpilzbildung " sei einem Mangel gleichzustellen. a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht alle r- ding s mit Recht das für eine Feststellung s klage erforderliche Feststellungsint e- resse der Kläger (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Ohne Erfolg weist die Revision insoweit auf die Möglichkeit einer Lei s- tungsklage auf Rückforderung etwa unter Vorbehalt gezahlter Mieten hin. Das Feststellungsinteresse de r Kläger richtet sic h da rauf , dass zwischen den Pa r- teien die Minderung der Miete rechtsverbindlich festgestellt werde, weil dies einerseits im Hinblick auf künftige Mietzahlungen und andererseits - auch s o- weit zurückliegende Mietzeiträume betroffen sind - als Vorfrage im Fall einer etwaigen Zahlungsverzugskündigung von Bedeutung ist. Diese rechtsverbindl i- che Feststellung kann durch eine Leistungsklage nicht erreicht werden, weil insoweit die Minderung der Miete nur eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage darstellt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW - RR 2018, 1285 Rn. 17 mwN) . Anders als die Revision meint, ist es im Übrigen auch unschädlich, dass die Kläger - entsprechend einem verbreiteten Sprachgebrauch - ihren Festste l- 22 23 24 25 - 11 - lungsantrag dahin gefasst ha ben , die " Berechtigung " der Mietminderung festz u- stellen, obwohl die Mietminderung beim Vorliegen von Mängeln bereits kraft Gesetzes eintritt. Das gleiche gilt für den weiteren Einwand, die Kläger hätte n ihren Antrag dahin formulieren müssen, dass die Beklagte nur Miete in einer bestimmten Höhe fordern dürfe. Abgesehen davon, dass selbst ungenau g e- fasste Anträge unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen sind (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 31, zur Ve röffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, GRUR - RR 2018, 454 Rn. 26; jeweils mwN) , folgt e aus einer berechtigten Mi n- derung um 15 % der Bruttomiete ganz offensichtlich, dass die Kläger nur 85 % der Bruttomiete zu zahlen hätten , un d trifft der Einwand der Revision, bei dem vo n den Kläger n gestellten Antrag fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, deshalb nicht zu. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den in der Wohnung der Kläger vorhandenen Wärmebrücken handele es sich um einen Sachmangel, ist hingegen in mehrfacher Hins i cht von Recht s irrtum beeinflusst. aa) Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgem ä- ßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht zur Miet minderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelb e- seitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie unter Umständen ein Zurückbeha l- tungsrecht gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsäc h- lichen Zustandes der Mietsache vom vertr aglich vorausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009 , 2441 Rn . 9 ; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 26 27 - 12 - 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15 ). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehle n, wird der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vorge sehene " zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand " durch den vereinbarten Nutzungszweck , hier die Nutzung als Wohnung , bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der al l- gemeinen Verkehrsanschauu ng erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssi tte zu b e- rücksichtigen (Senatsurteil e vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter [ II ] A 1 b bb ; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, aaO Rn. 13 ). Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Nor men, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grun d- sätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen ( BGH, U rteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03 , aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08 , aaO Rn . 10; vom 23. Septemb er 2009 - VIII ZR 300/08, aaO ; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, aaO ; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, aaO ; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; Beschl uss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 15 ). Da sich somit der geschuldete ve r- tragsgemäße Gebrauch , soweit die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es nicht de s Rückgriffs auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Mietvertrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 23 ff., 39 ff.). 28 29 - 13 - N ach den - insoweit rechtsfehlerfreien und in der Revisionsinstanz una n- gegriffenen - Fe ststellungen de s Berufungsgericht s stehen die in der Wohnung der Kläger vorhandenen Wärmebrücken jedoch im Einklang mit de n i m Zei t- punkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Normen und ist das Gebä u- de nach den damaligen Regel n der Baukunst errichtet wo rden . Denn zum Zei t- punkt der - im Jahr 1968 erfolgten - Errichtung des Gebäudes, in dem sich die Mietwohnung der Kläger befindet, bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhande n- sein geometrischer Wärmebrücken - insbesondere im Bereich der von den Kl ä- gern angeführten Außenwandecken - allgemein üblicher Bauzustand . Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 3. November 2017, auf die die Revis ion in diesem Z u- sammenhang verweist, betrifft dies im Grunde de n gesamten inländischen Wohnungsbestand aus der Bauzeit von 1947 bis 1978, soweit nicht nachträ g- lich ein e Sanierung oder Wärmedämmung vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatzpunkt von der oben genannten - von ihm auch zitierten - Senatsrechtsprechung aus, verkehrt diese jedoch a n- schließend in ihr Gegenteil, indem es - unter grundlegender Verkennung der Senatsrechtsprechung zum " Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens " - b ei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Mangels der Wohnung der Kläger eine erst Jahrzehnte nach der Erbauung des Gebäudes in Kraft getretene DIN - Vorschrift (DIN 4108 - 2:2003 - 07) heranzieht. bb ) Allerdings hat der Senat entschieden, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung mangels abweichender Vereinbarungen jedenfalls einen Mindeststandard verlangen kann, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein übliche n elektrischen Gerä te erlaubt (Sen a tsurteil e vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, 30 31 32 - 14 - aaO unter [ II ] A 2 b ; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356 Rn. 33; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 21 ). Di ese Rechtsprechung zu den Mindestan forderungen an zeitgemäßes Wohnen b e- züglich der Elektroinstallation beruht indes auf dem Umstand, dass bei der Verwendung von Haushaltsge räten seit den 19 50er oder 19 60er Jahren ein grundlegender Wandel da hin eingetreten ist, dass nunmehr in nahezu jedem Haushalt - se lbst bei bescheidenen Verhältnis sen - regelmäßig zahlreiche elek t- rische Geräte Verwendung finden und jeder Mieter deshalb mangels abwe i- chender Vereinbarung erwarten kann, dass auch in seiner Wohnung die Nu t- zung solcher Geräte grundsätzlich möglich ist und die Elektroinstallation diesen Mindestanforderungen genügt. cc ) Dies e Rechtsprechung ist auf die Beschaffenheit einer Wohnung b e- züglich der Wärmedämmung - da insoweit weder eine vergleichbare Veränd e- rung der Lebensverhältnisse noch eine hierauf beruhen de Erwartung des Wohnraummieters hinsichtlich des Mindeststandard s einer Altbauw ohnung g e- geben ist - nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise übertra g- bar und rechtfer tigt es insbesondere nicht , unter Berufung auf angebliche Grundsätze ein es " z eitgemäße n Wohnen s " die vertragsgemäße Beschaffenheit einer Mietsache hinsichtlich der Wärmedämmung , über die die Parteien keine konkreten Vereinbarungen getroffen haben, durch die Bestimmung abstrakt - genereller " Eckpunkte " eines unter allen Umständen zu g ewährleistenden Wohnverhaltens festzulegen , wie es das Berufungsgericht unter einseitiger B e- rücksichtigung der Mieterinteressen getan hat. ( 1 ) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Vermieter h a- be die Schimmelfreiheit der Wohnung auch unt er der Voraussetzung zu g e- währleisten, dass der Mieter das Schlafzimmer nur auf 16 Grad Celsius , die übrigen Zimmer auf nicht mehr als 20 Grad beheize, kalte Außenwände beliebig 33 34 - 15 - möbliere und die Wohnung nicht mehr als zwei Mal pro Tag für fünf bis zehn Min uten stoß lüfte, ist verfehlt. Woher das Berufungsgericht diese Anforderu n- gen herleitet, die zudem grundsätzlich unabhängig vom konkreten Wohnverha l- ten der Mieter - namentlich deren Anwesenheitszeiten in der Wohnung und dem Umfang der dort ausgeübten Tätigk eiten, die mit einer Feuchtigkeits entwicklung verbunden sind - sowie von Art, Größe und Baujahr der Mietwohnung gelten sollen , ist nicht nachvollziehba r und entbehrt einer tragfähigen Grundlage . Hi e- ran vermag auch d er Umstand nichts zu ändern, dass die vor stehend genannte unzutreffende Auffassung des Berufungsgericht s nicht nur von diesem, sondern ebenso von einigen weiteren , im angegriffenen Urteil angeführten Instanzg e- richten und Literaturstimmen vertreten wird. ( 2 ) Das Berufungsgericht knüpft hinsicht lich der Beheizung und Lüftung der Wohnung einerseits an den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Mieter an, verkennt dann aber - wie die Revision mit Recht rügt - dass die Zumutba r- keit nicht abstrakt - generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umst ände des Einzelfalls bestimmt werden kann. Der vom Berufungsgericht beauftrag t e Sachverständige ist - bei einer Belegung der Wohnung der Kläger mit zwei Pe r- sonen , die (unter anderem) jeweils 20 Minuten pro Tag duschen - zu dem E r- gebnis gekommen, das s bei e iner Raumt emperatur von 16 Grad Celsius ein täglich zweimaliges Lüften mit einer Dauer vo n jeweils 15 bis 19 Minuten oder ein dreimaliges Lüften von 10 bis 13 Minuten und bei einer Raumt emperatur von 20 Grad Celsius ein zweimaliges Lüften mit einer Dauer v on jeweils 11 bis 15 Minuten oder ein dreimaliges Lüften von 8 bis 10 Minuten ausreichen, um eine Schimmelpilzbildung im Bereich der M itte der Außenwände und der A u- ßenwandkante n zu vermeiden . Dass ein solches Lüftungsverhalten für den Mieter unter alle n Umstä n- den unzumutbar sei und deshalb die Wohnung der Kläger den Mindeststandard 35 36 - 16 - zeitgemäßen Wohnens nicht gewährleiste, kann - wie die Revision mit Recht rügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen we r- den. Insbesondere hat das B erufungsgericht bei seiner unzutreffenden gege n- teiligen Sichtweise auch außer Acht gelassen, dass es allgemein üblich ist (§ 291 ZPO) , nach Vorgängen, die mit einer besonder s starken Feuchtigkeit s- entwicklung verbunden sind , wie etwa Kochen, Duschen und Was chen, den davon betr offenen Raum sogleich zu lü f ten, um die vermehrte Feuchtigkeit durch Luftaustausch alsbald aus der Wohnung zu entfernen. ( 3 ) Ebenso verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem Mieter unter allen Umständen unzumutbar sei, bei der Möblierung von Auße n- wänden der Wohnung irgendeine Einschränkung hinzunehmen und dies zur Folge habe, dass bereits die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung, die durch ein Aufstellen von Möbeln direkt und ohne Abstand an einer baualtersgemäß u ngedämmten Außenwand entstehe, generell einen zur Minderung der Miete führenden Mangel darstelle. Letztlich läuft die se Argumentation des Berufung s- gerichts darauf hinaus, mittels de s von ihm angewendeten Maßstab s bei der Beurteilung des Vorliegens eines mö glichen Mangels des vermieteten Woh n- raums auch für eine nicht sanierte oder nicht grundlegend modernisierte Al t- bauwohnung und unabhängig von entsprechenden konkreten Vereinbarungen der Mietvertragsparteien eine n Neubaustandard zugrunde zu legen. Dies ist e rsichtlich rechtsfehlerhaft und steht im Widerspruch zu der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum maßgeblichen Zei t- punkt der Beurteilung des Vorliegens möglicher Mängel der Mietsache. ( 4 ) Letztlich bedarf die Frage, welche Anforderungen an das Wohnve r- halten der Kläger in der von der Beklagten gemieteten Wohnung zu stellen sind beziehungsweise welche Maßnahmen zur Lüftung und Beheizung ihnen z u- mutbar sind, keiner abschließenden Beantwortung, denn sie ist nic ht entsche i- 37 38 - 17 - dungserheblich. Sie würd e sich hier nur stellen, wenn ein Sachmangel der Wohnung einen Schimmelpilzbefall verursacht hätte . Dies ist indes nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt es e ntgegen der Auffassung der Revisionserw i- derung nicht darauf an, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, dass ein früher aufgetretener und von ihnen zunächst beseitigter Schimmelpilz im Eckbereich des Wohnzimmers und im Sockelbereich des Küchenfensters nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgekehrt sei. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision z u- lässigerweise angegriffen worden ist und eine Berechtigung der Kläger zur Mi n- derung und zur Zurückbehaltung der Miete wegen einer durch Wärmebrücken verursachten Gefahr einer Schimmelpilz bildung festgestellt hat, keinen Bestand haben ; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da es keine r we i- teren tatsächlichen Feststellungen bedarf , entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurück weisung der Berufung de r Kl ä- ger (auch) hinsichtlich der vorstehend genannten Feststellungsanträge und d a- mit zur Wiederherstellung de s die Klage insoweit abweisenden Urteils des Amtsgerichts. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinsta nzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 23.12.2016 - 17 C 288/15 - LG Lübeck, Entscheidung vom 15.02.2018 - 14 S 14/17 - 39
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