ECLI:DE:BGH:2016:270916UVIZR673.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 673/15 Verkündet am: 27. September 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Hd); § 254 (Dc) a ) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beh e- ben will, leistet bei der Verwertung des beschäd igten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräuß e- rung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachve r- ständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allg emeinen regionalen Markt ermittelt hat (For t- führung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963). b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpfl ic h- tet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch e i- gene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwe r- taufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen . Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzu legen. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 7 . September 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d e n Richter Offenloch und die Richt erinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Hamm vom 11. November 2015 wird auf Kosten de s Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger nimm t de n Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restl i- chen Schadensersatz in Anspruch. Der Pkw des Klägers wurde am 3. Februar 2014 bei einem Verkehrsu n- fall beschädigt . Der Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll eins tandspflichtig. In einem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 4. Februar 2014 wurde der Restwert seines Fah r- zeugs auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Ang e- , der - zwischen den Parteien unstreitige - Wiede r- beschaffungswert mit netto . Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2014 übersandte der Kläger das Gutachten dem Beklagten, wo es am 8. Februar 2014 einging. Der Be klagte bestätigte den Eingang mit Telefax vom 11. Februar 201 4 und teilte zugleich mit, die Schadensunterlagen mome n- tan zu prüfen. Ebenfalls am 11. Februar 201 4 verkaufte der Klä ger das besch ä- 1 2 - 3 - an einen nicht ortsansässigen Käufer . Mit Schre i- ben vom 13. Februar 2014 legte der Beklagte dem Kläger mehrere höhere A n- gebote für das beschädigte Fahrzeug vor, darunter ein verbindliches Angebot eines ebenfalls nicht ortsansässigen Händlers über Den im Wiede r- beschaffungsaufwand li egenden Schaden des Klägers rechnete der Beklagte sodann auf der Grundlage eines Restwert s verlangt der Kläger vom Beklagten den Differenzbetrag aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös sowie die Erstattung vorgerichtlicher Recht s- . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unt er Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht , dessen Urteil unter anderem in r+s 2016 , 264 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten in der Hauptsache ein A n- spruch aus § 115 VVG i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Zahlung vertretenen Auffassung müsse sich der Kläger auf den Wiederbeschaffungswert nur den für das beschädigte Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufs erlös von 3 4 - 4 - vom Beklagten nachg e- wiesenen Angebots Zunächst falle dem Kläger wegen des vorgenommenen Verkaufs des Fahrzeugs kein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last. Denn der von ihm erzielte Kaufpreis liege sogar geringfügig über dem vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert. Auf die Richtigkeit des Gutachtens habe der Kläger ve r- trauen dürfen. Denn der Sachverständige habe ausweislich des Gutachtens au f dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen Restwertangebote eingeholt, womit das Schadensgutachten den vom Bundesgerichtshof gestel l- ten Anforderungen genügt habe; auch sonst habe für den Kläger kein Anlass bestanden, dem Gutachten zu misstra uen. Der Kläger habe nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkauft h a- be, ohne zuvor dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug n achzuweisen. Zwar sei es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben könnten, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Z u- mutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Entgegen einer vom Oberlandesgericht Köln (Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 13 U 80/12, NJW - RR 2013, 224 und vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) vertretenen Auf fassung lasse sich daraus aber keine g e- nerelle Verpflichtung des Geschädigten herleiten, ein von ihm eingeholtes Schadensgutachten dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor de m Verkauf des Unfallfahrzeugs zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitr aum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen. 5 6 - 5 - I I . Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Rech t einen Restwert seine Rechtsprechung zu ändern, sieht der Senat nicht. 1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs . 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Bescha f- fung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswe r- tes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalresti tution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksicht i- gung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. D as Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt we r- den muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrz eugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtsc haftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen : Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6, mwN). Weiter ist i n der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Geschädi gte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB g e- zogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraf t- fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ih m eingeschalteter Sachve r- 7 8 9 - 6 - ständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hi n- aus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfern t er Interessenten einzuholen (Senatsurteil e vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005 , 381 , 382 ; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 ) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Inte r- net in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, aaO) , noch ist er gehalten abzuwarten , um dem Schädiger oder d essen Haf t- pflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelege n- heit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegeb e- ne n falls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO ; aA OLG Köln, NJW - RR 2013, 224 , 225 und B e- schluss vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804 ). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehr erlös ist freilich zu berücksichtigen, w enn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 - V I ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458). 2. Nach diesen Grundsätzen , mit dene n die vom Berufungsgericht abg e- lehnte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 13 U 80/12, NJW - RR 2013, 224, 225 und vom 14. Februar 2005 - 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) - wie das Berufungsgericht zutre f- fend s ieht - nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, begegnet die Annahme, der vom Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert des Unfallfahrzeugs sei im Hinblick auf den vom Kläger tatsächlich erzielten Verkaufserlös mit , keinen rechtlich en Bedenken . D en Feststellungen des 10 - 7 - Berufungsgerichts zufolge lagen dem vom Kläger eingeholten Schadensgutac h- ten hinsichtlich der Restwertfrage vier bei verschiedenen Unternehmen des r e- gionalen Marktes eingeholte A ngebote zugrunde , was nach der Rechtspr e- ch ung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 11; vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 13 ) grundsätzlich genügt . Auch sonst begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden , auf der Grundlage der bisher i- gen Rechtsprechung des Senats keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zu we i- teren Recherchen war d er Kläger nach den dargestellten Grundsätzen nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Kläger durfte da nach von dem im Gutachten genannten Restwert v - was er nicht in Abrede stellt - unter Einschluss des erzielten Mehrerlöses von 3. Durchgreifende Gründe, die dafür sprechen, die dargestellten Grund - sät ze zu modifizieren und dadurch auch im Streitfall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, sieht der erkennende Senat nicht. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch in Anb e- tracht der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzte n Jahre kein Anlass , dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsg e- bots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der S chadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen Haf t- pflichtversicherer vor dem V erkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Zwar mag es sein, dass der Schädiger bzw. der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer nicht nur ein besonderes Interesse an möglichst hohen Re s twertangeboten hat, so n- 11 12 - 8 - dern auch über besondere Expertise darin verfügt, an entsprechende Angebote zu gelangen . Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber dem G e- schädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die B e- hebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hä n- de zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen ( z.B. Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13 ; vom 6. April 1 993 - VI ZR 181/92, VersR 181/92, VersR 1993, 769, 770 ) . Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen , sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsät z- lich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung A l- ternativvo rschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann g egebenenfalls zu folgen . Gründe, die es de lege lata erlaubten, von diesem gesetzlich vorg e- gebenen allgemeinen Grundsatz in Bezug auf d ie Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzuweichen, sind nicht erke nnbar ( vgl. Senatsurteil e vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f.; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO ; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 ; zweifelnd dagegen Le mcke, r+s 2016, 267, 268 ). Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftl i- che Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des b e- schädigten Fahrzeugs frei willig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtze i- tig eine günstigere Verwertungs möglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vg l. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 9 f.). b) Anders als die Revision meint, ist auch der regionale Markt als B e- zugspunkt für die Ermittlung des Restwerts durch die auf dem Gebrauchtw a- genmarkt eingetretene Entwicklung un d d ie - unterstellt - allgemeine Zugän g- 13 - 9 - lichkeit von Online - Gebrauchtwagenbörsen nicht überholt. Vorrangiger Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwerts sei grundsätzlich entsche i- dend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Senat die Überlegung, dass es einem Geschädigten - unabhängig davon, ob er im Einzelfall nach Ei n- holung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt ( vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 1 19/04, VersR 2005, 381, 382 ; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f. ) - möglich sein muss, das Fahrzeug eine r ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtw a- genhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben ( Se natsu r- teile vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 9; vom 21. J a- nuar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 ; Steffen, zfs 2002, 161 f.; ders . , DAR 1997, 297, 300 ). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlun g- gabe des Unfallwagens n otwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädi g- te oh ne Nachforschungen , zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typische r- weise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erku ndigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern. Dass - wie die Revision behauptet - der Fahrzeughandel über Onlin e - Gebrauchtwagenb örsen üblicher geworden ist, ändert daran nichts. Die Befürchtung der Revision, im Falle einer Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeugs würden in der Praxis eher niedrigere Restwerte angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Denn der im Gu tachten zu ermittelnde Restwert ist losg e- löst von dem Fall der Inzahlungnahme bei Kauf eine s Ersatzf ahrzeugs zu ermi t- tel n . Es ist deshalb nach wie vor sachgerecht, b ei der Ermittlung des für eine Schadensbeseitigung im Wege der Ersatzbeschaffung erforderli chen Geldb e- trags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ein en Restwert des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nur in der Höhe des Betrags zu berücksichtigen, der - 10 - bei einer Veräußerung auf dem vom Geschädigten aus gesehen regionalen Markt erzielt werden kan n. 4. Schließlich ergibt sich a uch d er von der Revision nicht gesondert b e- kämpfte Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfo l- t- lich nicht zu beanstandender W eise ausführt, aus § 115 VVG i. V. m. § 7, § 18 StVG, § 249 BGB. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 22.12.2014 - 15 O 30/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2015 - I - 11 U 13/15 - 14
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