ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZR675.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 675/15 vom 19. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr und die Richterinnen von Pentz, Dr. Roloff und M üller beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014 - 16 O 454/10 - sowie aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsse l- dorf vom 17. November 2015 - I - 1 U 159/14 - wi rd gegen Siche r- heitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vol l- streckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht der Kl ä- ger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Eins tellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Düs seldorf verurteilt worden, an d e n Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 materiellen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.085,42 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Obe r- 1 - 3 - landesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten zum Ers atz weiteren materiell en Schadens in Höhe von 82.118, sowie we i- verurteilt. Die Anschlussb e- rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und das Ber u- fungsurteil gemäß § 708 Nr. 10, §§ 71 1, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar e r- klärt. Nach fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und inne r- halb der noch laufenden Begründungsfrist beantragen die Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einstweilen einzustellen . II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvo l l- streckung ist in dem im Tenor beschriebenen Umfang gemäß § 719 Abs. 2 in Verbindung mit § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO begründet. Soweit der Antrag auf die Einstellung der Zwangsvollstr eckung ohne Sicherheitsleistung gerichtet ist, war er zurückzuweisen. 1. Der Einstellungsantrag ist in dem im Tenor beschriebenen Umfang begründet. a) Der Antrag scheitert insoweit nicht daran, dass die Beklagten im Ber u- fungsverfahren keinen Vollstrec kungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat in der rechtsirrigen Annahme, dass g e- gen seine Entscheidung unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben sei (§ 713 ZPO), den Beklagten keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewähr t . Auf diese fehlerhafte Rechtsanwendung mussten sich die Beklagten nicht einste l- len, so dass ihnen das Unterlassen des Antrages gemäß § 712 ZPO nicht vo r- geworfen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2003 - IX ZR 2 3 4 - 4 - 243/02, ZVI 2003, 279 , 280 ; vom 1 5. März 2007 - V ZR 271/06, WuM 2007, 545 ; vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW - RR 2007, 1138 Rn. 5; vom 13. Juli 2007 - VIII ZR 306/06, WuM 2007, 545 Rn. 1 ). b) Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO k einen Ergänzungsantrag gemäß §§ 716, 321 ZPO gestellt haben. Eine Ergänzung des Berufungsurteils um die Schutzanordnung gemäß § 711 ZPO ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht über die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht unvollständig entschieden, sondern seine Entscheidung ausdrücklich - wenn auch fehlerhaft - auf § 713 ZPO gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279, 280) . c ) Die Bekla gten haben glaubhaft gemacht, dass ihnen die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Aufgrund der von den Beklagen vorgelegten Schreiben des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen des Klägers muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger mittel l os ist und im Falle der Aufhebung des Berufungsurteils den Rück zahlung sanspruch der Beklagten nicht erfüllen könnte. Dies genügt für die Annahme eine s nicht zu ersetzende n Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO ( vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW - RR 2007, 1138 Rn. 6 ; MünchKommZPO/ Götz , 4 . Aufl . , § 707 Rn. 17 aE ; jeweils mwN). d ) Der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Siche r- heitsleistung steht kein überwiegendes Intere sse des Kläger s entgegen. Die Nachteile einer weiteren Leistungsverzögerung treffen ihn zwar gerade wegen seiner Mittellosigkeit in erheblichem Maße. Sie wiegen allerdings vor dem Hi n- tergrund, dass der Kläger lediglich infolge einer offensichtlich rechtsir rigen A n- nahme der Voraussetzungen des § 713 ZPO durch das Berufungsgericht in den 5 6 7 - 5 - Besitz eines ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titels gelangt ist, nicht so schwer wie der den Beklagten drohende unwiederbringliche Verlust. Der Kläger hätte diese Na chteile bei rechtmäßiger Entscheidung des Berufungsgerichts ohnehin tragen müssen. e ) Schließlich steht auch nicht fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde oder die mit ihr beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg haben. I m g e- genwärtigen Verfahre nsstadium erscheint der Ausgang de s Nichtzulassung s- beschwerde - bzw. Revisionsverfahrens noch offen. Ob der von der Beklagten im Einstellungsantrag geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung, die so schnell, wie über den Einstellungsantrag en t- schieden werden muss, nicht abgeschlossen werden kann (vgl. BGH, B e- schluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW - RR 2007, 1138 Rn. 8) . 2. Der weitergehende Antrag war dagegen zurückzuweisen. Eine Einste l- lung der Zwangsvollstreckun g ohne Sicherheitsleistung scheidet aus, weil dem überwiegende Interessen des Klägers entgegenstehen. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht in 8 9 - 6 - der Lage zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2013 - VII ZB 9/13, GuT 2013, 139 Rn. 6; vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, NJW - RR 2012, 1088 Rn. 6). Galke Stöhr von Pentz Roloff Müller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2014 - 16 O 454/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2015 - I - 1 U 159/14 -
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