ECLI:DE:BGH:2016:251016UVIZR678.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 678/15 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 20; Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 Art. 27; Lugano - Übk II Art. 5 a) Die Berichterstattung einer mit einem öf fentlich - rechtlichen Rundfunkauftrag ihres Staates beliehenen ausländischen Rundfunkanstalt erfolgt im Verhäl t- nis zu dem von dieser Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht b e- troffenen Bürger nicht iure imperii im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Europ ä i- schen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972. b) Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano - Übereinkommen, LugÜ II) international zuständig für eine auf das Hoheitsg e- biet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsklage w e- gen Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegen die Berichterstattung auf der Internets eite einer ausländischen Rundfunkanstalt (Anschluss Senat, U r- teil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 17). BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - VI ZR 678/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 10. November 2015 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung einer Internet - Bildberichterstattung in Anspruch. Die Klägerin ist die Ehefrau des ehemaligen Rennfahrers Michael Sch u- macher. Sie ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Beklagte ist eine s chweizer ische Rundfunkanstalt. Die von der Beklagten auf ihrer Internetseite zum Abruf bereitgehaltenen , von der Klägerin u n- ter Berufung auf ihr Recht am eigenen Bild angegriffenen Bildnisse und das Video zeigen - im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten über die Folgen des Skiunfalles von Michael Schumacher und den Umgang der Med ien mit di e- sem Thema - die Klägerin beim Besuch ihres Ehemannes im Kranken haus. 1 2 - 3 - Das Landgericht Köln hat seine internationale Zuständigkeit angeno m- men und die Klage mit Zwischenurteil für zulässig erklärt. D ie Berufung der B e- klagten hat d as Berufungsger icht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagabweisung wegen Unzulässigkeit weiter . Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, dass sich die internationale Zuständigkeit de utscher G e- richte aus dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die A n- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 ( Lugano - Übereinkom men, im Folgenden: LugÜ II) erg e- be. Es bestehe der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 iVm Art. 3 Abs. 1 LugÜ II. Nach der Rechtsprechung des Europä i- schen Gerichtshofs (Urteile vom 7. März 1995 - C - 68/93, Slg. 1995, I - 415 = NJW 1995, 1881 - Shevill; und vom 25. Oktober 2011 - C - 509/09 u.a. , Slg. 2011, I - 10269 = GRUR 2012, 300 - eDate Advertising) habe der Geschädigte eines sog. "Streudelikts" , wie es eine unerlaubte V eröffentlichung im Internet sei, die Möglichkeit einer nati onal begrenzten Teilschadensklage. Der Gesch ä- digte könne anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des Gesamtschadens am Niederlassungsort des Urhebers oder am Ort des Mittelpunkts seiner Interessen auch Klage vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaates er heben, in dessen Hoheitsgebiet der im Internet veröffentlichte Inhalt zugänglich gewesen oder noch zugänglich sei. Die Gerichte der Mitgliedstaaten seien dann nur zur En t- 3 4 - 4 - scheidung über denjenigen Schaden befugt, der im Hoheitsgebiet des jeweil i- gen Mitglied staates entstanden sei ("Teilerfolgsortzuständigkeit") . Da die Kläg e- rin ihr Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf das Hoheitsgebiet der Bunde s- republik Deutschland begrenzt habe, fänden diese Grundsätze Anwendung. D ie Beklagte könne den Zugriff auf bereitg ehaltene Inhalte durch den Einsatz von sog. Geoblockern in ihr zumutbarer Weise auf bestimmte nati onale Bereiche beschränken. Des Weiteren könne sich die Beklagte auch als schweizerische Run d- funkanstalt und unter Berücksichtigung des von ihr in Anspruc h genommenen staatlichen Rundfunkauftrags nicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen. D ie von der Klägerin angegriffene B ildberichterstattung betreffe kein hoheitliches Handeln (acta iure imperii) . Nach zugrunde zu legendem deu t- schem Recht handel e es sich bei Klagen von Bürgern gegen Medien anstalten , die die Zulässigkeit einer Rundfunk - oder Fernsehsendung unter dem G e- sichtspunkt des Persönlichkeitsrechts , also den Widerstreit von Persönlichkeit s- recht und Rundfunk - /Informationsfreiheit zum Gegenst and haben, um priva t- rechtliche Auseinanderset zungen. II. D iese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zutre f- fend hat das Berufungsgericht das Bestehen deutscher Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit der deutschen Geri chte für den von der Klägerin nur betreffend das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend g e- machten Unterlassungsanspruch bejaht. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Verfahrenshindernis der Staatenimmunität berufen. D ie internationa le Zustän digkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II . 5 6 - 5 - 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Klage steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimm u- nität nicht entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) . a) Die Frage der Staatenimmunität bestimmt sich vorliegend nach dem Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 (im Folgenden: Übereinkommen), das seit dem 7. Oktober 1982 in der Schweiz und seit dem 16. August 1990 i n der Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist (BGBl. 1990 II S. 1400 und 1402 ) . Nach Art. 27 Abs. 1 d ies es Europarats - Übereinkommens ist die Beklagte als vom Vertragsstaat Schweiz zu unte r- scheidender Rechtsträger , der die Fähigkeit hat, vor Gericht aufzutr eten, für die Zwecke des Übereinkommens grundsätzlich nicht mit dem Vertragsstaat in eins zu setzen , selbst wenn sie mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Nach Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens kann die Beklagte vor den Gerichten eines and e- ren Vertragssta ates wie eine Privatperson in Anspruch genommen werden, s o- weit nicht über in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommene Handlungen (acta iure imperii) des Rechtsträgers zu entschei den ist. b ) Die Voraussetzungen für eine solche funktionale , sachbezogene T eil - Immunität (ratione materiae) der Beklagten liegen nicht vor. aa) Die Abgren zung zwischen hoheitlichem und nicht - hoheitlichem Ha n- deln richtet sich bei der von der Immunität seines Staates abgeleiteten Teil - Immunität eines nichtstaatlichen Rechtsträ gers gemäß Art. 27 Abs. 2 , 2. Hal b- satz des Übereinkommens nicht anders als bei der originären Staatenimmunität nicht nach Motiv oder Zweck der Tätigkeit . S ie kann auch nicht danach vorg e- nommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit h o- 7 8 9 10 - 6 - hei t lichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit e i- nes Staates, wenn auch nicht insgesamt, so doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend fü r die Unterscheidung ist die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat - oder der von diesem beauftragte Recht s- träger - in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öf fentlich - rechtlich oder wie eine Privatperson und damit privatrechtlich tätig geworden ist ( BVe r fGE 16, 27, 61 f.; Senat surteile vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76 , NJW 1979, 1101; vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, NJW 2016, 1659 Rn. 14 ; BAG E 144, 244 Rn . 14 f. ) , ob also ein für die öffentliche Gewalt kennzeichne n- der Akt vorliegt oder ein Rechtsverhältnis, wie es in gleicher oder ähnlicher Form auch zwischen Privaten eingegangen werden könnte (BGE 104 Ia 367, 374). bb) Mangels völkerrechtlicher Unter scheidungsmerkmale ist die Abgre n- zung grundsätzlich nach der nationalen Recht sordnung des Gerichtsstaates (lex fori) vor zu nehmen ( BVerfGE 16, 27 , 62 ; BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21 ; Senatsurteil vom 8. März 2016 - VI ZR 516/14, NJW 2016, 1659 Rn. 15 ; BGH, U rteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, MDR 2016, 903 Rn. 19 ; Kren Kos t- kiewicz, Staatenimmunität im Erkenntnis - und im Vollstreckungsverfahren nach schweizerischem Recht, 1998, S. 319 ff. ). Die Heranziehung nationaler Reg e- lungen zur Unterscheidung hoheitl ichen Handelns von nicht - hoheitlichem Ha n- deln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkan n- te Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebun g, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit en eines 11 - 7 - ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallen de act a iure imperii zu qualifizieren, wenn diese zum Kernbereich völkerrechtlich ane r- kan nter Staatsgewalt zu rechnen sind (vgl. BVerfGE 16, 27 , 63 f. ; BVerfGE 46, 342, 394 ; BVerfG, NJW 2014, 1723 Rn. 21 ). Die allgemein für den Grundsatz der Staatenimmunität gel tende Regel, hoheitliches und nic ht hoheitliches Handeln nach der Recht sordnung des G e- richtsstaates abzugrenzen, wird auch durch das Übereinkommen selbst nicht in Frage gestellt ( Denkschrift zu dem Übereinkommen, BT - Drs. 11/4307, S. 30; Kronke, IPRax 1991, 141, 142, 147 ) . Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommen s bietet keine Grundlage für eine autonome Auslegung, sondern weist die Entscheidung über die Eröffnung der Gerichtsbarkeit des Gerichtsstaates originär dem ang e- rufenen nationalen Gericht des Gerichtsstaates zu (Art. 20 des Übereinko m- mens, vgl. hierzu Denkschrift, aa O , S. 35) . E ine Vorlage an den Internationalen Gerichtshof durch einen der Vertragsstaaten ist bis zum rechtskräftigen A b- schluss des nationalen gerichtlichen Verfahrens (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a) des Übereinkommens) ausgeschlossen . Eine prozedurale Sicherung der Hoheit s- rechte des beklagten Vertragsstaates vor einer zu weitgehenden Anwendung der lex fori durch die nationalen Gerichte des Gerichtsstaates liegt - neben der nachträglichen Anrufung des Internationalen Gerichtshofs - in der Eröffnung eines nachgeordneten Feststellungsverfahrens vor dem hierfür zuständigen nationalen Gericht des verurteilten Staates (Art. 21 des Übereinkommens) oder - nach dem von der Schweiz, nicht aber von Deutschland ra tifizierten Zusat z- protokoll zum Europäischen Ü bereinkommen über Staatenimmunität - wahlwe i- se (Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll) in der Möglichkeit, das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtete Europäische Gericht für Sta a- tenimmunität anz urufen. Materiell sind die Vertragsstaaten durch den - der B e- 12 - 8 - urteilung nach dem Recht des Gerichtsstaates entzogenen - Kernbereich vö l- kerrechtlich anerkannter Staatsgewalt geschützt (BVerfG, aaO) . c c ) Nach d ies en Grundsätzen steht der Klage der Grunds atz der Sta a- tenimmunität nicht entgegen. Der völkerrechtlich anerkannte Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit eines Staates ist ersichtlich nicht berührt. Das Unterla s- sungsbegehren der Klägerin als eine r durch eine Bildberichterstattung in ihrem Persönlic hkeitsrecht betroffene n Bürger in richtet sich gegen eine Handlung der Beklagten, die nach maßgeblichem deutschen Recht im Rahmen des Verhäl t- nisses von Bürger und Rundfunk anstalt als privatrechtlich zu qualifizieren ist ( vgl. Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 185 f. mwN ; so auch BVerwG, NJW 1994, 2500 ). Dies gilt unabhängig davon , ob die bekla g- te Sendeanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und zu hoheitlichen Akten ermächtigt ist, sie bei ihrer Nachrichtengebung im w eitesten Sinne also öffentliche Aufgaben wahrnimmt . Zumindest jene der Sache nach ausgrenzb a- ren Beziehungen, bei denen es um die Abwägung der Interessen der Sendea n- stalten an freier Programmgestaltung gegenüber dem Schutz der Individ u- alsphäre geht, sind au f der (horizontalen) Ebene privatrechtlichen Miteinanders geordnet (Senat, aaO; vgl. BVerfGE 7, 99, 104; 12, 205, 244 ) . Nach diesen Grundsätzen wird eine Rundfunk anstalt insoweit nicht in Ausübung der H o- heitsgewalt des sie beauftragenden Staates tätig ( vgl . Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl ., Rn. 626b ). Nichts anderes gilt für die Beklagte, die nach dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag der Revision von der Schwei z mit einem öffentlich - rechtlichen Rundfunkauftrag beliehen ist und die die ang e- griffene Berichterstattung zum Abruf durch den Nutzer auf ihrer Internetseite vorhält . 13 - 9 - Lediglich ergänze nd bemerkt der Senat, dass die Inanspruchnahme der Beklagten durch Privatpersonen wegen behaupteter Verletzung privater Int e- ressen durch die Ausstrahlung einer Rundfunksendung auch nach innerstaatl i- chem schweizerischem Recht dem Zivilrecht und damit der nichthoheitlichen Ebene zugewiesen wird (BGE 109 II 353; 117 II 1; 11 9 Ib 166, 169). 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass eine - auch nach § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfende - internation a- le Zuständigkeit de r deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II besteht . a) Für di e Auslegung der Vorschriften des LugÜ II gelten im Wesentl i- chen dieselben G rundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinko m- mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 2 7. September 1968 (Eu G- VÜ) und der dieses in Gemeinschaftsrecht überführenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 ( EuGVVO aF ) und des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entsche i- dungen in Zivi l - und Handelssachen vom 16. September 1988 ( LugÜ I ) , da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bes t- immungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II; vgl. zum LugÜ I : Senatsurteil vom 5. Oktobe r 2010 - VI ZR 155/09, BGHZ 187 , 156 Rn. 1 0 ; zum LugÜ II : Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass die in den Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohne Rückgriff auf die l ex fori oder lex causae (Recht des in Anspruch genommenen Staates) auszulegen sind. In erster Linie sind Systematik und Zielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährle isten (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 14 15 16 - 10 - 69/07 , BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/ 11, WM 2012, 852 Rn. 17; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 13 ; zum EuGVÜ: EUGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C - 96/00, Slg. 2002, I - 63 67 = NJW 2002, 2697 Rn. 37 ; vom 20. Januar 2005 - C - 27/02, Slg. 2005, I - 481 = NJW 2005, 811 Rn. 33 ; zur EuGVVO aF : EuGH, Urteil e vom 7. De zember 2010 - C - 585/08 u.a . , Slg. 2010, I - 12527 = NJW 2011, 505 Rn. 55 ; vom 25. O k tober 2011 - C - 509/09 u.a., Slg. 201 1, I - 10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 38 f. ). b ) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union ( künftig: Gerichtshof) sind die Begriffe " unerlaubte Handlung " und " Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist " in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II / Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF / Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dahin auszulegen , dass i n diesem Gerichtsstand alle Klagen zulässig sind , mit denen eine Sch a- denshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft (vgl. zu : EuGH , Urteil vom 1. Oktober 2002 - C - 167/00, Slg. 2002 I - 8111 = NJW 2002, 3617 Rn. 36 ). Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen auch Persönlichkeits - oder Ehrverletzungen ( EuGH , Urteile vom 25. O k- tober 2011 - C - 509/09 u.a., Sl g. 2011, I - 10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 42 ff. - eDate Advertising ; vom 7. März 1995 - C - 68/93, Slg. 1995, I - 415 = NJW 1995, 1881 Rn. 23 ff. - Shevill). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Unterlassungsansprüche. Auf den Eintritt eines Schad ens kommt es nicht an. Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Nr. 3 LugÜ II fallen selbst vorbeuge n- de (Unterlassungs - )Klagen in den Anwendungsbereich der Bestimmung. c) Die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal " Ort, an dem das schädige n- de Ereignis einzutre ten droht " bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzu n- gen durch Inhalte auf einer Internetseite auszulegen ist, hat der Senat für die Parallelvorschrift Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF dem Gerichtshof bereits zur Vo r- 17 18 - 11 - abentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt ( Senatsb eschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, AfP 2010, 150 ). Der Gerichtshof hat die Vorlagef C - 509/09 u.a., Slg. 2011, I - 10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 52 - eDate - Advertising ) so beantwortet , dass " ist , dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlich keitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rec h- ten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitglie d- staats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, od er bei den G e- richten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erh e- ben. An s telle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann die se Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitglie d- s taats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitg lied s taats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist . " Diese nach der ausgeführten Regel der einheitlichen Auslegung auch auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ II anzuwendenden Grundsätze gelten auch für Unterla s- sungsklagen ( EuGH, aaO, Rn. 35; Senatsurteil vom 8 . Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 17; BGH, U rteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, NJW 2014, 2504 Rn. 2 1 ; Härting, Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2397, 2413; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1515c ff.; Stadler, in: Musi elak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO nF Rn. 20; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 19 - 12 - 31. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 93a ; vgl. zuvor bereits EuGH, Urteil vom 1. Okt o- ber 2002 - C - 167/00, Slg. 2002, I - 8111 Rn. 48 f. = NJW 2002, 3617 Rn. 48 f. ) . Da die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich auf das H o- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt hat und ihrem Klaga n- trag keine weitergehende Kognitionsbefugnis der deutschen Gerichte unterle gt , ist nach der dritten Variante der oben wiedergegebenen Entscheidung des G e- richtshofs die internationale Zuständigkeit de r deutschen Gerichte gegeben. d) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf im Rahmen des vorli e- genden Zulässigkeitsstreits die Frage, ob die begehrte Unterlassung tatsächlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden kann (zweifelnd etwa Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess - und Kollis i- onsrecht, 2011, Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 92 aE; Rech berger, MR 2013, 116, 118). Das Berufungsgericht hat dies unter Bezugnahme auf den Klagvortrag über die technische Möglichkeit des sog. " Geo - Blocking " an genommen . Bei diesem Verfahren kann der Zugriff auf einen im Internet zum Abruf bereitgestel l- ten Inhalt anhand be stimmter technischer Merkmale der Geo - Lokalisation , u.a. der IP - Adresse des Endnutzers , der Datenübertragungswege und der Date n- übertragungsgeschwindigkeiten, verweigert w e rd en (vgl. OVG Nordrhein - Westfale n, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 351/12, juris Rn. 106 ; Hoeren, ZfWG 2008, 229 ff., 311 ff.; Federrath, ZUM 2015, 929 ) . Ob dies tatsächlich so ist oder ob gegebenenfalls ein beim Geo - Blocking nicht zu vermeidende r " Streuverlust " (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, MDR 2016, 1 100 Rn. 32 zum umgekehrten Fall des " Geo - Targeting " aus lauterkeitsrechtlicher Sicht) der Beklagten die Befolgung der von der Klägerin begehrten, auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland 20 21 22 - 13 - beschränkten Teilunterlas sung unmöglich machte , ohne die Beklagte unter Überschreitung der beschränkten Kognitionsbefugnis der deutschen Gericht s- barkeit faktisch auf eine Löschung der angegriffenen Berichterstattung auf ihrer Internetseite insgesamt zu verpflichten, ist abschließend erst im Rahmen der Begründeth eit sprüfung zu klären . Der dahingehend e Vortrag der Revision en t- spricht dem materiell - rechtlichen Einwand der Unmöglichkeit der begehrten U n- terlassung aus tatsächlichen Gründen (s. hierzu nur Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1004 Rn. 43). Bei der Frage der tatsächlichen Begrenzbarkeit der begehrten Unterlassungsverpflichtung auf deutsches Hoheitsgebiet handelt es sich damit um eine solche nach einer Tatsache, die gleichzeitig zuständigkeit s- begründend nach Art. 5 Nr . 3 LugÜ II als auch notwendiges Tatbest andsmer k- mal des geltend gemachten materiellen Unterlassungsanspruchs ist, weil die Bejahung des materiellen Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich schlösse (doppelrelevante Tatsache). Die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen bedürfen ins oweit im Rahmen des Zuständigkeitsstreits keines B e- weises, für die Zuständigkeitsfrage ist vielmehr die Richtigkeit de s - schlüssigen - Klagvortra gs zu unterstellen (BGH, Beschlü ss e vom 21. O k tober 2015 - VII ZB 8/15, NJW 2016, 316 Rn. 25; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 14 mwN ). Das Landgericht wird jedoch im Rahmen der Sachprüfung - das Vorli e- gen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen unterstellt - auf den Einwand der Beklagten zu klären haben, ob d ies er die Umsetzung einer au f deutsches Hoheitsgebiet beschränkten Unterlassungsverpflichtung tatsächlich möglich ist. E twaige n tatsächliche n Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer allgemeinen Unterlassungsverpflichtung wi rd unter Umständen mit einer Konkretisierung des Unterlassung sbegehrens Rechnung ge tragen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037). 23 - 14 - e) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat keine Veranla s- sung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs . 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgebliche unionsrechtliche Frage war wie ausgeführt bereits Gegenstand d er Entsche i- dung des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2011 (C - 509/09 u.a. - eDate Advert i- sing ) und ist damit acte éclairé ( vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 - CILFIT ). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.06.2015 - 28 O 322/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.11. 2015 - 15 U 121/15 - 24
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