BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 68/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat a uf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Einzelrichter - des Kammergerichts in Berlin vom 19. Dezember 2000 aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 22. Fe- bruar 1999 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als G e - samtschuldner. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Juni 1993 erwarben die B e - klagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Klägerin, vertreten durch die damalige T., ein in Berlin gelegenes und von der B. verwaltetes Grun d - stück. Zur Sicherstellung der Zahlung des Kaufpreises von 2.450.000 DM ve r - pflichteten sich die Beklagten, dem Urkundsnotar innerhalb von drei Wochen - 3 - nach Vertragsschluß eine Bankbrgschaft zugunsten der T. zu bergeben. § 5 Nr. 1 des Vertrags lautet: "Der Besitz des Kaufgrundstckes sowie Nutzungen und Lasten, Gefa h - ren und Abgaben und die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Streupflicht gehen am 01.07.1993, nicht jedoch vor Abgabe der Ban k - brgschaft, auf den Kufer ber." Laut Übernahme-/Übergabe-Protokoll vom 13. Juni 1994 wurden den Beklagten die Schlssel zu dem Objekt am 7. Juni 1993 bergeben. Die Bankbrgschaft ging am 29. November 1993 bei dem Urkundsnotar ein. Die Beklagte zu 2 schied am 25. Februar 1997 aus der Gesellschaft brgerlichen Rechts aus. Ein anderer Gesellschafter trat ihr bei. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 forderte die B. die Gesellschaft brgerl i - chen Rechts auf, nicht umlagefhige Betriebs- und Verwaltungskosten fr die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum 13. Juni 1994 in Höhe von 79.929,82 DM zu zahlen. Der Beklagte zu 1 und der andere Gesellschafter schlugen der B. mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 als Kompromiß die Zahlung von 70.000 DM vor; ferner baten sie um Ratenzahlungen von 5.000 DM pro Monat. Die B. teilte ihnen mit Schreiben vom 26. November 1997 mit, daß die TL. mit der Zahlung von 70.000 DM einverstanden sei, die monatlichen Raten jedoch mindestens 7.000 DM betragen mßten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kam daraufhin nicht zustande; Zahlungen erfolgten keine. - 4 - Die Klgerin verlangt von den Beklagten die Zahlung von 70.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesg e - richt hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klgerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die B e - klagten beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klgerin aus dem Kaufvertrag. In § 5 sei nicht geregelt, wer die Lasten zwischen dem verei n - barten bergabetermin und der tatschlichen bergabe tragen solle. Das hlt einer rechtlichen Nachprfung nicht stand. II. 1. Das Berufungsgericht bercksichtigt bei seiner Sich t nicht den U m - stand, daû den Kufern bereits am 7. Juni 1993 die Schlssel zu dem Objekt bergeben worden waren. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des bernahme- /bergabe-Protokolls vom 13. Juni 1994, dessen Richtigkeit von keiner Partei in Zweifel gezogen wird. Mit der Schlsselbergabe erlangten die Kufer die tatschliche Sachherrschaft ber den Kaufgegenstand unbeschadet dessen, daû die B. Schlssel fr die Hallen und die Trafostation einbehalten hatte. Das - 5 - geschah nmlich nur fr Havarieflle und nicht, um das Objekt nutzen zu kö n - nen. Somit erhielten die Kufer wenigstens den Mitbesitz (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1979, VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715). Das reicht fr den B e - sitzbergang im Sinne des § 5 Nr. 1 des Kaufvertrags aus. Damit gingen die Lasten mit der bergabe der Bankbrgschaft am 29. November 1993 auf die Kufer ber. Das entsprach auch dem Willen der Beteiligten. Zwar ist auf Seite 1 des bernahme-/bergabe-Protokolls vom 13. Juni 1994 als Tag des wirtschaftlichen bergangs der 1. Juli 1993 ve r - merkt; auf Seite 5 des Protokolls ist festgehalten, daû der Kufer die Kosten fr Heizung, Strom und Wasser sowie Grundsteuer ab dem 1. Juli 1993 trgt. Dementsprechend hat die B. zunchst eine Betriebs- und Verwaltungskoste n - abrechnung fr den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 12. Juni 1994 erstellt. Diese hat sie aber spter auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 12. Juni 1994 korrigiert und somit die Zeit vor Abgabe der Bankbrgschaft nicht mehr zur Berechnung der Lasten herangezogen. Von der Verpflichtung der Gesellschaft brgerlichen Rechts zur Zahlung dieser abgerechneten Kosten ist der Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 28. Oktober 1997 ausgegangen. Auch die Beklagte zu 2 war sich ihrer Zahlungspflicht fr diesen Zeitraum bewuût. Das ergibt sich aus der im Zusammenhang mit ihrem Ausscheiden aus der G e - sellschaft brgerlichen Rechts getroffenen Regelung, eine Rckstellung in H ö - he von ca. 85.000 DM fr "Strom und Heizung etc. der vorherigen Hausve r - waltung" auf einem Festgeldkonto mit gemeinsamer Unterschriftsregelung zu belassen, bis einwandfrei sichergestellt ist, daû sie nicht mehr zur Zahlung di e - ser Verbindlichkeiten herangezogen werden kann. Die vom Berufungsgericht beantwortete Auslegungsfrage stellt sich somit gar nicht. - 6 - 2. Demnach hat die Klgerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 70.000 DM. Sie ist aktiv legitimiert. Als Verkuferin stehen ihr die sich u n - mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Ansprche zu. Das gilt unbeschadet des Umstands, daû die Verwaltung des Grundstcks durch die B. und smtl i - che das Grundstck betreffende Zahlungen ber ein Konto der TL. erfolgten. 3. Beide Beklagte mssen die von der Klgerin geltend gemachten K o - sten als Gesamtschuldner zahlen. a) Die Passivlegitimation des Beklagten zu 1 steht nicht in Frage. Aber auch die Beklagte zu 2 ist zur Erfllung der Klageforderung verpflichtet; ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft brgerlichen Rechts, die das Grundstck erworben hat, beseitigt ihre Haftung nicht. Die Gesellschafter einer Gesellschaft br gerlichen Rechts haften kraft Gesetzes fr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persnlich und mit ihrem Privatvermgen (BGHZ 142, 315, 318; BGH, Urt. v. 29. Januar 2001, II ZR 331/00, WM 2001, 408, 414 [zur Verffentlichung in BGHZ vorgesehen]). Danach begrndete die in dem Kaufvertrag vereinbarte Verpflichtung der E r - werber zur Lastentragung ab dem vereinbarten bergabetag die persnliche Haftung der Beklagten zu 2. Sie besteht trotz des spteren Ausscheidens aus der Gesellschaft fort, da die Verbindlichkeit vorher begrndet wurde (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB). Auch ist die Frist des § 160 Abs. 1 HGB gewahrt; die streitbefangenen Betriebs- und Verwaltungskosten wurden n m - lich vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2 fllig und innerhalb von fnf Ja h - ren danach gerichtlich geltend gemacht. Schlieûlich gibt es keine Anhalt s - - 7 - punkte dafr, daû die Klgerin die Beklagte zu 2 aus der Haftung entlassen hat. b) Der Anspruch ist auch nicht verjhrt. Die Klgerin gehrt nicht zu den in § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB (a.F.) genannten Personen, so daû hier die regelmûige Verjhrungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) eingreift. c) Gegen die Hhe der Klageforderung haben die Beklagten keine Ei n - wnde erhoben. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
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