BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 68/04 Verk374ndet am: 13. Dezember 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 840 Abs. 1, 254 C; StVG 247 17 Nimmt der Gesch344digte mehrere Nebent344ter in Anspruch, so ist seine Mitver-antwortung gegen374ber jedem der Sch344diger gesondert nach 247 254 BGB (247 17 StVG) abzuw344gen (Einzelabw344gung). Zusammen haben die Sch344diger jedoch nicht mehr als den Betrag aufzubringen, der bei einer Gesamtschau des Unfall-geschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verh344ltnis zur Mitverantwortung des Gesch344digten insgesamt tragen (Gesamtabw344gung). Die aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Gesch344digte gegen mehrere Sch344diger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Sch344digers die Frage stellt, was die 374brigen Sch344diger noch aufzubringen haben. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Be-klagten zu 1 bis 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 bis 3 erkennt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit 374ber diese noch nicht entschieden ist, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Sozialversicherungstr344ger, verlangt von den Beklagten unter Berufung auf einen Anspruchs374bergang nach 247 116 Abs. 1 SGB X Erstat-tung ihrer Aufwendungen f374r die bei ihr versicherte U. M. (k374nftig: die Versicher-te), die am 15. September 1998 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wor-den ist. 1 - 3 - Nachdem die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5, gegen die die Klage im vorliegenden Rechtsstreit rechtskr344ftig abgewiesen worden ist, auf der BAB 29 auf das Fahrzeug der Versicherten aufgefahren war und dieses dabei besch344digt worden ist, stellte deren Onkel, der zum Unfall-zeitpunkt den Pkw f374hrte, diesen auf dem rechten Standstreifen ab. Die Versi-cherte war Beifahrerin. Die Unfallstelle wurde durch die unbeteiligte Zeugin W. durch ein im Abstand von mindestens 100 m zur Unfallstelle aufgestelltes Warndreieck und ein Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgesi-chert. Zur Unfallzeit herrschten Nieselregen und schlechte Sicht. Etwa zehn Minuten nach dem Auffahrunfall hielten sich die Versicherte und ihr Onkel auf dem Standstreifen auf. Kurz darauf n344herte sich der von einem Fahrsch374ler gesteuerte Bundeswehr-LKW der Beklagten zu 4 auf der rechten Fahrspur. Der Fahrer verringerte wegen des Unfallgeschehens seine Geschwindigkeit und zog den LKW innerhalb der Fahrspur nach links zur Mittellinie. Auf derselben Fahr-spur folgte dem Bundeswehr-LKW der Beklagte zu 1, der als bei der Beklagten zu 2 besch344ftigter Berufskraftfahrer deren LKW Scania f374hrte. Der LKW Scania ist bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1 fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h und setzte, als das Fahrzeug der Be-klagten zu 4 langsamer wurde, zum 334berholen an. In diesem Augenblick zog der neben dem Fahrsch374ler sitzende Fahrlehrer den Bundeswehr-LKW nach links auf den linken Fahrstreifen, um der Versicherten oder ihrem Onkel auszu-weichen, die sich au337erhalb des verunfallten PKW bewegten. Der Beklagte zu 1, der bereits auf den linken Fahrstreifen gewechselt war, fuhr auf den Bun-deswehr-LKW auf. Der Anh344nger des LKW Scania wurde dadurch nach rechts geschleudert und erfasste die Versicherte und ihren Onkel. Die Kl344gerin be-gehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz ihrer in H366he von 46.151,17 200 bezifferten Aufwendungen f374r die Versicherte sowie die Feststel- 2 - 4 - lung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r k374nftige Aufwendungen, soweit die Vor-aussetzungen der 247247 116, 119 SGB X gegeben sind. 3 Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Grund- und Teilurteil ge-gen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 45 % sowie gegen die Beklagte zu 4 zu 30 % dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkannt und die Kla-ge im 334brigen abgewiesen. Unter Zur374ckweisung der Berufungen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht auf die Anschlussberu-fung der Beklagten zu 4 deren Verpflichtung dem Grunde nach auf "weitere" 20 % reduziert. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin hinsichtlich der Haftungsanteile der Beklagten zu 1 bis 4 zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Anspr374che gegen374ber den Beklagten zu 1 bis 4 in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben sich der Revi-sion mit dem Ziel der vollst344ndigen Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, angeschlossen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch sei dem Grunde nach gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1 bis 3 zu 45 % und gegen die Beklagte zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt. Der Un-fall stelle f374r die Beklagten zu 1 bis 4 kein unabwendbares Ereignis im Sinne der 247247 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. dar. 4 Hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 sei von einer h366heren Betriebsgefahr des LKW nebst Anh344nger als bei einem PKW auszugehen. Hin-zu k344men als weitere unfallurs344chliche, die Betriebsgefahr erh366hende Umst344n- 5 - 5 - de das Verschulden des Beklagten zu 1, der mit 80 km/h trotz schlechter Sicht und nasser Fahrbahn in jedem Fall zu schnell gefahren sei. Dar374ber hinaus ha-be der Beklagte zu 1 entgegen 247 5 Abs. 3 StVO bei unklarer Verkehrslage zum 334berholen angesetzt, wenn er die haltenden Fahrzeuge, Warnblinker und Warndreieck wahrgenommen habe. Habe er diese nicht wahrgenommen, spre-che dies f374r das Unterschreiten des gem344337 247 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Mindestabstandes von 50 m. Alternativ habe der Beklagte zu 1 den Unfall durch allgemeine Unaufmerksamkeit (247 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwin-digkeit (247247 3 Abs. 1, 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO) verursacht und verschuldet. Die Ge-samtschuld der Beklagten zu 1 und 2 folge aus 247247 7, 18 StVG, 840 BGB, die der Beklagten zu 2 und 3 aus 247 3 Nr. 2 PflVG. Die Beklagte zu 4 hafte lediglich aus 247 7 Abs. 1 StVG f374r die Betriebsge-fahr des Bundeswehr-LKW. Ein kausales Verschulden des Fahrsch374lers oder des Fahrlehrers sei nicht festzustellen. Eine 374berh366hte Ausgangsgeschwindig-keit von 80 km/h sei jedenfalls nicht unfallurs344chlich gewesen, weil der Fahr-sch374ler die Geschwindigkeit bei Erkennen der Gefahrenlage reduziert habe. F374r den Unfall sei nur das Ausweichen auf den linken Fahrstreifen kausal gewor-den, das jedoch unter den gegebenen Umst344nden zur Vermeidung schwerer Sch344den gerechtfertigt gewesen sei. 6 Die Kl344gerin m374sse sich die Betriebsgefahr des PKW ihrer Versicherten zurechnen lassen. Diese sei durch deren Verschulden und das ihres Onkels erh366ht, weil beide nach dem Abstellen des Fahrzeugs ausgestiegen seien, sich auf dem rechten Standstreifen aufgehalten und damit gegen 247 18 Abs. 9 StVO versto337en h344tten. Die Gesch344digte habe auch gegen 247 14 Abs. 1 StVO versto-337en, weil sie trotz Herannahens des LKW und schlechter Sicht auf der Fahrer-seite ausgestiegen sei. Ein etwaiger Anspruch der Versicherten gegen ihren Onkel mindere die Haftung der Beklagten gegen374ber der Kl344gerin wegen 247 116 7 - 6 - Abs. 6 SGB X nicht, da eine h344usliche Gemeinschaft zwischen den beiden Verwandten nicht vorgetragen worden sei. Bei Abw344gung der Anteile an der Verursachung des Unfalls sei die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten, die eigentlich nur mit 15 % zu bemessen sei, wegen der genannten Umst344nde auf 35 % erh366ht. Die Beklagte zu 4 hafte wegen der Betriebsgefahr des Bundes-wehr-LKW in H366he von 20 %. Der Haftungsanteil der Beklagten zu 1 bis 3 be-trage 45 %. II. Diesen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Auch sind die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen teilweise nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, was von Revision und Anschlussrevision ge-r374gt wird. 8 A. Die Revision der Kl344gerin: 9 I. Mit seiner Formulierung, dass die Klage gegen die gesamtschuldne-risch haftenden Beklagten zu 1 bis 3 zu 45 % und daneben gegen die Beklagte zu 4 zu weiteren 20 % gerechtfertigt sei, hat das Berufungsgericht verkannt, dass richtigerweise die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner anzusehen sind. 10 1. Sind mehrere nebeneinander f374r einen Schaden verantwortlich, be-steht trotz der gegebenenfalls der H366he nach unterschiedlichen Haftungsver-pflichtungen zwischen den einzelnen Sch344digern eine Gesamtschuld gegen-374ber dem Gesch344digten nach 247 840 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 17, 214). Dies gilt auch, wenn sich die Haftung einzelner oder s344mtlicher Sch344diger nur aus Ge-f344hrdungshaftung ergibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 30, 203, 206, 208 und vom 11 - 7 - 18. Januar 1957 - VI ZR 303/55 - LM Nr. 5 zu 247 840 BGB). Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 4 nach 247 840 Abs. 1 BGB ein Gesamtschuldverh344ltnis. In diesem Gesamtschuldverh344ltnis bilden die Beklagten zu 1 und 2 eine Haftungseinheit, an der die Beklagte zu 3 nach 247 3 Nr. 1 und 2 PflVG teilnimmt. F374r Fahrer und Halter desselben Kraft-fahrzeuges ist der Haftungsanteil gem344337 247247 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG a.F. je-weils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrags zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 - VersR 1966, 664, 665; Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 38. Aufl., 247 17 StVG, Rdn. 4; Greger, Haf-tungsrecht des Stra337enverkehrs, 3. Aufl., 247 18 StVG, Rdn. 30). F374r die Gesamt-schau neben weiteren Sch344digern und Gesch344digten sind sie wie ein Sch344diger zu behandeln (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, Bearb. 2002, 247 840, Rdn. 46). An dieser Haftungseinheit nimmt der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs wegen des sich aus 247 3 Nr. 1 und 2 PflVG ergebenden Schuldbeitritts teil (vgl. dazu Senat BGHZ 57, 265, 269 f.). Dementsprechend entf344llt im Ausgleich zwischen den Sch344digern auf Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer desselben Fahr-zeugs auch dieselbe Quote (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64 - aaO). 2. Nach 247 840 Abs. 1 BGB besteht zwar grunds344tzlich im Au337enverh344lt-nis mehrerer Sch344diger zum Gesch344digten die volle Haftung des jeweiligen Sch344digers, ohne dass ein Sch344diger auf den Tatbeitrag des anderen verwei-sen kann. Lediglich im Innenverh344ltnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach 247 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeif374hrung aufzuteilen. Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn alle Ne-bent344ter f374r den vollen Schaden haften, denn dann ist die f374r die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners das volle Gl344ubigerinteresse befriedigt wird. 12 - 8 - Trifft hingegen - wie im Streitfall - auch den Gesch344digten ein Mitver-schuldensvorwurf und f374hrt die Abw344gung nach 247 254 BGB oder 247 17 StVG dazu, dass die Ersatzanspr374che, die dem Verletzten gegen mehrere Nebent344ter zustehen, zu mindern sind, so ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haf-tung mit dem Abw344gungsprinzip des 247 254 BGB bzw. des 247 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. in Einklang zu bringen, indem die Einzelabw344gungen zwischen dem Gesch344digten und den jeweiligen Sch344digern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabw344gung im Sinne einer Gesamtabw344gung verkn374pft werden (vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso BGHZ 61, 351, 354). In ei-nem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. So-weit der Gesch344digte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Sch344diger dem Gesch344digten dessen Mithaftungsquote entge-genhalten. Diese bemisst sich nach dem Verh344ltnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der 374brigen Sch344diger. Dabei haftet jeder Sch344diger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verh344ltnis seiner eigenen Ver-antwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Gesch344digten entspricht (Einzelabw344gung); insgesamt kann der Gesch344digte von allen Sch344digern je-doch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Ge-samtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen s344mtlicher Sch344diger im Verh344lt-nis zur Mitverantwortung des Gesch344digten entspricht (Gesamtabw344gung; vgl. Senat BGHZ 30, 203, 211 f. nebst Berechnungsbeispiel; Senatsurteil vom 14. Juli 1964 - VI ZR 106/63 - VersR 1964, 1053, 1055; ebenso BGHZ 61, 351, 354; BGH Urteil vom 5. Dezember 1974 - II ZR 56/73 - VersR 1975, 255, 257; Staudinger/Vieweg, aaO, 247 840, Rdn. 45 nebst Beispielen in Rdn. 34 unter (3); M374nchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., 247 840 BGB, Rdn. 23 ff.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 2. Kap., Rdn. 25; vgl. auch Steffen, DAR 1990, 41 ff., 42; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., 247 10 XIII 3 c 13 - 9 - m.w.N.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., 247 840, Rdn. 17; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., 247 840, Rdn. 6; Greger, aaO, 247 9 StVG, Rdn. 114; Keuk, AcP 168 (1968), 175, 205 f.). Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadens-quote ist stets zu ermitteln, wenn der Gesch344digte gegen mehrere Sch344diger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Sch344di-gers die Frage stellt, was die 374brigen Sch344diger noch aufzubringen haben. 3. Unter Au337erachtlassung dieser aufgezeigten rechtlichen Grunds344tze hat das Berufungsgericht verkannt, dass das die Haftung reduzierende Mitver-schulden des Gesch344digten der Annahme einer Gesamtschuld zwischen den Nebent344tern nicht zwingend entgegensteht, und hat deshalb die Mitverschul-densquote der Versicherten im Verh344ltnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 einer-seits und der Beklagten zu 4 andererseits einheitlich mit 35 % festgesetzt. Bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angenommenen Haftungsquote der Beklagten zu 4 von 20 % und der Beklagten zu 1 bis 3 von 45 % betr374ge aber der Mitverschuldensanteil der Kl344gerin 80 % gegen374ber der Beklagten zu 4 und 55 % gegen374ber den Beklagten zu 1 bis 3. Auch l344sst die Abw344gung der Un-fallbeitr344ge der jeweiligen Sch344diger durch das Berufungsgericht die f374r die Schadensverteilung erforderliche Gesamtschau auf das gesamte Unfallgesche-hen und die Bildung einer sich daraus ergebenden Gesamtquote der Haftung der Beklagten vermissen. Im Urteil ist zum Ausdruck zu bringen, welchen Be-trag oder Anteil die einzelnen Sch344diger - entsprechend ihrer Einzelquote - zu leisten haben. Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamt-haftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen (vgl. dazu Se-nat BGHZ 30, 203, 213; BGH Urteil vom 29. Juni 1959 - II ZR 3/58 - VersR 1959, 608, 609, 613 unter III). 14 - 10 - II. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung der Betriebsgefahr des LKW der Beklagten zu 4 im Verh344ltnis zum PKW der Versicherten der Kl344gerin. Das r374gt die Revision zu Recht. 15 16 1. Die Entscheidung 374ber eine Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB oder des 247 17 StVG ist zwar grunds344tzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 f.; vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abw344gung ist aufgrund aller festgestellten Umst344nde des Einzelfalles vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach st344ndiger h366chst-richterlicher Rechtsprechung das Ma337 der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abw344gung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.). 2. Mit Recht r374gt die Revision aber in diesem Zusammenhang, dass die Abw344gung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 4 auf verfah-rensfehlerhaft festgestellten Tatsachen beruht. Die zugrunde gelegte Feststel-lung, die Insassen des Bundeswehr-LKW treffe kein f374r den Verkehrsunfall kau-sales Verschulden, weil der Fahrsch374ler bei Erkennen der Gefahrenlage die 374berh366hte Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h angemessen reduziert habe, hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzul344ssiger Weise unter Au-337erachtlassung entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrags der Kl344gerin getroffen. 17 - 11 - Die Kl344gerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, dass angesichts der durch Regen eingeschr344nkten Sicht allenfalls eine Ausgangsgeschwindig-keit von 60 km/h f374r den Bundeswehr-LKW angemessen gewesen sei. Bei einer solchen angepassten Geschwindigkeit h344tte das Fahrzeug gefahrlos und recht-zeitig vor der sp344teren Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden k366nnen. Zum Beweis daf374r hat die Kl344gerin die Einholung eines unfallanalytischen Gutach-tens beantragt. In ihrer Berufungsbegr374ndung hat sie diesen Vortrag wiederholt. Danach durfte das Berufungsgericht nicht ohne Nachweis hinreichender eige-ner Sachkunde ein unfallurs344chliches Verschulden des LKW-Fahrers vernei-nen. Da sich ein Verschulden des Fahrzeugf374hrers in jedem Fall betriebsge-fahrerh366hend auswirkt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsaufkl344rung die Abw344gung der Verursachungs-anteile im Rahmen des 247 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu Lasten der Kl344gerin ausgegangen ist. 18 B. Die Anschlussrevision der Beklagten zu 1 bis 3: 19 I. Entgegen der R374gen der Anschlussrevision begegnet keinen rechtli-chen Bedenken, dass das Berufungsgericht ohne Einholung eines unfallanalyti-schen Gutachtens zur Erkennbarkeit des Erstunfalls f374r den Beklagten zu 1 die Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne des 247 7 Abs. 2 StVG a.F. verneint und dem Beklagten zu 1 eine schuldhafte Mitverursachung angelastet hat. Die Be-klagten zu 1 bis 3, die f374r die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darle-gungs- und beweispflichtig sind, haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, deren Ber374cksichtigung eine andere Bewertung der Beteiligung des Beklagten zu 1 gerechtfertigt erscheinen lie337e. 20 - 12 - 1. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein 273Idealfahrer253 verhalten haben (vgl. Senatsurtei-le vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83 - VersR 1985, 864 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951 m.w.N.). Denn die Haftung aus 247 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus 247 823 BGB Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Sch344den aus den Gefahren auch eines zul344ssigen Kraftfahrzeugbetriebs. 247 7 Abs. 2 StVG a.F. stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Stra337enverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende gegen374ber, sondern sein Ma337stab hat die Ge-fahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, f374r die die Gef344hrdungshaftung eintreten soll, auszugrenzen gegen374ber fremden Gefahrenkreisen, f374r die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gef344hrdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die Pr374fung aber nicht auf die Frage beschr344nken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein 273Idealfahrer253 reagiert hat, vielmehr ist sie auf die wei-tere Frage zu erstrecken, ob ein 273Idealfahrer253 374berhaupt in eine solche Gefah-renlage geraten w344re, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu sp344t) 273ideal253 verh344lt (vgl. Krumme/Steffen, StVG, 1977, 247 7 Rdn. 25). Damit verlangt 247 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der 273Idealfahrer253 in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse ber374cksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach M366glichkeit zu vermeiden (vgl. Senat BGHZ 117, 337, 340 ff.). 21 2. Nach den insoweit nicht angegriffenen tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 1 in jedem Fall bemerkt, dass der Bundeswehr-LKW langsamer wurde, weshalb eine Verkehrsst366rung nahe lag, die er bei verkehrsgerechtem Verhalten sogar h344tte wahrnehmen m374ssen. 22 - 13 - Trotzdem setzte er zum 334berholen an, wodurch es in der Folge zur Kollision kam. Es liegt auf der Hand, dass er bei dieser Fahrweise nicht alle m366glichen Gefahrenmomente wie ein 273Idealfahrer253 ber374cksichtigt hat. Revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er entweder mit einer den Witterungs- und Fahrbahnverh344ltnissen nicht angepassten zu hohen Geschwin-digkeit gefahren sei und bei Wahrnehmung der Warnzeichen trotz unklarer Ver-kehrslage zum 334berholen angesetzt habe oder - falls er die Warnzeichen nicht bemerkt habe - den gem344337 247 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Abstand nicht eingehalten oder infolge Unaufmerksamkeit den Unfall verschuldet habe. Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten, die von der Revision auf-gestellte weitere theoretische Sachverhaltsvariante, dass sich die Geschwindig-keit des Bundeswehr-LKW ohne Aufleuchten der Bremsleuchten verringert ha-be und der Beklagte zu 1 aufgrund des so verk374rzten Blickfelds die Warnzei-chen nicht habe wahrnehmen k366nnen, in seine 334berpr374fung einzubeziehen. Diese Sachverhaltsalternative ist von keiner Partei in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden. 23 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht f374r die Haftung aus 247 823 BGB bzw. 247 831 BGB sowie die Bemessung der Haftungsanteile nach 247247 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 StVG a.F. ein Verschulden des Beklagten zu 1 wegen des Fahrens mit zu hoher Geschwindigkeit bejaht. 24 a) Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, 247 18 Abs. 5 StVO ge-statte, dass LKW mit einem zul344ssigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf Autobahnen "nur" unter g374nstigsten Bedingungen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren d374rften, zu eng. Denn 247 18 Abs. 5 StVO bestimmt lediglich, dass "auch" unter g374nstigsten Bedingungen die dort n344her bestimmten H366chst- 25 - 14 - geschwindigkeiten einzuhalten sind. Die Frage, ob gleichwohl eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, richtet sich hingegen nach den allgemeinen Vorschriften der StVO, insbesondere nach dem Grundsatz des "Fahrens auf Sicht" (247247 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 StVO). Danach war es f374r den Beklagten zu 1 in jedem Fall geboten, die Geschwindigkeit des von ihm gef374hrten LKW den Stra-337en-, Sicht- und Witterungsverh344ltnissen anzupassen (247 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 unter solchen Umst344nden nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 80 km/h h344tte fahren d374rfen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. b) Soweit die Anschlussrevision meint, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussagen zur Fahrbahnbeschaffenheit und den Witterungsverh344ltnissen anders gew374rdigt als das Erstgericht und es h344tte deshalb einer erneuten Zeu-genvernehmung bedurft, trifft dies nicht zu. Die Vernehmung von Zeugen ist - wie die Erhebung jeden Beweises - nur notwendig bei Beweisbed374rftigkeit der entsprechenden Beweistatsache. Da das Berufungsgericht seine Feststellun-gen insoweit auf die Erkl344rungen des Beklagten zu 1 in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Landgericht und den im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig festgestellten Vortrag der Parteien gest374tzt hat, war man-gels Beweisbed374rftigkeit eine weitere Zeugenvernehmung entbehrlich. 26 II. Die Anschlussrevision r374gt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-richt ohne erneute Beweisaufnahme nicht abweichend von den tats344chlichen Feststellungen der Vorinstanz annehmen durfte, es sei nicht erwiesen, dass die Versicherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben. 27 1. Die Form einer erneuten, nach 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Tatsachenfeststellung richtet sich hinsichtlich des Zeugenbeweises gem344337 247247 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO nach den von der Rechtsprechung hierzu be- 28 - 15 - reits vor der Neufassung des 247 529 ZPO entwickelten Grunds344tzen (vgl. BGHZ 158, 269, 275; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 529, Rdn. 13 und 247 398, Rdn. 5). Danach kann in der Berufungsinstanz ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung unter anderem nur ersetzt werden, wenn der pers366nliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterlie337 bzw. bei einer erneuten Vernehmung hinter-lassen w374rde, f374r die W374rdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 96/83 - VersR 1985, 341 f.; BGHZ 53, 245, 257 f.; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 398, Rdn. 5). Bei einer abweichen-den Beurteilung der Glaubw374rdigkeit durch das Berufungsgericht zu der des vernehmenden Gerichts - wie auch im Streitfall - kommt es aber auf den per-s366nlichen Eindruck des Zeugen stets an (vgl. BGHZ 158, 269, 275, st. Rspr.). 2. Nachdem das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen der Zeu-gen G. und F. in tats344chlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass entweder die Versicherte beim Aussteigen aus dem PKW oder der ihr zu Hilfe eilende Onkel auf die Fahrbahn getreten sind, durfte das Berufungsgericht seinerseits nicht diesen Zeugen ein unzuverl344ssiges Erinnerungsverm366gen unterstellen und in Abweichung von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts annehmen, die Versicherte und ihr Onkel seien lediglich auf dem Seitenstreifen gestanden, oh-ne sich selbst einen pers366nlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen. 29 3. Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, dass die m366gliche Feststellung, die Versicherte oder ihr Onkel h344tten die rechte Fahrbahn betre-ten, zu Lasten der Kl344gerin die Betriebsgefahr des PKW der Versicherten erh366-hen und sich auf die Haftungsquote der Beklagten zu 1 bis 3 auswirken k366nnte. 30 a) Eine Ber374cksichtigung bei der Haftungsabw344gung scheidet nicht schon deshalb aus, weil unter Umst344nden nur eine alternative tats344chliche 31 - 16 - Feststellung - wie vom Landgericht - getroffen werden k366nnte, dass die Versi-cherte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten haben (vgl. dazu Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 131, Rdn. 18; Pr374tting, Gegen-wartsprobleme der Beweislast, S. 142 ff.). F374r eine alternative Feststellung ist allerdings erforderlich, dass sich aus s344mtlichen danach noch m366glichen Sach-verhaltsvarianten dieselbe Rechtsfolge ergibt (vgl. BGHZ 14, 363, 364). Dies w344re aber im Streitfall gegeben. b) Soweit die Versicherte die Fahrbahn betrat, w344re dieses Verhalten ihr zweifelsfrei zuzurechnen. H344tte ihr Onkel die Fahrbahn betreten, hinge die den Beklagten zu 1 bis 3 g374nstige Zurechnung im Rahmen der Haftungsabw344gung nach 247 17 Abs. 1 Satz 2 StVG davon ab, ob dieses Verhalten noch als ein Ge-schehen "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs (247 7 Abs. 1 StVG a.F.) zu werten ist, denn f374r den Verursachungsanteil des gesch344digten Kraftfahrzeughalters sind gem344337 247 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. neben seinem Mitverschulden alle Umst344nde zu ber374cksichtigen, die bei ihm eine Haftung gem344337 247 7 StVG be-gr374nden w374rden, wenn ein Dritter der Gesch344digte w344re. Hinsichtlich des Aus-gleichs mehrerer Halter soll es n344mlich keinen Unterschied machen, ob der Ge-sch344digte ein Dritter oder einer der Halter ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 20, 259, 261 und vom 24. Juni 1953 - VI ZR 319/52 - DAR 1953, 156). 32 Ein Geschehen ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitge-pr344gt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 105, 65, 66 f.; 107, 359, 366; 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - VersR 2005, 566, 567; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - NJW 2005, 2081). Ergibt sich der schadensrelevante Ur-sachenbeitrag nicht unmittelbar durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs selbst, sondern h344ngt er mit diesem lediglich im weiteren Sinn zusammen, muss er 33 - 17 - sich nahe zeitlich und 366rtlich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine ergeben (vgl. Senatsur-teile BGHZ 37, 311, 317 f.; 71, 212, 214; 105, 65, 67; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - aaO, S. 567; ebenso BGHZ 113, 164, 165). Diese Vorausset-zungen sind vorliegend erf374llt. 34 c) Sofern der Onkel der Versicherten die Fahrbahn betrat, geschah dies im zeitlichen und 366rtlichen Zusammenhang des dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unzweifelhaft zuzurechnenden vorausgegangenen Unfalls. Aufgrund des Un-falls ist der PKW auf der Standspur abgestellt worden und haben sich die Versi-cherte oder ihr Onkel gegebenenfalls im Bereich des rechten Fahrbahnrandes bewegt. F374r die Bemessung des der Kl344gerin zuzurechnenden Verursachungs-anteils kommt es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Versicherte selbst oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten hat. In beiden F344llen w344re dieses Geschehen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen und bei der Abw344-gung gem344337 247 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. zu ber374cksichtigen. III. Soweit die Anschlussrevision beanstandet, das Berufungsgericht ha-be den von der Kl344gerin nicht bestrittenen und in der Berufungsbegr374ndung wiederholten erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 au337er Acht ge-lassen, dass die Versicherte mit ihrem Onkel zum Unfallzeitpunkt in h344uslicher Gemeinschaft gewohnt habe, kommt es hierauf nicht an. Auch die Anschlussre-vision r344umt ein, dass das Berufungsgericht das Mitverschulden des Onkels bei der Abw344gung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Versicherten bereits be-r374cksichtigt hat. Die sich hieraus ergebende Haftungsreduzierung kann nicht nochmals 374ber 247 116 Abs. 6 SGB X ber374cksichtigt werden. 35 - 18 - IV. Die 374brigen Verfahrensr374gen der Anschlussrevision hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer weiteren Begr374ndung abgesehen (247 564 ZPO). 36 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.08.2003 - 1 O 2057/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 U 58/03 -
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