BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/06 Verk374ndet am: 14. M344rz 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 535; UStG 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten au337erordentlichen K374ndigung des Lea-singvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung (247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegen374bersteht und der Lea-singgeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 226 VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690). Nichts anderes gilt f374r den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen K374ndigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft ver-anlassten au337erordentlichen K374ndigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-endigung des Leasingvertrages gerichtet ist. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 68/06 - LG Potsdam AG K366nigs Wusterhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. M344rz 2006 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kl344gerin der Klage hin-sichtlich weiterer 1.572,88 200 nebst Zinsen stattgegeben hat, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Kl344gerin und die Anschlussberufung der Beklag-ten gegen das Urteil des Amtsgerichts K366nigs Wusterhausen vom 5. August 2005 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl344gerin 7/10, die Beklagte hat 3/10 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin 374berlie337 der Beklagten aufgrund eines von dieser am 1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. f374r die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilome-tern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nut-zung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 200 (212,71 200 zu-z374glich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatspr344mie f374r eine Leasingratenver-sicherung) an die Kl344gerin zu leisten. Die von der Kl344gerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln: "7. K374ndigung und vorzeitige Vertragsbeendigung 2 (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche K374ndigung ausgeschlossen. 205 Das Recht zur fristlosen K374ndigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe-r374hrt. Gegen Zahlung eines Betrages in H366he des Ersatzanspru-ches gem344337 Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Unter-gang, Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Er-kl344rung gegen374ber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum n344chsten Leasingratenf344lligkeitsdatum verlangen. (2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere frist-los k374ndigen: 205 e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Lea-singgegenstandes, 205 (3) Im Falle der vorzeitigen K374ndigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen F344llen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung - 4 - hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzei-tige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsaufl366sung bis zum Ablauf der zun344chst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch aus-stehenden abgezinsten Leasingraten zuz374glich des ebenfalls abge-zinsten Wertes des Fahrzeuges bei R374ckgabe in vertragsgem344337en Zustand nach Ablauf der zun344chst vertraglich vereinbarten Lea-singzeit sowie abz374glich des tats344chlichen R374ckgabewertes bzw. eines h366heren Verkaufserl366ses des zur374ckgegebenen Fahrzeuges zuz374glich einer Bearbeitungsgeb374hr f374r die vorzeitige Aufl366sung des Vertrages in H366he von EUR 100,00 sowie zuz374glich etwaiger Sch344tzkosten, Mahnkosten und Besuchsgeb374hren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser H366he 374berhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer H366he entstanden ist. 205" Die Beklagte verursachte Ende M344rz 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schrei-ben vom 17. Juni 2004 erkl344rte die Kl344gerin wegen des Totalschadens die K374n-digung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre AGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 200 bezifferte. 3 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin von der Beklagten Zahlung von 2.598,11 200 nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 200 (5.638,80 200) und der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertrags-dauer (4.864,13 200) abz374glich des tats344chlichen Restwerts bei R374ckgabe (672,41 200) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 200 hat die Kl344gerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 200) hinzugesetzt und erhaltene Versi-cherungsleistungen abgezogen. 4 Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 745,23 200 nebst Zinsen statt-gegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht unter teilweiser Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage 5 - 5 - in H366he von weiteren 1.572,88 200, mithin insgesamt 2.318,11 200 nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Kl344gerin sowie die Anschlussbe-rufung der Beklagten hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 7 Der Kl344gerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Umsatzsteuer in H366he von 1.572,88 200 zu. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des An-spruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof fr374her ab-gestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forde-rung auf Schadensersatz wegen Nichterf374llung nach 247 326 BGB aF einen steu-erbaren Umsatz im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens unterge-gangene Verg374tungsforderung f374r tats344chlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Verg374tungsforderung als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die Vollamortisation herbeizuf374hren, das hei337e der Leasinggeberin die Leistung zur374ckzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasing-sache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be- 8 - 6 - stehe in H366he seiner bis zum K374ndigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzei-tigen Vertragsbeendigung zuflie337enden Vorteile - mit der untergegangenen Verg374tungsforderung f374r tats344chlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchs374berlassung mit der au337erordentlichen K374ndigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasing-nehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Lea-singgebers (mehr) gegen374berstehe, 344ndere nach den Grunds344tzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszah-lung stehe in urs344chlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leis-tung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Lea-singsache verk366rperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Fi-nanzierungskosten) an den Leasingnehmer absichern. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Kl344gerin der Beklagten wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gem344337 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. e AGB die fristlose K374ndigung des Leasingvertrags erkl344rt und eine Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Fra-ge, ob die Beklagte der Kl344gerin auf den gem344337 der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und H366he nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den ab-gezinsten Netto-Leasingraten f374r die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 200) und dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei R374ckgabe in ordnungsgem344337em Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 200) ab- 10 - 7 - z374glich des tats344chlichen Restwerts bei R374ckgabe (672,41 200) zusammensetzt und insgesamt 9.830,52 200 betr344gt, Umsatzsteuer nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in H366he von 1.572,88 200 zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Kl344gerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuf374hren hat. 11 1. Nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf374hrt. Sonstige Leistungen sind gem344337 247 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungs-grundlage f374r die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (247 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempf344nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz374glich der Umsatzsteuer (247 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten 374ber die Umsatz-steuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gem344337 deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenst344nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausf374hrt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungs-grundlage ist bei Lieferungen von Gegenst344nden und Dienstleistungen gem344337 Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende f374r diese Ums344tze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempf344nger oder von einem Dritten erh344lt oder erhalten soll. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden 12 - 8 - und dem Leistungsempf344nger ein Rechtsverh344ltnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden emp-fangene Verg374tung den tats344chlichen Gegenwert f374r die dem Leistungsemp-f344nger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. M344rz 1994 226 Rs. C-16/93 (Tols-ma), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 226 Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 226 Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bun-desfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 226 IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, un-ter II 1 b) angeschlossen. Danach sind sogenannte Entsch344digungen oder Schadensersatzzahlun-gen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht f374r eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag f374r einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung dar374ber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichti-gen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung han-delt, h344ngt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verkn374pfung von Leistung und Gegenleistung. Ma337gebend ist der tats344chliche Geschehensab-lauf. L344sst dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung f374r ei-ne empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.). 13 - 9 - 2. In 334bereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Scha-densersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach au337erordentlicher K374ndi-gung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen 226 infolge der durch die K374ndigung des Leasingvertrages bewirk-ten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers 226 eine steuerbare Leistung im Sinne von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegen374ber-steht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 226 VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 226 XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist der Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffas-sung der Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) bei-getreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., 247 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., 247 9 Rdnr. 131; M374nchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: Husmann in Rau/D374rrw344chter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), 247 1 Rdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzen-macher, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310). 14 Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso M374ller-Sarnowski, DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angef374hrte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 226 X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entschei-dung ist eine auf Nichterf374llung gest374tzte Schadensersatzforderung nach 247 326 15 - 10 - BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Verg374tungsforderung f374r tats344chlich erbrachte werkvertragli-che Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leis-tung zu st374tzenden Verg374tungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforde-rung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten au337erordentlichen K374ndigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Verg374tung f374r eine vom Leasinggeber bereits tats344chlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leis-tung des Leasinggebers nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchs374berlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers ge-k374ndigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zur374ckgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasingge-bers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer f374r den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Aus-tauschverh344ltnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begr374ndet f374r die-sen, wie bereits ausgef374hrt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt f374r die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer f374r den Minderwert der zur374ckgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran 344n-dert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaf-fungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchs374berlas-sung eines Sachgutes, sondern 226 wirtschaftlich gesehen 226 auch in der Bereit- 16 - 11 - stellung des daf374r erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. M344rz 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zur374ckgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung ent-zogen (vgl. Senatsurteil vom 19. M344rz 1986, aaO). Der Leasinggeber f374hrt da-her auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen An-schaffungs- und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus. 3. Nichts anderes gilt f374r den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der st344ndigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordent-lichen K374ndigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlass-ten au337erordentlichen K374ndigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-endigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 226 VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 226 VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 226 VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in An-betracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der H366he nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Kl344gerin (vgl. oben unter II), f374r die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatz- oder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt. 17 Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unter-liegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre-chung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG 18 - 12 - D374sseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, Rdnr. 39; Engel, aaO; M374nchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudin-ger/Stoffels, Leasing (2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertragli-chen Erf374llungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 226 VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. M344rz 2000 226 VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d). F374r die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Ma337gabe der oben (unter II 1) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr ent-scheidend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatz-zahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und R374ckgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegen374bersteht. Unterliegt mithin auch der leasingty-pische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosit344t" (M374ller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten K374ndigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil n344mlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anf344llt, w344hrend er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus fr374heren beil344ufigen 304u337erungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. M344rz 1986 226 VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 - 13 - = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht fest-gehalten. III. 19 Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-zuheben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kl344gerin der Klage in H366he von weiteren 1.572,88 200 nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die Berufung der Kl344gerin gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG K366nigs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -
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