BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/07 Verk374ndet am: 19. M344rz 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 170 Abs. 1 Die unter Versto337 gegen 247 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstre-ckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - pro-zessunf344hige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Best344tigung von BGHZ 104, 109). BGH, Urteil vom 19. M344rz 2008 - VIII ZR 68/07 - LG Stuttgart AG B366blingen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2007 wird zur374ckge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid 374ber 900 200 nebst Zinsen erwirkt, der dem Beklagten am 24. September 2003 zuge-stellt worden ist. Am 6. M344rz 2006 hat der Beklagte Einspruch eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung des Einspruchs beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, er sei von Mitte des Jahres 2002 bis Ende des Jahres 2004 infolge einer Alkohol-erkrankung gesch344ftsunf344hig gewesen. 1 - 3 - 2 Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten abge-lehnt und seinen Einspruch als unzul344ssig verworfen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 3 Das Amtsgericht habe den Einspruch des Beklagten im Ergebnis zu Recht verworfen. Auf die vom Beklagten behauptete Gesch344ftsunf344higkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids komme es nicht an, denn die Einspruchsfrist werde auch durch die Zustellung des Vollstreckungsbe-scheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - gesch344ftsun-f344hige Partei ausgel366st. Die prozessunf344hige Partei sei durch die M366glichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend gesch374tzt. Das Gesetz zur Reform des Ver-fahrens bei Zustellungen vom 25. Juni 2001 habe daran mit 247 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der lediglich klarstellenden Charakter habe, nichts ge344ndert. 4 Die Einspruchsfrist sei mithin bei Eingang des Einspruchs l344ngst abge-laufen gewesen. Einer Wiedereinsetzung stehe schon 247 234 Abs. 3 ZPO entge-gen. 5 - 4 - II. 6 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Der am 6. M344rz 2006 eingelegte Einspruch des Beklagten gegen den ihm am 24. September 2003 zugestellten Vollstreckungs-bescheid ist mangels Einhaltung der zweiw366chigen Einspruchsfrist unzul344ssig. 1. Einer Beweisaufnahme 374ber die Gesch344ftsf344higkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids bedurfte es, wie das Be-rufungsgericht richtig gesehen hat, nicht. Die Zustellung des Vollstreckungsbe-scheids an den Beklagten am 24. September 2003 hat die zweiw366chige Ein-spruchsfrist gem344337 247 700 Abs. 1, 247 339 Abs. 1 ZPO auch dann in Gang gesetzt, wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt gesch344fts- und damit auch prozessun-f344hig war. 7 a) Zwar ist bei nicht prozessf344higen Personen gem344337 247 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Hieraus folgt, dass eine an den Gesch344ftsunf344higen selbst erfolgte Zustellung unwirksam ist. Dieser Grundsatz entsprach bereits unter der Geltung des 247 171 Abs. 1 ZPO aF allge-meiner Ansicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., 247 171 Rdnr. 15; M374nchKomm ZPO/Wenzel, 2. Aufl., 247 171 Rdnr. 1; vgl. auch H344ublein in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, 247 170 Rdnr. 3) und ist in 247 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO (nF) nunmehr ausdr374cklich normiert. 8 b) Dem Gebot der Rechtssicherheit und der Ausgestaltung der Nichtig-keitsklage wegen mangelhafter Vertretung (247 578 Abs. 1, 247 579 Abs. 1 Nr. 4, 247 586 Abs. 3 ZPO) ist jedoch f374r die F344lle der als prozessf344hig behandelten, tats344chlich aber prozessunf344higen Partei eine Ausnahme zu entnehmen, so dass in diesen F344llen die Zustellung von Urteilen und Vollstreckungsbescheiden an die prozessunf344hige Partei den Lauf der Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist 9 - 5 - ausl366st. Dies entsprach unter der Geltung des 247 171 ZPO aF der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109, 111 f.; vgl. ferner - f374r die Zu-stellung des Zuschlagsbeschlusses - BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04 - NJOZ 2005, 77, unter II 2 a). Mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die bereits vom Reichsgericht (RGZ 121, 63, 64; 162, 223, 225) sowie vom Bundesverwaltungsgericht (NJW 1970, 962 f.) in diesen F344llen f374r die Zustellung von Urteilen an die prozessunf344hige Partei anerkannte Ausnahme fortgef374hrt und auf die Zustellung von Vollstreckungsbescheiden ausgedehnt. Hierf374r war die 334berlegung ma337geblich, dass f374r die Ausl366sung der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung in diesen F344llen ein noch dringende-res Bed374rfnis besteht als bei Urteilen, die gem344337 247 517 ZPO auch ohne Zustel-lung rechtskr344ftig werden k366nnen (BGHZ aaO). Hieran ist auch unter der Geltung des 247 170 Abs. 1 ZPO festzuhalten (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 170 Rdnr. 5; Wieczorek/Sch374tze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., 247 170 Rdnr. 17; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., 247 339 Rdnr. 1; a.A. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 52 Rdnr. 13; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., 247 170 Rdnr. 3). Aus den Gesetzesmaterialien, in denen von ei-ner blo337en Klarstellung die Rede ist (vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 17), ergeben sich keine Anhaltspunkte f374r eine beabsichtigte 304nderung der Rechtslage. Die f374r die Anerkennung der Ausnahme ma337geblichen Gr374nde bestehen unver344ndert fort. 10 aa) Die Zivilprozessordnung geht - wie sich aus der Systematik von 247 578 Abs. 1, 247 579 Abs. 1 Nr. 4, 247 586 Abs. 3 und 247 584 Abs. 2 ZPO ergibt - von der M366glichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Vollstreckungsbe-scheid aus. F374r den Fall der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung setzt dies wiederum voraus, dass auch ein Vollstreckungsbescheid rechtskr344ftig werden kann, obwohl der Gesch344ftsunf344hige im Verfahren nicht vertreten ist 11 - 6 - und dementsprechend der Vollstreckungsbescheid nicht an den gesetzlichen Vertreter, sondern an die Partei selbst zugestellt wird. 12 bb) Im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ist es geboten, Prozesse m366glichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Ent-scheidung zu beenden. Damit w344re es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch M344ngel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem l344ngeren Verfahren gepr374ft werden m374ssten, in Frage gestellt w374rde (BGHZ aaO). Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Geh366r gebietet es nicht, der Zustellung an den Prozessunf344higen jede Wirkung zu versagen, denn das rechtliche Geh366r wird dem Prozessunf344higen im Verfahren 374ber die Nichtigkeitsklage nachtr344glich gew344hrt. cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine 304nderung der bisheri-gen Rechtsprechung auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Gesch344ftsunf344-higen geboten. Der Gesch344ftsunf344hige wird im Prozessrecht in erster Linie da-durch gesch374tzt, dass der Mangel der Prozessf344higkeit gem344337 247 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ber374cksichtigen ist. Das Gericht ist verpflichtet, Anhalts-punkten f374r eine fehlende Prozessf344higkeit nachzugehen und gegebenenfalls Beweis zu erheben; dabei ist es nicht an die f366rmlichen Beweismittel der ZPO gebunden (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, unter II 2 b). Stellt sich heraus, dass eine Partei wegen Gesch344ftsunf344higkeit der gesetzlichen Vertretung bedarf, so hat das Gericht Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (z.B. durch Bestellung eines Pflegers, vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85 - NJW-RR 1986, 1119, unter II 2); anderenfalls ist die Kla-ge als unzul344ssig abzuweisen (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.). F374r den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Gesch344ftsunf344higkeit ist die davon betroffene Partei durch die M366glichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend gesch374tzt. Die 13 - 7 - einmonatige Frist f374r die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessf344higkeit nach vor374bergehender Gesch344ftsunf344-higkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessf344hige Partei. Da eine solche erneute Zustellung hier nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten die M366g-lichkeit der Nichtigkeitsklage noch zur Verf374gung. Die Ausschlussfrist von f374nf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (247 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gilt f374r die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht (247 586 Abs. 3 ZPO). dd) Zu Unrecht meint die Revision, f374r die Rechtssicherheit w344re nicht viel gewonnen, wenn die Entscheidung nach der Zustellung an die unerkannt prozessunf344hige Person zwar formell rechtskr344ftig werden k366nne, aber in ihrem Bestand durch die M366glichkeit der Nichtigkeitsklage dauerhaft bedroht w344re (vgl. M374nchKommZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 170 Rdnr. 4). Diese Argumentation 374bersieht, dass die formelle Rechtskraft in diesem Fall nicht bereits durch die Behauptung in Frage gestellt wird, dass der Zustellungsempf344nger im Zeitpunkt der - gegebenenfalls lange zur374ck liegenden - Zustellung prozessunf344hig gewe-sen sei. Vielmehr bedarf es eines f366rmlichen Wiederaufnahmeverfahrens, in dessen Rahmen es erst dann zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommt, wenn der - von Amts wegen zu pr374fende - Wiederaufnahmegrund nachgewie-sen ist. 14 - 8 - 15 2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung schon deshalb nicht entsprochen werden konnte, weil die Jahresfrist seit Ablauf der vers344umten Frist (247 234 Abs. 3 ZPO) abgelaufen war. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 28.04.2006 - 4 C 594/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2007 - 5 S 166/06 -
Full & Egal Universal Law Academy