BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 68/09 Verk374ndet am: 20. November 2009 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1191 Haben Bruchteilseigent374mer f374r eine auf ihrem Grundst374ck lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgl344ubiger getrof-fen, k366nnen sie diese nur gemeinsam 344ndern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106, 19). BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden unter deren Zur374ckwei-sung im 334brigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 19. M344rz 2009 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die nachstehende treuh344nderische Verwah-rung in Rede steht, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Saarbr374cken vom 14. M344rz 2008 insoweit abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, den aus der Versteigerung des Grundst374cks, Grundbuch von N. , Blatt 1443, in der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Zwangsvollstre-ckung beim Amtsgericht V366lklingen, Az. 4 K 9/03, an sie gem344337 Teilungsplan vom 15. Juni 2007 zugeteilten Betrag von 36.834,20 200 an Stelle der durch diese Versteigerung untergegan-genen Grundschuld nach Ma337gabe der mit dem Kl344ger und W. geschlossenen Sicherungsvereinbarungen vom 4. M344rz 1994 und 6. Januar 2000 treuh344nderisch zu verwahren. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Der Kl344ger und W. nahmen am 8. M344rz 1994 ein Darlehen bei der Beklagten auf, welches durch eine erstrangige Grundschuld in H366he von 320.000 DM an einem ihnen je zur H344lfte geh366renden Grundst374ck gesichert wurde. Nach der Sicherungszweckerkl344rung vom selben Tag dient die Grund-schuld zur Sicherheit f374r alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag. 1 1997 vereinbarte W. mit der Beklagten, dass die auf seinem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit f374r alle Forderun-gen aus einem (nur) ihm gew344hrten Kontokorrentkredit dient. Der Kl344ger war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Im Januar 2000 erweiterten der Kl344ger und W. den Sicherungszweck der Grundschuld auf Forderungen der Beklagten aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto. 2 Nachdem W. seinen Verpflichtungen aus dem ihm 1997 gew344hrten Kontokorrentkredit nicht nachgekommen war, betrieb die Beklagte die Zwangs-versteigerung in seinen Miteigentumsanteil. Den ihr zugeteilten Versteigerungs-erl366s von 36.834,20 200 verrechnete sie mit ihrem Anspruch aus dem W. allein gew344hrten Kredit. 3 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Verrechnung dieses Betrages mit den Verbindlichkeiten aus dem 1994 geschlossenen Darlehensvertrag. Sei-ne Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlan-desgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte bean-tragt, verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger k366nne weder nach dem Siche-rungsvertrag noch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs die Verrechnung des aus der Zwangsversteigerung erl366sten Betrages auf die 1994 begr374ndete Darlehensschuld verlangen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Erl366s auf den von W. allein aufgenommenen Kredit zu verrechnen, weil die Grund-schuld auch diesen gesichert habe. Die Erweiterung der Zweckerkl344rung aus dem Jahr 1997 sei wirksam. W. habe seinen Miteigentumsanteil auch nach Begr374ndung der Gesamtgrundschuld zur Sicherung eigener Verbindlich-keiten belasten k366nnen. Das folge nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine formularm344337ige Haftungserstreckung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemein-schaftsgrundst374ck bestellten Grundschuld auf k374nftige Einzelverbindlichkeiten der Miteigent374mer nur insoweit unwirksam sei, als sie den Anteil des anderen Miteigent374mers belaste. Wenn aber die formularm344337ige Einbeziehung eigener k374nftiger Verbindlichkeiten in die auf dem eigenen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld m366glich sei, best374nden gegen die Wirksamkeit einer Sicherungs-zweckerkl344rung, mit der ein Miteigent374mer die am gemeinsamen Grundst374ck bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranziehe, erst Recht keine Bedenken. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 - 5 - 1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-fungsurteils, wonach ein vertraglicher Anspruch des Kl344gers auf Verrechnung des Zwangsversteigerungserl366ses auf das 1994 aufgenommene Darlehen in Betracht kommt. Der Sicherungsvertrag verpflichtet den Gl344ubiger, welcher die Grundschuld zwangsweise verwertet, den ihm zugeteilten Erl366s nach Ma337gabe der getroffenen Vereinbarungen auf die gesicherte Forderung zu verrechnen (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 651 ff.). Das gilt nicht nur, wenn der Gl344ubiger bei der Verwertung der - ihm dinglich unein-geschr344nkt zustehenden - Grundschuld die Sicherungsabrede beachtet, son-dern auch und erst recht, wenn er diese verletzt hat. In beiden F344llen setzen sich die schuldrechtlichen Bindungen aus dem Sicherungsvertrag an dem Erl366s fort (vgl. f374r einen 334bererl366s: Senat, BGHZ 98, 256, 261), welcher deshalb ver-tragsgem344337 zu verrechnen ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 8. Aufl., Rdn. 1123). 7 b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegan-gen, dass die im Jahr 1994 getroffene Sicherungsabrede eine enge, d.h. auf das damals gew344hrte Darlehen begrenzte Zweckerkl344rung enth344lt. Das ergibt sich aus dem mit "Zweckerkl344rung f374r Grundschulden" und dem Zusatz "Be-grenzte Sicherung" 374berschriebenen Formular, welches der Kl344ger und W. am 8. M344rz 1994 unterschrieben haben. 8 Der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erhobene Ein-wand der Beklagten, das f374r die Vereinbarungen 374ber das Darlehen verwende-te, ebenfalls am 8. M344rz 1994 unterzeichnete Formular enthalte eine weite, auch k374nftige Forderungen der Beklagten gegen die Darlehensnehmer umfas-sende Sicherungsabrede, f374hrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Um-stand, dass es die Beteiligten nicht bei diesem Formular ("Darlehen mit anf344ng-lichem Festzins mit dinglicher Sicherheit") belassen, sondern am selben Tag 9 - 6 - eine gesonderte (enge) Vereinbarung 374ber den Sicherungszweck der Grund-schuld getroffen haben, macht deutlich, dass die in dem Darlehensformular enthaltene vorformulierte Sicherungsabrede durch eine speziellere und damit vorrangige Vereinbarung ersetzt werden sollte. Hiervon ist im 334brigen auch die Beklagte ausgegangen; andernfalls h344tte sie bei der weiteren Kreditvergabe in den Jahren 1997 und 2000 keine Veranlassung gehabt, neue (wiederum be-grenzte) Sicherungsabreden mit dem Kl344ger und W. zu treffen. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Erl366s auf eine Forderung verrechnet, die von dem Siche-rungszweck der Grundschuld erfasst gewesen sei, weil hierzu auch die gegen W. bestehende Forderung aus dem ihm gew344hrten Kontokorrentkre-dit z344hle. Sie verkennt, dass die zwischen W. und der Beklagten 1997 vereinbarte Erweiterung der Zweckvereinbarung unwirksam ist. Zwar kann der Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu berechtigt sind jedoch nur Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also die Parteien des Sicherungsvertrages (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158 f.). Dies waren hier, als Sicherungsgeber, W. und der Kl344ger. 10 d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigent374mer, die ihr Grundst374ck zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits mit einer Grundschuld belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf k374nftige Verbindlichkeiten nur eines von ihnen erstrecken k366nnen, sofern hierf374r nur dessen Miteigentumsanteil haftet (vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711). Die hierzu ergangenen Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen die Erstreckung des Siche-rungszwecks auf k374nftige Verbindlichkeiten einzelner Miteigent374mer bereits in der urspr374nglichen, von allen Sicherungsgebern vereinbarten Sicherungsabrede 11 - 7 - enthalten und damit von ihrem Willen umfasst war. Sie besagen daher nichts 374ber die Berechtigung eines einzelnen Miteigent374mers, eine gemeinsam mit den 374brigen Miteigent374mern getroffene Sicherungsabrede ohne deren Zustim-mung durch Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer zu 344ndern. e) Eine solche Berechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Belastung eines mehreren zu ideellen Bruchteilen geh366renden Grundst374cks mit einer Grundschuld zur Entstehung einer Gesamtgrundschuld an diesen Bruchteilen f374hrt (Senat, BGHZ 40, 115, 120; 103, 72, 80; 106, 19, 22). Hierbei handelt es sich um die kraft Gesetzes eintretende dingliche Folge der Verf374gung der Mitei-gent374mer 374ber ihr Grundst374ck (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [2008], 247 747 Rdn. 72 sowie Senat, BGHZ 40, 115, 120), die von den durch den Sicherungs-vertrag begr374ndeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsneh-mer und Sicherungsgeber zu unterscheiden ist. 12 f) Ebenso wenig rechtfertigt das Entstehen einer Gesamtgrundschuld an den Miteigentumsanteilen die Annahme, dass Miteigent374mer, die ihr Grund-st374ck gemeinschaftlich belasten, dem Sicherungsnehmer als einzelne Bruch-teilseigent374mer gegen374bertreten und schuldrechtliche Erkl344rungen deshalb nur mit Wirkung f374r und gegen ihren Miteigentumsanteil abgeben. Eine solche Sichtweise verkennt bereits, dass die gemeinsame Belastung eines Grund-st374cks nicht als die blo337e koordinierte Verf374gung der Teilhaber 374ber ihre Mitei-gentumsanteile, sondern als einheitliche (dingliche) Verf374gung der Miteigent374-mer anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471). 13 In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Siche-rungsnehmers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl. Clemente, ZIP 14 - 8 - 1990, 969, 970). Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuld-ner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundst374ck lastet, das einem Dritten geh366rt. Da er dem Gl344ubiger die Grundschuld durch entsprechende schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember 1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211). Bei Bruchteilseigent374mern, die ge-meinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierf374r be-stellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemein-sam Sicherungsgeber der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer ge-samtschuldnerischen Haftung im Au337enverh344ltnis. Angesichts des begrenzten Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verf374gung stehen und dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zah-lungsunf344higkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden Miteigentumsanteile w344re jedoch nicht gew344hrleistet, wenn einzelne Gesamt-schuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigen-tumsanteile ohne Zustimmung der 374brigen Schuldner 344ndern k366nnten. 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 15 Allerdings steht einer Verrechnung des Versteigerungserl366ses auf die Darlehensforderung aus dem Jahr 1994 entgegen, dass diese nicht f344llig und der Kl344ger nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revisions-erwiderung auch nicht zu einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens berechtigt ist. Der Kl344ger kann jedoch verlangen, dass die Beklagte den Erl366s aus der Zwangsversteigerung an Stelle der Grundschuld treuh344nderisch als Sicherheit 16 - 9 - h344lt (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 654 u. 656). Der Erl366s 374bernimmt auf diese Weise die Sicherungsfunktion der ver-tragswidrig verwerteten Grundschuld. Er sichert allerdings nicht nur das 1994 gew344hrte Darlehen, sondern, wie zuvor die Grundschuld, auch den durch die gemeinsame Zweckerkl344rung vom 6. Januar 2000 in den Sicherungszweck der Grundschuld einbezogenen Kontokorrentkredit. Ob, unter welchen Vorausset-zungen und in welcher Reihenfolge die Beklagte den Erl366s k374nftig f374r diese Verbindlichkeiten verwerten kann, richtet sich nach den Sicherungsabreden aus den Jahren 1994 und 2000. Die treuh344nderische Verwahrung des Erl366ses ist, wie in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht er366rtert, in dem auf Verrechnung gerich-teten Klageantrag als Minus enthalten. Der Kl344ger will in erster Linie erreichen, dass die Verrechnung auf die von der Grundschuld nicht gesicherte Forderung der Beklagten gegen W. r374ckg344ngig gemacht und der Erl366s dem ver-einbarten Sicherungszweck gem344337 verwendet wird. Insoweit stehen die Ver-rechnung des Erl366ses auf die gesicherte Forderung und dessen treuh344nderi-sche Verwahrung als Sicherheit f374r diese Forderung in einem abgestuften Ver-h344ltnis des Mehr und Weniger zueinander. 17 III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzu-heben (247 562 Abs.1 ZPO). Der Senat ist in der Lage, abschlie337end zu entschei-den, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An-wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zu einer Verurteilung der Beklagten, den zugeteilten Erl366s anstelle der unterge- 18 - 10 - gangenen Grundschuld nach Ma337gabe der Sicherungsabreden vom M344rz 1994 und Januar 2000 treuh344nderisch f374r den Kl344ger und W. zu verwahren. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 19 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 O 256/07 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.03.2009 - 8 U 197/08-56- -
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