BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 68 / 09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilse nat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsi t- zen de Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 1. J uni 2011 für Recht erkannt: D ie Revision en g egen d as Urteil des 12 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 20 09 und das Ergänzungsurteil vom 16. Juni 2009 w e rd en auf Kos ten de s Kläger s zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger fordert von der beklagten Versor gungsanstalt des Bu n- des und der Länder (VBL) für die Jahre 2002 und 2003 entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück. Die Beklagte hat n ach dem Zweiten Weltkrieg die Funktion der im Februar 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und d er Länder (ZRL) übernommen . Sie hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters - , Erwerb s- minderungs - und Hinterbliebenenversorgung z u gewähren. Der Kläger ist als Arbeitgeber seit April 1956 an der Beklagten beteiligt. 1 2 - 3 - Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssy s- tem rückwirkend zum 31. Dezember 200 1 um. Den Systemwechsel ha t- ten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag A l- ter s versorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Ve r- sorgungs - TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssy s- tem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes B e- triebsrentensystem ersetzt. Im Abrechnungsverband West, dem der Kläger angehört, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Uml a- gen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckung sabschnitts verfü g- baren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die Au s- gaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im Abrechnungsverb and West ab dem 1. Januar 2002 n e- ben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzl i- chen Finanzierungsbedarfs. Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS geregelt, dessen für die Jahre 2002 und 2003 maßgebliche Fassung lautet: 3 4 5 - 4 - "§ 65 Sanierungsgeld (1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssy s- tems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrec h- nungsverband West ab 1. Janu ar 2002 pauschale Sani e- rungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzi e- rungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlag e- satz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbest and) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathemat i- schen Barwert der zu di esem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3 Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins vo n 3,25 v.H . während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des R entenbezugs sowie eine Dynamisierung s- rate d er Renten ab Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu berücksichtigen. (2) 1 Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im D e- ckungsabschnitt auf der Grundlage eines versich e- rungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt fes t- gesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beac h- ten. 2 Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesa mthöhe der Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflicht i- gen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3 Die Summe dieser Entgelte ist j ährlich entsprechend der A n- passung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4 Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlag e- satz von 7,86 v.H . hinausgeht, erforderlich ist. (3) 1 Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsge l- der für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweil i- - 5 - ge Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rente nsumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfa l- lenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgel t- summe seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festg e- setzt. (4) 1 Für die Beteiligten, die einem Ar beitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, in dem die auf sie entfallenden Rentensu m- men und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten z u- sammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Bete i- ligter einer beteiligte n Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Fo l- gende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld - Betrags zugrunde zu le gen: a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in pr i- v a ter Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich bete i- ligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehöre n- den Arbeitgeber und ohne Zuwendungsemp fänger des Bundes, b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbä n- de einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und B e- teiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land meh r- heitlich beteiligt ist, ohne die einem anderem Arbeitg e- berverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwe n- dungsempfänger eines Landes, c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mit gli e- der dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Tei l- bereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an d e- nen ein KAV - Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchst. a bis c erfasst) sowie Berli n einschließlich - 6 - mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Recht s- form, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. 4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbä n- den als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf An trag ihres Arbeitgeberve r- bands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammeng e- fasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld - Betrag festgelegt werden. 5 Die Aufgliederung von Bete i- ligten zu den Ar beitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. Buchstabe c ist auf Antrag des Bundes, der Tari f- gemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr a n- zupassen. (5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch A u s- gliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Ve r- hältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgl iederung en t- spricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird - unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten - innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert. (6) 1 Die Beteiligten entricht en in entsprechender Anwe n- dung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form e i- nes vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzverso r- gungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. 2 Die se ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlini en für das Melde - und Abrechnungsverfah ren - RIMA - auszugleichen. 4 Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1)." - 7 - Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 200 6) wurde in die Vorschrift mit Wirkung vom 1. Ja - nuar 2006 der Abs. 5 a eingefügt, der unter Verweis auf Ausführungsb e- stimmungen die Aufteilung der Sanierungsgelder unter den Beteiligten stärker an dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des j e- we iligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe ausrichtet. Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag A l- tersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifve r- trag Alter s versorgung zurück. Der AVP enthält fo lgende Bestimmungen zur Erhebung von Sani e- rungsgeldern: "4 . Finanzierung 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - mindes tens jedoch ab Umlagesa tz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. 4.2 Für die VBL - West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlag e von 6,45 v.H. und steuerfreie pau schale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 6 7 8 - 8 - 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgebe r- seite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgel t- summe aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunf a- chen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Ve r- bandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ..." Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen. Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt g e- regelt: "§ 17 Sanierungsgelder (1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des G e- samtversorgungssystems und des Wechsels vom G e- samtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 j e- weils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzve r- sorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2 Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflic htiger A r- beitslohn. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat. § 37 Sonderregelungen für die VBL ... 9 10 - 9 - (3) 1 Zu § 1 7: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der En t- geltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neu n- fachen Rentensumme aller Renten zu den entspreche n- den Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbei tgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem A l tersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwa l- tungsrates vom 1. Februar 2002. Auf Anfor derung der Beklagten entrichtete der Kläger Sanierung s- gelder in Höhe von 31.809,98 31.986,58 das Jahr 2003, insgesamt also 63.796,56 De r Kläger begehrt Rückzahlung dieser Beträge und die Festste l- lung, dass die Sanierun gsgeldforderung seit dem 1. Januar 2002 unb e- gründet sei. Außerdem beantragt er festzustellen, dass eine Erhebung von Beiträgen und Umlagen oberhalb von 4 Prozent des "VBL - pflichtigen" Entgelts für Mitarbeiter, die erstmalig nach dem 31. Dezem - ber 2001 durc h Neueinstellung bei der Beklagten versichert worden se i- en, unberechtigt sei. Er meint, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die E r- hebung der Sanierungsgelder. § 65 VBLS sei bereits deshalb rechtswi d- rig, weil die Beklagte als Anstalt des ö ffentlichen Rechts unter Missac h- tung des Gesetzesvorbehalts und somit nicht wirksam errichtet worden sei. Der Systemwechsel und damit auch die Einführung der Sani e- rungsgelder hänge mit der Umstellung vom Umlage - auf das Kapitald e- 11 12 13 14 - 10 - ckungsprinzip zusamme n und überschreite daher den Änderungsvorb e- halt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS. § 65 VBLS gehe teilweise - etwa b e- züglich des Rechnungszinses und der jährlichen Anpassung der Beme s- sungsgrundlage um 1 Prozent - über die tarifvertraglichen Regelungen hinaus. Di ese seien ermessensfehlerhaft und willkürlich, weil die Tari f- vertragsparteien ihren Verhandlungen einen unzureichend ermittelten Sachverhalt bezüglich des Finanzierungsbedarfs der Beklagten zugrunde gelegt hätten. Da eine finanzielle Notlage nicht bestande n habe, sei die Erhebung weiterer Einnahmen zu Lasten der Arbeitgeber nicht notwendig gewesen. Die Vorgaben des § 65 VBLS zur Berechnung des Sanierungsge l- des seien fehlerhaft. Die Summe der zusatzversorgungspflichtigen En t- gelte aller Pflichtversichert en im Jahr 2001 könne nicht als Berec h- nungsgrundlage herangezogen werden, weil dabei unberücksichtigt ble i- be, dass zu diesem Zeitpunkt und danach bei der Beklagten beteiligte Arbeitgeber ausgeschieden seien, was im Ergebnis zu einer Übererh e- bung von Sanier ungsgeldern führe. Bei der Verteilung der Sanierungslast auf die einzelnen Beteiligten finde eine rechtswidrige Querfinanzierung zugunsten des Bundes und des Landes Berlin statt. Diese Verteilung s- ungerechtigkeit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsat z. Weiterhin seien die Sanierungsgelder mit echter und damit unz u- lässiger Rückwirkung erhoben worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Kla gebegehren weiter. 15 16 17 - 11 - Entscheidungsgründe: Die Revision en ha ben keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil § 65 VBLS rechtmäßig und daher die Rechtsgrundlage für die von de m Kläg er gezahlten Sanierungsgelder sei. Die Beklagte sei zwar nicht durch Gesetz oder aufgrund eines G e- setzes errichtet worden, aber entsprechend der Lehre vom fehlerhaften Verband ab dem Zeitpunkt als rechtsfähig zu behandeln, in dem sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts im Rechtsverkehr aufgetreten sei. Eventuelle Gründungsfehler wirkten sich deshalb nicht aus, weil die Beklagte nicht hoheitlich handele, sondern mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherun gsverträge a b- schließe und dabei ihre Satzungsbestimmungen als Allgemeine G e- schäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen ver - wende. § 65 VBLS sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen, weil er in allen wesentliche n Regelungspunkten auf maßgebl i- che Grundentscheidungen der Tarifpartner zurückzuführen sei. Daran seien nicht nur die versicherten Arbeitnehmer, sondern auch die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber gebunden. Dies gelte ebenso für son s- tige Arbeitgeber, die - wie der Kläger - an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt gewesen sei e n. Denn sie könnten gemäß § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das T a- rifrecht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden anwendete n. 18 19 20 21 - 12 - Die Einführung des Sanierungsgeldes als zusätzliche Finanzi e- rungsmaßnahme sei durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS gedeckt. Dieser beschränke sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen, sondern er mächtige auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wie den Wechsel vom bisher i- gen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell. Für die Ei n- führung des Sanierungsgeldes als zusätzlicher Finanzierungsmaßnahme, die nicht zur Umstellung von dem Umlage - auf das Kapitaldeckungspri n- zip führe , könn e nichts anderes gelten. Die Regelung des § 65 VBLS halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürverbot. Die Verteilung der Sanierung sgeldlast auf die einzelnen beteiligten Arbeitgeber führe nicht zu einer sachwidrigen U n- gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber. Die in § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchst. d VBLS aufgeführten sonstigen Arbeitgeber - wie der Kläger - sowie das Land Ber lin würden einzeln betrachtet. Die El e- mente der Berechnungsformel zur Höhe des Sanierungsgeldes seien sachgerecht und nicht willkürlich gewählt. Da die Einnahmen der Bekla g- ten nach dem Abschnittsdeckungsverfahren für die Ausgaben des la u- fenden Abschnitts a usreichen müssten, sei es ein taugliches Kriterium, dass die Berechnungsformel daran anknüpfe, was an Rentenleistungen von der Beklagten bezahlt werde. Auch die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten stünden in einem sachlichen Zus a m- menhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten. § 65 VBLS werde den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebe n- den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit 22 23 24 - 13 - gerecht. Die Einführung des Sanierungsgeldes sei geeignet u nd erforde r- lich gewesen, um die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen ihrer Entscheidungsprärogative anhand des ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Gutac h- tens davon ausgehen dürfen, dass bei unv eränderter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreich t en, um die zu erwarten den Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Aus ihrer Sicht sei daher eine Erhöhung der Einnahmen der Bekl agten unumgänglich gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich die Beklagte in einer günstigen Wirtschaftslage befunden habe. Die in § 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 VBLS festgelegte Gesamthöhe der Sanierungsgelder von 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflic htigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 sowie die jährliche Erhöhung en t- sprechend der Anpassung der Betriebsrenten sei unter dem Gesicht s- punkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Summe der z u- satzversorgungspflichtigen Entgelte des Jahres 2001 stelle lediglich den Bezugspunkt für die gewählte prozentuale Bestimmung dar. Die absolute Höhe der Sanierungsgelder sei davon unabhängig und bestimme sich a l- lein nach der im jeweiligen Deckungsabschnitt voraussichtlich von der Beklagten z u tragenden Rentenlast. Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 65 VBLS verletze nicht das Gebot des Vertrauensschutzes. Die Regelung zum Sanierungsgeld ber u- he auf dem AVP vom November 2001, dem monatelange Verhandlungen der Tarifvertragsparteien voraus gegangen seien. Die beteiligten Arbei t- geber hätten sich, auch wenn sie selbst an den Tarifverhandlungen nicht 25 26 - 14 - beteiligt gewesen seien, informieren können, etwa durch die von der B e- klagten übersandten Informationsschriften. De r Kläger habe auch keinen Rückzahlungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Dazu habe er erstmals in der Berufungsbegründung vorg e- tragen und versäumt darzutun, dass die Nichtgeltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf Nachlässigkeit beruhe. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. D em Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bere i- cherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der für die Jahre 2002 und 2003 ent richteten Sanierungsgelder zu. Er hat diese Leistungen nicht ohne rechtlichen Grun d erbracht. § 65 VBLS stellt die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Sanierungsgelder dar , weshalb auch der darauf bezogene Feststellungsantrag unbegründet ist . a) Diese Satzungsbestimmung ist nicht, wie die Revision meint, mangels rechtlicher Existe nz der Beklagten rechtswidrig. aa) Die Beklagte bezeichnet sich in § 1 ihrer Satzung zutreffend als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (1) Die Anstalt als besonderer Organisationstyp der öffentlichen Verwaltung wird auch heute noch in Anlehnung an die von Otto Mayer (Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. II 3. Aufl. 1924 S. 268) geprägte Fo r- mulierung definiert als "Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönl i- chen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem 27 28 29 30 31 32 - 15 - besonderen öffen tlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind" (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 16. Aufl. § 23 Rn. 46; Wolff/ Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3 5. Aufl. § 88 Rn. 2; Breuer, VVDStRL 44 [1986], 213; Lange, VVDStRL 44 [1986], 169, 170; Bohn, Die Anstalt des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung des Wandels der Anstalt durch die Beteiligung Dritter S. 12). Die rechtsfähige Anstalt zeichnet sich dadurch aus, dass sie rechtlich selbständig ist; sie ist nicht Teil eines anderen Verwaltungsträger s, sondern selbst Verwaltungstr ä- ger (Maurer aaO Rn. 48). Sie ist Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, kann - über ihre Organe - rechtlich handeln und haftet für ihre Verbindlichkeiten (Maurer aaO Rn. 49). Eine rechtsfähige Anstalt des ö f- fentlichen Rechts muss jedenfalls nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden (Maurer aaO Rn. 51; Wolff/Bachof/Stober aaO Rn. 43 m.w.N.; Blessing, Öffen t- lich - rechtliche Anstalten unter Beteiligung Privater S. 44 f. m.w.N.; Bohn aaO S. 91 ff. m.w.N.; Lange aaO S. 196; Erichsen/Knoke, DÖV 1985, 53, 55 m.w.N.). Neben formellen Gesetzen genügen zur Errichtung und Au f- lösung rechtsfähiger öffentlicher Anstalten Rechtsverordnungen, Verwa l- tungsakte auf der Grundlage eines G esetzes, Satzungen und auch ö f- fentlich - rechtliche Verträge (Wolff/Bachof/Stober aaO m.w.N.). (2) Die Beklagte ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder mat e- riellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden. Dies ist j e- doch unschädlich, wei l sie die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes b e- gründete Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder (ZRL) fortführt. (a) Diese war nach vorkonstitutionellem Recht eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 33 34 - 16 - (aa) Am 26. Februar 1929 errichteten das Deutsche Reich und das Land Preußen durch eine Gründungsverfügung auf der Grundlage der - bereits durch Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 1928 (RBB 1928 S. 173, 175 ff.; vgl. Gilbert/Hesse , Die Ve r sorgung der Beschäft igten des öffentlichen Dienstes 45. Ergänzungslie ferung Se p- tember 2010 Einl. Rn. 4) bekannt gegebenen - Satzung und des Abko m- mens für das Zusammenwirken der an der Anstalt beteiligten arbeitg e- benden Verwaltungen die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts (RBB 1929 S. 7, abgedruckt bei Gilbert/ Hesse aaO unter Nr. 320 ). Der Beitritt Preußens galt mit der Unterzeichnung der Erric h tungsurkunde als erfolgt (Nr. 3 Satz 1). Die übrigen Länder waren nach Nr. 3 Satz 2 berechtigt, der Anstalt beizutreten. Dur ch die Gründungsverfügung war die ZRL als Bestand von sac h- lichen und persönlichen Mitteln aus der Staatsverwaltung ausgegliedert und in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts g e- gründet worden (Vetter, Die Zusatzversicherung der Angestel lten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Rechtsstellung und Rechtsprobleme der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder S. 221, 223). Anstalt s- träger waren zunächst das Reich und das Land Preußen; der Beitritt der übrigen Länder war nach der Gründungsv erfügung nur vorgesehen. In der gemeinsamen Errichtung der ZRL durch das Reich und Preußen kam zum Ausdruck, dass die ZRL keine reichsunmittelbare Anstalt sein sollte, zu deren Errichtung es eines Reichsgesetzes bedurft hätte und die nur für das Personal d es Reichs zuständig gewesen wäre (Vetter aaO S. 223 m.w.N.). Insbesondere bei zweifelhafter Gesetzgebungskompetenz war ein solches Zusammenwirken zwischen Reich und Ländern damals ü b- lich (Vetter aaO S. 224 m.w.N.). 35 36 - 17 - (bb) Die Rechtsfähigkeit wurde der Z R L durch Beschluss des Preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 (abgedruckt bei Gi l- bert/Hesse aaO unter Nr. 320) verliehen. Dieser staatliche Verwaltung s- akt genügte zur Gründung einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Ein solcher Akt de r Organisationsgewalt wäre nach damaliger Rechtsauffassung nur dann nicht ausreichend gewesen, wenn die Grü n- der der ZRL dieser irgendwelche Hoheitsbefugnisse hätten übertragen wollen. Dies ist weder aus der Verfügung des Deutschen Reichs und des Landes Pre ußen vom 26. Februar 1929 noch aus dem Beschluss des preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1929 ersichtlich. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an beabsichtigt war, die A n- stalt nur auf privatrechtlicher Basis tätig werden zu lassen. Die E rric h- tung einer zunächst unselbständigen Anstalt mit nachfolgender Verle i- hung der Rechtsfähigkeit durch obrigkeitlichen Ausspruch der zuständ i- gen Behörde unter Zugrundelegung einer Anstaltssatzung entsprach dem damaligen Rechtszustand (Vetter aaO S. 222 m. w.N.). Damit war die ZRL in rechtlich zulässiger Weise als eine nicht zur Ausübung von H o- heitsbefugnissen bestimmte rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden (Vetter aaO). Indem allein das Preußische Staatsministerium der ZRL die R echtsfähigkeit verl i e h, wurde sie unbeschadet der Beteiligung des Reichs und des Beitrittsrechts der übrigen Länder als Anstalt des öffen t- lichen Rechts nach preußischem Recht übernommen und anerkannt (Ve t ter aaO S. 224 f.; Köttgen, JöR n.F. Bd. 3 S. 147). Dem entsprach es, dass sie fortan der Verwaltungsorganisation des Landes Preußen z u- geordnet wurde und dem preußischen Landesrecht unterstand (Vetter aaO S. 225 m.w.N.). Der in der Satzung der ZRL zum Ausdruck geko m- 37 38 - 18 - mene Verzicht Preußens auf das Aufsichtsre cht zugunsten des Reich s- ministers der Finanzen bewirkte nicht, dass die ZRL zumindest teilweise Anstalt des Reichs wurde (Gilbert/Hesse aaO § 1 VBLS Rn. 2; Vetter aaO; Köttgen aaO). Ob das an der Gründung der ZRL beteiligte Reich und die später beigetreten en Länder als Mitträger anzusehen sind, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die gemeinsame U n- terhaltung öffentlich - rechtlicher Anstalten durch mehrere Verwaltung s- träger zulässig war (vgl. dazu Vetter aaO S. 225 f. m.w.N.). Jedenfalls war die ZRL als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine Schöpfung des Reiches oder der Gemeinschaft der beteiligten Länder, sondern aufgrund der Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das Preuß i- sche Staatsministerium eine Anstalt nach preußischem Rec ht (Vetter aaO S. 226 f.). (b) Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand die ZRL, die weiterhin die ihr satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahrnahm (Gilbert/Hesse aaO Einl. Rn. 16; Vetter aaO S. 100 f.), als rechtsfähige Anstalt des öffentl i- chen Rechts fort. Solche Anstalten endigen wie andere Personen des ö f- fentlichen Rechts ebenso , wie sie entstehen, durch einen staatlichen Hoheitsakt, regelmäßig durch Gesetz oder zulässigerweise durch Ve r- wa l tungsakt (Vetter aaO S. 229 m.w.N.). In dieser Weise wurde die ZRL nicht beendet (anders als etwa die Reichsversicherungsanstalt für Ang e- stellte durch § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Bu n- desversicherungsanstalt für Angestellte). Die Auflösung der Reichsb e- hörden durch die Besatzungsmächte ließ nur die Au fsichtsbehörden der ZRL wegfallen, brachte die Anstalt als solche aber nicht zum Erlöschen (Vetter aaO S. 229). Die ZRL ging auch nicht deshalb unter, weil sie e i- nen großen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs in der s owjet ischen Besa t- zungs zone verloren hatte . Selbst der Wegfall weiter Gebietsteile berührt 39 - 19 - das Eigendasein einer juristischen Person nicht (Vetter aaO S. 229). Demgemäß ist der Fortbestand von anderen Versicherungsträgern, d e- ren Zuständigkeit das ganze ehemalige Reichsgebiet umfasste, ane r- kannt (L SG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 17. Februar 1959, ArchfPF 1959, 311, 314). Ebenso wenig führte die Auflösung des Staates Pre u- ßen und seiner nachgeordneten Behörden durch Art. I Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Fe bruar 1947 zur Beendigung der ZRL. Grun dsätzlich bleibt eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann best e- hen, wenn das so genannte Muttergemeinwesen (hier das Land Pre u- ßen) fortgefallen oder untergegangen ist, sofern nicht eine unmittelbare Zweckbindung an das Muttergemeinwesen be stand oder der neue G e- bietsherr etwas anderes bestimmt. Eine derart enge Zweckbindung der ZRL an das Land Preußen ist nicht erkennbar. Die neu gebildeten Lä n- der, die sich in de n w est lichen Besatzungs zone n das Staatsgebiet des ehemaligen Landes Preußen teil ten, trafen keine abweichende Verf ü- gung über die ZRL. Daher konnte sie aufgrund der bestehenden Recht s- grundlagen als "frei schwebende Verwaltungseinrichtung" (vgl. Köttgen aaO S. 145) weiterverwaltet werden, nachdem die Satzung an die verä n- derten staatsrec htlichen Verhältnisse angepasst worden war (Vetter aaO S. 229 f. m.w.N.). (c) In der Folgezeit wurde die ZRL von der Beklagten fortgesetzt. (aa) Durch Ländervereinbarung (LV) vom 26. März 1949 (abg e- druckt bei Gilbert/Hesse aaO unter Nr. 322) besc hlossen die beteiligten Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein - Westfalen, Schle s- wig - Holstein und Württemberg - Baden, vertreten durch die Finanzminister dieser Länder, die ZRL als Anstalt des öffentlichen Rechts weiterzufü h- ren. Nach Nr. 2 Satz 1 LV galt die Satzung der ZRL als vorläufige Sa t- 40 41 - 20 - zung weiter, soweit nichts Abweichendes bestimmt war. Die Aufsicht über die Anstalt wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Finanzministerien der beteiligten Länder übe r- tragen, solange die Anstalt ihren Sitz in Bayern (Amberg in der Obe r- pfalz) hatte (Nr. 4 LV). Mit Blick auf den Verwaltungssitz hätte nach der im interlokalen Verwaltungsrecht geltenden Sitztheorie der Freistaat Bayern Anstaltsträger werden müssen ( Gilbert/Hesse a aO § 1 VBLS Rn. 3 ; Vetter aaO S. 230 f.; jeweils m.w.N.). In der LV wurde jedoch eine andere Regelung dergestalt getroffen, dass die beteiligten Länder die ZRL fortführten . Mit Erlass vom 23. Mai 1950 (MinBlFin. S. 659, abgedruckt bei Gi l- bert/Hesse aa O unter Nr. 323) übernahm der Bundesminister der Fina n- zen im Einvernehmen mit den an der Anstalt beteiligten Ländern die Au f- sicht über die Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder, die er anstelle des früheren Reichsministers der Finanzen nach de n Vo r- schriften der Anstaltssatzung führen sollte. Weiterhin heißt es in diesem Erlass, der Bund sei auch insoweit an die Stelle des Reichs getreten, als er Mitträger der Zusatzversorgungsanstalt geworden sei. (bb) Eine Übernahme der ZRL durch den Bund nach Art. 130 GG kam allerdings nicht in Betracht, weil sie nicht auf Besatzungsrecht oder auf als Bundesrecht fortgeltendem Reichsrecht, sondern auf preuß i- schem Landesrecht beruhte (Vetter aaO S. 234 f. m.w.N.). Vielmehr konnte sie nur so fortgeführt wer den, dass jedes an der LV beteiligte Land und der später beigetretene Bund als Mitträger der Anstalt in E r- scheinung trat (Vetter aaO S. 236). Durch die LV wurde die ZRL als A n- stalt des öffentlichen Rechts nicht neu errichtet, sondern als bereits b e- stehende juristische Person des öffentlichen Rechts von den beteiligten 42 43 - 21 - Ländern als neuen Rechtsträgern weitergeführt. Damit war die ZRL eine Gemeinschaftseinrichtung jedes der vertragsschließenden Länder, nicht etwa einer Ländergemeinschaft geworden (Vetter aaO S . 237 f., 242; vgl. Maunz, NJW 1962, 1641, 1644). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche gemeinschaf t- liche Verwaltungseinrichtung des Bundes und der Länder bestehen u n- geachtet der durch das Grundgesetz vorgegebenen strengen Trennung der Gese tzgebungs - und Verwaltungskompetenzen nicht. Die Beklagte lässt sich nach Zweck und Organisation weder in die Bundes - noch in die Landesorganisation einordnen. Durch eine körperschaftsähnliche Beteil i- gung an der Anstalt gerieren sich der Bund und die Lände r als gleichb e- rechtigte Mitträger der Beklagten, der sie jeweils den Status einer sel b- ständigen Verwaltungsorganisation zuerkennen (Vetter aaO S. 242). Die rechtliche Zusammenarbeit von Bund und Ländern in derartigen gemei n- samen Verwaltungseinrichtungen un terliegt keinen besonderen Formvo r- schriften. In der Praxis sind schriftliche Abkommen üblich, die durch die zuständigen Ressortminister unterzeichnet werden (Vetter aaO S. 243; Schneider, VVDStRL 19 [1961], 25). Sowohl mit der Ländervereinbarung vom 26. Mä rz 1949 als auch mit dem Erlass des Bundesministers der F i- nanzen vom 23. Mai 1950 haben Bund und Länder Verwaltungsvereinb a- rungen über ihre Beteiligung an der VBL im Rahmen ihrer Organisations - und Verwaltungshoheit getroffen (Vetter aaO). Solche Vereinbar ungen zwischen den Ländern untereinander und/oder mit dem Bund sind grun d- sätzlich zulässig, wenn die betreffende Materie der Herrschaftsbefugnis der Beteiligten unterliegt (Vetter aaO; Schneider aaO 20). Dies ist hier der Fall, weil dem Bund und den Länder n jeweils die Zusatzversorgung für ihre Arbeitnehmer obliegt. Der Einwand, die Unterhaltung von G e- meinschaftseinrichtungen sei verfassungsrechtlich problematisch, wenn 44 - 22 - von ihnen Hoheitsgewalt des Bundes und/oder der Länder ausgeübt werden solle (Kölble, Sc hriftenreihe der Hochschule Speyer Bd. 11 [ 1961 ] S. 40) verfängt in Bezug auf die Beklagte nicht. Ihr sind keine H o- heitsbefugnisse von Bund und Ländern anvertraut ; s ie nimmt die Verwa l- tung der Zusatzversorgung vielmehr in privatrechtlicher Form wahr , i n- dem sie mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenvers i- cherungsverträge abschließt (§ 2 VBLS) . Eine Gemeinschaftseinrichtung, die rein privatrechtlich tätig wird und nicht als Träger öffentlich - rechtlicher Befugnisse auftritt, widerspricht wede r dem Bundesstaat s- prinzip noch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Vetter aaO S. 245 f.). bb) Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund i h- res ausschließlich zivilrechtlichen Tätigwerdens zu Recht unabhängig von etwaigen Grü ndungsmängeln als existent angesehen. (1) Fehler bei der Gründung einer juristischen Person des öffentl i- chen Rechts führen nicht dazu, dass sie als rechtliches "nullum" anzus e- hen ist. Ansonsten könnte eine solche Person auch nicht parteifähig und nich t aktiv oder passiv legitimiert sein. Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft erricht e- te juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufg etreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist (Thüringer OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = j u- ris Rn. 39 m.w.N.; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3267 f.; Stelkens, LKV 2003, 489, 493 f. m.w.N.). Die Lehre vom fehlerhaften Verband besagt, dass eine ins (Rech ts - )Leben getretene - körperschaftlich strukturie r te - Person auch dann als rechtswirksam entstanden zu behandeln ist, wenn der Entstehungsakt an Mängeln leidet, die an sich zu seiner Nic h tigkeit 45 46 - 23 - und zur rechtlichen Inexistenz des Verbandes führen müssten. Ein so l- che r Verband ist als wirksam entstanden anzusehen und kann nur durch Auflösung nach den hierfür geltenden Liquidationsgrundsätzen wieder rückgängig gemacht werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07, WM 2010 , 1589 Rn. 6; vom 1 4. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501 unter II 2 a; vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 6 I 1 a, III 2; Stelkens aaO; jeweils m.w.N.). Übertragen auf das Verwaltungsorganis a- tionsrecht bedeutet dies, dass ein fehlerhaft errichteter Verwaltungstr ä- ger als wirksam entstanden zu behandeln ist, sobald er "als solcher" se i- ne Geschäfte aufnimmt (Stelkens aaO). Dem liegt die Erkenntnis z u- grunde, dass es unmöglich ist, alle von einer - wenn auch fehlerha ft e r- richteten - Organisation getätigten Rechtsgeschäfte mit Wirkung ex tunc so rückabzuwickeln, als habe die Organisation niemals bestanden. Dafür sprechen auch die Gedanken des Vertrauensschutzes und der Rechtss i- cherheit (Thüringer OVG LKV 2002, 336, 338 , 340; 2001, 415, 417; Ste l- kens aaO 494; ders. in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensg e- setz 7. Aufl. § 35 Rn. 64). Andere Rechtssubjekte, die mit einem fehle r- haft gegründeten Verwaltungsträger in vertragliche Beziehungen getr e- ten sind, haben den Vor teil, dass ihm privatrechtliche und öffentlich - rechtliche Verträge, die mit ihm abgeschlossen worden sind, zuzurec h- nen sind. Da der fehlerhafte Verwaltungsträger na ch den Grundsätzen der Lehre vom fehlerhaften Verband nur mit Wirkung ex nunc liquidiert wer den kann, ist auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus Verträgen bei der Liquidation zu berücksichtigen sind und gegebene n- falls im Wege der Rechtsnachfolge auf einen anderen Ver w altungsträger übergehen können (Stelkens aaO 494). - 24 - (2) Bezogen auf die Beklagte ist es auch deshalb unbedenklich, sie als rechtlich existent anzusehen, weil sie nicht hoheitlich tätig wird, sondern mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenvers i- cherungsverträge abschließt. Insbesondere mit dem Erlass v on Sa t- zungsbestimmungen handelt die Beklagte nicht hoheitlich, da ihre Sa t- zung A llgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Vers i- cherungsbedingungen enthält (Senatsurteile vom 1 4. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 30; vom 23. Juni 1 999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff.; jeweils m.w.N.). b) Durch die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sani e- rungsgelder werden beteiligte Arbeitgeber - wie der Kläger - nicht i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB - rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebe n- den Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert. (1) Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der ri c h- terlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04, BGHZ 169, 122 Rn. 9; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/0 3 , VersR 2004, 453 unter I 2 a; jeweils m.w.N.). Eine Inhaltskontroll e ist aber ausg e- schlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grund - entscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltl i- chen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungs - geber eine weitgehende Gestaltungsfre iheit, die die Gerichte grundsät z- lich zu respektieren haben (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 32; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 2 c; 47 48 49 50 - 25 - vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; jeweils m.w.N.). Insoweit w irkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tari f- vertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs - , Bewertungs - und Gestaltungsspielräume eröffnet (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO; vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 65 /06, juris Rn. 33 m.w.N.). (2) Die Bestimmung des § 65 VBLS beruht in ihren wesentlichen Punkten auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner. (a) Diese fassten den elementaren Entschluss zur Einführung des Sanierungsgeldes neben der Umlage als F inanzierungsmittel in Ziff. 4.1 Satz 2 AVP und in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV. Bereits Ziff. 4.2 Satz 3 AVP legte die Höhe des Sanierungsgeldes fest, indem er steuerfreie pausch a- le Sanierungsgelder von 2 v.H. vorgab. Wie die Sanierungsgelder auf die beteiligten Arbeitgeber zu verteilen sind, wurde in Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. ATV bestimmt. Danach soll die Verteilung der Sanierungsgelder nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflich t- versicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, vorgenommen werden. Damit stimmen die Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS über die Höhe des Sanierungsge l- des von 2 v.H. ab 1. Januar 2002 und die Be rechnungsformel in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS überein. Auch die Aufgliederung der Arbeitgeber in verschiedene Gruppen und die Zuordnung zu diesen Gruppen beruht auf tarifvertraglichen Vorgaben. Die Aufteilung in Arbeitgebergruppen nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist mit dem Verwaltungsratsbeschluss vom 1. Februar 2002 ( Nr . 2 Satz 1) deckungsgleich . Auf diesen Beschluss nimmt § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV hinsichtlich der Zuweisung von Beteiligten 51 52 - 26 - zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen Bezug und überlässt eine entspr e- chend e Regelung der Satzung. Eine Grundlage im ATV haben auch die einzelnen, in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS genannten Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der Höhe des Sanierungsgeldes. Die danach bei der E r- mittlung des Barwerts zu berücksichtigenden Rechnungszinsen von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent wä h- rend des Rentenbezugs sind in den Altersfaktoren des § 36 Abs. 3 VBLS enthalten, die sich wiederum aus § 8 Abs. 3, 1. Halbs. ATV und Ziff. 3.4.1 Satz 2 AVP ergeben. Die jährliche Dynamisie rung der Renten um 1 Prozent gemäß § 39 VBLS war schon in § 11 Abs. 1 ATV und Ziff. 3.3 AVP festgelegt. (b) Dabei haben die Tarifvertragsparteien nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis überschritten (a.A. LG Mann heim, Urteil vom 23. April 2010 - 7 O 346/08 Kart., juris Rn. 83 ff.). Diese umfasst auch das sich an das Arbeitsverhältnis a n- schließende Versorgungsverhältnis (BAGE 124, 1 Rn. 29; 121, 321 Rn. 34; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95, juris Rn. 22). Die Tarifautonomie ist hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsb e- reichs, wie sich aus der Formulierung "jedermann" in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht darüber hinaus (BAGE 127, 62 Rn. 29). We nn § 1 Abs. 1 TVG deshalb Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, so betrifft dies auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören Normen, die die betriebl iche Altersversorgung regeln (BAGE 127 aaO; 124 aaO; 121 aaO). Dafür spricht auch § 17 Abs. 3 BetrAVG, der es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von betriebsrentenrechtlichen Gesetze s- vorschriften abzuweichen (BAG aaO). Den Tarifvertragsparteien des ö f- 53 - 27 - fentl ichen Dienstes steht eine solche Abweichungsmöglichkeit ebenfalls offen. Der Geltungsbereich des BetrAVG erstreckt sich auf sämtliche A r- beitnehmer und nicht nur auf solche in der Privatwirtschaft. Die Sonde r- vorschrift für den öffentlichen Dienst in § 18 Be trAVG lässt die Regelung des § 17 BetrAVG weiterhin anwendbar (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 5. Aufl. § 18 Rn. 21, 23). Für die Regelungsbefugnis der Tarif vertrags parteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgung s- verhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG aaO, jeweils m.w.N.). (c) Die Tarifmacht schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehu n- gen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten ein. (aa) Für gemeins ame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien e r- möglicht § 4 Abs. 2 TVG die Herstellung von Rechtsbeziehungen zw i- schen der gemeinsamen Einrichtung und den tarifgebundenen Arbeitg e- bern und Arbeitnehmern (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. § 4 Rn. 1 59). Bei gemeinsamen Einrichtungen gehört zu den tarifvertra g- lich normierten Rechtsverhältnissen nicht nur die Leistungsbeziehung zum Arbeitnehmer, sondern auch die Beitragsbeziehung zum Arbeitg e- ber. Regelmäßig ist tarifvertraglich geregelt, dass die Arbei tgeber die gemeinsame Einrichtung finanzieren (Löwisch/Rieble aaO Rn. 186 f.). Die Beklagte ist keine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrag s- parteien des öffentlichen Dienstes. Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene u nd von ihnen abhängige Organ i- sationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag fes t- gelegt ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 - IV ZB 45/04, VersR 2006, 534 Rn. 13; BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34). Maßgebl i- 54 55 56 - 28 - ches Kriterium ist das unmittelbare Kontroll - und Weisungsrecht beider Tarifvertragsparteien (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2005 aaO; BAGE 61 aaO 36 f.). Hieran fehlt es bei der Beklagten. (bb) Im Übrigen können die Tarif vertrags parteien vorsehen, dass die von ihnen vere inbarte betriebliche Altersversorgung von einer Vers i- cherung, einem Verbund von Versicherungsunternehmen oder einer sonstigen Organisation abgerechnet wird. Diese ist dann keine gemei n- same Einrichtung i . S . von § 4 Abs. 2 TVG, sondern lediglich Erfüllung s- ge hilfe - der gemeinsamen Einrichtung oder des einzelnen Arbeitg e bers - und kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur schuldrechtlich (durch Sa t- zung, Schuldbeitritt oder Vertrag zugunsten Dritter) verpflichtet sein. So verhält es sich bei der Beklagten. Die Ansprü che der bei ihr vers i cherten Arbeitnehmer ergeben sich allein aus der nach der Satzung der Bekla g- ten privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehung zu dieser und ber u- hen nicht auf dem BAT, dessen § 46 den öffentlichen Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, sei ne Arbeitnehmer bei der Beklagten zu vers i chern. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im ATV ger e- gelt, der insoweit als Tarifvertrag zugunsten der Beklagten als Dritte ausgestaltet ist (Löwisch/Rieble aaO § 4 Rn. 180). Auch wenn si ch die Tarifmacht nicht auf Dritte erstreckt und für diese keine Pflichten begründet werden können, ist die inhaltliche Au s- gestaltung des Tarifvertrages nicht auf Ansprüche zwischen den Ve r- tragsparteien beschränkt, so dass auch Dritten Ansprüche zugewendet werden können (Löwisch/Rieble aaO § 1 Rn. 160). So sind die Anspr ü- che der Beklagten auf Beitragsleistung gegen Arbeitgeber und Arbei t- nehmer tarifvertraglich festgelegt. Es entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifpartner, dass die Finanzierungsbestimmun gen in §§ 17 bis 18 57 58 - 29 - ATV sowie Ziff . 4 AVP eine vertragliche Bindung zwischen ihnen herbe i- führen und die Beklagte begünstigen sollen. Anlass der im Tarifvertrag geregelten Systemumstellung war, dass die Einnahmen - und Ausgabe n- entwicklung bei den Zusatzverso rgungskassen zu einer Krise der Z u- satzversorgung geführt hatte (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 26). Ausweislich seiner Präambel verfolgt der ATV den Zweck, die Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherz u- stellen. Dies erforderte aus Sicht der Tarifvertragsparteien, abweichend von dem Grundsatz, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt ( Ziff. 4.1 AVP), für die Beklagte konkrete Finanzierungsbeiträge von A r- beitgebern und Arbeitneh mern zu vereinbaren (Ziff . 4.2 AVP) . Die au s- reichende Finanzierung der Beklagten ist notwendig, um für weite Teile des öffentlichen Dienstes die im ATV geregelte Zusatzversorgung der Arbeitnehmer zu sichern. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien war die Leistungsfähigkeit der Beklagten nur über höhere Zahlungen der B e- teiligten zu sichern. Eine alternativ mögliche Erhöhung der Umlagen mit Beteiligung der Arbeitnehmer wurde in den Tarifverhandlungen zur Ne u- regelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahre 2001 abgelehnt. Die Vorschrift des § 76a Abs. 1a VBLS a.F., wonach die Umlagen je zur Hälfte von Arbeitgeber n und Arbeitnehmern zu tragen waren, soweit sie einen Grenzwert von 5,2 Prozent überstiegen, wurde abgeschafft. Die Festschreibung von Sanierungsgeldern, die allein von den Arbeit gebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Arbeitnehmerseite, nicht über die im AVP geregelte Umlage von 1,41 v.H. aus dem zu verste u- ernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Fi nanzierung der Z u- satzversorgung möglichst gering belastet zu werden (vgl. dazu Gottwald, Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Neue Justiz 2005, 199, 200). In welchem Umfang Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konsolidi e- - 30 - rungslasten tragen sollen, betrifft die Verteilungsgerechtigkeit, die eine zentrale Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien ist (BAGE 124 aaO Rn. 44). (3) Die durch die Grundentscheidung bedingte Einschränkung der Inhaltskontrolle des § 65 VBLS müssen sich nicht nur - wie in den bi s- lang vom Senat entschiedenen Fällen - die versicherten Arbeitnehmer entgegenhalten lassen. Vielmehr sind die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gleichermaßen davon betroffen. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die - wie der Kläg er - nicht tarifunterwo r- fen sind. Sie sind mittelbar aufgrund ihrer mit der Beklagten getroffenen Beteiligungsvereinbarungen an das Tarifrecht gebunden, obwohl sie an den Tarifverhandlungen zu ATV und AVP nicht beteiligt waren und diese nicht für allgemein verbindlich erklärt worden sind. (a ) Das Fehlen der Tarifgeltung kann für das Arbeitsverhältnis dadurch überwunden werden, dass im Arbeitsvertrag durch eine - in der Regel dynamische - Verweisung ausdrücklich auf einen Tarifvertrag B e- zug genommen wird (vgl. BAGE 121 aaO Rn. 24). Bei der Inhaltskontro l- le nimmt das in Bezug genommene Tarifrecht am Ausschluss der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle teil (BAGE 123, 191 Rn. 21 ff.; Stein in Ke m- pen/Zachert, Tarifvertragsgesetz 4. Aufl. § 3 TVG Rn. 212; Löwisch/ Rieble aaO § 3 Rn. 262 ff.; Schaub, PersV 201 0 , 95, 99 ) , obwohl es nur um die Anwendung von individuellem Arbeitsvertrag s recht geht und die Tarifvertragsparteien nur Regelungsmacht für die beiderseits Tarifg e- bundenen haben. Es wäre systemwidrig, dem nicht organisierten Arbei t- nehmer die Vorteile der Tarifregelung zu belassen und ihm im Gegensatz zum Gewerkschaftsmitglied zusätzlich noch die Möglichkeit zu eröffnen, 59 60 - 31 - sich nachteiligen Regelungen im Wege einer AGB - Kontrolle zu entziehen (Löwisch/Rieble aaO § 3 Rn. 263). (b) Für das Versicherungsverhältnis zwischen den sonstigen, nicht tarifgebundenen Beteiligten und der Beklagten gibt die Beteiligungsve r- einbarung nur eine Bindung an das Satzungs recht der Beklagten vor, i n- dem sie bestimmt: "Für alle durch di ese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten gelten die Vorschriften der Satzung der VBL und i h- rer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung." Darin liegt keine unmittelbare dynamische Verweisung auf das Tarif recht, das alle r- dings die Satzun gsbestimmungen überlagert, soweit sie Tarifverträge i n- haltlich umsetzen. Außerdem ist in der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 1 S atz 3 VBLS festzulegen, dass alle Beschäftigten zu vers i- chern sind, die nach dem ATV zu versichern wären. Den sonstigen Bete i- ligten ist somit bei Abschluss ihrer Beteiligung bekannt und bewusst, dass die Beklagte das Tarifvertragsrecht zur Altersversorgung im öffen t- lichen Dienst nachvollzieht und ein einheitliches Versorgungssystem u n- terhält. Über das Akzeptieren des dynam ischen Satzungsrechts haben sich die sonstigen Beteiligten demnach mittelbar der Gestaltungshoheit der Tarifvertragsparteien ausgesetzt und müssen deshalb auch die tari f- rechtliche Überlagerung des Satzungsrechts hinnehmen , obwohl sie selbst keiner Tarifbin dung unterliegen. Die enge Verzahnung von Tarif - und Satzungsrecht ergibt sich darüber hinaus aus § 19 Abs. 2 Buchst. d und e VBLS. Danach können sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Priva t- rechts sowie sonstige Arbeitgeber nur dann Beteiligte bei der Beklagten sein, wenn sie das für einen Beteiligten i.S. der Buchst. a bis c (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines 61 62 - 32 - Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände) geltende Ta rifrecht anwenden. Diese Arbeitgeber müssen sich bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung der Beklagten gegenüber verpflichten, für ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur das g e- nannte Tarifrecht zu vereinbaren (Gilbert/Hesse aaO § 19 VBLS Rn. 7 ). Daran müssen sich sonstige Arbeitgeber auch im Verhältnis zu der B e- klagten festhalten lassen. Die durch tarifvertragliche Grundentscheidu n- gen getroffenen Vorgaben gelten nicht nur, soweit es darum geht, ob die Beklagte die Ziele des Tarifvertrages im Verh ältnis zu den versicherten Arbeitnehmern in der Satzung umgesetzt hat. Die damit einhergehenden Verpflichtungen der Arbeitgeber müssen ebenfalls in die Satzung tran s- formiert werden, um die arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzversorgung sicherzustellen. Die zusätzliche Finanzierung der von der Beklagten g e- schuldeten Aufwendungen durch Sanierungsgelder soll die Leistungse r- bringung - die Auszahlung der Renten an die versicherten Arbeitne h mer - sicherstellen. Mit Blick darauf kann § 65 VBLS entgegen der Au f fassu ng de s Kläger s nicht als reine "Binnenregelung" zu Lasten der b e teiligten Arbeitgeber betrachtet und von den tarifvertraglichen Vorgaben getrennt werden. bb) Der gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand. (1) Satzungsänder ungen, die auf einer maßgeblichen Grunden t- scheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (S e- nats urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 20. September 2006 63 64 - 33 - aaO Rn. 10; vom 16. März 1988 aaO 383; jeweils m.w.N.). Das gilt b e- reits für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. D iese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privataut o- nom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen B e- schränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidr i- gen Regelbi ldung führen (Senatsurteil v om 14 . November 2007 aaO Rn. 34; BAGE 111, 8, 13 ff. m.w.N.). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie den Tarifvertragspa r- teien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen b e- sondere Beurteilungs - , Bewertungs - und Ermessensspielräume sowie e i- ne so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO Rn. 26; vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG NZA 2007, 881, 883; BAGE 118, 326, 337; BAG ZTR 2005, 263, 264; jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerec h- teste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 aaO; vom 14. November 2007 aaO; jeweils m.w.N.). Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer En t- scheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Ta tsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse b e- schaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 37). Eingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassung s- recht. Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteili gten Arbei t- geber und Arbeitnehmer ergeben. Dies ist auch bei der Überprüfung der - 34 - Satzungsregelungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 38). (2) Die Erheb ung der Sanierungsgelde r verstößt nicht gegen den Gleich heitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich der Kläger als juri s- tische Person des Privatr echts n ach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. ( a ) Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, si ch aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Norma d- r essaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen kön n- ten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 59; BVer fGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; jeweils m.w.N.). Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten übertragbar. Jedoch muss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschü tzten Tarifautonomie Rechnung getragen werden. Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus e r- gebenden Beurteilungs - und Bewertungsspielräume der Tarifvertragspa r- teien sind zu berücksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmer n und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bri n- gen als der Staat (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 60 m.w.N). (b ) Gemessen daran ist die Verteilung und Berechnung der Sani e- rungsgelder nicht gleichheitswidrig. 65 66 67 - 35 - (aa) Zum einen ist die B ildung von Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung ist nicht wil l- kürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitg e- berverband (wie bei den unter den Buchst aben b und c genannten Gru p- pen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten E rgebnisse gemeinsam umse t- zen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die - wie der Kl ä ger - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem A r beitg e- berverband angehören. Dass der Kläger nicht mit anderen Arbei t gebern zusammen veranlagt wi rd, hat das Berufungsgericht zutreffend nicht als gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu seinem Nach teil gewertet. Die separate Heranziehung de s Kläger s zu Sani e- rungsgeldern ist nach sein er Argumentation als Vorteil anzusehen. Sein E inwand, dass es innerhalb einer Gruppe zu gleichheitswidr i- gen Ausgleichszahlungen kommen könne, ist unbegründet. Für die Gruppen b und c gilt, dass bei allen Arbeitgebern innerhalb der jeweil i- gen Gruppe die Sanierungsgelder nach demselben Prozentsatz der z u- satzversorgungspflichtigen Entgelte erhoben werden. Infolgedessen kann ein Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen geringeren Pr o- zentsatz zu zahlen hätte, einen anderen Arbeitgeber derselben Gruppe entlasten, auf den bei separater Berechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Dies betrifft aber nur das Verhältnis zwischen diesen Arbeitg e- bern und der Beklagten. Eine Ausgleichszahlung des begünstigten A r- beitgebers an den ihn entlastenden anderen Arbeitgeber ist damit nicht verbunden. Hingegen wird i n der Gruppe d, der der Kläger angehört, das 68 69 - 36 - Sanierungsgeld für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vo r- gaben in § 65 Abs. 3 VBLS berechnet, wobei eine von de m Kläger b e- fürchtete "Quersubventionierung" weder zugunsten noch zu Lasten der dieser Gr uppe zugeordneten Arbeitgeber stattfindet. De r Kläger muss auch nicht über die von ih m gezahlten Sanierungsgelder das Land Berlin subventionieren. Dieses gehört zwar ebenso wie der Kläger zur Gruppe d, wird aber wie die anderen privaten Arbeitgeber nach de n auf es entfa l- lenden Entgeltsummen und Rentenzahlungen zu den Sanierungsgeldern veranlagt. Eine Quersubventionierung einer Gruppe durch eine andere kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zur Ermittlung der Sani e- rungsgelder des konkreten Arbeitgebers bzw. der jeweiligen Arbeitg e- bergruppe deren Entgelt - und Rentensummen den Entgelt - und Rente n- summen aller Beteiligten gegenübergestellt werden. So ist die Beklagte auch im Verhältnis zu m Kläger verfahren. In Bezug auf sie bezieht sich ausweislich der endgü ltigen Abrechnungen der Sanierungsgelder für 2002 und 2003 die Gegenüberstellung nicht auf die gesamte Gruppe d, sondern allein auf de n Kläger . (bb) Ebenso wenig verstößt die in § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS ni e- dergelegte Formel zur Berechnung des Sanierun gsgeldes gegen das Willkürverbot. Ihre einzelnen Elemente sind sachgerecht gewählt. Die Höhe des Sanierungsgeldes orientiert sich nicht nur - wie die Umla ge - am Entgelt der aktiv Beschäftigten, sondern auch danach, wie viele n Rentner n des Beteiligten Lei stungen gewährt werden. Dies erhöht die Verteilungsgerechtigkeit, während bei der reinen Umlagefinanzierung B e- teiligte mit niedrigem aktiven Personalbestand und vielen Rentnern b e- vorzugt werden . Die Anknüpfung an die von der Beklagten erbrachten Rentenleis tungen hat das Berufungsgericht auch deshalb zu Recht als taugliches Kriterium gewertet, weil nach dem Abschnittsdeckungsprinzip 70 - 37 - die Einnahmen der Beklagten für die Ausgaben des laufenden Abschnitts ausreichen müssen. In dem weiterhin praktizierten Umlagev erfahren st e- hen die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der einzelnen Beteiligten in einem sachlichen Zusammenhang mit der Höhe der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten. Dass nach dem mittlerweile in § 65 VBLS eingefügten Absatz 5 a eine abweichend e Verteilung der Sanierungsgelder auf die einzelnen A r- beitgeber vorgesehen ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der u r- sprüngliche Verteilungsmaßstab willkürlich war. Bereits die ursprüngliche Berechnungsformel hat die Lasten, die den einzelnen Arbei tgebern bzw. den durch sie versicherten Arbeitnehmern zuzurechnen sind, berücksic h- tigt. Die neunfache Rentensumme aller Beteiligten im Divisor bevorzugt diejenigen Arbeitgeber, für deren frühere Beschäftigte keine hohen Re n- tenzahlungen anfallen. Der sich e rgebende Quotient und damit das auf den einzelnen Beteiligten entfallende Sanierungsgeld ist umso niedriger, je niedriger die Summe der ihm zuzuordnenden Renten im Dividenden und je höher die Rentensumme aller Beteiligten im Divisor ist. Bei der Erhebung d es Sanierungsgeldes werden in größerem Maße die dem ei n- zelnen beteiligten Arbeitgeber zuzurechnenden Rentenlasten berücksic h- tigt als bei einer reinen Finanzierung über das Umlagesystem. Dadurch, dass die Berechnungsformel nach § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS auf d ie neu n- fache Rentensumme aller Renten einerseits und die neunfache Rente n- summe des jeweiligen Beteiligten andererseits abstellt, wird den indiv i- duellen Belastungsstrukturen der einzelnen Arbeitgeber Rechnung g e- tragen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitg eber der Gruppe d, für die das Sanierungsgeld ohne Berücksichtigung anderer Arbeitgeber berec h- net wird. 71 - 38 - Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil bei einem Wechsel des Arbeitgebers die für die Berechnung maßgebenden Rente n- leistungen imme r beim letzten Arbeitgeber berücksichtigt werden. Ins o- weit ist der Beklagten ebenso wie den Tarifvertragsparteien eine Pa u- schalierung zuzugestehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine geso n- derte Berücksichtigung von Rentenempfängern, die nicht während d er gesamten versicherungspflichtigen Zeit bei demselben Arbeitgeber b e- schäftigt waren, zu einer gerechteren Berechnung der Sanierungsgelder führte. (3) Weiterhin beruft sich de r Kläger ohne Erfolg auf die Grund - sätze des Vertrauensschutzes und der Ver hältnismäßigkeit. (a) An diese aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden (Senatsurteil vom 14. No - vember 2007 aaO Rn. 55; BAG DB 2007, 1763, 1764; BAGE 118 aaO; jeweils m.w.N.). Wegen der verfassungs rechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 55). Mit Rücksicht auf den Beurteilungs - , Bewertungs - und Gestaltung sspielraum der Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen getroffene Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten auf ihre Erforde r- lichkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. (b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. (aa) Dur ch die Einführung der Sanierungsgelder haben die Tari f- vertragsparteien den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Aufgrund des versicherungsmathematischen Gutachtens 72 73 74 75 76 - 39 - vom 30. Oktober 2000 durften sie davon ausgehen, dass bei unverände r- ter Fortführung des bisherigen Finanzierungssystems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, um die zu erwartenden Verso r- gungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Für den Systemwec h- sel bestand ein ausreichender Anlass, nachdem die Einn ahmen - und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung, insbesondere zu erheblichen Finanzierung s- schwierigkeiten geführt hatte (Senatsurteil vom 14. No vember 2007 aaO Rn. 26 unter Bezugnahme auf den Zweiten Vers orgungsbericht der Bu n- desregierung vom 19. Oktober 2001 BT - Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT - Drucks. 15/5821). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insb e- sondere der zu erwartenden Fin anzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 27 m.w.N.; BAG, Urteil vom 27. März 2007 aaO Rn. 56). Sie konnten au f- grund der i hnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass allein die Umste l- lung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem nicht zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Beklagten ausreichen wü r- de. Aus ihrer Sicht war eine Erhöhung der Einnahmen der Bekla gten u n- umgänglich. Die Rüge der Revision, die Beklagte habe unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Situation gemacht, entbehrt schon deshalb einer Grundlage, weil sie nicht aufzeigt, was der Kläger dazu in den Vorinsta n- zen vorgetragen haben will . Zudem kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte damals konkret in einer günstigen Wirtschaftslage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig 77 - 40 - steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 28; BAG aaO Rn. 58 ff.). Dies gilt nicht nur für die Systemänderung als solche, sondern auch für die Änd e- rung der Finanzierung. Dass sich die Tarifvertrags parteien anstatt einer weiteren Erhöhung der Umlagen zur Einführung ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragender Sanierungsgelder entschlossen haben, ist von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Sie konnten eigenverantwortlich en t- scheiden, wie sie das Pr oblem der steigenden Finanzierungslasten lösen wollten, ohne dass die betroffenen Zusatzversorgungskassen zu einer detaillierten Rechenschaft, wie sie der Kläger erstrebt, gezwungen w a- ren. (bb) Dass überhaupt kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf en t- standen sei, versucht die Revision damit zu begründen, dass sie der U m- lage von 7,86 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte (§ 64 Abs. 2 Satz 1 VBLS) eine Versicherungsleistung vo n 4 Prozent gege n- überstellt. Dabei verkennt sie, dass nach § 64 Abs . 3 VBLS ab dem 1. Januar 2002 die Umlagen überwiegend (zu 6,45 Prozent) von den A r- beitgebern und nur zu 1,41 Prozent von den Arbeitnehmern gezahlt we r- den. Eine von der Revision befürchtete Überdeckung kann im Rahmen des Umlageverfahrens nicht eintreten, w eil die beteiligten Arbeitgeber mit ihren Umlagen nicht die Renten ihrer Arbeitnehmer finanzieren, so n- dern alle Renten, die die Beklagte im jeweiligen Deckungsabschnitt zu zahlen hat. Die in § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS genannte Beitragsleistung von 4 Prozent d es zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ist ein Wert für die Kapitaldeckung, die indessen im Abrechnungsverband West noch nicht praktiziert wird. 78 - 41 - (cc) Auch der Einwand der Revision, die Erhebung der Sani e- rungsgelder führe zu einer Doppelzahlung im Hi nblick auf die Arbeitne h- mer der 2001 und später ausgeschiedenen Beteiligten, verfängt nicht. In die Berechnung der Sanierungsgelder werden nur Renten einbezogen, die Arbeitgebern zuzu ord nen sind, die noch an der Beklagten beteiligt sind. Für die den ausges chiedenen Arbeitgebern zuzurechnenden Re n- ten erhält die Beklagte den Gegenwert nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 VBLS. Diese "ausfinanzierten" Leistungen an Versicherte, die bei ausg e- schiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, gehen in die Berechnung der Sanieru ngsgelder nicht ein und werden somit nicht doppelt berüc k- sichtigt (Gilbert/Hesse aaO § 65 Rn. 18). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Beteiligte bis zum 31. Dezember 2001 oder ab dem 1. Januar 2002 ausgeschieden sind. Im letztgenannten Fall werden die Gege nwe r- te für die bei der Beklagten verbliebenen Versorgungsverpflichtungen dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2 VBLS) zugeführt und zu dessen Lasten erfüllt (§ 23 Abs. 5 VBLS). Diese Leistungen werden bei der E r- mittlung des Bedarfs an Sanierungsgeldern nicht berücksichtigt. Denn nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS sind die Prozentsätze für Umlagen sowie Sanierungsgelder so festzusetzen, dass beide zusammen mit den son s- tigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und den verfügbaren Reserven voraussicht lich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach § 66, also dem Versorgungskonto II zu e r- füllen sind. Ist ein Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2001 ausgeschi e- den, so sind die Gegenwerte noch auf das Versorgungskonto I (§ 64 Abs. 7 VBLS) geflossen. Diese versicherungsmathematischen Barwerte sind aber nicht zum Zeitpunkt ihrer Leistung verbraucht worden. Vie l- mehr findet eine so genannte bilanzielle Fortschreibung der ge leisteten Gegenwerte statt, die mit versicherungsmathematischen Methoden s i- 79 - 42 - cherstellt, dass über einen langen Zeitraum ausreichende Mittel zur Ve r- fügung stehen und die Verpflichtungen aufgrund beendeter Beteiligungen aus den erhaltenen Gegenwerten bestritt en werden können. Auch solche Rentenleistungen, für die bereits ein Gegenwert gezahlt wurde, werden bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs ausgeklammert, was § 65 Abs. 3 Satz 2 VBLS seit der 10. Satzungsänderung vom 18. Juli 2007 (BAnz. Nr. 225 vom 1 . Dezember 2007) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ausdrücklich vorschreibt. Unter die dort genannten Ausgleichsbeträge und versicherungsmathematischen Barwerte fallen auch die Gegenwerte gemäß § 23 VBLS (Gilbert/Hesse aaO). Soweit § 65 Abs. 2 Satz 2 VBL S die Gesamthöhe der Sanierung s- gelder mit 2 ,0 v.H . der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 bemisst, sollte mit dieser prozentualen Bestimmung die Höhe der Sanierungsgelder in nachvollziehbarer Form festgelegt werde n. Von diesem Bezugspunkt ist indes die absolute Höhe der Sanierungsgelder unabhängig. Jeder Arbeitgeber zahlt nicht pa u- schal 2 Prozent Sanierungsgeld, sondern einen individualisierten Betrag , der in anderen Fällen auch geringer sein kann . (dd) Schlie ßlich musste die Beklagte die Höhe der Sanierungsge l- der für die Jahre 2002 und 2003 nicht durch ein spezifisches versich e- rungsmathematisches Gutachten ermitteln. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. VBLS wird zwar die Gesamthöhe der Sanierungsgelder im D e- cku ngsabschnitt auf der Grundlage eines solchen Gutachtens festg e- setzt. Dies bezieht sich aber nur auf die fünfjährigen Deckungsabschni t- te, die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 VBLS ab dem 1. Januar 2008 begi n- nen. Für den ersten, hier in Rede stehenden Deckungsabschn itt 2002 bis 2007 (§ 62 Abs. 1 Satz 1 VBLS) ist die Höhe der Sanierungsgelder in 80 81 - 43 - § 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS mit 2 ,0 Prozent der zusatzversorgungspflicht i- gen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 angegeben worden. Diese Regelung geht auf Ziff. 4.2 Sa tz 2 und 3 AVP zurück, in dem die Tarifvertragsparteien die Gesamtbelastung der Arbeitgeber ab 2002 mit 8,45 v.H. festgelegt und in Umlagen von 6,45 v.H. und Sanierungsgelder in Höhe von 2,0 v.H. aufgeteilt haben. ( c ) Durch die rückwirkende Inkraftset zung des § 65 VBLS zum 1. Januar 2002 ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. (aa) Dem Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts eine rückwirkende Regelung nur in engen Grenzen erlaubt. Eine so genannte ech te Rückwirkung, mit der der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgeschlossene Sachverhalte eingreift, ist grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 114, 258, 300; 109, 133, 181; 101, 239, 263; 95, 64, 86; jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt unter anderem dann, we nn sich kein schüt zenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 101 aaO; 95 aaO 86 f.; 22, 330, 348; jeweils m.w.N.). Hingegen ist eine unechte Rückwirkung in der Regel zulässig. Sie ist dann gegeben, wenn eine Vorschrift auf gege n- wärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehu n- gen für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 123, 186, 257; 101 aaO; 95 aaO 86; 69, 272, 309; jeweils m.w.N.) oder künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung der Norm abhängig macht (BVerfGE 109 aaO; 105, 17, 37 f.; 103, 271, 287; 72, 200, 242; jeweils m.w.N.). An diesen Maßstäben ist auch die Neufassung der Satzung der Beklagten zu messen. Da das Vertrauen auf den Fortbestand und die 82 83 84 - 44 - Rechtssicherheit der Rückwirkung von Tarifverträgen Grenzen setzt (BAGE 64, 327, 334 m.w.N.), gilt dies ebenso für die Umsetzung tarifve r- traglicher Vorgaben in der Satzung der Beklagten. (bb) § 65 VBLS entfaltet keine echte Rückwirkung. Der AVP sah Ende 2001 die neue Finanzierungsform des Sanierungsgeldes für das kommende Jahr 2002 und somit nicht rückwirkend vor . Der ATV vom 1. März 2002 hat ebenso wie die Satzungsänderung vom 22. November 2002 zwar zeitlich in d as laufende Jahr 2002 eingegriffen. D ie Umlagef i- nanzierung der Beklagten ist auf Dauer angelegt und so ausgestaltet , dass grundsätzlich laufende Ausgaben aus laufenden Einnahmen bestri t- ten werden müssen. Jedenfalls der damals laufende Deckungsabschnitt war noch nicht abgeschlossen. Durch ihre Satzungsänderung im Jahre 2002 hat die Beklagte für den damals laufenden Deckungsabschnitt g e- mäß § 76 VBLS a.F. die Finanzierung geändert, indem sie gemäß § 62 VBLS n.F. zum 1. Januar 2002 einen besonderen Deckungsabsc hnitt eingeführt und zu dessen Finanzierung neben der Umlage zusätzlich das Sanierungsgeld herangezogen hat. Damit betraf die Satzungsänderung einen Tat bestand, der zuvor begon nen hatte, aber noch nicht abg e- schlossen war. Im Übrigen hat das Berufungsg ericht zu Recht selbst eine echte Rückwirkung für zulässig gehalten. Dabei kommt es ebenso wie bei der Systemumstellung nicht auf die Veröffentlichung der Satzungsänderung im Jahr 2003 an, sondern auf den im Jahr 2001 verabschiedeten AVP. Es liegt keine un zulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich 85 86 - 45 - schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so g e- nannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alte n Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begrü n- det (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - IV ZR 312/07, juris Rn. 12 ). Dies gilt entsprechend für die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, s o- weit diese von der Erhebung der ebenfal ls mit der neuen Satzung eing e- führten Sanierungsgelder betroffen sind. In Ziff. 4 AVP sind die später in § 65 VBLS getroffenen Regelungen bis auf wenige Einzelheiten bereits vorgegeben. Dass zusätzlicher Finanzierungsbedarf über die tatsächl i- chen Umlagen d es Jahres 2001 hinaus durch pauschale Sanierungsge l- der gedeckt werden sollte, bestimmte Ziff. 4.1 Satz 2 AVP. In Ziff. 4.2 Satz 3 AVP war vorgesehen, dass die VBL - West die Arbeitgeber ab 2002 mit pauschalen Sanierungsgeldern von 2 ,0 v.H. belasten sollte. A uf die Erhebung von Sanierungsgeldern konnten sich auch nicht unmittelbar von den Tarifverhandlungen betroffene Beteiligte schon Ende des Jahres 2001 einstellen, weil die Beklagte hierüber zeitnah durch Übersendung von Informationsschriften unterrichtet ha tte. S ie informierte weiterhin im Januar 2002 mit ihren "VBL - Informationen 1/2002" über den AVP und das Sanierungsgeld und stellte im März 2002 in den "VBL - Informationen 2/2002" ihre vorläufigen Regelungen über die Erhebung von Sanierung s- geldern vor. cc) Die Erhebung von Sanierungsgeldern widerspricht auch nicht dem - bei Überprüfung der Satzungsbestimmungen zu beachten den (Senatsurteil vom 24. September 2008 aaO Rn. 25) - Gemei n schaft s- recht, insbesondere nicht de n Regeln der Wettbewerbsfreiheit nach Artt. 101, 102 AEUV. 87 - 46 - (1) Diese Wettbewerbsregelungen sollen wettbewerbsbeschrä n- kende Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen der im gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen sowie eine missbräuchliche Au s- nutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unterne h- mers verhindern und einen ungehinderten Handel zwischen den Mi t- gliedstaaten ermöglichen. Diese Verbote gelten - wie die Revision selbst betont - nur für Unternehmen. Keine Unternehmen sind nach der Rech t- sprechung des Europäischen Ger ichtshofs in der Regel Sozialversich e- rungssysteme, die einem sozialen Zweck dienen und nicht nach dem K a- pitalisierungsprinzip funktionieren, sondern nach dem Grundsatz der S o- lidarität im Rahmen einer Umlagefinanzierung aufgebaut sind (EuGH, U r- teile vom 21. September 1999 - C - 67/96, Albany, EuGHE 1999 , I - 5751 Rn. 76 ff.; vom 16. November 1995 - C - 244/94, Fédération française des - 4013 Rn. 15 ff.; vom 17. Februar 1993 - C - 159/91 und C - 160/91, Poucet und Pistre, EuGHE 19 93, I - 637 Rn. 18 f.; vgl. BSG, UV - Recht aktuell 2007, 1065, 1067; BSGE 91, 263, 265). I n einer Entscheidung zur Pflichtmitgliedschaft in einem Zusatzkrankenversicherungssystem hat der Europäische G e- richtshof (Urteil vom 3. März 2011 - C - 437/09 - AG 2R Prévo yance, WuW /E EU - R 19 29) innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung das Kriterium der Autonomie der zu beurteilenden Einrichtung für die U n- ternehmenseigenschaft nach Art. 102 AEUV besonders hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung ist eine auf dem Markt auftretende Einrichtung auch dann als Unternehmen zu qualifizieren, wenn sie keine Gewinne r- zielungsabsicht verfolgt und auf der Grundlage der Solidarität tätig ist, aber Merkmale aufweist, die dafür sprechen, dass sie über eine gewisse Autonomie verfügt. E ntscheidend soll dabei sein, wie die Organisation, die die Zusatzversorgung übernimmt, beauftragt wurde, welchen Ve r- 88 - 47 - handlungsspielraum sie hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beauftragung hatte und welche Auswirkungen diese Faktoren auf die Funktionsweise d es Systems haben (EuGH aaO Rn. 45 ff.). (2) Gemessen daran ist die Beklagte nicht als Unternehmen anz u- sehen. (a) Den Grundsatz der Solidarität sieht der Kläger selbst - zu Recht - als durch das Umlageverfahren gewahrt an. Er verkennt aber, dass s ich die Beklagte nach wie vor jedenfalls im Abrechnungsverband West nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem Uml a- gesystem finanziert. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 VBLS, wonach die Mittel der Beklagten in der Pflichtversicherung aus Umlag en und sonst i- gen Einnahmen aufgebracht werden. Weiterhin bestimmt § 61 Abs. 1 Satz 1 VBLS, dass die Prozentsätze für die Umlagen und für die Sani e- rungsgelder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festz u- setzen sind, dass sie für den Deckungsabschn itt i . S . von § 62 VBLS zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den Sanierungsgeldern und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögens vorau s- sichtlich ausreichen, um die Ausg aben für die Pflichtversicherung im D e- ckungsabschnitt und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Lei s- tungen zu bestreiten, die nicht aus dem Versorgungskonto II zu erfüllen sind. Daraus folgt, dass die Beklagte in Deckungsabschnitten kalkuliert und in jedem dieser Deckungsabschnitte die verfügbaren Einnahmen zur Deckung der Ausgaben ausreichen müssen. Darin liegt der Unterschied zu einer Kapitaldeckung, die für jedes einzelne Versicherungsverhältnis eine Deckung der Leistungen aus den vertragsbezogen en Einnahmen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet. 89 90 - 48 - Zwar kann nach der von der Revision genannten Vorschrift des § 60 Abs. 2 VBLS die Beklagte die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter Erheb ung von Beiträgen ablösen. Im Abrechnungsverband West hat die Beklagte bislang dieses so genannte Kombinationsmodell nicht eingeführt, sondern unverändert an der Umlagefinanzierung festgehalten. Eine Umstellung auf ein kap i- talgedecktes System kann nicht au s § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS entno m- men werden, wonach die Beklagte eine Leistung zugesagt hat, die sich ergäbe, wenn 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Beitrag in ein kapitalgedecktes System eingezahlt worden wären. Diese Fiktion definier t nur die Höhe der Leistungen, sagt aber nichts darüber aus, auf welche Art und Weise die hierfür erforderlichen Mittel aufzubri n- gen sind. (b) Über eine zur Qualifizierung als Unternehmen hinreichende A u- tonomie verfügt die Beklagte nicht. Sie wurde ni cht anhand finanzieller und wirtschaftlicher Erwägungen unter anderen Unternehmen ausg e- wählt. Vielmehr ist sie Teil des überkommenen und von den Tarif ve r- trags parteien institutionalisierten Systems der Zusatzversorgung im ö f- fentlichen Dienst, bei dem im Geg ensatz zum vom Europäischen G e- richtshof entschiedenen Fall andere Versorgungseinrichtungen und Ve r- sicherungsgesellschaften nicht im Wesentlichen dieselbe Dienstleistung wie die Beklagte angeboten haben. Zudem unterliegt die Beklagte g e- mäß § 3 i.V. m . § 14 A bs. 1 Satz 2 VBLS in besonderem Maß der staatl i- chen Aufsicht, w as dazu führt, dass sich die Beklagte bei einer Gesam t- schau nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts darstellt. Insb e- sondere unterliegen solche Satzungsänderungen, die die Höhe des Be i- t ragssatzes und der zu gewährenden Leistungen betreffen und daher p o- 91 92 - 49 - tentiell Auswirkungen auf den Wettbewerb zu anderen Formen der Z u- satzversorgung wie etwa privaten Lebensversicherungen haben können, der staatlichen Kontrolle. Auch wenn die öffentliche Han d an der Bekla g- ten beteiligt ist und insoweit ihre eigenen Interessen einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse entgegenstehen könnten, bietet die Aufsichtsbefugnis durch das Bundesministerium der Finanzen jede n- falls hinreichende Gewähr, eine de n unverfälschten Wettbewerb im G e- meinschaftsraum beeinträchtigende Ausgestaltung des Systems der B e- klagten zu verhindern (LG Mannheim, Urteil vom 9. Juli 2010 - 7 O 265/09 Kart., juris Rn. 113 ff. ). c) Weiterhin hat das Berufungsgericht die Grenzen des Änd e- rungsvorbehalts in § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS zutreffend als gewahrt a n- gesehen. aa) Auch wenn sich die Beklagte mit dem einseitigen Änderung s- vorbehalt ein uneingeschränktes Recht zur Satzungsänderung vorbeha l- ten hat, ist diese Klausel nicht wegen un angemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam. Die Wirksamkeit des Änderung s- vorbehalts hat der Senat im Verhältnis zu den versicherten Arbeitne h- mern damit begründet, dass Satzungsänderungen von den Tarif vertrag s- parteien - und damit unter B eteiligung der Arbeitgeberseite - ausgeha n- delt werden und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterli e- gen (Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 25 m.w.N.; vom 16. März 1988 aaO 382). Dies lässt sich auf das Verhältnis der Bekla g- ten zu den als Versicherungsnehmer beteiligten Arbeitgebern übertr a- gen. Auch deren Interessen sind gewahrt, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen. Dies ist hier der Fall, weil, w ie 93 94 - 50 - bereits ausgeführt, die Einführung des § 65 VBLS auf den im AVP und im ATV getroffenen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien b asier t. Die Satzungsänderung unterliegt zudem nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VBLS der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. b b) Der Änderungsvorbehalt beschränkt sich nicht nur auf die Ä n- derung einzelner Satzungsregelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung, wenn diese auf einer Grundentsche i- dung der beteiligten Sozialpartner beruht. Zweck der Änderun gsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertrag s- parteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen. Ausgehend davon hat der Senat die in der neuen Satzung der Beklagten vorgenommene Umstellung vom bisherigen Gesamtversorgun gssystem auf ein Pun k- temodell für zulässig erachtet, da dieser Systemumstellung eine maßg e- bende, im ATV getroffene Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde lag (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 27). Die damit verbundene Einführung des Sanierungsgeldes ist ebenfalls von dem Änderungsvorbehalt gedeckt. Das Sanierungsgeld steht mit dem Systemwechsel in engem Zusammenhang, da es die im Zuge der Schli e- ßung des Gesamtversorgungssystems entstehenden Finanzierungsl ü- cken schließen und die Finan zierung der vor dem 1. Januar 2002 b e- gründeten Anwartschaften und Ansprüche sicherstellen soll. cc) Die mit der Einführung des Sanierungsgeldes vorgenommene Satzungsänderung ist gemäß § 14 Abs. 3 Buchst. a VBLS auch für b e- stehende Beteiligungen wirksa m . Diese Vorschrift erfasst mit den dort genannten §§ 60 bis 70 den Abschnitt II, in den § 65 eingefügt wurde. Arbeitgeber, die - wie der Kläger - bereits vor dem 1. Januar 1967 an der Beklagten beteiligt waren und nicht im Verwaltungsrat vertreten sind, h a- 95 96 - 51 - ben sich mit den Regelungen der ab dem 1. Januar 1967 geltenden Sa t- zung und auch mit dem darin enthaltenen Änderungsvorbehalt konkl u- dent einverstanden erklärt, indem sie seitdem nach dieser Neuregelung verfahren (Gilbert/Hesse aaO § 14 Rn. 4). 2. Auc h einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht de m Kläger mit Recht verwehrt. a) Es hat den entsprechenden Klagevortrag in der Berufungsb e- gründung als verspätet gemäß §§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 520 Abs. 3 Satz 2 N r. 4 ZPO zurückgewiesen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Kläger bereits in erster Instanz zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgetragen hat. b) Ein solcher Anspruch ist auch nicht schlüssig dargetan. Dies gilt insbeson dere für die von de m Kläger geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Deutsche n L . AG als Beteiligte. Die Revision meint, die Beklagte habe die Bundesrepublik Deutschland einseitig begünstigt, indem sie bei der Pr i- vatisierung der Deutschen L . AG (1997) keine ausreichenden Gegenwertzahlungen für Rentenansprüche nach dem 1. Januar 1995 ve rrenteter L . - Mitarbeiter vom Bund gefordert habe. Allerdings ist dieser als Beteiligter nich t ausgeschieden und musste daher auch keinen Gegenwert für Verpflichtungen aus Leistungsansprüchen von bei der L . beschäftigten Versicherten zahlen. Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Bezug auf Personalei n- sparungen und vorzeitige Ve rrentungen bei der Bundeswehr ist nicht e r- sichtlich. Dass die Beklagte auf die Personalpolitik der Bundeswehr Ei n- 97 98 99 100 - 52 - fluss hatte, er schließt sich nicht. Ein von dem Kläger geforderter Au s- gleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht generell, wie die Revision meint, für Fälle des "gezielten und überproportionalen Personalabbaus" in Betracht. Einen Ausgleich durch Erhöhung von Umlagen hat der Senat in Erwägung gezogen, wenn ein Ungleichgewicht dadurch entsteht, dass bei der Bekl agten versiche r- te, im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellte aufgrund eines Diens t- leistungsüberlassungsvertrages für ein privatisiertes Unternehmen tätig sind, ihnen aber keine jüngeren Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nac h- folgen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, 337 ff. für den Fall der Privatisierung einer öffentlich - rechtlichen Versicherungsanstalt). Die Geschäftsgrundlage des Beteiligungsvertr a- ges entfällt aber nicht durch jegliche Veränderung im Bestand der akt i- v en Arbeitnehmer eines Beteiligten. 3. Zu Recht abgewiesen haben die Vorinstanzen auch den Antrag festzustellen, dass eine Erhebung von Beiträgen und Umlagen oberhalb von 4 Prozent des "VBL - pflichtigen" Entgelts für Mitarbeiter, die erstm a- lig nach dem 31. Dezember 2001 durch Neueinstellung bei der Beklagten versichert worden seien, unbegründet sei. Dieses Begehren scheitert schon daran, dass der in § 36 Abs. 2 Satz 1 VBLS genannte Prozentsatz von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nur eine fiktive Größe darstellt. Der Kläger verkennt wiederum , dass die Beklagte nach wie vor nicht nach dem Kapitaldeckungsprinzip, sondern nach dem U m- lageverfahren finanziert wird. Die begehrte Feststellung kann auch nicht damit begründet we r- den, dass die ab 2002 neu eingestellten Pflichtversicherten nicht die Renten und Anwartschaften der bereits länger Versicherten mitfinanzi e- 101 102 - 53 - ren dürften. Dies ist eine unausweichliche Folge des Umlageprinzips. Sanierungsgelder dienen ebenso wie Umlagen, die von betei ligten A r- beitgebern und versicherten Arbeitnehmern getragen werden, gerade nicht der Finanzierung der Renten der jetzt beschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe der Umlagen wird zwar nach einem Prozentsatz der jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte be messen, aber durch die im j e- weiligen Deckungsabschnitt zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen b e- stimmt und richtet sich nicht nach der Höhe der Anwartschaften, die die aktiven Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erwerben. Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2008 - 6 O 34/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 81/08 -
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