BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 68/10 vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. M344rz 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 35.000 200. Gr374nde : I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft. In der Eigent374merversammlung am 11. Dezember 2007 wurde unter TOP 3 374ber die Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf dem Nachbargrund-st374ck beraten. Zwei Varianten wurden zur Abstimmung gestellt. Die erste Vari-ante wurde einstimmig, die zweite Variante mehrheitlich gegen die Stimmen der Kl344ger beschlossen. Die Nachbarin entschied sich f374r die zweite Variante. 1 Mit der am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage haben die Kl344ger beantragt, den Beschluss f374r ung374ltig zu erkl344ren. Das Amts-gericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kl344ger den Beschluss nur hinsichtlich der Variante 2 angefochten. Das Landgericht hat 2 - 3 - ihn insoweit f374r ung374ltig erkl344rt. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zu-gelassen. 3 Mit der Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Kl344ger beantragen, wollen die Beklagten die Zulassung der Revision erreichen. II. 4 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 1. Nach 247 62 Abs. 1 WEG sind f374r die am 1. Juli 2007 bei Gericht anh344n-gigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des Dritten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Da die Klage am 8. Januar 2008 bei dem Amtsgericht ein-gegangen ist, finden die seit dem 1. Juli 2007 geltenden Verfahrensvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (247247 43 ff. WEG) Anwendung. 5 2. Nach 247 62 Abs. 2 WEG finden in Wohnungseigentumssachen nach 247 43 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG die Bestimmungen 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verk374ndet worden ist. Hierauf ist der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten in der Verf374gung des Senatsvorsitzenden vom 12. April 2010 hinge-wiesen worden. 6 3. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen liegen vor. Ge-genstand des Verfahrens ist die Teilanfechtung des zu TOP 3 in der Woh-nungseigent374merversammlung gefassten Beschlusses. Es handelt sich somit um eine Wohnungseigentumssache nach 247 43 Nr. 4 WEG. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist am 5. M344rz 2010 verk374ndet worden. 7 - 4 - III. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 23.12.2008 - 2 C 24/08 (22) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2010 - 2-09 S 11/09 -
Full & Egal Universal Law Academy