BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/12 Verkündet am: 23. Januar 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564 Wird das Mietverhä ltnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 Satz 1 BGB mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen j e- denfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Fr ist beendet wird. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013 d urch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werd e n das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 7. Februar 2012 - auch im Koste n- punkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgericht s Nürn berg vom 15. Juni 2010 ge ändert, soweit bezüglich der Klage zum Nachteil de r B e- klagten entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. D ie Beklagte hat die in der ersten und zweiten Instanz entstandenen a u- ßergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten sowie 1/20 der weiteren Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind Gesellschafter der S. Vermietungs - Gb R , die dem Vater der Beklagten im Jahr 1994 eine Wohnung in N . ver mietet hat te . Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin nach ihrem am 8. Oktober 2008 verstorbenen Vater aus abgetretenem Recht der Vermieterin Ansprüche aus dem mit Ablauf des Monats Januar 2009 be endeten Mietverhältnis geltend . Die Beklagte hat die Erbschaft mit einer beim Nachlassgericht am 30. Januar 2009 eingeg angen en notariellen Erklärung au s- geschlagen und im Übrigen di e Dürftigkeitseinrede erhoben. Der Kläger begehrt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 200 9, ferner Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schön heitsreparatur en und Beschädigung der Mietsache, in s- Anwaltsk osten . Im Wege der Widerklage hat d ie Beklagte Abrechnung über die vom Erblasser in Höhe Kaution verlangt . Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die Wider klage abgewiesen und der Beklagten die B e- schränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, s o- weit die Beklagte zu r Zahlung von n und vorg e- richtlichen Anwaltsk osten in Höhe vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vol l- ständige Abweisung der Klage. Der Kläger erstrebt mit der Anschlussrevision die Wiederherstell ung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Klag e . 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagte n hat Erfolg; die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revi sionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei als Miterbin und Rechtsnachfolgerin des Erblasser s gemäß §§ 564, 1922 BGB in den Mietvertrag eingetreten, weil sie die Erbschaft nicht fristgemäß ausgeschlagen habe. Die sech swöchige Ausschlagungsfrist habe mit Kenntnis der Beklagte n vom Tod des Vaters am 9. Okto ber 2008 zu laufen begonnen und sei daher im Zeitpunkt der Ausschlagung (30. Januar 2009) bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte sei deshalb zur Zahlung der Miete für den Zeitr a um N o- vember 2008 bis Januar 2009 (insgesamt verpflichtet. Insoweit ha f- te sie auch persönlich , denn es handele sich um sogenannte Nachlasserbe n- schulden. Zwar werde teilweise die Auffassung vertreten, dass die bis zur er s- ten Kündigungsmöglichkeit entstandenen Verbindlichkeiten aus einem Da ue r- schuldverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten seien. Diese Auffassung b e- rücksichtige indes nicht, dass § 564 BGB den Eintritt des Erben in das Mietve r- hältnis in einer über die normalen Erbwirkungen hinausgehenden Weise sel b- ständig anordne . Hier komme außerdem hinzu, dass die Beklagte ihre eigenen Möbel zumindest zeitweise in der Wohnung untergestellt habe. Es wäre unbillig, wenn bei einem überschuldeten Nachlass für d en Erben die Möglichkeit b e- st ünde , die Wohnung unentgeltlich zu nutzen, ohne dass er im Gegenzug vom Vermieter persönlich in Anspruch genommen werden könn t e. In gleicher Weise 3 4 5 6 - 5 - wegen d er unz u- reichend durchgeführte n Räumung des Mietobjektes entstanden seien. Bei den Schadensersatzan sprüchen wegen unterlassener Schönheitsr e- paraturen und Beschädigungen der Mietsache handele es sich hingegen um Nachlassverbindlichkeiten; insoweit sei die Klage aufgrund der von der Bekla g- ten erhobenen Dürftigkeitseinrede abzuweisen, da die Unzulänglichke it des Nachlasses feststehe. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgung s- kosten stehe de m Kläger für die außergerichtliche Geltendmachung der Mie t- forderung durch seine Rechtsanw II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind sämtliche mit der Klage erhobenen Ansprüche (reine) Nachlassverbindlichkeiten , s o dass die Klage jedenfalls mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Dürftigkeit s- einrede und d ie vom Berufungsg ericht zutreffend festgestellte Erschöpfung des Nachlasses insgesamt unbegründet ist . D er Eintritt des Erben in das Mietve r- hältnis nach § 564 BGB führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu, dass der Erbe für die weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis auch persönlich ( " als Mieter " ) hafte n würde . A . Revision der Beklagten 1. Die Revision ist (insgesamt) zulässi g, auch soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zu m E r satz von Räumungskosten wendet. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Revision nicht nur beschränkt - soweit der Kläger rückständige Miete begehrt - zugela s- 7 8 9 10 - 6 - sen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, ob der Erbe wegen des Eintritts in das Mietverhältnis gemäß § 564 BGB für die weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis persönlich haftet, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat . Da das Berufungsgericht eine solche persönliche Haftung der Beklagten auch für die Räumungskosten bejaht hat, ist die Revis i- on auch insoweit zugelassen. 2. E s bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Erbschaft rechtze i- tig ausgeschlagen hat. De nn der Klägerin steh t ein Anspruch auf Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 und auf Ersatz der Rä u- mungskosten auch dann nicht zu, wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, mangels rechtzeitiger Erbausschlagung Er bin ihres Vaters geworden sein sollte. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den nach dem Erbfall fällig gewordenen Miete n und den Ko sten der Räumung nicht um sogenannte Nachlasserbenschulden, für die die Beklagte mit dem ei genen Vermögen und nicht nur beschränkt auf den Nachlass hafte n würde . a a) D ie Einordnung derartiger Forderungen ist allerdings umstritten . Nach einer in der mietrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt , haftet der Erbe für die nach dem Erbfall en t- st ehenden mietrechtlichen Verbindlichkeiten aufgrund seiner Stellung als Mieter auch persönlich (Schmidt - Futterer/Streyl, Mietre cht, 10. Aufl., § 564 BGB Rn. 3; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet - und Mietpro ze ssrecht, 6. Aufl. , § 564 Rn. 3 ; wohl auch MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl. , § 564 Rn. 6). b b ) Nach der Gegenmeinung handelt es sich jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung nach § 564 BGB beendet wird, um reine Nac h- lassverbindlichkeiten ( KG, NJW 2006, 2561, 2562; OLG Düsseldorf, ZMR 1994 , 11 12 13 14 - 7 - 114 ; LG Wuppertal, MDR 1997, 34; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1967 Rn . 2, 1 1; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 564 Rn. 7 ), so dass der Erbe seine Haftung durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede auf den Nachlass beschränken kann. c c ) D er Senat hat die Frage, ob und inwieweit der Erbe für Forderungen aus dem übergegangenen Dauerschuldverhältnis auch persönlich haftet, bi s- lang offen gelassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III 1 a). Er beantwortet sie nunmehr dahin, dass auch die nach dem Tod des Erblassers fällig werdenden Forderungen aus dem Mietve r- hältnis jeden falls dann reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietve r- hältnis - wie hier - inner halb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird . (1) Als sogenannte Nachlasserbenschulden werden im Allgemeinen Ve r- bindlichkeiten bezeichnet, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwa l- tung d es Nachlasses entstehen und die deshalb sow ohl Eigenverbindlichkeit en des Erben als auch - soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nac h- lasses beruhen - Nachlassverbindlichkeiten sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176 , 17 9 ). Unter diesem Blickwi n- kel lässt sich eine persönliche Haftung der Beklagten nicht begründen, denn ein rechtsgeschäftliches Handeln der Beklagten zur Fortsetzung des Mietverhäl t- nisses liegt nicht vor. (2 ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus § 564 Satz 1 BGB keine persönliche Haftung der Beklagten. Diese Vorschrift knüpft den Eintritt in das Mietver hältnis an die Erbenstellung an; der Wortlau t der gesetzlichen Bestimmung bietet somit keine Anhaltspunkte für eine zusät z- liche persönliche Haftung des in das Mietv erhältnis eintretenden Erben . Auch 15 16 17 - 8 - aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift lässt sich nichts dafür entnehmen, dass de m Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine über die allgemeine Rechtsnachfolge (§ 1922 BGB) hinausg e- hende und mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zug e- wiesen wäre . D enn d ie Regelung des § 564 Satz 1 BGB erklärt sich aus der Beson derheit, dass im Falle des Todes eines Mieters von Wohnraum vorrangig der Eintritt von Familien - und Hausha ltsangehörigen oder Mitmietern des Er b- lassers in Betracht kommt (§§ 563, 563a BGB) und es deshalb einer Regelung dahin bedarf, dass der Erbe (nur) dann in das Mietverhältnis eintritt, wenn das Mietverhältnis nicht nach §§ 563, 563a BGB fortgesetzt wird. Di es ändert in des nichts daran, dass das Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis nach § § 1922 , 1967 BGB auf den Erben übergeht und die daraus resultierenden Verbindlic h- keiten den Erben nur als solchen treffen. Zutreffend weist die Revision in di e- sem Zusamme nhang darauf hin, dass § 580 BGB für sonstige Mietve rhältnisse lediglich eine dem § 564 Satz 2 BGB entsprechende außerordentliche Künd i- gungsmöglichkeit vorsieht und somit den Übergang des Mietverhältnisses auf den Erben (nach §§ 1922, 1967 BGB) voraussetzt . c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte auch nicht " aus Billigkeitsgründen " für die Mieten von November 2008 bis J a- nuar 2009. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich eine persönliche Verpflic h- tung der Beklagten zur Zahlung der Miete mit Rücksicht darauf ergäbe , dass s ich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zeitweise noch einige der Beklagten gehörende , dem Erblasser zur Benutzung überlassene Möbel stücke in der Wohnung befanden , ist nicht ersichtlich. d) Da es sich somit bei den Mietschulden um (reine) Nachlassverbin d- lichkeiten handelt, haftet die Beklagte nur beschränkt auf den Nachlass. Zutre f- fend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die auf Erfüllung einer 18 19 - 9 - Nachlassverbindlichkeit gerichtete Klage abzuweisen ist, wenn der Erbe die Dürftigkeitseinrede erhoben hat und die Erschöpfung des Nachlasses feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378 un ter 2 ). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfre i bejaht. En t- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Anspruch auf Rückg e- währ der Kaution wertlos, weil bereits die rückständigen Mietforderungen die Kaution übersteigen. B. Anschlussrevision des Klägers Die Anschlussrevision bezieht sic h ausschließlich auf Nachlassverbin d- lichkeiten und ist somit schon deshalb unbegrün det, weil - wie oben ausg e- führt - die Beklagte die Dürftigkeitseinrede erhoben hat und der Nachlass e r- schöpft ist. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerich ts im Kostenpunkt und insoweit keinen Bestand haben , als hinsichtlich der Klage zum Nachteil der B e- klagten entschieden worden ist ; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Fes t- ste llungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des erstin - 20 21 22 - 10 - stanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt. Die Anschlussrev i- sion des Klägers ist zurückzuweisen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.06.2010 - 29 C 5423/09 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 07.02.2012 - 7 S 5446/10 -
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