BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 68/15 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsch - Türkischer Konsularvertrag Art. 20 Anlage § 15 Erbschaftsansprüche i.S. des § 15 der Anlage zu Art. 20 des Konsularve r trags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche B e- rechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. BGH , Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 68/15 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schop pmeyer auf die mündliche Ve r- handlung vom 21. Oktober 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Z i- vilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17 . Deze m- ber 2014 aufgehoben und die Sache zu r neue n Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brü der und wohnen in Deutschland. Ihr Vater war türkischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in der Türkei; er ver starb am 15. Juni 1994 in Izmir . Erben waren seine vier Söhne, darunter die beiden Parteien, und seine Ehefrau, die Mutter der Geschwister. Zur Erbschaft gehörte ein Haus in Izmir. Die Erben verä u- ßerte n das Haus mit Vertrag vom 9. M ärz 2011 zu einem Pre is von 100.000 Türkischen Lira. Der Käufer bezahlte hiervon 90.000 Türkische 1 2 - 3 - Lira . Diese verteilten die Erben unter sich. Den Restkaufpreis behielt der Käufer zunächst ein. Im Jahr 2012 reiste der Beklagte in die Türkei und erhielt vom Kä u- fer den rest lichen Kaufpreis von 10.000 Türkischen Lira. Hiervon zahlte er ein Viertel an einen Bruder aus. Er sagte dem Kläger mehrfach zu, ihm den zustehenden Anteil auszuzahl en. Mit Anwaltsschreiben vom 7. März 2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm 2.500 Türkische Lira als seinen Anteil aus zu z a hl e n. Nachdem der Kläger einen Vollstreckungsbescheid über D er Beklagte hat Einspruch gegen den Vollstreckungsbes cheid ein gelegt . D as Amtsgericht hat den Vollstreckungs bescheid abzüglich der erfolgten Zahlungen und eines Teils der Nebenforderungen au f- recht erhalten. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung des B e- klagten , der auch die internationale Zuständig keit ge rügt hat , als unz u- lässig abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der zugelass e- nen Revision weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht - dessen Entscheidung in ZEV 2015, 588 veröffentlicht i st - meint, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Auf den Streitfall sei § 15 Satz 1 des deutsch - türkischen Nachlassa b- 3 4 5 6 - 4 - kommens anzuwenden (in Kraft getreten als Anlage zu Art. 20 des Ko n- sularvertrag e s zwischen der Türkischen Republik und dem Deutsc hen Reich vom 28. Mai 1929 , RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608; fortan: Nachlassabkommen); danach sei nur die internat i- onale Zuständigkeit der türkischen Gerichte eröffnet . § 15 des Nachlas s- abkommens begründe eine ausschließliche Zu ständigkeit. Der Recht s- streit betreffe einen Erbschaftsanspruch im Sinne dieser Regelung. Di e- se gelte für Streitigkeiten unter (potentiell) erbrechtlich Berechtigten; es komme nicht darauf an, ob eine Vereinbarung über die Verteilung des E r- löses aus dem Ha usverkauf vorliege oder ob der Kläger s einen An spruch auf unerlaubte Handlung oder Bereicherung stütze . Eine einschränkende Auslegung aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beklagten komme nicht in Betracht. II. Das hält rechtlicher Überprüfu ng nicht stand. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Eine aus - schließliche internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte gemäß § 15 des Nachlassabkommens besteht nicht. Vielmehr richtet sich die i n- ternationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten ( Art. 2 EuGVVO a.F. bzw. so fern die Streitigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO a.F. nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. fallen sollte §§ 12, 13 ZPO ) . Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutsc h- land. 1. Die Voraussetzungen von § 15 des Nachlassabkommens sind anders als das Berufungsgericht meint nicht erfüllt. 7 8 9 - 5 - § 15 Satz 1 des Nachlassabkommens lautet : " Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Er b- schaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtniss en sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachla ss handelt, bei den Geric h- ten des Staates anhängig zu machen, dem der Erblasser z ur z eit seines Todes angehörte, soweit es sich um unb e- weglichen Nachla ss handelt, bei den Gerichten des Sta a- tes, in dessen Gebiet sich der unbewegliche Nachla ss b e- findet. " Die Zuständigkeit nach dieser Norm setzt also voraus, dass G e- genstand des Rechtsstreits die Feststellung des Erbrechts, Erbschaft s- anspr üche , Ansprüche aus Vermä chtnisse n oder Pflichtteilsansprüche sind. Daran fehlt es. a) Maßgeblich für die Frage, welche Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist der Sachvortrag des Klägers. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation durch den Kläger an, so ndern d a- rauf, auf welche Tatsachengrundlage der Kläger seinen Anspruch stützt und inwieweit der Kläger auf dieser Tatsachengrundlage bestimmte A n- sprüche verfolgt . W ie die Revision zutreffend geltend macht, erfasst § 15 des Nachlassabkommens nicht die vom K läger im Rechtsstreit erhob e- nen Ansprüche . b) Im Streitfall kommen allein Erbschaftsansprüche i.S. d es § 15 des Nachlassabkommens in Betracht . Solche Ansprüche liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Dies ist nach deutschem Sachrecht bei Ansprüchen a us § 2018 BGB, nach türk i- 10 11 12 - 6 - schem Sachr echt bei Ansprüche n aus Art. 637 des türkischen ZGB der Fall (vgl. OLG Köln, OLGZ 1986, 210 , 212 ) . Gemeinsam ist diesen A n- sprüchen , dass sich der Gläubiger auf ein ihm zustehendes Erbrecht b e- ruf t, dessen Reichweite zwischen den P arteien streitig ist . Nur wenn der Rechtsstreit dazu dient, auch über diesen Streit um Bestand und Au s- maß des Erbrechts zu entscheiden, handelt es sich um einen Er b- schaftsanspruch i.S. von § 15 des Nachlassabkommens. Dies ergibt sich aus der Auslegung von § 15 des Nachlassabko m- mens. Hierzu sind die Bestimmungen des Nachlassabkommens aus sich heraus auszulegen; dabei sind zugleich die erbrechtlichen Bestimmu n- gen Deutschlands und der Türkei als de r beiden Vertragsstaaten zu b e- rücksichtigen. Beide Rechtso rdnungen kennen in § 2018 BGB (Er b- schaftsanspruch) bzw. Art. 637 türkisches ZGB (Miras Sebebiyle Istihkak Davas ) Herausgabeansprüche, bei denen zugleich über die Erbeneige n- schaft entschieden wird. Nach diesem Ausle gungsmaßstab meint der Begriff "Erbschaft sansprüche" nicht sämtliche Streitigkeiten zwischen Erben. Erst recht meint er nicht sämtliche Ansprüche, bei denen Erbfr a- gen eine Rolle spielen. § 15 des Nachlassabkommens zählt die betroff e- nen Ansprüche vielmehr enumerativ auf. Gemeinsam ist diesen Anspr ü- chen, dass sie die Frage betreffen, wer (in welchem Umfang) Erbe g e- worden ist, wie sich aus den neben den Erbschaftsansprüchen genan n- ten Klagen auf Feststellung des Erbrechts, Pflichtteilsansprüche n und Vermächtnisansprüche n ergibt . Die Vorschrift zielt a lso darauf , für Stre i- tigkeiten, die einen besonder s enge n Bezug zu r jeweil igen Erbfolge au f- weisen, angesichts der aus § 14 des Nachlassabkommens folgenden Nachlassspaltung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - IV ZB 12/12, FamRZ 2012, 1871 Rn. 7) klare Zuständigkeitsregeln aufz u- stellen. Dies sind Ansprüche, bei denen das Erbrecht selbst oder b e- 13 - 7 - stimmte erbrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass selbst im Streit stehen. Hier will § 15 des Nachlassabkommens wie sich aus der ebe n- falls zwischen bewegl ichem und unbeweglichem Nachlass untersche i- denden Kollisionsnorm des § 14 des Nachlassabkommens ergibt einen Gleichlauf zwischen Forum und anwendbarem Recht erreichen. Streitigkeiten zwischen Erben, die sich nicht auf ihr Erbrecht als solches bezie hen, erfüllen die Voraussetzungen des § 15 des Nachlas s- abkommens hingegen nicht. Dies zeigt auch § 8 des Nachlassabko m- mens . Er lautet: " Streitigkeiten infolge von Ansprüchen gegen den Nac h- la ss sind bei den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser sic h befindet, anhängig zu machen und von diesen zu entscheiden. " Es g e- nügt für die ausschließliche Zuständigkeit also nicht, wenn lediglich die Rechtsnachfolge von der Erbenstellung abhängt oder erbrechtliche Pro b- leme eine Vorfrage darstellen. 2. Im St reitfall haben die Erben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück gemeinschaftlich an einen Dritten veräußert. Sie haben den erhaltenen Erlös sodann unter sich verteilt. Den vom K äufer geschuld e- ten Restkaufpreis von 10.000 Türkische n Lira hat der Beklagte u nstreitig vereinnahmt und hiervon ein Viertel an einen weiteren Bruder ausg e- zahlt. Der Kläger begehrt nun, einen entsprechenden Anteil an dem ve r- einnahmten Entgelt zu erhalten. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist daher kein Erbschaftsa n- spruch i.S. d e s § 15 des Nachlassabkommen s , sondern eine Auseina n- dersetzung um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte einen aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes vereinnahmten Erlösanteil auskehren muss . Denn es stehen weder die Erbquote noch die Eige n- 14 15 16 - 8 - schaft als Erbe im Streit; vielmehr ist allein zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Kläger den ihm unstreitig zustehende n Anteil am vereinnahmten Geld durchsetzen kann . III. Die angefochtene Ents c heidung ist daher aufzuheben. Das Landgeric ht wird über die Sache selbst zu entscheiden haben. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2013 - 5 C 315/13 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2014 - 9 S 24/14 - 17
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