ECLI:DE:BGH:2018:180718UIVZR68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 68/17 Verkündet am: 18. Juli 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Ve r- fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 29. Juni 2018 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivil - kammer des Landgerichts Dresden vom 27. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Stre itwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.491,24 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherer mit Sitz in Liechtenstein Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensv ersicherungen. Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 26. Dezember 2004 mit Versicherungsbeginn zum 30. Dezember 2004 abgeschlossen. 1 2 - 3 - Im November 2010 kündigte die Klägerin beide Verträge. Die B e- klagte zahlte darauf hin die Rüc kkaufswerte aus. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erklärte die Klägerin weiterhin bezüglich beider Verträge den "Widerruf ihrer Willenserklärungen". Mit der Klage verlangt s ie Rückzahlung aller auf die Verträge g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abz üglich der bereits gezahlten Rüc k- kaufswerte. Nach ihrer Auffassung sind die Versicherungsverträge nicht im so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fa s- sung (im Folgenden: VVG a.F.), sondern nach dem so genannten Pol i- cenmodell d es § 5a VVG a.F. abgeschlossen worden. Die Beklagt e habe ihr vor Vertragsschluss keine vollständige Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der damals gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erteilt. Sie habe Angabe n über die Antragsbindungsfrist (Abschnitt I Nr . 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. ) , über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Abschnitt I Nr . 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a A bs. 1 VAG a.F. ) und über die den Versich e- rungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Abschnitt I Nr. 2 Buchsta be e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. ) unterla ssen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Be rufungsgericht. I. Dieses hat einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prämien verneint. Die beiden Versicherungsverträge seien im Antrag s- modell abgeschlossen worden. Die Klägerin habe bei Antragstellung alle Verbraucherinformationen vollstän dig erhalten. Für die Fondsinformation genüge die in den Vertragsunterlagen enthaltene Darstellung, dass es sich um einen Dachfonds handele, der auf den Erwerb anderer Fonds ziele, die in der Vergangenheit eine überdurchschnittliche Performance erzielt hät ten. Das Fehlen ein er Angabe über die Frist, während der die Klägerin an den Antrag gebunden sein solle , sei unerheblich. Es bestehe weder eine spezialgesetzliche Antragsbindungsfrist noch sei eine vertragliche Bindungsfrist ersichtlich. Daher gelte § 147 Abs. 2 BGB . Die bloße Wi e- dergabe des Gesetzestextes hätte der Klägerin keine weitergehende Klarheit verschafft. Auch die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einric h- tung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) führe nicht dazu, dass die Verbraucherinformation unvollständig überg e- ben worden sei . Die Beklagte gehöre einer solchen Einrichtung nicht an. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. könne nicht gefolgert werden, dass eine Aufklärung über eine Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherung s- fonds erfolgen müsse. 8 9 10 11 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche kö nn en der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung versagt werden. Die streitgegenständlichen Versicherungsve r- träge sind infolge des von der Klägerin erklärten Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. a) Sie sin d e ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach dem Antragsmodell, sondern i m Policenmodell geschlossen wo r- den, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig ert eilt hat. aa) Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenm o- dells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versich e- rungsneh mer nicht erteilt worden sind. De nn s onst hätte es der Versich e- rer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (S e- natsurteil vom 23 . September 2015 IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11). bb) Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinform a- tion im konkreten F all nicht ein em berechtigten Informationsbe dürfnis des Versicherungsnehmer s dien t e . 12 13 14 15 16 - 6 - (1) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts war die streitgegenständliche Verbra u- cherinformation unvollständig, weil sie keine Angaben über die Frist, währe nd der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein sollte, g e- mäß Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. enthielt. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell hatte der Versicherer, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Antragsteller auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuwe i- sen. An dieser Information hatte der Antragsteller ein berechtigtes Int e- resse. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. lässt sich nicht entnehmen, ob diese Information entbehrlich war, wenn - wie hier - weder eine spez i- algesetzliche noch eine vertragliche Bindungsfrist bestand, sondern § 147 Abs. 2 BGB einschlägig war. Danach kann der einem Abwesende n gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in we l- chem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen U m- ständen erwarten darf. Wird der Antrag nach dieser Regelung nicht rechtzeitig angenommen, so erlischt er (§ 146 BGB). Bis z u diesem Zei t- punkt ist der Antragsteller grundsätzlich an seinen Antrag gebunden , s o- fern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Zu di e- ser allgemeinen gesetzlichen Regelung verhielt sich Abschnitt I N r . 1 Buchstabe f der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. nach dem Wor t- laut nicht, enthie lt aber auch keine Beschränkung auf andere gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Antragsbindungsfristen. D ie Anlage Teil D wurde dem VAG angefügt durch Art. 1 Nr. 81 Buchstabe c des Drit te n Gesetz es zu r Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des R a- tes der E uropäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/ 17 18 - 7 - EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 , das in Art. 1 Nr. 8 auch die Vorschrift des § 10a VAG einfügt e . Aus der B egründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der bisher in geschäftsplanmäßigen Erkl ä- rungen vorgesehenen Antrags bindungsfristen in das Gesetz nunmehr für geboten hielt, "zumal die Vorschrift des § 10a nach § 110a auch für U n- ternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten gelten soll, bei denen die Möglichkeit entfällt, im Erlaubnisverfahren eine geschäft s- p lanmäßige Erklärung zu verlangen" (BT - Dr uck s. 12/6959 S. 99 re. Sp.) . D iese Erwägu ng lässt nicht erkennen, dass die allgemeine An nahmef rist des § 147 Abs. 2 BGB und die damit korrespondierende Antragsbindung nicht von der Informationspflicht umfasst sein s oll te n . Eine entspreche n- de Information war bei einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell sinnvoll; sie verdeutlicht e dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zu stande k om m en konnte . D er Antragsteller konnte dann abschätzen, ab w ann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produk te anderer Anbieter ausweichen musste . Daher muss te ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, i n- nerhalb derer e r den Eingang der Antwort des Versicherers unter rege l- mäßigen Umständen erwarten d u rf te , vor Augen geführt werden. Darüber hat die Beklagte die Klägerin bei Antragstellung unstreitig nicht info r- miert. (2 ) Da die bei Antragstellung der Klägerin erteilt e Verbraucheri n- formation schon wegen fehlende r Information über die Antragsbindung s- frist unvollständig war, kann dahinstehen, ob sie eine ausreichende I n- formation über die den Versicherungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermög enswerte gemäß Abschnitt I N r . 2 19 20 - 8 - Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. erhalten hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte die Klägerin nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. auch da r- über hätte i nformieren müssen, dass sie einem Sicherungsfonds nicht angehörte. b) Da der Versicherungsvertrag mangels vollständiger Verbra u- cherinformation im Policenmodell abgeschlossen wurde, hätte die B e- klagte die Klägerin über das ihr gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. z u- stehende Widerspruchsrecht belehren müssen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Eine solche Widerspruchsbelehrung hat die Klägerin unstreitig nicht erhalten. Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahre s- frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Wide r- spruchserklärung , die in dem "Widerruf" der Vertragserklärungen zu s e- hen ist, fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherung s- rechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Ve r- trages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämie n- kalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeu tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- 21 22 23 - 9 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortr ag zu geben haben und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14 , VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) , vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 32 ff.) sowie vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 14 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG D resden, Entscheidung vom 17.03.2016 - 103 C 5940/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2017 - 8 S 226/16 -
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