ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 68/17 Verkündet am: 21. März 2018 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 1) Ein Klagea ntrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskr aft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Ris i- ko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den B e- klagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits i m Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 12; vom 2. D e- zember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8; jeweils mwN). 2) Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Ab s. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht d a- rauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Al l- gemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher id entifizierbar ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW - RR 2005, 216 unter II; vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9; vom 16. November 2016 - VII I ZR 297/15, NJW - RR 2017, 380 Rn. 12; jeweils mwN). 3) Macht ein Vermieter Mietrückstände (und ggfs. sonstige aus dem Mietverhältnis resulti e- rende Forderungen) geltend und bezieht er sich dabei auf den Inhalt eines Mietkontos, - 2 - in das Bruttomieten und dami t auch Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen ei n- gestellt sind, bringt er beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten N e benkostenabrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Das Geri cht darf die Bestimmtheit des Klageb e gehrens nicht deswegen in Frage stellen, weil der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 BGB) keine Vorauszahlungen mehr verlangen darf. Dies ist ausschließlich eine Frage der Begründe t heit der Klage . 4) Berücksichtigt der Vermieter in dem der Klage zugrunde gelegten Mietkonto z u gunsten des Mieters Zahlungen und Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Ford e- rung oder einem bestimmten Forderungsteil (Nettomiete oder Nebenkostenvorausza h- lung) z uzuordnen, stellt dies die Bestimmtheit des Klageantrags nicht ohne Weiteres in Frage. Vielmehr kommt hier im Rahmen der gebot e nen Auslegung des Klagebegehrens auch ohne ausdrückliche Verrechnungs - oder Aufrechnungserklärung ein Rückgriff auf die gesetzlic he Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht. ZPO §§ 263, 264 Nr. 2; § 531 Abs. 2, § 533 1) Der Vermieter ist allerdings nicht gehindert, in den Tatsacheninstanzen eine hie r von abweichende Erklärung über die Zuordnung erbrachter Zahlungen u nd erteilter Gu t- schriften abzugeben. Macht er hiervon erst nach Klageerhebung Gebrauch, handelt es sich hierbei entweder um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (die im Berufungsverfa h- ren ergänzend an § 533 ZPO zu messen ist) oder, wenn sich an dem zugrundeli ege n- den Lebenssachverhalt nichts ändert, um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO jederzeit zulässige Klageänderung. 2) Erfolgt eine solche Erklärung erstmals in der Berufungsinstanz, ist sie unabhängig von den Vorgaben des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil s ie kein Angriffs - oder Ve r teidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern zum Angriff selbst g e- hört (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN). BGB § 366 Abs. 2 1) Bei unzureichenden Zahlungen auf Netto mieten aus verschiedenen Zeiträumen ist § 366 Abs. 2 BGB direkt und nicht nur analog heranzuziehen, weil § 366 BGB das Schuldve r- hältnis im engeren Sinne, also die einzelne Forderung, meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Sch uldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (Fortführung von BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, NJW 1965, 1373 unter II 1 c; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rn. 22). Handelt es sich nicht um Za h- lungen des Mieters, sondern um Gutschriften des Vermieters, kommt eine entspreche n- de Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB in Betracht. 2) Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist auch insoweit geboten, als erfolgte Zahlun gen des Schuldners oder erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomiete zu tilgen, weil sich es hierbei zwar um eine einheitliche Ford e- rung aus verschiedenen Bestandteilen (Nettomiete zuzüglich Nebenkostenvorausza h- lung) hand elt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a; vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 11), die Forderung auf Nebenkostenvorau s- - 3 - zahlung ab er weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweist, die es rechtfertigen, bei unzureichenden Zahlungen des Mieters die Vorschrift des § 366 BGB analog hera n- zuziehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 16 ff., 22 mwN; vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter II 2; vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW - RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils mwN). 3) Sind in das dem Klagebegehren zugrundliegende Mietkonto Bruttomieten aus mehreren Zeiträumen einge stellt, sind die oben unter 1) und 2) dargestellten Verrechnungsgrun d- sätze wie folgt anzuwenden und zu kombinieren: a) Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettom iete oder geschuldete Nebenko s- tenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist das Kriterium der "geringeren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anz u- rechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend g e macht werden kann und d aher weniger sicher ist als die Nettomietforderung. b) Werden Bruttomietrückstände aus mehreren Jahren oder mehreren Monaten ge l tend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal heranzuziehen. D a- bei ist stets eine Anrechnung auf die äl testen Rückstände vorzune h men. Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträumen sta m men, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und daher dem Kläger die gering e- ren Sicherheiten bieten (im Anschluss a n BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, aaO; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, aaO; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 9; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, aaO). Bezüglich der Mietrüc k- stände, die im selben Jahr angefallen s ind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB r e- gelmäßig zum gle i chen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kriter i ums "ältere Schuld". c) Die Frage, wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zulässi g keit der Kla ge erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückstä n- den aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, miteinander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträ u- men zugeordnet hat (etwa: Miete Januar 2017) oder nicht. aa) Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, hat der Kläger die Zahlung b e- ziehungsweise Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorau s- zahlung und anschließend auf die für diesen M onat geschuldete Nettokaltmiete verrec h- net. Übersteigt eine für eine bestimmten Zeitraum erbrachte Za h lung oder Gutschrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete, ist der überschießende Betrag - bis er au f- gebraucht ist - gemäß § 366 Abs. 2 BGB ana log - in absteigendem Alter - auf die älte s- ten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nett o mieten anzurechnen. bb) Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften keine Zuor d nung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB z u nächst in absteigendem Alter auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar - 4 - 2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Ne t- tomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen. BGH, Urteil vom 21. März 2018 VIII ZR 68/17 LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 5 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 201 8 durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter innen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in wird das Ur teil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 14. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als in Höhe von 1 1.032,93 ( Hauptforderung ) außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Mahngebühren s o- wie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der hat, zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu r neuen Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahren s , an d as Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hatte zusammen mit Herrn A . T . im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 8. April 2015 eine W ohnung der Klägerin in Frankfurt am Main angemietet. Die monatliche Bruttomiete belief sich auf waren enthalten. 1 - 6 - Mit Schreiben vom 12. November 2014 erteilte die Klägerin gegenüber der Beklagten und dem weiteren Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Dieser Abr echnung legte sie die Sollvorauszahlungen und nicht die tatsächlich geleisteten Zahlungen zugrunde. In gleicher Weise verfuhr sie im Schreiben vom 4. November 2015, mit dem sie über die Betriebskosten für das Jahr 2014 abrechnete. Die Klägerin hat mit d er vorliegenden Klage ausstehende Zahlungen aus dem Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2015 Rechtshängigkeitsz insen abzüglich einer am 17. November 2015 erfolgten B e- gel tend gemacht und bezüglich dieser Gutschrift die Feststellung begehrt , dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. Sie stützt ihre Forderung auf die nachfolgend dargestellte " Mie t- rückstandsaufstellung " , die in Form einer Tabelle verschiedene Forderungsa r- ten (Bruttomiete, Rückläufergebühren, Mahngebühr s owie Mahngebühr ext. RA - Gebühr), erbrachte Zahlungen /Gutschriften und offene Forderungen au s- weist . Monat zu zahlen gezahlt Differenz Rückstand Miete Oktober 2013 Rückläufergebühr Rückläufergebühr Miete November 2013 Rückläufergebühr Mahngebühr Mahngebühr Miete Dezember 2013 Mahngebühr ext. RA - Gebühr 2.523 Mahngebühr ext. RA - Gebühr 2 3 4 - 7 - Mahngebühr ext. RA - Gebühr Miete Januar 2014 Miete Februar 2014 4.096,25 Miete März 2014 Miete April 2014 Miete Mai 2014 Miete Juni 2014 Miete Juli 2014 Miete August 2014 Miete September 2014 Miete Oktober 2014 Miete November 2014 10.84 Gutschrift Betriebskosten - Miete Dezember 2014 Miete Januar 2015 Miete Februar 2015 M iete März 2015 Miete April 2015 Gutschrift Miete April 2015 - Mahngebühr Mahngebühr Gutschrift Betriebskosten - Bei den zwei Gutschriften " Betriebskosten " handelt es sich um die z u- gunsten der Beklagten in den Betriebskostenabrechnungen vom 12. November 2014 und vom 4. Nove mber 2015 ausgewiesenen Guthabensalden . Weitere Angaben zur Verrechnung der erteilten Gutschriften und der geleisteten Za h- lung hat die Klägerin nicht gemacht, sich aber in der Berufungsinstanz darauf 5 - 8 - berufen, dass mangels Vortrag s der Parteien die gesetzli che Verrechnungsre i- henfolge des § 366 Abs. 2 BGB greife. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe eine unzulässige " Saldoklage " erhoben, bei der der Streitgegenstand nicht entspr e- chend den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht die ausgesprochene Klageabweisung als unzulässig bestätigt. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, m acht allerdings für die in den Jahren 2013 bis 2015 nicht erbrachten Nachford e- rungen nicht mehr geltend. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsv erfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene " Saldoklage " sei unzulässig, weil sie den Streitgegenstand nicht - wie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gefordert - hinre i- chend bestimmt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtspre chung seien im Falle der Erhebung von mehreren Ansprüchen grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben. Daher müsse sich aus dem Klagevorbri n- gen ergeben, welche in den Klagezeitraum fallende n Ansprüche dem geltend gemachte n Betrag zugrunde lägen . 6 7 8 9 - 9 - Soweit der Bundesgerichtshof in seine m Urteil v om 9. Januar 2013 ( VIII ZR 94/12 ) eine " Saldoklage " unter den dort gegebenen Voraussetzungen für zulässig erachtet habe, seien die insoweit auf ge stellten Grundsätze auf den Streitfall nich t anwend bar. Dort sei allein darüber zu befinden gewesen, ob den Vermietern für den streitigen Zeitraum eine monatliche Nutzungsentschädigung in der von ihnen bezifferten Höhe und damit der von ihnen angegebene G e- samtbetrag zugestanden habe , und ob die Mie ter hiervon einen Betrag in Höhe der Klageforderung schuldig geblieben seien. Aus dieser Entscheidung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es genüge, sämtliche Forderungen und Zahlungen in ein laufendes Mietkonto einzustellen und hieraus nur den j e- weiligen Saldo geltend zu machen , ohne vorzutragen, welche Zahlungen auf welche Ausstände verrechnet worden seien. Denn in einem solchen Fall hand e- le es sich - anders als in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgesta l- tung - nicht um gleichartige For derungen und damit auch nicht um einen ei n- hei t lichen Gesamtanspruch. Solche Fallgestaltungen seien nach der überwi e- genden Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum als unz u- lässige " Saldoklage n " zu behandeln. Im Streitfall folge die Unzul ässigkeit der Klage daraus, dass die Klägerin unterschiedliche Forderungen (Nettomiete, Nebenkostenvorauszahlungen, Rückläufergebühr, Mahngebühr ext. RA - Gebühr, Mahngebühr) in das Mietkonto eingestellt habe , ohne darzulegen, in welcher Höhe die jeweiligen Forderung s- arten dem geltend gemachten Saldobetrag im Einzelnen zugrunde lägen. Es sei nicht erkennbar, worauf die Gutschrift " Betriebskosten " der Betriebskostenabrechnung vom 12. November 2014, die im Februar 2015 erfolgte Zahlung v " Miete April 2015 " in Höhe von " B e- triebskosten " in Höhe von 346, 4 o- wohl eine Verrechnung auf die rückständigen Nettomie ten als auch auf die 10 11 - 10 - Vorauszahlungsforderungen, die bezüglich de r Jahre 2013 und 2014 jedoch gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit den erfolgten Abrechnungen, spätestens aber mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 beziehungsweise des 31. Deze m- ber 2015 weggefall en seien. Da diese Forderungen ausweislich des Mietkontos aber nie ausgebucht und durch Nachforderungen aus den Betriebskostena b- rechnungen ersetzt worden seien, müsse hierüber entschieden werden. D azu müsse das Gericht Kenntnis davon haben, ob die Klägerin die in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Gutschriften und die Zahlung aus dem Jahr 2015 auf die Vorauszahlungsforderungen, auf die Nettomiete oder auf die eingestellten Gebühren verrechnet ha be . Die Klägerin habe aber die von ihr vorgenommenen Verrec hnungen nicht im Einzelnen offengelegt. Sie könne sich nicht darauf beschränken, das Gericht auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu verwe i- sen. Vielmehr sei erforderlich, dass sie darlege, sich an die gesetzliche Reg e- lung gehalte n zu haben, und dass sie damit bestimme, welche Forderungen sie in welche r Höhe einklage . Hierzu reichten ihre pauschalen und keinen Auss a- gehalt aufweisenden Angaben nicht aus , die sich auf den Vortrag beschränkten, sei mit den restlichen streitigen Fo r- derungen beziehungsweise die erteilten Gutschriften und die e rfolgte Zahlung seien mit den ältesten Mietrückständen verrechnet worden . Das Gericht müsse und könne auch nicht eruieren, welche Beträge die Klägerin als die ältesten Mietrückstände ansehe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Klage nicht mangels Bestimmtheit des Klag e- begehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hätte als unzulässig abgewiesen w erden 12 13 - 11 - dürfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der erhobenen Zahlungsklage nicht um eine " unzulässige Saldoklage " . 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass in den Fällen, in denen in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben werden, im Hinblick auf das Bestimmtheit s erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anz u- geben sind . Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auc h dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 13). a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes d es erhobenen Anspruchs entha l- ten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran g e- messen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den e rhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtl i- chen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl ägers nicht durch vermeidbare Ungenaui g- keit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwa r- ten lässt ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN ; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW - RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8 ; jeweils mwN ). b) Gemessen an diesen Grun dsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten 14 15 16 - 12 - Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für de n Entsche i- dungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Recht s- streits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtl i- chen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind (S enatsurteil vom 9. Januar 2 013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 14 f. ). So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist (Senatsur teil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO [für den Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]). Hier erübrigt sich im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Au f- schlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche E inzelforderung angerechnet wird. Denn es macht für die Besti m- mung des Streitgegenstands letztlich keinen Unterschied, ob der Kläger hierbei die monatlich geschuldeten Beträge im Einzelnen auflistet und die erbrachten Zahlungen konkreten Monaten zuordnet od er ob er die im streitigen Zeitraum entstanden en Forderungen addiert und hiervon die Gesamtzahlungen in Abzug bringt. c) Noch f rei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall ein solch einheitlicher Gesamtanspruch nicht ge ltend gemacht wird. Die Klägerin nimmt die Beklagte zwar auf Zahlung ihrer gesamten Auße n- stände aus dem Mietverhältnis in Anspruch. Es handelt sich dabei aber nicht um einen " einheitlichen " Gesamtanspruch, denn die Klag e forderung setzt sich nicht ausschlie ßlich aus gleichförmigen, periodisch wiederkehrenden Einzelfo r- derungen zusammen, sondern d ie Klägerin verlangt neben der Nettomiete auch Nebenkostenvorauszahlungen und Gebühren für Lastschriftrückläufer und Mahnungen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsko sten. 17 - 13 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage an die Aufschlüsselung des geltend g e- machten Gesamtbetrags zu stellenden Anforderungen überspannt . Zwar trifft es zu , dass es zur Vereinfac hung und Beschleunigung des Rechtsstreits wünschenswert wäre und auch im Interesse der klagenden Partei läge, durch eine nähere Aufgliederung des Klagebegehrens klare Verhältnisse zu schaffen. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass beim Fehlen einer solchen Aufschlüsselung eine Auslegung des Klageantrags geboten ist und die Klägerin bei verständiger und objektiver Betrachtung ihres Vorbringens keine unzulässige Saldoklage erhoben hat. Vielmehr hat sie die in d er " Mietrüc k- standsaufstellung " nach Betrag und - soweit erforderlich - nach Monat au sg e- wiesenen Einzelforderungen nicht nur bezüglich ihres Inhalts, sondern auch ihrer Höhe nach ausreichend bestimmt . Das Berufungsgericht hat verkannt, dass an die für eine Zulässigkeit der Klage maßgebliche Bestimm theit einer Klageforderung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO andere Anforderungen zu stellen sind als bei der Begründetheit einer Klage . a) Das Berufungsgericht sieht die Bestimmtheit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch in Frage gestellt, dass unkla r sei, ob die erteilten Gutschriften und die erbrachte Zahlung mit den rückständigen Nettomieten oder (auch) mit den von der Klägerin daneben geltend gemachten Forderungen auf die vertraglich vereinbarten monatliche n Nebenkostenvorauszahlungen ve r- rechnet w orden seien. Dabei führt es unter anderem an, die letztgenannten Forderungen seien gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit der Erteilung der B e- triebskostenabrechnungen, spätestens aber mit Ablauf der gesetzlichen A b- rechnungsfrist entfallen und nicht durch Nachfo rderungen ersetzt worden. Hie r- bei vermengt das Berufungsgericht - einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau vom 28. Oktober 2015 (37 C 44/15, juris) folgend - die erst für die B e- 18 19 20 - 14 - gründetheit einer Klage maßgebliche Frage der schlüssigen und substantiierten Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. hierzu Senatsb e- schlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, juris Rn. 10; jeweils mwN) mit den für die Or d- nungsgemäßheit einer Klageerhebung g emäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforde r- lichen Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstands. aa) Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt berei ts vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutl i- chen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizie r- bar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJ W - RR 20 05, 216 unter II ; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW - RR 2017, 380 Rn. 12; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9; jeweils mwN). Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Su b- stantiierung - individualisi ert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305 unter II 2 c cc (2) mwN [zur Individualisierung eines Mahnbescheids]). Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung un d im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich g e- schuldeten Nebenkostenvorauszahlung en in die Mietrückstandsaufstellung ei n- bezieht, auf die er nach erf olgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell - rechtlicher Sicht grundsätzlich 21 22 - 15 - keinen Anspruch mehr hat , und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen ( vgl. LG Frankfur t am Main, GE 2017, 1413 ; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401 ; WuM 2016, 444 ; LG Dortmund, B e- schluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt - Futterer/Blank, Mie t- recht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640 , der darin zu gleich ein Zulässigkeits - und ein Schlüssigkeitsproblem sieht ). Dabei wird verkannt, dass ein Kläger, der den Inhalt eines Mietkontos vorträgt, in das Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdr uck bringt, dass er diese Anspr ü- che (und nicht Nachforderungen aus erteilten Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Dass er sein Klagebegehren nicht umstellt, berührt allein die Schlüssigkeit (so zutreffend AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Ja nuar 2014 - 33 C 3112/13, juris Rn. 2; vgl. ferner KG, GE 2002, 796) , nicht aber d ie Bestimmtheit der Klage. Ändert ein Kläger trotz eines - grundsätzlich erforderl i- chen - Hinweises des Gerichts (§ 139 ZPO) seine Klage insoweit nicht ab (§§ 263, 264 ZPO), verrechnet er also erbrachte Zahlungen mit nicht mehr b e- stehenden Forderungen, dann ist die Klage nicht als unzulässig, sondern w e- gen Unschlüssigkeit der geltend gemachten Forderungen (ganz oder teilweise) als unbegründet abzuweisen. bb) Vor diesem Hin tergrund hätte das Berufungsgericht bei der Beurte i- lung der Bestimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht die allein unter materiell - rechtlichen Gesichtspunkten maßgebliche Frage einbezi e- hen dürfen, ob die Klägerin zur Geltendmachung von r ückständigen Nebenko s- tenvorauszahlungen noch berechtigt war. Für die Bestimmtheit der Klage ist bei diesem ersten Prüfungsschritt insoweit allein entscheidend , ob die Klägerin hi n- reichend klargestellt hat, dass sie nicht erbrachte Nebenkostenvorauszahlu n- ge n nicht durch Nebenkostennachforderungen ersetzt hat. 23 24 - 16 - Dies ist nach den diesbezüglich verfahrensfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen des Berufungsgerichts, die im Revisionsverfahren nicht angegriffen wo r- den sind, ausweislich des der Klage zugrundelieg enden Mietkontos, in dem die Vorauszahlungsforderungen nicht ausgebucht und durch Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen ersetzt worden sind, der Fall. Dem hat das Berufungsgericht - anders als in seinem späteren Urteil vom 16. Mai 2017 (11 S 2 20/16, aaO) - zwar insoweit Rechnung getragen, als es zutreffend die Abgabe einer Erklärung, ob nun Nachforderungen aus den erteilten Betriebskostena b- rechnungen geltend gemacht werden, nicht für notwendig erachtet hat. Gleic h- wohl hat es im Rahmen der Zuläs sigkeitsprüfung Ausführungen zum materiell - rechtlichen Bestehen der Vorauszahlungsansprüche gemacht und sich infolg e- dessen bei der Anwendung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - wie seine weiteren Ausführungen zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB zeigen - an den Maß st ä- ben für die Schlüssigkeit des Klägervorbringens orientiert ( " Dann kann das G e- richt prüfen, ob den Anforderungen des § 366 Abs. 2 BGB tatsächlich nachg e- kommen wurde " ). b) Die ausschlaggebenden Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Bestimmtheit der Klage bestehen allerdings darin, dass es Angaben der Kläg e- rin dazu vermisst , in welcher Höhe die erteilten Gutschriften und die erfolgte Zahlung auf die rückständigen Nettomieten, auf die geltend gemachten Ford e- rungen auf Nebenkostenvorauszahlung oder auf die sonstigen in das Mietkonto eingestellten Ansprüche anzurechnen sind. Auch insoweit hat es zu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, dass eine Zuordnung der Klagegründe (hier: in das Mietkonto eingestellte Einzelforderungen nebst Gu t- schriften und Zahlungen) zu dem gestellten Klageantrag durch sachgerechte 25 26 27 - 17 - Auslegung des Klägervorbringens zu erfolgen hat. Dabei hat es w eiter verkannt, dass zur Best immung des Streitgegenstands bei einer Klagehäufung auch ohne ausdrückliche Verrechnungs - oder Aufrechnungserklärung des Klägers bezü g- lich von ihm angeführter Zahlungen oder Gutschriften ein Rückgriff auf die g e- setzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Ab s. 2 BGB ( ggf s . in entspreche n- der Anwendung) in Betracht kommt. Ob das Berufungsgericht diese Maßstäbe beachtet hat, unterliegt in der Revisionsinstanz der uneingeschränkten Überpr ü- fung ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 13). Denn es geht um die Auslegung einer Prozesserklärung, die das Rev i- sionsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Ei n- schränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst auslegen darf (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 32 5/95, NJW - RR 1996, 1210 unter II 2 ; vom 2. Juli 2004 - V Z R 290/03, FamRZ 2004, 1712 unter II 1 ; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Senatsb eschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 13 mwN). aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Ge l- tendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Kl ä- ger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind beziehung s- weise verrechnet oder aufgerechnet wurden ( OLG Brandenburg, WuM 2006, 579; LG Frankfurt am Main, aaO ; LG Kempten, aaO ; WuM 2016, 444 ; LG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen, WuM 2016, 304 ; AG Hanau, WuM 2015, 742 ; AG Dortmund, GE 2015, 1103 ; Schmidt - Futterer/Blank, aaO ; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten - und Heizkoste nrecht, 8. Aufl . , J Rn. 88; BeckOK BGB/ Zehelein , 44 . Aufl . Stand 1. November 2017 , § 535 Rn. 557 ; Saenger , ZPO, 7. Aufl . , § 253 Rn. 16a; 28 - 18 - Zehelein, aaO, S. 640 f. ; aA BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 1 4. Aufl., § 253 Rn. 27 ). Diese Auffassung überspannt aber die an die Bestimmtheit einer sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzenden Zahlungsklage zu stellenden Anforderungen . Zwar darf der Kläger die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa ; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, aaO Rn. 9 f. ). Si nd aber - wie im Streitfall - die zu beanspruchenden Einzelfo r- derungen nach Inhalt und Höhe konkret bezeichnet, ist es in der Regel im Hi n- blick darauf, dass das Gesetz eine subsidiäre Verrechnungsreihenfolge bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners auf eine Forderungsmeh r- heit vorsieht (§ 366 Abs. 2 BGB), unschädlich, wenn der Kläger sich nicht au s- drücklich oder nicht vollständig über die Anrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erklärt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW - RR 20 10, 1455 Rn. 16 [zur Individualisierung einer Forderung in einem Mahnbescheid]; Musielak/Voit/Foerste, aaO). bb) Wie bereits unter II 2 a aa ausgeführt, ist es für die Bestimmtheit e i- ner Klage im Allgemeinen ausreichend, wenn der geltend gemachte Anspr uch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, aaO; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, aaO; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, aaO; jeweils mwN). Wann diese Anford e- rungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden ; v ie l- mehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den Besonde r- heiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einze l- falls ab ( BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/ 0 0, BGHZ 1 53, 69, 75 mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO; vom 10. Juli 2015 - V ZR 29 30 - 19 - 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 mwN [jeweils zu § 253 ZPO]; sowie BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13 mwN ; vom 23. S e ptember 2008 - XI ZR 253/ 07, NJW - RR 2009, 544 Rn. 18 mwN ; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 mwN [ jeweils zu § 690 ZPO]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Recht s- klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Recht s- schutz festzulegen (BGH, Urt eile vom 28. November 2002 - I ZR 168/ 00 , aaO S. 75 f. mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO mwN; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, aaO). cc) Ob gemessen daran im konkreten Fall d ie Anforderungen an die B e- stimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurt eilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (B GH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW - RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO Rn. 12; jeweils mwN ). Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verst andenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteil e vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO ; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO u nter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüss e vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, NJW - RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN ). 31 - 20 - Dies ergibt sich ber eits daraus, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW - RR 1998, 1005 unter II 1; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO; vom 2. Dezembe r 2015 - IV ZR 28/15, aaO ) . Zudem dient ein solche s Verfahrensverständnis der Verwirkl i- chung der verfassungsrechtlichen Anspr üche der klagenden Partei auf effekt i- ven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art . 103 Abs. 1 GG ; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, aaO) . dd) Die beschriebenen Auslegungsgrundsätze sind auch dann heranz u- ziehen, wenn zwar die vom Kläger zu beanspruchenden Forderungen nac h I n- halt und Höhe bestimmt sind, die hierauf erbrachten Zahlungen und Gutschri f- ten aber vom Kläger nur der Höhe nach angegeben und nicht ausdrücklich mit bestimmten Einzelforderungen verrechnet worden sind. Die von manchen Stimmen in der Instanzrechtsprech ung und im Schrifttum geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klage ergeben sich in diesen Fällen letztlich da r- aus, dass eine klare Zuordnung geleisteter Zahlungen und erteilter Gutschriften vermisst wird. Eine solche Zuordnung kann aber auch stills chweigend erfolgen, etwa durch Angabe einer bestimmten Reihenfolge und/oder durch Rückgriff auf die Anrechnungsbestimmungen der § 366 Abs. 2, § 367 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 167 f.; vom 23. November 2000 - IX ZR 155/00, NJW - RR 2001, 1335 unter II 2 c; vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 124 [zur Bestimmtheit e i- ner Prozessaufrechnung]; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO [zur Indiv i- dualisierung eines Mahnbescheids] ; M usielak/Voit/ Foerste, aaO ; Junglas, ZMR 2008, 673, 675 f.; derselbe, ZMR 2014, 89, 92 ff. ; vgl. auch OLG Brandenburg, ZMR 2010, 753, 754 ; LAG Sachsen - Anhalt, Urteil vom 3. Juli 1997 - 8 Sa 624/96, juris Rn. 17 ). 32 33 - 21 - (1) Ein solches Vorgehen entspricht regelmäßig de r wohlverstandenen Interessenlage de s Klägers (vgl. Junglas, ZMR 2008, aaO S. 675; 2014, aaO S. 92) und ist auch im Hinblick auf die Belange de s Beklagten angemessen. Denn hier durch ist gewährleistet, dass sämtlichen Prozessbeteiligten der Inhalt und der Umf ang der geltend gemachten Forderungen hinreichend kl ar sind. Der Beklagte wird ausreichend in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob und in we l- chem Umfang er sich gegen die geltend gemachten Forderungen zur Wehr se t- zen will. Dabei wird das Risiko eines Unter liegens nicht von dem Kläger auf den Beklagten abgewälzt, denn durch die vorgenommene Zuordnung der geleist e- ten Zahlungen oder erteilten Gutschriften wird dem Kläger nicht die Gefahr a b- genommen, dass seine Forderungen als unbegründet abgewiesen werden und damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgege n- stehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden können. Dass sein Vortrag bei gebotener Auslegung als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzus ehen ist, bedeutet noch nicht, dass die ge l- tend gemachten Forderungen auch schlüssig sind. Im Rahmen der Schlüssi g- keitsprüfung kommt es vielmehr darauf an, ob die Forderungen, auf die Ve r- rechnungen vorzunehmen oder vorgenommen worden sind, tatsächlich auch bestehen beziehungsweise bestanden haben. Die zur Entscheidung berufenen Gerichte laufen auch nicht Gefahr, ihre Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO zu überschreiten beziehung s- weise eine nicht der Rechtskraft fähige und nicht vollstreckbare En tscheidung zu treffen. In der Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB, liegt auch kein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (so zutreffend Junglas, ZMR 2008, aaO ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestimmt damit nicht das Gericht selbst , sondern die im Rahmen der Auslegung von Prozesserkl ä- rungen bei einer Verrechnung /Aufrechnung bestehender Forderung en mit Za h- 34 35 - 22 - lungen oder Gutschriften im Zweifel zu beachtende gesetzl iche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB den Umfang des Klagebegehrens (unzutreffend auch AG Köln, WuM 2008, 676, 678). ( 2 ) D ass d ie Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB nach ihrem Wortlaut nur bei Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen gilt , h indert ihre Anwendung im Falle der Verrechnung von Zahlungen oder Gutschriften auf Nettomieten und Nebenkostenvorauszahlungen nicht . (a) B ei unzureichenden Zahlungen auf Mieten aus verschiedenen Zei t- räumen hat der Bundesgerichtshof die Bestimmung des § 366 Abs. 2 BGB en t- sprechend her an gezogen , weil die Mieten aus einem Schuldverhältnis geschu l- det seien (BGH , Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, JZ 1965, 628 unter II 1 c ; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375 , 379 ; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rn. 22 ). Da bei wird allerdings übersehen, dass § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne Fo r- derung , meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus de m- selben Schuldverhältnis ( im weiteren Sinn e ) direkt anwendbar ist ( vgl. BAGE 143, 1 Rn. 12; Palandt/ Grüneberg , BGB, 77. Aufl., § 366 Rn. 2; Staudinger/ Olzen, BGB, Neubearb. 2016, § 366 Rn. 14; MünchKommBGB/Fetzer, 7. Aufl. , § 366 BGB Rn. 2; Erman/Buck - Heeb, BGB, 15. Aufl., § 366 Rn. 1; jurisPK - B GB/Kerwer, Stand: 30. Dezember 2016, § 366 Rn. 4; BeckOK - BGB/ Dennhardt , aaO § 366 Rn. 1; BeckOGK/Looschelders , BGB, Stand: 1. November 2017, § 366 Rn. 21). Einer Analogie bedarf es daher nicht, wenn die erbrachten Leistungen zur Tilgung von Netto m ietrücks tänden aus mehreren Zeiträumen nicht ausreichen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO; Münc h- KommBGB/Fetzer, aaO; jurisPK/Kerwer, aaO; BeckOGK/Looschelders , aaO). 36 37 - 23 - (b) Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist deshalb nur i n- soweit geboten, als erfolgte Zah lungen des Schuldners nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche Bruttomie te zu tilgen, weil es sich hierbei um eine ei n- heitliche Forderung handelt, die sich aus verschiedenen Bestandteile n (Nett o- miete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) zusammensetzt. Denn der Bu n- desgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessung s- grundlage für eine Minderung der Mietsache (§ 536 BGB) mehrfach ausgespr o- chen, dass der Vermieter eine einheitliche Leistung (Raumüberlassung; Nebe n- leistungen) erbringt, wofür der Mieter ebenfalls eine einheitliche Gegenleistung (Miete und Betriebskosten) zahlt (BGH, Urteil e vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1 , 7 ; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a ; vom 13. April 2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 11). (aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber § 366 BGB für das Verhältnis von rechtlich verselbständigten Forderungsteilen aus einem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden, also etwa in den Fällen der Teila btretung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04, BGHZ 167, 337 Rn. 16 ff., 22 mwN), der Erhebung einer Teilklage (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter B 2 ; vom 6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW - RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils mwN) oder der Sicherung nur eines Teils der Forderung durch ein Grundpfan d- recht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, aaO). Diese Grundsätze gelten auch bei Teilzahlungen, die zur Deckung einer monatlichen Bruttomiet e, die sich aus der Nettomiete und der vertraglich vereinbarten Nebenkostenvo r- zahlung zusammensetzt, nicht ausreichen. ( bb ) Zwar meinen einige Stimmen i n der Literatur im Hinblick darauf , dass Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlung unselbständige Einze lpositi o- nen einer einheitlichen Forderung sind, dass § 366 BGB weder direkt noch an a- 38 39 40 - 24 - log anwendbar sei (Schmidt - Futterer/Blank, aaO , § 543 BGB Rn. 86a; Bieber , NZM 2006, 683, 686; jurisPK - BGB/Kerwer, aaO Rn. 6; BeckOGK/ Loo s chelders, aaO Rn. 33 ). Die Gegenm einung hält demgegenüber § 366 Abs. 2 BGB für direkt (OLG Rostock , OLG - Report 2001, 440, 441; OLG Dü s- seldorf , GE 2006, 255 , 257; OLG Brandenburg , aaO ; LG Berlin , GE 2002, 1336), zumindest aber für entsprechend anwendbar (LG Hamburg, Urteil vom 12. August 2 010 - 307 S 30/10, juris Rn. 1 3 f.; Schmidt - Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 387; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 15; Münch K ommBGB/ Häublein, 7. Aufl., § 535 Rn. 157; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III Rn. 102; Derleder , NZM 2011, 654, 655 ; Thoms, ZMR 2012, 7, 8 ). Der Senat hat zu di e- ser Problematik bislang noch nicht Stellung bezogen. Er konnte in seiner En t- scheidung vom 13. April 2011 (VIII ZR 223/10, aaO Rn. 11, 13) die vom dam a- ligen Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein monatlicher Minde rungsb e- trag in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB anteilig auf die Ne t- tomiete und die monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen sei , o f- fen lassen , weil es im dortigen Fall in Ansehung der im Rahmen einer Mind e- rung anzustellenden Gesamtb etrachtung letztlich rechnerisch keinen Unte r- schied macht e , ob der Minderungsbetrag nur auf die Nettomiete oder auf das Gesamtentgelt verrechnet w urde . (cc) Im Streitfall b esteht dagegen Anlass, die Frage der Anwendbarkeit des § 366 Abs. 2 BGB auf Teilz ahlungen bei Nettomiete und geschuldeter N e- benkostenvorauszahlung zu entscheiden. Bei richtiger Betrachtung weisen die Nettomiete und die vertraglich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung , die das Gesamtentgelt des Mieters für die Leistungen des Vermieters bilden, weitg e- hende rechtliche Eigenständigkeiten auf, die es rechtfertigen, bei unzureiche n- den Zahlungen des Mieters auf die Bruttomiete die Vorschrift des § 366 BGB analog heranzuziehen (LG Hamburg, aaO Rn. 13; Staudinger/Olzen, aaO ; vgl. ferner Zehelein , aaO S. 640) . Über die Betriebskosten ist - soweit keine Pa u- 41 - 25 - schale vereinbart ist - jährlich abzurechnen (§ 556 BGB ); Vorauszahlungen auf die Betriebskosten stellen damit keine endgültige Tilgung dieser Kosten dar (vgl. etwa LG Hamburg, aaO mwN ) . Die Erhö hung der Nettomiete folgt anderen Regeln (§§ 558 ff. BGB ) als die Anpassung einer Betriebskostenvorauszahlung (§ 560 BGB ). Die daraus resultierende rechtliche Verselbständigung der beiden Mietbestandteile rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB . Denn die Interessenlage ist hier mit sonstigen anerkannten Fällen verselbständigter Forderungsteile vergleichbar. Auch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor (aA Schmidt - Futterer/Blank, aaO, der aber ander er seits § 366 BGB bei unz ureichenden Za h- lungen auf Miete und Betriebskostennachzahlungen direkt anwenden will [§ 543 BGB Rn. 117]). Denn der Gesetzgeber war bestrebt, nicht nur bei mehreren Hauptforderungen (§ 366 BGB ), sondern sogar bei mehreren Nebenforderu n- gen (§ 367 BGB ) ein e inseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers ausz u- schließen ( v gl. Mot ive II, S. 86 ff.). Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde aber unterlaufen , wenn die bei der Schaffung der §§ 366, 367 BGB ersichtlich nicht bedachten Fälle, dass sich Teile einer einhei tlichen Hauptforderung r ech t- lich verselbständigt haben, von eine r entsprechende n Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB ausgenommen wären mit der Folge, dass nun doch dem Gläubiger die Entscheidungsbefugnis darüber zufiele, auf welchen Teil die e r- brachte Tei lleistung angerechnet wird (so aber Schmidt - Futterer/Blank, aaO , § 543 BGB Rn. 86a). ( 3) Die beschriebene Anwend barkeit des § 366 BGB einerseits auf Mie t- rückstände aus verschiedenen Zeiträumen und andererseits auf die Einzelb e- standteile offen er Bruttom ietrückstände hat zur Konsequenz , dass bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung des Mieters Zahlungen, die zur Deckung der G e- 42 43 - 26 - samtforderungen nicht ausreichen, unter Heranziehung der abgestuften A n- rechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen sind. (a) Da dem Vermieter - abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB) - materiell kein Bestimmungsrecht bezüglich einer Anrec h- nung unzureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten Außenstände zusteht , sondern sich die Verrec hnung bei einer fehlenden Ti l- gungsbestimmung des Mieters direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) ergibt, dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt ( vgl. auch OLG Brandenburg, NZM 2007, 685) , kann von ihm - entgegen der Auffassung des Berufungsge richts - auch hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht verlangt werden, dass er die aus seiner Sicht nach § 366 Abs. 2 BGB maßgebliche Verrechnungsreihenfolge im Einze l- nen darlegt. Andererseits ist er aber nicht ge hindert, zur Festlegung seines Kl a- gebegehrens entsprechenden Vortrag zu halten. Dies wäre - wie bereits ausg e- führt - auch wünschenswert. Erfolgen solche Darlegungen, sind diese aber - sofern nicht eine Au f- rechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB stehen, da allein das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt ( vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Janua r 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 16, sowie Junglas, ZMR 2014, 89, 93 f.) . Solcher in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB erfolgender Vortrag ist also nur für die Bestimmtheit des Klagebegehrens maßgebend. Die dargestellten Grundsätze gelten entgegen der Auff assung der Rev i- sionserwiderung auch dann, wenn es nicht um Zahlungen des Mieters geht, sondern der Vermieter Gutschriften (etwa wegen Guthaben aus Nebenkoste n- 44 45 46 - 27 - abrechnungen oder wegen unstreitige r Mietminderungen) erteilt und gegen di e- se Forderungen des Miet ers mit Mietforderungen aufrechnet, ohne zu besti m- men, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen . § 396 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verweist nämlich für diese Fälle auf § 366 Abs. 2 BGB . Rechnet der Vermieter nicht (auch nicht stillschweigen d) auf, sondern stellt er solche Gutschriften seinen Forderungen lediglich gegenüber, ohne eine Zuor d- nung zu bestimmten Forderungen vorzunehmen, ist darin - entgegen der Au f- fassung der Revisionserwiderung - regelmäßig ein konkludenter Verweis auf die in § 366 Abs. 2 BGB beschriebene Anrechnungsreihenfolge zu sehen . Da es sich hierbei aber nicht um eine Leistung des Schuldners handelt, ist die Vo r- schrift des § 366 Abs. 2 BGB hier allerdings nicht direkt anwendbar, sondern entsprechend heranzuziehen . (b) D ie danach im Allgemeinen beim Fehlen einer Zuordnung von Za h- lungen oder Gutschriften gebotene (direkte oder analoge) Anwendung der Ve r- rechnungskriterien des § 366 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite des Klagebegehrens ist, wenn Bruttom ietrückstände geltend g e- macht werden, i n zweifacher Hinsicht vorzunehmen. (aa) Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvor auszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist nicht das Auffangkriterium " anteilige Verrec h- nung " , sondern das Kriterium der " geringeren Sicherheit " maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen Bruttomiete unzu reichende Za h- lungen oder Gutschriften zunächst auf die darin enthaltene Forderung auf E r- bringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemac ht werden k an n und daher weniger sicher ist als die Nett o- 47 48 - 28 - mietforderung (vgl. etwa OLG Rostock , aaO ; OLG Düsseldorf , aaO ; OLG Bra n- denburg , aaO ; OLG Köln, ZMR 2010, 850 , 852 ; LG Berlin , aaO ; LG Hamburg, aaO Rn. 15; Mü nchKommBGB /Häublein , aaO ; BeckOGK/Loosche lders, aaO , § 366 Rn. 32; Sternel, aaO Rn. III 105; Schmid , NZM 2001 , 705; Zehelein , aaO; aA Derleder , aaO S. 655 f. ; Thoms , aaO [ anteilige Tilgung ]; Schmidt - Futterer/ Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn. 388 [Nettomiete als lästigere Forderung]). (bb) Wird nicht nur eine offenstehende Bruttomiete, sondern werden Bruttomietrückstände aus verschiedenen Jahren oder mehreren Monaten ge l- tend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal hera n- zuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die äl testen Rückstände vorz u- nehmen . Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträumen stammen , daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199 Abs. 1 BGB ) und daher dem Kläger die geringere n Sicherheiten bieten ( BGH, Urteile v om 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, aaO; vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 1 9; vom 9. Oktober 201 4 - IX ZR 69/14, aaO ; Junglas, ZMR 2014, 89, 93 ). Bezüglich der Mietrückstände, die im selben Jahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum gle i- chen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kr i- teriums " ältere Schuld " (Junglas, aaO) . (cc) Wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Z u- lässigkeit der Klage erforderliche Be stimmung, welche Beträge der Kläger bei Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, mi t- einander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Ja nuar 2017) oder nicht . 49 50 - 29 - Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Kläger die Zahlung beziehungsweise Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und a n- schließend auf d ie für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für eine n bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gu t- schrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete ist der überschießende Betrag - bis er aufgebraucht ist - gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog - in abste i- gendem Alter - auf die ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomi e- ten anzurechnen . Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gut schriften ke i- ne Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB zunächst im absteigenden Alter auf die Nebenkostenvorausza h- lungsforderungen (etwa Janua r 2017; Februar 2017) und anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände (etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen . c) Ausgehend von den beschriebenen Grundsätzen hat die Klägerin bei der gebotenen sach gerechten Auslegung ihres Klagebegehren s durch die von ihr vorgetragene " Mietrückstandsaufstellung " und die darin enthaltenen Ang a- ben den Inhalt und die Reichweite ihres Begehrens hinreichend bestimmt (§ 25 3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die von ihr beanspruchten For derungen sind im Ei n- zelnen nach Zeitraum, Höhe und Forderungsart be zeichnet , wobei die Klägerin noch in erster Instanz klargestellt hat, dass der monatlich verlangte Betrag von r- auszah umfasst . Die von den Vorinstanzen vermisste Zuordnung der erteilten Gutschriften und der erbrachten Zahlung ist - was die se nicht in 51 52 53 - 30 - den Blick genommen haben - mit der Klageschrift unter stillschweigender B e- zugnahme auf die Verrechnungsgrund sätze des § 366 Abs. 2 BGB er folgt. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin sogar ausdrücklich auf die von di e- ser gesetzlichen Regelung vorgesehene Anrechnungsreihenfolge berufen. aa) Dass die Klägerin in erster Instanz bezüglich der Verrechnung der von ihr in der Forderungsaufstellung berücksichtigten drei Gutschriften und der erfolgten Einmalzahlung der Mieter keine ausdrückliche Anrechnung auf ihre aufgelisteten Forderungen vorgenommen hat, berechtigte das Amtsgericht nicht, die Klage als unzul ässige Saldoklage zu behandeln. Da - wie eingangs bereits dargelegt - bei Prozesserklärungen im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist letztlich maßgebend, ob sich aus der Aufstellung der Klägerin und ergänzender Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB eine Zuordnung der Gutschriften und der Zahlung auf die Außenstände vornehmen lässt. Dies ist - wie nachfolgend näher darzustellen sein wi rd - der Fall. Soweit die Revisionserwiderung eine Heranziehung des § 366 Abs. 2 BGB mit der Begründung verneinen will, das Berufungsgericht habe die Erklärungen der Parteien, insbesondere der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin habe fre i darüber entscheiden können, wie die Zahlungen der Beklagten zu verrechnen gewesen seien , sind solche Feststellung en dem Ber u- fungsurteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht mehrfach ausgeführt, dass sich die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung in m a- teriell - rechtlicher Hinsicht an § 366 Abs. 2 BGB zu orientieren habe; es hat aber für die Zulässigkeit der Klage verlangt, dass die Klägerin im Einzelnen die a n- hand der gesetzlichen Kriterien vorzunehmende Anrechnungsreihenfolge b e- schreib t. Damit überspannt es jedoch - wie oben unter II b dd (3) (a) i m Einze l- 54 55 - 31 - nen ausgeführt - die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). (1) Die sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 12. November 2014 für das Jahr war zur Besti m- mung des Umfangs des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach der oben unter II 2 b dd (3) (b) im Einzelnen beschriebenen Vorgehensweise g e- mäß § 366 Abs. 2 BGB analog auf die älteste Nebenkos tenvorauszahlungsfo r- derung anzurechnen. Die Klägerin hat in ihrer tabellarischen Aufstellung keine hiervon abweichende Zuordnung vorgenommen. Daher war die Gutschrift auf die für den Monat Oktober 2013 geltend gemachte Nebenkostenvorauszahlung zu verrechne n, so dass die Klägerin für diesen Monat die Nettomiete von ü- glich 99, 98 ge macht hat . (2) Bezüglich der von den Mietern erbrachte n Zahlung war ein Rückg riff auf die Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB nur ergänzend erforderlich. Denn die Klägerin hat diese Zahlung unter der Rubrik " gezahlt " der offenstehenden Bruttomiete für Februar 2015 gegenübergestellt. Dass trotz dieser expliziten Angabe eine Zuordnung zur Miete Februar 2015 nicht beabsichtigt war, war ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zu entne h- men. D er damit aus der Aufstellung zu entnehmende n Zuordnung zu einem bestimmten Monat gebührt e der Vorrang vor der gesetzlichen Anrechnungsb e- sti mmung . Die Stufenfolge des § 366 Abs. 2 BGB war aber insoweit heranz u- ziehen, als die Klägerin keine Aussage darüber getroffen hat , auf welche der Bestandteile der Bruttomiete (Nettomiete oder Nebenkostenvorauszahlung ) z u- nächst eine Anrechnung erfolgen soll te . Daher war die Zahlung von 400 analoger Heranziehung der genannten Vorschrift in Höhe von 146 Vorauszahlungsforderung für den Monat Februar 2015 und in Höhe von weit e- 56 57 - 32 - bedeutet e , dass die Kläger in für diesen Monat nur eine restliche Nettomiete von ge macht hat . (3) Bei der " Gutschrift Miete April 2015 " bed urfte es nicht einmal einer ergänzenden (analogen) Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB. Denn die Klägerin hat mit dieser Bezeich nung hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der in der vorherigen Zeile aufgeführten vollen Bruttomiete für den Monat April 2015 den infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zum 8. April 2015 letztlich nicht geschuldeten Anteil der Brut (für 22 Tage) den Mietern gutgeschrieben hat, so dass sie bezüglich April 2015 nur noch anteilig für acht s- (4) Die aus der Betriebskostenabrechnung vom 4. November 2015 für da s Jahr 2014 resultierende Gutschrift war mangels Zuordnung der Klägerin anhand der Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB auf die verbliebenen Nebenkostenvorauszahlungsforderungen, dabei beginnend mit den ältesten Ansprüchen, zu verrechnen. Da nach der Anrechnung der ersten Gutschrift in s- b, hat te zuerst eine Anrechnung auf diese Rest forderung zu erfolgen. Danach war eine Verrechnung auf die Nebenko s- tenvorauszahlungen für den Monat November 2013 und anschließend für den i- war auf di e Nebenkostenvorauszahlung für den Monat Januar 2014 anzurechnen. (5) Die Klägerin hat demzufolge in erster Instanz für die Monate Oktober bis Dezember 2013 nur die Nettomiete, für den Monat Januar 2014 die Nett o- 58 59 60 - 33 - ahlung, für den Monat Februar sowie für den Monat April 2015 einen B e- Für die übrigen Monate hat sie - wie sich aus der eingereic h- ten Aufstellung ergibt - die volle Bruttomiete geltend und daneben die dort au f- geführten sonstigen Forderungen (Gebühren verschiedener Art) zum Gege n- stand ihrer Klage gemacht. Damit war das Klagebegehren bereits in erster I n- stanz hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. bb ) Durch eine im Berufungsverfahren bezüglich der Verrechnung der in zweiter Instanz abgegebene abweichende Erklärung hat die Klägerin allerdings die diesbezüglich und hinsichtlich der nachfolgenden in erster Instanz vorgenommene Anrechnung und damit auch den Streitgegenstand verändert. Auch bei Berücksichtigung des in zweiter Instanz geänderten Klägervortrags hätte eine Klageabweisung als unzulässig aber nicht erfolgen dürfen. (1) Der Prozessbevoll mächtigt e der Kläger in hat bezüglich der Zahlung - wie auch bei den Gu t- - die von Amts wegen zu beachtende g e- setzliche Verrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB; die Klägerin habe deutlich gem acht, dass die Zahlung und die beiden Gutschriften mit den älte s- ten bestehenden Mietrückständen zu verrechnen gewesen seien. Eine Zuor d- für Februar 2015 sei nicht möglich, weil nicht ansatzweise klar gewesen sei, ob dies e Leistung von den Mieter n für Fe b- ruar 2015 oder für einen anderen Monat bestimmt gewesen sei. (2) Mit dieser Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu verstehen gegeben, dass die Klägerin bei der Zahlung und den genannten zwei 61 62 63 - 34 - Gutschrif ten ausschließlich eine Verrechnung nach den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 BGB vornehmen will. Soweit er darauf verweist, dass eine Verrechnung mit den " ältesten bestehenden Mietforderungen " zu erfolgen habe, hat er damit bei verständiger Würdigung in verkü rzter Form zum Ausdruck gebracht, dass für die Anrechnung die oben unter II 2 b dd (3) (b) beschriebenen, von der höchst - und obergerichtlichen Rechtsprechung geprägte n Grundsätze n ma ß- geblich seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war d ie Klä g e- rin , wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, nicht gehalten, die sich hieraus ergebende Zuordnung der Zahlung und der Gutschriften im Einzelnen konkret darzulegen. (3) Eine solche (Teil - )Umstellung ihres Klagebegehrens (vgl. hierzu auch Senatsurte il vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, aaO) war der Klägerin auch noch im Berufungsverfahren möglich. Es handelt e sich hierbei um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung, die im Berufungsverfahren nicht an den Anforderungen des § 533 ZPO zu me ssen ist ( grundlegend BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 305 f. ). An dem z u- grundeliegenden Lebenssachverhalt hat sich durch die in der Berufungsinstanz abgegebene Erklärung nicht s geändert ( vgl. auch LG Frankfurt/Oder, GE 2013, 813 , das für den dortigen Sachverhalt § 264 Nr. 1 ZPO anwendet). Es werden nach wie vor Bruttom ieten für den Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2015 geltend gemacht. Lediglich der Höhe nach ergeben sich bezüglich einzelner Miet bestandteile Berechnungsu ntersc hiede (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 264 Rn. 2, 3a). Ausgehend von der in zweiter Instanz ausdrücklich erfolgten Bezugna h- me auf § 366 Abs. 2 BGB war - wie auch bereits in erster Instanz - auf die Nebenkostenvorauszahlung für den M o- nat Oktober 2013 zu verrechnen. Veränderungen erg a ben sich aber hinsichtlich 64 65 - 35 - - wie in erster Instanz - auf die Nebenkostenvorauszahlung für Februar 2015 und ergänzend auf die Nettomiete für diesen Monat anzurechnen war , sondern in ausschließlicher A n- wendung der Grundsätze des § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf den noch offenen Rest der N die Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate November und Dezember n- vorauszahlung Januar 2014. Die geänderte Zuordnun g der Zahlung hat te auch Auswirkung en auf die ebenfalls nach den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 BGB war in der B e- rufungsinstanz zunächst auf die noch verbliebene Forderung auf Nebenkoste n- vorauszahlu ng für den Monat Januar 2014 ( s- der restlichen verrechnen. Bezüglich der Zuordnung der " Gu tschrift Miete April 2015 " hat die Klägerin im Berufungsverfahren keine abweichende Erklärung abgegeben , so dass die in erster Instanz maßgebliche Zuordnung weiter maßgeblich war. (4) Die Klägerin hat damit in zweiter Instanz bezüglich der Monate Okt o- be r 2013 bis einschließlich Februar 2014 nur die Nettomieten, für den Monat März 2014 s- zahlungen und für die Monate April 2014 bis März 2015 die volle Bruttomiete sowie für den Monat April 2015 - wie schon in erster Instanz - (5) Die teilweise Umstellung der Zuordnung der erfolgten Zahlung und Berufungsverfahren unbeachtlich. De nn die darin liegende nähere Aufglied e- rung der Klageforderung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- 66 67 - 36 - hofs kein Angriffs - oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar, sondern gehört zum Angriff selbst (vgl. Senatsurteil vom 9. Janua r 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN; aA LG Frankfurt am Main, aaO ). cc ) In der Revisionsinstanz hat die Klägerin die beiden aus den Betrieb s- ebenfalls auf die Nebenkostenvorausz ahlungen aus den Jahren 2013 und 2014 verrechnet. Dass sie dabei eine leicht geänderte Anrechnung vorgenommen hat sie ausschließlich auf die Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2014 verrechnet) , ist u n- schädlich . D enn sie hat die Berechnung allein zu dem Zweck angestellt, sämtl i- che Nebenkostenvorauszahlungsforderungen aus den Jahren 2013 und 2014 sowie für das Rumpfjahr 2015 vom Revisionsverfahren auszu nehmen . Sie hat Revision ausdrücklich nur in soweit eingelegt, als die Klage hinsichtlich der acht Tage im April 2015) und der daneben geltend gemachten Rückläufergebühren (3 x 3 e- benforderungen geltend gemachten Mahngebühren und außergerichtlichen Teilerledigungserklä rung wegen e- sen worden ist. Auf den Umstand, dass nach ständiger Rechtsprechung eine reine Klarstellung eines bereits zuvor hinreichend bestimmten Klagebegehrens noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann ( st. Rspr.; vgl. BGH, U r- teil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 195 f.; vom 7. N o- vember 2001 - VIII ZR 263/00, aaO ) , kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht an. 68 - 37 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in d em aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Begründetheit der geltend gemac h- ten Forderungen getroffen hat. Sie ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- wei sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, E ntscheidung vom 11.02.2016 - 33 C 3928/15 (94) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2017 - 2 - 11 S 61/16 - 69
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