BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 69/01 Verkündet am: 24. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AVB f. Warenkreditvers. (1984) § 9 Zur Bestimmung des Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen I n - solvenzverfahrens gegen einen dort ansässigen Kunden des Versicherung s - nehmers (hier: amministrazione controllata nach Art. 187 ff. des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942) im Wege der ergänzenden Auslegung der AVB Warenkredit 1984. BGH, Urteil vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesg e - richts vom 24. Januar 2001 aufgehoben. Die Berufung der Klgerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2000 wird zurückgewiesen. Die Klgerin trgt die Kosten der Rechtsmittelverfa h - ren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Ve r - sicherungsleistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. - 3 - Die J. Sc. & S. KG hatte mit der Klgerin eine Warenkreditvers i - cherung abgeschlossen, in die ab dem 1. Januar 1995 auch die Beklagte einbezogen war. Versichert sind Ausflle von Forderungen, die whrend der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfhigkeit ve r - sicherter Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Wes t - europa entstehen. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen fr die Warenkreditversicherung der Beklagten zugrunde (AVB Warenkredit 1984, bereinstimmend mit den in VerBAV 1984, 98 veröffentlichten AVB Warenkredit 1984). Die Beklagte hat seit November 1996 gegen eine in Italien ans s - sige Kapitalgesellschaft fllige Forderungen in Höhe von 262.953,12 DM. Sie reichte in Italien Klage ein, um gegen die Schuldn e - rin einen Vollstreckungstitel in Gestalt eines Zahlungsdekrets zu erwi r - ken. Dieses Ziel erreichte sie nicht. Die Klage konnte nicht weiterverfolgt werden, weil die Schuldnerin durch richterliches Dekret vom 12. August 1997 zum Verfahren der amministrazione controllata (Geschftsaufsicht, auch - so im Rechtsstreit - als Zwangsverwaltung bezeichnet) nach Art. 187 ff. des italienischen Konkursgese tzes vom 16. Mrz 1942 (k ö - nigliches Dekret Nr. 267, Text und Übersetzung bei Ba u - er/König/Kreuzer, Italienisches Konkursrecht und andere Insolvenzve r - fahren, 2. Aufl.) zugelassen wurde. Im Hinblick darauf erbrachte die Kl - gerin an die Beklagte im November 1997 und im Juli 1998 Entschd i - gungsleistungen in Höhe von insgesamt 121.684,62 DM. Das Versich e - rungsverhltnis endete zum 31. Dezember 1998 durch Kndigung, wobei ungeklrt geblieben ist, wer gekndigt hat. Das Verfahren der G e - - 4 - schftsaufsicht war in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Von der Schuldnerin hat die Beklagte keine Zahlungen erhalten. Die Klgerin meint, die Beklagte sei zur Rckzahlung der En t - schdigung verpflichtet, weil der Versicherungsfall der Zahlungsunfhi g - keit im Sinne der in § 9 AVB Warenkredit 1984 genannten Tatbestnde whrend der Vertragslaufzeit nicht eingetreten sei. Die Bestimmung lautet: "§ 9 Versicherungsfall 1. Der Versicherungsfall tritt ein mit Zahlungsunfhigkeit des Kunden. Zahlungsunfhigkeit liegt vor, wenn a) das Konkursverfahren erffnet oder dessen Erffnung vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder b) das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses erffnet worden ist oder c) mit smtlichen Glubigern ein außergerichtlicher Liqu i - dations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist oder d) eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwang s - vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung gefhrt hat. 2. Als Zeitpunkt fr den Eintritt der Zahlungsunfhigkeit gilt im Falle a) und b) der Tag des Gerichtsbeschlusses, im Falle c) der Tag, an dem smtliche Glubiger ihre Z u - stimmung zum Vergleich gegeben haben, im Falle d) der Tag der Zwangsvollstreckung." - 5 - Ob die mit dem Verfahren der Geschftsaufsicht bezweckte Sani e - rung des Unternehmens gescheitert sei und es zu einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren komme, stehe, so die Klgerin, erst mit Beendigung des lngstens zwei Jahre dauernden Verfahrens fest. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit ihrer R e - vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten fhrt zur Aufhebung der angefocht e - nen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen U r - teils. Die Klgerin hat keinen Anspruch auf Rckzahlung der Entschd i - gung, weil der Versicherungsfall durch die gerichtliche Zulassung der Schuldnerin zum Verfahren der Geschftsaufsicht whrend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist. I. Das Berufungsgericht meint, § 9 AVB Warenkredit 1984 beziehe sich seinem Inhalt nach nur auf die Zahlungsunfhigkeit inlndischer Kunden. Dies folge daraus, daß die fr die Zahlungsunfhigkeit ma ß - geblichen Flle ausschließlich mit Begriffen des im Jahr 1984 geltenden deutschen Rechts erfaßt wrden. Da aber nach dem Vertrag Italien zu - 6 - den versicherten Lndern gehre, wiesen die Allgemeinen Versich e - rungsbedingungen insofern eine Regelungslcke auf. Deshalb sei im Wege ergnzender Vertragsauslegung zu ermitteln, wann ein italien i - scher Kunde als zahlungsunfhig anzusehen sei. Htten die Parteien des Versicherungsvertrags das italienische Insolvenzrecht bercksic h - tigt, htten sie den Eintritt der Zahlungsunfhigkeit dem deutschen Recht entsprechend geregelt. Es komme also darauf an, in welchen Fllen nach italienischem Recht die Zahlungsunfhigkeit mit hnlicher Siche r - heit nach auûen dokumentiert sei wie in dem abschlieûenden Katalog der in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Warenkredit 1984 genann ten Flle des deu t - schen Rechts. Die Anordnung der Zwangsverwaltung (amministrazione contro l - lata) sei noch kein manifestes Kriterium fr die Zahlungsunfhigkeit und stehe deshalb keinem der in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Warenkredit 1984 a n - gefhrten Flle gleich. Diese Anordnung setze nach Art. 187 des itali e - nischen Konkursgesetzes nicht die Zahlungsunfhigkeit des Unterne h - mers voraus, sondern nur, daû er sich in vorbergehenden Schwieri g - keiten befinde, seine Verpflichtungen zu erfllen. Die Zwangsverwaltung brauche nicht in einen Konkurs (fallimento, Art. 5 ff.) oder in einen Ve r - gleich zur Abwendung des Konkurses (concordato preventivo, Art. 160 ff.) zu mnden. Vielmehr knne es auch zur Aufhebung der Zwangsverwaltung kommen, wenn der Unternehmer nachweislich in der Lage sei, seine Verpflichtungen ordnungsgemû zu erfllen (Art. 193). Aus dem Schreiben des Zwangsverwalters ergebe sich hier, daû die Schuldnerin nach Ablauf der fr die Zwangsverwaltung geltenden Zwe i - jahresfrist des Art. 187 das Vergleichsverfahren z ur Abwendung des - 7 - Konkurses beantragt habe, das durch Gerichtsbeschluû vom 4. Oktober 1999 eingeleitet worden sei. Erst dieser Beschluû wrde dem in § 9 Nr. 1 Satz 2 b AVB Warenkredit 1984 geregelten Fall der gerichtlichen Erffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses en t - sprechen. In diesem Zeitpunkt sei das Versicherungsverhltnis bereits beendet gewesen. II. Dem folgt der Senat im Ergebnis nicht. 1. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend gesehen, daû die Entscheidung von einer ergnzenden Vertragsauslegung abhngt. Davon gehen auch die Revision und die Revisionserwiderung aus. § 9 AVB Warenkredit 1984 ist mit den in Nr. 1 Satz 2 genannten Tatbest n - den ersichtlich darauf zugeschnitten, daû ein in Deutschland ansssiger Kunde des Versicherungsnehmers zahlungsunfhig wird. Verwirklicht sich bei einem Kunden mit Sitz im Ausland ein vergleichbarer Tatb e - stand (z.B. Erffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, erfolgl o - se Zwangsvollstreckung), was hier aber nicht der Fall ist, liegt die A n - nahme des Versicherungsfalls schon bei sinngemûer Auslegung von § 9 AVB Warenkredit 1984 nahe. Fr die in dieser Bestimmung nicht aufgefhrte Geschftsaufsicht nach dem italienischen Konkursgesetz ist dagegen auf die ergnzende Auslegung zurckzugreifen, weil die G e - schftsaufsicht seinerzeit im deutschen Insolvenzrecht keine Entspr e - chung hatte. Ziel dieser Auslegung ist es, einen Versicherungsschutz zu gewhrleisten, der hinter dem bei Zahlungsunfhigkeit von Kunden mit Sitz im Inland nicht zurckbleibt, aber auch nicht darber hinausgeht - 8 - (vgl. zur ergnzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschftsb e - dingungen BGHZ 117, 92, 98 ff. und H. Schmidt in U l - mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32). Denn hi n - sichtlich des versprochenen Versicherungsschutzes wird zwischen Ku n - den mit Sitz im Inland und im Ausland nicht differenziert. 2. Das Berufungsgericht hat bei der ergnzenden Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die revisionsrechtlich voll berprfbar ist (vgl. H. Schmi dt, aaO Rdn. 32), im wesentlichen auf die Voraussetzungen fr die Einleitung des Verfahrens der Geschftsau f - sicht und die Vergleichbarkeit mit der in § 9 Nr. 1 Satz 2 b AVB Ware n - kredit 1984 genannten Erffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses abgestellt. Bei der vergleichenden B e - trachtung ist der Blick aber nach dem Zweck der Warenkreditversich e - rung insbesondere darauf zu richten, welche Auswirkungen das gerich t - liche Verfahren der Geschftsaufsicht auf die Durchsetzbarkeit der Fo r - derung des Versicherungsnehmers hat und ob diese Auswirkungen d e - nen vergleichbar sind, die nach § 9 AVB Warenkredit 1984 den Vers i - cherungsfall auslsen. Dabei darf sich die Prfung entgegen der Auffa s - sung der Revisionserwiderung nicht darauf beschrnken, ob die G e - schftsaufsicht jeweils einem einzelnen in § 9 Nr. 1 Satz 2 AVB Ware n - kredit 1984 genannten Tatbestand entspricht. Es ist vielmehr eine ve r - gleichende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. a) Die Warenkreditversicherung bietet Schutz gegen den Ausf all von Forderungen durch Zahlungsunfhigkeit versicherter Kunden. Wann - 9 - ein Ausfall durch Zahlungsunfhigkeit vorliegt, ist in § 9 AVB Warenkr e - dit 1984 geregelt. Der Blick auf die einzelnen in Nr. 1 Satz 2 aufgefhrten Tatb e - stnde zeigt, daû Zahlungsunfhigkeit nicht voraussetzt, daû der Vers i - cherungsnehmer mit seiner Forderung endgltig und in vollem Umfang ausfllt. Selbst im Konkursverfahren kann sich ergeben, daû die einf a - chen Konkursglubiger noch eine Quote erhalten. Zur Erffnung des g e - richtlichen Vergleichsverfahrens und zum Zwangsvergleich kommt es nur, wenn eine bestimmte Quote zu erwarten ist und gezahlt werden kann. Bei einem auûergerichtlichen Liquidations- oder Quotenvergleich erhlt der Versicherungsnehmer eine teilweise Befriedigung. Eine ganz oder teilweise erfolglose Zwangsvollstreckung bedeutet keinesfalls, daû der Schuldner berhaupt oder dauernd zahlungsunfhig ist und die Fo r - derung des Versicherungsnehmers nicht mehr durchsetzbar ist. Die E r - folglosigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaûnahme kann auch darauf beruhen, daû der Schuldner sich nur in vorbergehenden Zahlung s - schwierigkeiten befindet oder zahlungsunwillig ist oder daû dem Glub i - ger vorhandene Vermgenswerte nicht bekannt sind. Daraus ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung auch fr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung, daû Zahlungsunfhigkeit und damit der Eintritt des Versicherungsfalls bereits dann anzunehmen sind, wenn durch einen bestimmten, ohne weiteres nachprfbaren Umstand dokumentiert ist (vgl. dazu BGHZ 120, 290, 296 ff. und BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 73/85 - VersR 1987, 68 unter I 1 c), daû die Forderung des Versicherungsne h - - 10 - mers in absehbarer Zeit nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang durchsetzbar ist. Dies entspricht auch dem Zweck der Versicherung, die auf die Absicherung des nur kurzfristigen Warenkredits angelegt ist, was sich insbesondere aus den Bestimmungen ber das uûerste Kreditziel (hier sieben Monate) ergibt (§§ 2 Nr. 2 Abs. 2, 7 AVB Warenkredit 19 84). Die Warenkreditversicherung dient demgemû nicht nur dem Schutz des Versicherungsnehmers vor einem (irgendwann eintretenden) endgltigen Verlust seiner Forderung, sondern auch dem Schutz vor zeitweiligen Einschrnkungen seiner Liquiditt. Denn diese knnen dazu fhren, daû der Versicherungsnehmer selbst zahlungsunfhig wird (oder in seiner Person ein Tatbestand des § 9 Nr. 1 AVB Warenkredit 1984 eintritt, was den Versicherer nach § 15 AVB Warenkredit 1984 zur Vertragsaufh e - bung mit sofortiger Wirkung berechtigt). b) Whrend des Verfahrens der Geschftsaufsicht nach dem it a - lienischen Konkursgesetz kann nach bereinstimmendem Vortrag der Parteien kein Klageverfahren durchgefhrt werden, also nicht einmal ein Vollstreckungstitel erwirkt werden. Die Erffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens auf Antrag eines Glubigers ist nicht mglich. Eine Einzelzwangsvollstreckung ist unzulssig (Art. 188 Abs. 2 i.V. mit Art. 168 Abs. 1). Das bedeutet, daû der Versicherungsnehmer whrend der Dauer des Verfahrens, das auf einen lngeren Zeitraum angelegt ist, bis zu zwei Jahren dauern kann und hier auch gedauert hat, rechtlich daran gehindert ist, seine Forderung zwangsweise durchzusetzen oder den Versicherungsfall der Konkurs- oder Vergleichserffnung entspr e - chend der Regelung in § 9 Abs. 1 AVB Warenkredit 1984 herbeizuf h - ren. - 11 - c) Das Verfahren der Geschftsaufsicht hat damit fr die Durc h - setzbarkeit der Forderungen eines Versicherungsnehmers nachteilige Auswirkungen der Art, die denen zumindest gleichkommen, die bei der Gesamtbetrachtung von § 9 AVB Warenkredit 1984 den Versicherung s - fall auslsen. Htten die Vertragsparteien das gesehen und bedacht, htten sie redlicherweise vereinbart, daû die gerichtliche und damit ei n - deutig nach auûen hin dokumentierte Zulassung eines in Italien ans s - sigen Unternehmers zum Verfahren der Geschftsaufsicht generell als - 12 - Versicherungsfall anzusehen ist. Nur so ist gewhrleistet, daû hinsich t - lich solcher Kunden des Versicherungsnehmers sein Versicherung s - schutz nicht hinter dem zurckbleibt, der nach dem Vertrag fr diese und fr Kunden mit Sitz im Inland in gleicher Weise versprochen wird. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Felsch
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