BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 69/07 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 29. M344rz 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 15.000 200. Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt (vgl. 247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 1. F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337ge-bend; um dem Revisionsgericht die Pr374fung dieser Zul344ssigkeitsvoraussetzung zu erm366glichen, muss der Beschwerdef374hrer innerhalb laufender Begr374ndungs-frist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Ab344nderung des Be-rufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt, erstreben will (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, BGHR EGZPO 2 - 3 - 247 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). F374r die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach 247 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegen374ber 247 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfah-ren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begn374gt (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, WM 2002, 1899). 2. Diesen Anforderungen gen374gt die Beschwerdebegr374ndung nicht. Die Beklagte beruft sich lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsge-richts (100.000 200). Sie h344lt diese unter Hinweis auf den Vortrag der Kl344gerin, f374r sie sei das Wegerecht von erheblicher Bedeutung, und unter Ber374cksichtigung ihres eigenen Vortrags, dass sie auf ihrem Grundst374ck ein Geb344ude im Wert von ca. 2. Mio. 200 errichtet habe und f374r sie die Schaffung einer Zufahrt sowie die Aus374bung des Wegerechts durch die Beklagte besonders beschwerlich sei, f374r zutreffend. Ma337geblich f374r den Wert des Beschwerdegegenstands ist hier jedoch, wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, BGHZ 23, 205, 207; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134), ausschlie337lich die Wertminderung des Grund-st374cks der Beklagten. Dazu tr344gt die Beklagte nichts vor. Deshalb ist dem Senat die Pr374fung der in 247 26 Nr. 8 EGZPO normierten Zul344ssigkeitsvoraussetzung nicht m366glich. 3 3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist f374r die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands und f374r den Gegenstandswert f374r das Beschwerde- 4 - 4 - verfahren von der vorl344ufigen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auszuge-hen, also von 20.000 200, abz374glich eines Feststellungsabschlags von 25 %. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -
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