BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 69/07 Verk374ndet am: 27. Mai 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Lug334 Art. 5 Nr. 3 Verschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Me-dikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen f374hren, 374-ber die der Arzt den Patienten nicht aufgekl344rt hat, so ergibt sich die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte f374r eine auf deliktische Anspr374che gest374tzte Klage aus Art. 5 Nr. 3 Lug334, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn eine 344rztli-che Heilbehandlung, die - mangels ausreichender Aufkl344rung - ohne wirksame Ein-willigung des Patienten erfolgt, f374hrt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07 - OLG Karlsruhe LG Waldshut-Tiengen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg i. Br. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die internationale Zust344ndigkeit deutscher Ge-richte f374r eine Arzthaftungsklage. 1 Der in Deutschland wohnhafte Kl344ger begab sich am 27. Juli 2004 in ein Kantonsspital in der Schweiz. Der beklagte Arzt diagnostizierte eine chronische Hepatitiserkrankung und empfahl eine Therapie mit zwei Medikamenten. Diese sollte sich der Kl344ger f374r sechs Monate bei w366chentlichen Kontrollen seines Hausarztes selbst verabreichen, davon eines durch Injektion mit einer Spritze, was im Rahmen einer Einweisung am 30. Juli 2004 auch einmalig im Kantons-spital geschah. Ende November 2004 brach der Kl344ger die Therapie ab. 2 - 3 - Er behauptet, die Einnahme der Medikamente habe zu schweren Ne-benwirkungen gef374hrt, 374ber die er vom Beklagten nicht aufgekl344rt worden sei, und verlangt deshalb - gest374tzt auf 247 823 BGB - Schmerzensgeld und Scha-densersatz. 3 4 Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil seine internationale Zu-st344ndigkeit bejaht. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht wegen grunds344tzlicher Bedeutung (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassenen Revision macht er weiterhin die Unzust344ndigkeit deutscher Ge-richte geltend. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2007, 453) meint, die internatio-nale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer 334bereinkommens. Der Erfolgsort liege in Deutschland, weil dort in das ge-sch374tzte Rechtsgut, n344mlich Gesundheit und k366rperliche Unversehrtheit, einge-griffen worden sei, denn die Medikamenteneinnahme sei planm344337ig 374ber einen l344ngeren Zeitraum am Wohnsitz des Kl344gers erfolgt. Die Klage kn374pfe nicht an einen Vertrag an, da die sch344digende Einnahme der Medikamente ohne Aufkl344-rung eine K366rperverletzung darstelle. Art. 5 Nr. 3 sei auch dann anwendbar, wenn deliktische Anspr374che mit vertraglichen konkurrierten, und werde nicht von Art. 5 Nr. 1 verdr344ngt. 5 - 4 - II. 6 Die Revision hat keinen Erfolg. Die deutschen Gerichte sind international zust344ndig gem344337 Art. 5 Nr. 3 des 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl 1994 II 2658 ff., 3772; k374nftig: Lug334), weil mit dem Rechtsstreit Anspr374che aus uner-laubter Handlung geltend gemacht werden. Das Lug334 ist in der Bundesrepublik Deutschland als dem Wohnsitzstaat des Kl344gers am 1. M344rz 1995 und in der Schweiz als dem Wohnsitzstaat des Beklagten am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1995 II 221). Es findet im Streitfall gem344337 Art. 54 b Abs. 2 a, 1. Fall Lug334 Anwendung. 7 Nach Art. 2 Abs. 1 Lug334 k366nnen Personen, die ihren Wohnsitz im Ho-heitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grunds344tzlich nur vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gem344337 Art. 3 Lug334 international zust344ndig, soweit das 334bereinkommen Ausnahmen regelt. Eine solche stellt Art. 5 Nr. 3 Lug334 dar, der bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr374che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Ver-fahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist. 8 1. Diese Vorschrift ist in der f374r den Streitfall ma337gebenden Fassung des Lug334 von den deutschen Gerichten auszulegen. Eine Auslegungszust344ndigkeit 9 - 5 - des Europ344ischen Gerichtshofs besteht nicht (EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - C-1/03 - Slg. 2006 I, 1145, Rn. 19). Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede. 10 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Lug334 ist. 11 a) Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Kl344ger seinen An-spruch auf 247 823 BGB st374tzt. Vielmehr sind die im Lug334 verwendeten Begriffe, die nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten eine unterschiedliche Be-deutung haben k366nnen, grunds344tzlich autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95 - Slg. 1997 I, 3767, Rn. 12 - Benincasa). Das gilt nach der Rechtsprechung des EuGH zum nahezu wortgleichen Art. 5 Nr. 3 EuGV334 auch f374r den Begriff "unerlaubte Handlung", der sich nicht als blo337e Verweisung auf das innerstaatliche Recht verstehen l344sst. Indessen bezieht sich hiernach der Begriff der unerlaubten Handlung auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGV334 ankn374pfen, wobei der Begriff "Vertrag" ebenfalls autonom zu verstehen ist und eine freiwillig gegen374ber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung meint (EuGH, Urteile vom 17. September 2002 - Rs. C-334/00 - Slg. 2002 I, 7357, Rn. 19 ff. - Tacconi; vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02 - Slg. 2005 I, 481, Rn. 29 - Engler). Zust344n-digkeitsbegr374ndende Tatsachen muss grunds344tzlich der Kl344ger beibringen und jedenfalls schl374ssig behaupten (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95 - aaO, Rn. 29 f.). b) Das ist im Streitfall geschehen. Der Kl344ger macht eine Schadenshaf-tung geltend, denn er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines K366rperschadens, den er durch die 344rztliche Behandlung des Beklagten 12 - 6 - erlitten habe, weil die von diesem verordneten Medikamente zu starken Ne-benwirkungen und gesundheitlichen Beeintr344chtigungen gef374hrt h344tten. Seine Klage kn374pft schon deshalb nicht an einen Vertrag an, weil er nicht vortr344gt, ob er einen Vertrag abgeschlossen hat und gegebenenfalls mit wem. Seine Klage kn374pft vielmehr an eine unerlaubte Handlung an, weil er dem Beklagten eine K366rperverletzung vorwirft (vgl. Lohse, Das Verh344ltnis von Vertrag und Delikt, S. 214). Dabei moniert er eine unzureichende 344rztliche Aufkl344rung, also den Versto337 gegen eine Pflicht, die eine 344rztliche Berufspflicht darstellt und entge-gen der Auffassung der Revision nicht "immer auf vertraglicher Grundlage" be-steht (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff. = VersR 2007, 995, 998; vom 10. Juli 1954 - VI ZR 45/54 - NJW 1956, 1106, 1107 und vom 17. Ap-ril 2007 - VI ZR 108/06 - VersR 2007, 999 f.). c) Die Revision erkennt selbst, dass sich die Klage nicht auf Vertrag st374tzt, meint aber, allein die bestehende M366glichkeit einer Anspruchskonkurrenz begr374nde den Vorrang des Vertragsgerichtsstandes, auch wenn die Klage aus-schlie337lich auf Delikt gest374tzt werde. Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs keine St374tze (vgl. EuGH, Urtei-le vom 27. September 1988, Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565, Rn. 19 f. Kalfelis; vom 27. Oktober 1998, Rs. C-51/97 - Slg. 1998 I, 6511 ff. - Reunion; vom 17. September 2002, Rs. C-334/00 - aaO - Tacconi und vom 20. Januar 2005, Rs. C-27/02 - Slg. 2005 I, 481 - Engler). Soweit die Revision aus den Schluss-antr344gen des Generalanwalts in der Rechtssache Kalfelis (Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565, 5573; zustimmend Lohse, aaO, S. 25 ff.; 344hnlich OLG M374nchen WM 1989, 602, 606) Gegenteiliges folgern will, kann dem nicht gefolgt werden. Der Europ344ische Gerichtshof hat nicht in diesem Sinn entschieden, sondern den Deliktsgerichtsstand auch dann f374r gegeben erachtet, wenn konkurrierende vertragliche Anspr374che geltend gemacht werden. Das muss erst recht gelten, wenn die Klage - wie im Streitfall - ausschlie337lich auf deliktische Anspr374che ge- 13 - 7 - st374tzt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - IX ZR 366/03 - NJW-RR 2005, 581, 584 m.w.N.). 14 Die Revision sieht auch selbst, dass der Europ344ische Gerichtshof in der Rechtssache Kalfelis von der M366glichkeit einer Zust344ndigkeitsspaltung f374r An-spr374che vertraglicher und au337ervertraglicher Art ausgegangen ist. Soweit sie gleichwohl meint, dass hierdurch im Falle der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz nur eine Annexkompetenz f374r vertragliche Anspr374che im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 Lug334 verneint, aber nicht ausdr374cklich zur Frage Stellung genom-men werde, ob Art. 5 Nr. 3 von Art. 5 Nr. 1 Lug334 verdr344ngt werde, kann dem nicht gefolgt werden. 3. "Ort, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Lug334 ist vorliegend der Wohnort des Kl344gers. 15 a) Insoweit besteht eine Wahlm366glichkeit zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02 - Slg. 2004 I, 6009, Rn. 16 - Kronhofer), doch kommt im Streitfall nur der Erfolgsort in Be-tracht. Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die Verletzung des prim344r gesch374tz-ten Rechtsguts eintritt. Allerdings erfasst er nicht jeden Ort, an dem die nachtei-ligen Folgen eines Umstands sp374rbar werden, der bereits einen - tats344chlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat. 16 b) Bei einer Medikamententherapie, die in der Schweiz verordnet und 374ber die dort angeblich fehlerhaft aufgekl344rt wurde, liegt der Erfolgsort in Deutschland, wenn das Medikament - wie zwischen Arzt und Patient bespro-chen - dort eingenommen wurde und die Nebenwirkungen dort auftraten (vgl. Uhl, Internationale Zust344ndigkeit gem344337 Art. 5 Nr. 3 des Br374sseler und Luga-no-334bereinkommens, S. 217 ff.; S344nger, Der Internist 1998, M 221, M 222; 17 - 8 - Schlosser, RIW 1988, 987, 989; 344hnlich f374r Diagnosefehler B344une, Zeitschrift f374r Orthop344die 2005, 12 ff.). 18 Der Auffassung der Revision, bei Verletzung der 344rztlichen Aufkl344rungs-pflicht sei Erfolgsort nicht der Ort, an dem die Gesundheitssch344den eingetreten sind, sondern der Ort, an dem der Patient sich befand, als die Aufkl344rungspflicht verletzt wurde, 374berzeugt nicht. Die Revision will sich darauf st374tzen, dass die "Prim344rverletzung" in einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bzw. die Entscheidungsfreiheit des Patienten zu sehen sei. Dabei verkennt sie jedoch, dass Art. 5 Nr. 3 Lug334 als Erfolgsort denjenigen Ort ansieht, an dem der Scha-den (erstmals) eingetreten ist. Insoweit r344umt auch die Revision ein, dass ein die Haftung ausl366sender Schaden bei einer Verletzung der 344rztlichen Aufkl344-rungspflicht erst dann eintritt, wenn die Behandlung zu einer Beeintr344chtigung der Gesundheit f374hrt. Diese Betrachtungsweise entspricht sowohl Wortlaut und Sinn des Art. 5 Nr. 3 Lug334 als auch der st344ndigen Rechtsprechung des erken-nenden Senats (vgl. nur die Senatsurteile BGHZ 162, 320, 323 f.; 172, 1 ff., aaO; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - aaO, jeweils m.w.N.). Der gelegentlich vertretenen Auffassung, wonach eine 344rztliche Heilbe-handlung ohne rechtfertigende Einwilligung in erster Linie eine Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts darstelle und deshalb auch ohne einen vom Arzt verur-sachten Gesundheitsschaden zu einer Haftung f374hre (vgl. OLG Jena, VersR 1998, 586, 588 m.w.N.; zur Problematik vgl. M374nchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., 247 823 Rn. 662, 748, m.w.N.), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung, die eine Haftung bereits aus der blo337en Verletzung der Aufkl344rungspflicht herleitet, auch wenn kein Gesundheitsschaden eintritt, w374rde zu einer uferlosen Haftung der 304rzte f374hren, die auch bei der gebotenen Ber374cksichtigung der Interessen der Patienten nicht vertretbar w344re. 19 - 9 - Vielmehr ist eine 344rztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten - die eine ausreichende Aufkl344rung voraussetzt - zwar rechtswid-rig (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - aaO, m.w.N.), doch f374hrt sie zur Haftung des Arztes nur, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat. Ma337geblich f374r den Erfolgsort ist deshalb, an welchem Ort der Gesundheitsschaden eintritt. 20 III. Die Revision muss danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckgewiesen werden. 21 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 10.07.2006 - 1 O 36/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.02.2007 - 13 U 132/06 -
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