BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 69/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub beschlossen: 1. Auf die Anh366rungsr374ge der Beklagten wird der Senatsbe-schluss vom 29. November 2007 aufgehoben. Die Darlegungen des Beschwerdef374hrers zu dem Wert des Be-schwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfah-ren gehen zwar vom falschen Ansatz aus (vgl. o. g. Beschluss). Sie lassen indes noch erkennen, dass die durch das von dem Beklagten bek344mpfte Wegerecht verursachte Wertminderung des Grundst374cks infolge der Bebauung die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt. 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts K366ln vom 29. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 100.000 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 07.06.2006 - 25 O 41/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.03.2007 - 12 U 82/06 -
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