BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 69/08 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesge-richts K366ln vom 7. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten 1 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens einschlie337lich der durch die Streithilfe f374r den Kl344ger verur-sachten Kosten. Gegenstandswert: 135.234,83 200 Gr374nde: 1. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Armierung der Bodenplatte sei (mit)urs344chlich f374r den einge-tretenen Schaden, nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen. Die R374ge, das Berufungsgericht habe damit gegen den Anspruch der Beklagten auf recht-liches Geh366r versto337en, ist unbegr374ndet. Die Entscheidung des Berufungsge-richts l344sst Verfahrensfehler nicht erkennen. 1 Mit ihrer Behauptung haben die Beklagten ein neues Verteidigungsmittel vorgebracht, das sie bei sorgf344ltiger Prozessf374hrung bereits in erster Instanz h344tten vorbringen m374ssen. Anhaltspunkte daf374r, dass ihnen dies nicht m366glich 2 - 3 - gewesen sei, haben die Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkenn-bar. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass in erster In-stanz durch Einholung von Sachverst344ndigengutachten die umfassende Aufkl344-rung aller m366glichen Schadensursachen betrieben worden ist. Dazu geh366rte auch eine m366glicherweise unzureichende Armierung der Bodenplatte. 3 Der Umstand, dass der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Antwort auf die erstmalige Behauptung der Beklagten, ei-ne unzureichende Armierung sei schadensurs344chlich, die Ausf374hrung der Ar-mierung erl344utert hat, mag den Beklagten zwar Grund gegeben haben, ihre Be-hauptung zu bekr344ftigen und nun mit ihr bekannt gewordenen Einzelheiten zu untermauern. Das 344ndert aber nichts daran, dass sie die Behauptung, die Ar-mierung sei schadensurs344chlich, bereits in erster Instanz h344tten aufstellen m374ssen. H344tten sie das getan, w344re die entsprechende Aufkl344rung durch den Kl344ger bereits in erster Instanz erfolgt und das Landgericht h344tte diese Behaup-tung bei seiner Entscheidung ber374cksichtigen k366nnen. Die Beklagten k366nnen auch nicht geltend machen, der Vortrag sei un-streitig. Unstreitig ist allenfalls in der letzten m374ndlichen Verhandlung die Aus-f374hrung der Armierung geworden. Streitig blieb jedoch die Frage, ob die Armie-rung (mit)urs344chlich f374r den Schaden war. 4 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO, 247 74 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO. 5 Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 04.05.2007 - 8 O 592/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.02.2008 - 15 U 106/07 -
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