BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 69/08 Verk374ndet am: 10. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 15a Abs. 1 Nr. 1; HessSchlG 247 1 In Hessen bildet das Schlichtungsverfahren nach 247 15a Abs. 1 EGZPO f374r einen auf Zahlung gerichteten Anspruch auch dann keine Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit einer Klage, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten be-gr374ndet wird. BGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. M344rz 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigent374mer aneinander grenzender Grundst374cke in Frankfurt am Main. Auf dem Grundst374ck der Beklagten stehen B344ume, deren 304ste in der Vergangenheit so weit 374ber die Grenze ihres Grundst374cks ragten, dass sie das Dach des Wohnhauses des Kl344gers weitfl344chig 374berwuchsen und auf den Dachrinnen des Hauses auflagen. 1 Im April 2004 kam es zu einem heftigen Unwetter. In einen Lichtschacht auf der dem Grundst374ck der Beklagten zugewandten Seite des Hauses des Kl344gers drang Wasser ein und floss von dort aus in das Untergeschoss des Hauses. Der Kl344ger behauptet, die 334berflutung des Lichtschachts sei darauf 2 - 3 - zur374ckzuf374hren, dass Nadeln und Bl344tter der von dem Grundst374ck der Beklag-ten 374berragenden 304ste die Dachrinnen und Fallrohre seines Hauses verstopft h344tten. Durch das Ereignis sei ihm ein Schaden von insgesamt 60.686,16 200 ent-standen. Mit der Klage verlangt der Kl344ger von den Beklagten Ersatz dieses Be-trages. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 650 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hat zur Abweisung der Klage als unzul344ssig gef374hrt, soweit nicht das Landgericht zugunsten des Kl344gers er-kannt hat. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil er-kannt hat. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzul344ssig. Bei dem mit ihr verfolgten Anspruch handele es sich um einen Anspruch im Sinne von 247 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO. Von der durch 247 15a EGZPO erteilten Erm344chtigung, die Zul344ssigkeit der Klage von einem au337ergerichtlichen Schlichtungsversuch ab-h344ngig zu machen, habe Hessen Gebrauch gemacht. Das sei im Berufungsver-fahren auch dann zu beachten, wenn die Notwendigkeit der Schlichtung im ers-ten Rechtszug 374bersehen worden sei. 4 - 4 - II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Nach 247 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO, 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b HessSchlG ist die Erhebung einer Klage zu den Gerichten der ordentlichen Ge-richtsbarkeit "in Streitigkeiten wegen 334berwuchses nach 247 910 des B374rgerlichen Gesetzbuches" erst zul344ssig, wenn zuvor vor einer G374testelle vergeblich ver-sucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. 6 2. Ob dies f374r den von dem Kl344ger geltend gemachten Anspruch gilt, darf der Bundesgerichtshof entscheiden. Die Voraussetzungen von 247 545 ZPO lie-gen vor. Nach 247 15a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in den dort geregelten F344llen die Erhebung der Klage erst zul344ssig ist, nachdem von einer durch die zust344ndige Landsjustizverwaltung eingerichteten oder aner-kannten G374testelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizule-gen. Insoweit betrifft die zwischen den Parteien streitige Frage die Auslegung von Bundesrecht. Dass sich der Geltungsbereich des hessischen Schlichtungs-gesetzes nicht 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ist daher ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519 f.; BGHZ 161, 145, 147 zu dem saarl344ndischen Schlichtungsgesetz). 7 Im 334brigen beruhen die Vorschriften der von einzelnen Bundesl344ndern erlassenen Schlichtungsgesetze, soweit es um die Zul344ssigkeitssperre geht, einheitlich auf der Vorgabe des 247 15a EGZPO und stimmen insoweit 374berein (BGHZ 161, 145, 147 m.w.N.). Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzun-gen von 247 545 Abs. 1 ZPO gegeben (vgl. BGHZ 34, 375, 377 f.). Das gilt auch insoweit, als es durch die teilweise Aufhebung eines Landesschlichtungs-gesetzes an einer 334bereinstimmung fehlt (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, VIII ZR 64/06, aaO). 8 - 5 - 2. a) Die Erm344chtigung von 247 15a EGZPO gilt nach Abs. 1 Nr. 2 der Vor-schrift f374r "Anspr374che aus dem Nachbarrecht nach 247247 910, 911 205 BGB". Die Auslegung der Vorschrift ist umstritten. 334berwiegend wird vertreten, dass auch Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadenersatzanspr374che der Regelung un-terfallen, soweit die geltend gemachten Anspr374che darin ihre Grundlage finden, dass 304ste oder Wurzeln 374ber eine Grundst374cksgrenze hinausgewachsen sind (OLG Saarbr374cken NJW 2007, 1292 f.; LG Karlsruhe Justiz 2003, 265; AG Ro-senheim NJW 2001, 2030, 2031; AG N374rnberg MDR 2002, 1189; Baum-bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 247 15a EGZPO Rdn. 2; Hk-ZPO/ Saenger, 2. Aufl., 247 15a EGZPO Rdn. 4; M374nchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 15a EGZPO Rdn. 23), w344hrend Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 247 15a EGZPO Rdn. 7, und Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl. 247 15a EGZPO Rdn. 5, ohne n344here Begr374ndung eine engere Auffassung vertreten. 9 b) Auf den Streit kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil 374ber einen Anspruch auf Zahlung zu entscheiden ist. F374r solche Anspr374che findet in Hes-sen eine Schlichtung nicht statt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HessSchlG, folgt jedoch aus der 304nderung von 247 1 HessSchlG durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (HessGVBl. 2005 S. 782). Hessen hatte von der Erm344chtigung in 247 15a EGZPO zun344chst in vollem Umfang Gebrauch gemacht und in 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. die Schlichtung "in verm366gensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht 374ber Anspr374che, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von tau-sendf374nfhundert Deutsche Mark nicht 374berschreitet", angeordnet (HessGVBl. 2001, S. 98). Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf Euro vom 6. November 2001 (HessGVBl. I, S. 434) sind an die Stelle der Worte "eintausendf374nfhundert Deutsche Mark" die Worte "siebenhundertf374nfzig Euro" getreten. 10 - 6 - Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der au337erge-richtlichen Streitschlichtung vom 1. Dezember 2005 (HessGVBl. 2005, 782) ist 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG in der Fassung des Gesetzes vom 6. November 2001 indessen aufgehoben worden. Das Gebot der au337ergerichtlichen Schlich-tung gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 am 8. Dezember 2005 allein in den F344llen von 247 1 Abs.1 Nr. 2 HessSchlG a.F., des heutigen 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG. Das ist auch im vorliegenden Fall zu be-achten, weil es sich bei 247 15a EGZPO, 247 1 HessSchlG um Normen des Verfah-rensrechts handelt, die in der Fassung anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung gelten (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, VIII ZR 64/06, aaO). 11 Grund f374r die Aufhebung von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. war nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs, dass "durch das unbeschr344nkt zul344s-sige Mahnverfahren" die obligatorische au337ergerichtliche Streitschlichtung weit-gehend umgangen wurde (Hess. Landtag, Drucks. 16/4132 S. 10). "Zur Opti-mierung der Schlichtungst344tigkeit und zur Vermeidung unn366tiger und unverh344lt-nism344337iger Kosten (sollte) ... durch Herausnahme der Zahlungsanspr374che das Ausweichen in das Mahnverfahren nicht l344nger erm366glicht werden." (Hess. Landtag, aaO, S. 11). 12 Danach gilt die Anordnung der obligatorischen au337ergerichtlichen Streit-schlichtung generell nicht f374r Anspr374che, die auf Zahlung gerichtet sind. Auf die Frage, ob der Sachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, 247 15a EGZPO, 247 1 Abs. 1 HessSchlG unterf344llt, kommt es nicht an. Dem entspricht es, dass es "im Deliktsbereich gewichtige F344lle (gibt), in denen dem Gesch344dig-ten gerade auch aufgrund des Verhaltens des Sch344digers eine au337ergerichtli-che Streitschlichtung und Vergleichsverhandlungen kaum zugemutet werden k366nnen" (Hess. Landtag, aaO, S. 11). Deshalb findet eine Schlichtung in Hes- 13 - 7 - sen auch nicht statt, wenn wegen einer Verletzung der Ehre Geldentsch344digung verlangt wird. 3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - 374ber das Vorbringen des Kl344gers in der Sache bisher nicht entschieden. Dies ist nachzu-holen. 14 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2007 - 2/5 O 81/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 U 41/07 -
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