BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 69/10 Verkündet am: 17. Mai 2011 Holmes , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Dd Ist eine Schnitt entbindung aufgrund besonderer Umstände relativ indiziert und ist sie deshalb eine echte Alternative zu einer vaginal - operativen Entbindung, besteht eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit der Schnit t entbindung. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10 - OLG Frankfurt/Main LG Gießen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den R ichter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision de s Kläger s wird das Urteil des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2 . März 2010 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisions verfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückve r wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte als geburtsleitende Ärztin auf Schaden s- ersatz wegen eines Geburtsschadens in Anspruch. Die Mutter des Kl ä ger s wurde für die Geburt am 25. No vember 2002 nach der 39. Schwanger - schaftswoche stationär in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe eines Krankenha u ses aufgenommen, in dem die Beklagte als Belegärztin tätig war. Während der nur langsam fortschreitenden Geburt bat die Mutter des K lägers die Beklagte um die Durchführung eine r Schnittentbindung, was die Beklagte zunächst a b lehnte. 1 - 3 - Nach dem Einleiten der Geburt versuchte die Beklagte , den Kläger durch Vakuumextraktion mittels Saugglocke zu entwickeln. Nachdem ihr der Versuch zum zw eiten Mal misslungen war, führte sie schließlich eine Notse c tio durc h, wonach der Kläger am 27. November 2002 um 17.57 Uhr mit einer schweren metabolischen Azidose zur Welt kam und reanimiert werden musste. Der n e- o natologische Abholdienst, der nicht zeitgl eich mit dem Entschluss zur Notse c- tio alarmiert worden war, übernahm die Versorgung des Klägers erst gegen 18.40 Uhr. Der Kläger ist seit der Geburt schwerstgesch ä digt. Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Das Oberlandesgericht h at die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurüc k- gewi e sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - einen Behandl ung s- fehler im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers verneint. Soweit der G e- richtssachverständige Prof. Dr. St. ab 16.10 Uhr eine Schnittentbindung als i n- diziert bezeichnet habe, während die Beklagte der Geburt zunächst Fortgang und später einer Vakuumext raktion den Vorzug gegeben habe, folge daraus kein Behandlungsfehler. Der Sachverständige Prof. Dr. St. habe mehrfach und insbesondere im Rahmen seiner mün dlichen Anhörung durch das Berufung s- gericht betont, dass er die von der Beklagten nach 16.10 Uhr verf olgte Strat e- gie als keinesfalls behandlungsfehlerhaft einschätze. 2 3 4 - 4 - Die Klage könne auch nicht erfolgreich auf ein Aufklärungsversäumnis gestützt werden. Zwar habe der gerichtliche Sac h verständige Prof. Dr. St. im Berufungsrechtszug geäußert, dass ab 16.1 0 Uhr eine sekundäre Schnitten t- bindung indiziert gewesen sei, der er selbst den Vor zug gegeben hätte. Das Berufungsgericht vermochte ein Aufklärungsversäumnis indes nicht zu erke n- nen. Die Behandlung der Mutter des Klägers sei nach 16.10 Uhr nicht dadurch r echt s widrig geworden, dass eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnitten t bindung unterblieben sei. Vielmehr müsse über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht i n- diziert s ei. Eine solche Lage se i auch angesichts der Ausführungen des G e- richtssachverständigen Prof. Dr. St. um 16.10 Uhr nicht eingetreten gew e sen. Dieser habe nämlich vor allem in der mündlichen Verhandlung dem Berufung s- gericht verdeutlicht, dass die Auffälligkeit en um 16.10 Uhr nicht derart gewesen seien , dass daraus eine konkrete Gefährdung des Kindes hätte abgeleitet we r- den können. Soweit der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. die nachg e burtliche Versorgung des Klägers als unzureichend empfunden habe, habe er im Ra h- men sei ner mündlichen Anhörung bestätigt, dass übliche r weise nach einer Schnittentbindung der Narkosearzt die Versorgung des Neugeborenen übe r- nehme, während der Geburtshelfer die Kindesmutter versorge. Angesichts di e- ser Arbeitsteilung sei nicht zu erkennen, dass der Beklagten Ve r sä umnisse bei der Versorgung des n eugeborenen und unter schwersten Beeinträchtigu n gen leidenden Klägers unterlaufen seien. Für etwaige Versäumnisse des am Kra n- kenhaus angestellten Narkosearztes habe die Beklagte als Geburtshelferin nicht e inzustehen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. habe auße r- dem erläutert, dass eine Benachrichtigung des neonatologischen Abholdienstes zei t gleich mit dem Entschluss zur Notsectio erfolgen müsse, wenn es darum gehe, ein konkret gefährdetes Kind z u retten. Nach seiner mündlichen Klarste l- 5 6 - 5 - lung sei dies im zu entscheidenden Fall nicht erforderlich gewesen, weil die Notsectio (lediglich) wegen eines geburtsmechanischen Problems indiziert g e- wesen sei. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht den Versuch der Beklagten, den Kläger durch eine Vakuumextra k tion mittels Saugglocke statt durch eine Schnittentbindung zu entwickeln, nicht als Behandlungsfehler b e- wertet hat . Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. 2 . Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, dass das Berufungsg e- richt rechtsfehlerhaft eine Pflicht zur Aufklärung über die A lternative einer Schnit t entbindung verneint hat. a) Nach ständiger Rech tsprechung des erkennenden Senats ist eine U n- terrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige B e- handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jewe ils unterschiedl i chen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolg s- chancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 102, 17, 22; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 10 und vom 21. Nove mber 1995 - VI ZR 329/94 , VersR 1996, 233). Gemäß diesem allgemeinen Grun d satz braucht der geburtsleitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung mediz i- nisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht 7 8 9 10 - 6 - zur Sprache zu bringen. Anders liegt es aber, wenn für den Fall, dass die G e- burt vaginal erfolgt, für das Kind ernstz u nehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter B e rücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternat i- ve darstellt ( vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 157; vom 1 6. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, 704; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92, VersR 1993, 835, 836 ; vom 25. No vember 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 648 und vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03, VersR 2005, 227 Rn. 9). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natü r liche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist (vgl. Senatsurteile vom 6. D e- z ember 1988 - VI ZR 132/88 und vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03, j e- weils aaO). Bei der Wahl zwischen vaginaler Entbindung, ggf. mit Vakuum - Extraktion, und Schnittentbindung handelt es sich für die davon betroff e ne Frau um eine grundlegende Entschei dung, bei der sie entweder ihrem eigenen L e- ben oder dem Leben und der Gesundheit ihres Kindes Priorität ei n räumt. Das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, muss möglichst umfa s- send gewährleistet werden. Andererseits soll die werdende Mutter wä h rend des Geburtsvorgangs aber auch nicht ohne Grund mit Hinweisen über die unte r- schiedlichen Gefahren und Risiken der verschiedenen Entbindungsmeth o den belastet werden, und es sollen ihr nicht Entscheidungen für eine dieser Meth o- den abverlangt werden, solange es noch ganz ungewiss ist, ob eine so l che Entscheidung überhaupt getroffen werden muss. Darüber hinaus muss jede Aufklärung auch einen konkreten Gehalt haben; ein Aufklärungsgespräch auf so unsicherer Grundlage müsste weitgehend theoretisch bleiben . Eine vorg e- zogene Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken der verschiedenen En t- 11 - 7 - bindungsmethoden ist deshalb nicht bei jeder Geburt erforderlich und auch dann noch nicht, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass im weit e- ren Verlauf eine Ko nstellation eintreten kann, die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist. Eine solche Aufklärung ist jedoch immer dann erforderlich und muss dann bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Patientin sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Pro b- lematik mit ihr besprochen werden kann, wenn deutliche Anzeichen dafür b e- stehen, dass sich der Geburtsvorgang in Richtung auf eine solche Entsche i- dungssituation entwickeln kann, in der die Schnittentbindung notwendig ode r zumindest zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich bei einer Risikogeburt konkret abzeichnet, dass sich die Risiken in Richtung auf die Notwendigkeit oder die relative Indikation einer Schnittentbin dung entwickeln können (vgl. Senatsu r teil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, aaO S. 704 ) . b) Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte die Mutter des Klägers spätestens um 16.10 Uhr über die alternative Möglichkeit einer Sectio aufklären müssen. Das Berufungsge richt stellt zu hohe Anforderungen an die Vorausse t- zungen eine r Aufklärungspflicht über eine alternative Schnittentbindung, s o weit es meint, diese sei nur bei einer zwingenden Indikation erforderlich gew e sen , die der Sachverständige Prof. Dr. St . ve r neint habe. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Sachverständige Prof. Dr. St., auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bezieht, mehrmals b e tont hat, dass er wegen der schon lange dauernden Geburt "zur Minimierung des Risikos " die Sectio vorgenommen hätte. Dies hat der Sac h verständige in seinem schriftlichen Gutachten dahingehen d erläutert , dass a l lein schon eine verlängerte Geburtsdauer erfahrungsgemäß mit erhöhter fetaler Gefährdung und V e nens chwäche einhergehe , es bereits u m 14.38 Uhr zu einer bis 12 13 - 8 - 14.44 Uhr andauernden ersten "f etalen Bradykardie" gekommen sei , die Auffä l- ligkeiten um 16.10 Uhr in einer Serie von mindestens drei Dezelerat i onen der fetalen Herzfrequenz mit einer Gesamtdauer von etwa 9 Minuten besta n den habe un d ein suspektes Muster der fet alen Herzfrequenz nicht mehr dem rege l- recht en Verlauf der Geburt entspre che . Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige - auch nach dem Verständnis des Berufungsgerichts im Ber u- fungsurt eil - bestätigt, dass er eine Schnittentbindung ab 16.10 Uhr - wenn auch nicht als zwingend - so doch als (relativ) indizierte, sinnvolle Alternative a n gesehen und die Mutter entsprechend aufgeklärt hätte. Soweit das Berufungsgerich t entgegen den entspr echenden Äußeru n g en des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. St. eine Aufklärungspflicht bei einer (relative n ) Indikation für eine Schnittentbindung verneint , wird dies weder aus medizin i scher Sicht von den Äußerungen des Sachverständigen getragen noch aus r echtlicher Sicht durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsu r teil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, aaO) . Aus dem Umstand, dass früheren Senatsurteilen Fallgestaltungen zugrunde lagen, bei denen b e- reits eine konkrete Gefährdung des Kin des für den Fall der vaginalen Geburt insbesondere bei Risikoschwangerschaften bestand, lässt sich nicht der U m- kehrschluss ziehen, dass bei Bestehen einer (lediglich) relativen Indikation für eine Schnittentbindung zu einem Zeitpunkt, in dem (noch) keine k onkrete G e- fährdung des Kindes vorliegt, keine Aufklärungspflicht gegenüber der Mutter b e steht. War eine Sectio im Streitf all relativ indiziert und deshalb eine echte A l- ternative zur vaginal - operativen Entbindung hätte die Beklagte die Mutter des Kl ä ger s spätestens ab 16.10 Uhr über die Möglichkeit sowie die Vorteile und 14 15 16 - 9 - die R i siken der in Frage kommenden Entbindungsmethoden aufklären müssen . Dies gilt hier umso mehr, als die Mutter des Klägers wegen des schleppenden Ge burtsverlaufs schon vorher den Wuns ch nach e i ner Sectio geäußert hatte . Ist mithin aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts die vaginal - operative Entbindung des Klägers wegen unzureichender Aufklärung seiner Mutter ohne wirksame Einwilligung erfolgt, kommt bereits unter diesem G e- sichtspunkt eine Haftung der Beklagten in Betracht. 3 . Im Übrigen zeigt die Revision auch Widersprüche in den Ausführu n- gen des Gerichtssachverständigen hinsichtlich der Frage auf , ob die Beklagte den neonatologischen Abholdienst verspätet benac h richti gt hat. a) In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sac h verständige ausgeführt, für ihn stelle sich vor dem Hintergrund der erst nach 13 Lebensminuten einse t- zenden Spontanatmung und anhaltenden schwersten Azidose die Frage, ob die Alarmierung der Kinde rärzte rechtzeitig erfolgt sei. Aufgrund der bereits wä h- rend der missglückten Vakuumextraktion erkennbaren f e talen Bradykardie und der vorausgegangenen Veränderungen der fetalen Herzfrequenz im CTG me i- ne er, dass die Alarmierung der Kinderärzte aus der Kli nik für Kinder - und J u- gendmedizin des Klinikums H. bereits zeitgleich mit Indikationsstellung für die notfallmäßige Sectio Caes a rea und zumindest in den ersten Lebensminuten des Kindes hätte erfolgen sollen. Dadurch hätte die Möglichkeit bestanden, den Zei tpunkt des Eintreffens der Kinderärzte etwa 15 bis 30 Minuten zeitlich vorz u- verlegen und somit die Dauer der Azidose abz u kürzen. b) Hierzu im Widerspruch stehen die Ausführungen des Sachverständ i- gen bei der Erläuterung seines Gutachtens am 18. Dezember 2009 , auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung stützt, bei der Erforderlichkeit der Notsectio habe es sich lediglich um ein geburtsmechanisches Problem g e- 17 18 19 20 - 10 - handelt, weshalb die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den neonat o- logischen A bholdienst noch nicht hätte verständigen müssen. Der Sachve r- ständige hat hierzu geäußert, wenn der Entschluss zur Notsectio auf einem g e burtsmechanischen Problem beruht habe, würde er es nicht für erforderlich halten, dass der neonatologische Abholdienst s chon zeitlich mit dem En t- schluss zur Sectio hätte benachrichtigt werden müssen. Sei die Notsectio hi n- gegen e r folgt, um ein konkret gefährdetes Kind zu retten, so meine er, dass der neonatologische Abholdienst schon mit dem Entschluss zur Sectio hätte b e- nac hrichtigt we r den müssen. c) Nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten beruhte die No t- sectio - aus Sicht des Sachverständigen - jedoch nicht nur auf einem geburt s- mechanischen Problem, sondern - zumindest auch - auf der während der mis s- glückten Vak uumextraktion erkennbaren fetalen Bradykardie und der vorau s- gega n genen Veränderungen der fetalen Herzfrequenz im CTG. Selbst wenn die Beklagte den Entschluss zur Notsectio (subjektiv) aufgrund eines geburt s- mechanischen Problems fasste, weil ihr nämlich die Vakuumextraktion nicht g e lungen wa r, so würde dies einen Behandlungsfehler , den neonatologischen Abho l dienst nicht zeitgleich mit dem Entschluss zur Sectio alarmiert zu haben, nach dem geltenden (objektiven) Fahrlä s sigkeitsmaßstab nicht ausschließen. d ) Nach alledem standen die Äußerungen des Sachverständigen in se i- nem schriftlichen Gutachten in Widerspruch zu seinen mündlichen Erläuteru n- gen. Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unkla r- heiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine g e- zielte Befr a gung klären (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 21 22 - 11 - 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220). Dies wird das Ber u fungsger icht gegebenenfalls nachzuholen haben. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2 O 72/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2010 - 8 U 102/08 -
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