BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 69/12 Verkündet am: 19. Februar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Hb Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfa s- sen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wi e Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 69/12 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch den V orsitzenden Richter G alke, die Ric hter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 3. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Ta tbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 2 4 . A ugust 2011, bei dem sein Kraftf ahrzeug be schädigt wurde . Die H aftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Kl äger hat die Reparaturkosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug fiktiv auf Grundlage eines Sachverstän digengutachtens geltend g e- macht , welches Nettor eparaturkosten in Höhe von 600,69 ausweist , von d e- nen 155,80 Arbeitslohn entfallen. Die Beklagte hat den fiktiven A r- beitslohn vorgerichtlich unter Abzug von 10 % wegen nicht angefallener Sozia l- abgaben und Lohnnebenkosten erstattet. Das Amtsge richt hat dem Kläger den mit der Kl age geltend gemachten Differenzbetrag von 15,58 e- raus zuerkannt. Die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehre n weiter. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s ist ein Abzug für Sozialabgaben und Lohn nebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht geboten, da der Gesetzgeber bewusst die Neuregelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf di e Umsatzsteuer beschränkt habe. Auch wenn es der Gesetzgeber im Übrigen der Rechtsprechung habe überlassen wollen, das Sachschaden s recht zu ko n- kretisieren und weiterzuentwickeln, sei daraus nicht zu folgern, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche öffentlichen Abgaben bei einer fiktiven R e- paraturkostenabrechnung abgezogen werden sollten. Hätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, auch insoweit Einschränkungen vorzunehmen, so hätte er dies selbst getan. II. Das Berufungsurteil hält revision srechtlicher Nachprüfung stand. Entg e- gen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer "fiktiven" Schadensabrechnung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Sch a- de ns. 1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen B e- schädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der G eschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensb e- rechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer marke n- gebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter 2 3 4 - 4 - Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt h at (vgl. S e- natsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Okto - ber 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8 ; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 , 1097 ; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. ; vom 13. Jul i 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f. ). 2. Entgegen der Auffassun g der Revision widerspricht die Berücksicht i- gung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der e r- stattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebo t noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderl i- chen Wiederherstellungskoste n gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Deshalb hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Schaden s- rechtsänderungsgesetzes bei einer "fiktiven" Schadensabrechnung die Meh r- wertsteuer beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten als echten Schadensposten anerkannt und ausgeführt, der steuertechnisch bedingte g e- trennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändere nichts daran, dass sie als objekt - bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor sei als andere öffentliche Ab gaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben. 3. Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrecht s- änderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht ange fallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadense r- 5 6 - 5 - satzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen - systemwidrigen - Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (vgl. P a- landt/Grüneberg, BGB, 72. Au fl., § 249 Rn. 14; Prütting /Wegen/ Weinreich/Medicus, BGB, 7 . Aufl., § 249 Rn. 29 ; MünchKomm - BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 459; Beck - OK - BGB/Schubert, Stand: 03/2011, § 249 Rn. 226 f.; AG Worms, Urteil vom 5. Januar 2012 - 2 C 399/11; AG Stuttgart - Bad Can nstatt, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 C 79/12; AG Bielefeld, Urteil vom 29. Mai 2012 - 402 C 124/12; AG St. Goar, Urteil vom 16. September 201 1 - 33 C 406/11 , juris Rn. 9; a . A. Clos, r+s 2011, 277 ff. mwN). a) Die Revision weist selbst darauf hin, dass sich aus den Gesetzesm a- terialien (vgl. ins besondere BT - Drs. 14/7752, S. 13 ) ergibt, dass der Entwurf eines Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperi o- de zunächst vorsah, bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffen t- lichen Abg aben außer Ansatz zu lassen. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfält i- ge Kritik gestoßen. Dieser Kritik hat der Gesetzgeber im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen und auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben bewusst verzicht et und sich auf die Umsatzsteuer als größten Faktor unter den "durchlaufenden Posten" beschränkt. Fehlt es mithin an einer Regelungslücke, kommt eine entsprechende Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf andere "öffentliche Abgaben" nicht in Betracht. b) Soweit es nach den Gesetzesmaterialien der Rechtsprechung übe r- lassen werden sollte, das Sachschadensrecht " zu konkretisieren und zu entw i- ckeln", vermag dies dem Senat nicht den Weg zu einer Abweichung vom ge l- tenden Recht und zu einer von der Revision e rwünschten, aber vom Gesetzg e- ber nicht vorgesehenen Gleichstellung von Umsatzsteuer und anderen "öffentl i- chen Abgaben" zu eröffnen. 7 8 - 6 - c) Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte b ei d er Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB Geldersatz verlang en kann (sogenannte Erse t- zungsbefugnis) . Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldb e- trag, der zur Herstellung des Zustands erfo rderlich ist, der ohne das schädige n- de Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Ge ldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (ma r- kengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis) . Die R e- visionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision zur Beseitigung di eser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer mis s- bräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs be stehen. Wählt er eine Eigen - , Teil - oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Entgegen der Auffassung der R e- vision kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht da durch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenko s- ten und Umsatzsteuer angefallen sind. Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfa h- rung durchaus eine Rolle, ob der Unfa llschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist. 9 - 7 - d) Schließlich kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten we r- den, ein Abzug der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrec h- nung eines Kfz - Sachschadens führe zu einer Harmonisierung des Schadense r- satzrechts im Hinblick auf die Rechtslage bei der Abrechnung eines Haushalt s- führungsschadens bei Personenschäden. Die von der Revision angeführten Senatsentscheidungen betreffen ander e Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85, VersR 1987, 70 Rn. 21; vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80, VersR 1982, 951 Rn. 16 ff. und vom 10. November 1998 - VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39 , 44 ) . Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt - ) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusa m men und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen "angefallenen" und e i- nen "nicht angefallenen" Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht han d habbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Di s- positionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vor instanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 11.11.2011 - 3 C 1860/11 - LG Landshut, Entscheidung vom 03.02.2012 - 14 S 2923/11 - 10
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