BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 69/14 Verkündet am: 10. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B GHZ: nein BGHR: ja EGBGB a.F. Art. 28 (Fassung bis zum 16. Dezember 2009) Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Span i- en gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsch es Recht A n- wendung, so richten sich Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehega t- teninnengesel l schaft in akzessorischer Anknüpfung an das Ehegüterstatut gem. Art. 28 Abs. 5 E G BGB a.F. ebenfalls nach deutschem Recht. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczew ski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung der weiterg e- henden Rechtsmittel der Parteien d as Urteil des Hanse a- tischen Oberlandesgerichts 2. Zivilsenat vom 30. Ja - nuar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, 3. dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinanderse t- zung mit dem Kläger in der Nach lasssache nach Herrn Holger L . , verstorben am 22. Juli 2008, lediglich berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen A n- spruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft geltend zu machen hinsichtlich der beiden Grundstücke mit Gebäude bel egen in C . F . in der spanischen P . C . , C . C . , eingetr a- gen im Eigentumsregister von C. F. Nr. 2 unter F . Nr. , sowie in C. F. in der spanischen P . C . , C . H . Residencial el Consorcio, eingetragen im Eigentumsregister von C. F. Nr. 2 unter F . Nr. , - 3 - 4. dass de r Beklagte n hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziffer 3 keinerlei Za h- lungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft nach Herrn Holger L . zusteht, solange hinsichtlich dieser Eh e- gatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung e r- folgt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um wechselseiti ge Ansprüche aus dem Er b- fall des am 22. Juli 2008 verstorbenen Holger L . ( im Folgenden: Erblasser) . Der Kläger ist der Sohn des Erblassers, die Beklagte dessen Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die deutsche Staat s- angehörigkeit besa ß, je zu 1/2. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagten aus einer Ehegatten i nnengesellschaft Ansprüche gegen den Nachlass hinsichtlich des Immobilien vermögens des Erblassers in Spanien zustehen. Die Beklagte, über deren Vermögen wegen Übe r- schu ldung 1987 das Konkurs verfahren eröffnet worden war, schloss am 17. Okto ber 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute mit Vertrag vom 17. September 1996 Gütertrennung vereinbart. 1997 1 - 4 - ließen sie sich dauerhaft in Spanien nieder und lebten z unächst auf T . , wo der Vater des Erblassers mehrere Eigentumswohnungen b e- saß. Der Erblasser erwarb am 1. März 1996 ein Reihenhaus auf T . und in der Folgezeit verschiedene Studios und Appartements, die er anschließend teilweise wieder veräußerte. Am 30. Oktober 2000 erwarb der Erblasser ein Grundstück auf dem spanischen Festland in der P . C . , C. F. , C . C . . Dort wurde in der Folgezeit ein Neubau errichtet. Am 10. November 2 004 erwarb er ebenfalls in C. F. das Grundstück C . C . H . . Die Eheleute lebten jedenfalls seit 2005 auf dem letztg e- nannten Grundstück. Nach dem Tod seines Vaters am 29. Juli 2007 e r- hielt der E rblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf T . im Rahmen einer Erbauseinandersetzung . Nach dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die Rechtsverhältnisse der in Spanien b elegenen Grundstücke (zwei auf dem Festland) und Eigentumswohn ungen ( vier auf T . ). Die B e- kla g te vertritt die Auffassung, sie und der Erblasser hätten 1996 anläs s- lich ihrer Auswanderung aus Deutschland eine Ehegatteninnengesel l- schaft gegründet, deren Zweck die Vermögensbildung durch den Erwerb, die Vermietun g und den Verkauf von Immobilien gewesen sei . Aus dieser Innengesellschaft stehe ihr ein Anspruch gegen den Nachlass in Höhe von 353.592,07 entgegen, die in der Hauptsache auf die Feststellung zielen, d ass der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft zusteht ; ferner begehrt er Feststellung verschiedener Einzelpos ition en, unter anderem der Zugehörigkeit der auf dem Grundstück C . C . errichteten Baulichkeiten zum Nac h- lass des Erblassers , sowie de r Verp f lichtung der Beklagten zum Ersatz 2 - 5 - von Gebrauchsvorteilen infolge der Nutzung der beiden in C. F. belegenen Grundstücke. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten der Klage tei l- weise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und die Anschluss - sowie Hilfsanschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung von zwei Gutachten des Max - Planck - Instituts für A uslä n- disches und I nternatio nales Privatrecht der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Haupt - und Hilfsanträge, soweit diesen nicht stattgegeben wurde, im Wesentlichen weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevi sion die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde, die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts , und außerdem stellt sie weitere Hilfsanträge. Entscheidungsgründe: Die Revision ist überwi egend , die Anschlussrevision teilweise b e- gründet; in diesem Umfang führ en sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Ü brigen bleiben die Rechtsmittel der Parte i- en ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Ehegatteni nneng e- sellschaft zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe lediglich hi n- sichtlich der beiden Grundstücke C. C. und C. C. H. bestanden, nicht dagegen bezüglich der Eigentum s- wohnungen auf T . . An das Vorliegen einer derartigen Ehegatte n- 3 4 5 - 6 - innengesellschaft seien bei vereinbarter Gütertrennung strenge Anford e- rungen zu stellen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass es bei den bis zum Jahr 1999 vom Erblasser erworbenen Immobilien in der Weise zwischen den Ehegatten zu Vermögensverschiebungen geko m- men sei, dass sie eigenes Kapital zu deren Erwerb beigesteuert habe. Der Vortrag der Beklagten habe sich im Laufe des Verfahrens geändert, sei widersprüchlich und bezüglich der Einkommens - und Ve rmögenslage der Eheleute mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten. Anders liege es bezüglich der beiden Grundstücke auf dem Festland. Hier sei davon auszugehen, dass die Eheleute im Oktober 20 0 0 stillschweigend eine I n- nengesellschaft gegründet hätten. Da di ese Gesellschaft erst in Spanien gegründet worden sei, finde gemäß Art. 27, 28 EGBGB a.F. spanisches Recht Anwendung. Entgegen den Erwägungen in den Gut achten des Max - Planck - Instituts komme keine akzessorische Anknüpfung der Au s- gleichsansprüche gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. an das Ehegüte r- st a tut und damit an deutsches Recht in Betracht. Ausweislich des Recht sgutachten s des Max - Planck - Instituts sei e i- ne Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten zwar in der spanischen Rechtsprechung nur te ilweise angesprochen worden, werde allerdings von weiten Teilen der Lehre befürwortet. N ach spanischem Recht könne eine sogenannte faktische Gesellschaft angenommen we r- den, wenn ein gemeinsamer Vermögensfonds geschaffen sowie ein über die bloße Ehe hinausg ehender gemeinsamer Gesellschaftszweck und d ie Aufteilung der Gewinne verfolgt werde. D ie Beklagte habe nachgewi e- sen, dass der Kaufpreis für das Grundstück C. C. zum überwiegenden Teil von einem gemeinsamen Konto beider Eheleute b e- zahlt worden sei. Nach dem Rechtsgutachten des Max - Planck - Instituts seien die Eheleute bezüglich des Girokontos, das ein Oder - Konto gew e- 6 - 7 - sen sei, im Außenverhältnis zur Bank Gesamtgläubiger gewesen. Diese Rechtsstellung könne mangels abweichender Vereinbarung auc h auf das Innenverhältnis zw ischen ihnen übertragen werden. Bezüglich des 2004 erworbenen Grundstücks C. C. H. sei von der Zugehörigkeit zum Vermögen dieser spanischen Gesellschaft auszugehen, da dieses durch den Verkauf eines weiteren 2003 erworbenen Grundstücks finanziert worden sei, welches zuvor ebenfalls von einem Gemeinschaftskonto bezahlt worden sei. Demg e- genüber habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass auch hinsich t- lich der drei vom Erblasser nach dem Tod seines Vater s im Juli 2007 g e- erbten Eigentumswohnungen auf T . eine Ehegatteninnengesel l- schaft b egründet worden sei. Auf den Hilfsantrag des Klägers sei ferner festzustellen, dass de r Beklagte n hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesel lschaft keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustünden, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseina n- dersetzung erfolgt sei. Weiter sei festzustellen, dass zum Nachlass des Erblassers auch sämtliche Baulichkeiten auf dem Grundstück C. C. gehörten, insbesondere die Baulichkeiten nicht im Alleineige n- tum der Beklagten stünden. Festzustellen sei außerdem , dass die B e- klagte verpflichtet sei, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung G e- brauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. H. von Februar 2009 bis zu ihrem Auszug im Juli 2009 anrechnen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bis in den Januar 2010 seien dagegen unbegründet. Schließlich sei festzustel len, dass die B e- klagte verpflichtet sei, sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C. ab April 2009 bis zu ihrem Auszug a n- 7 8 - 8 - rechnen zu lassen. Unbegründet sei schließlich die Anschlussberufung der Beklagten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bezüglich der Revision in e i- nem entscheidenden Punkt nicht stand (nachfolgend zu 1.). Die A n- schlussrevision ist demgegenüber nur teilweise begründet (nachfolgend zu 2.). 1. Die Revision ist überwiegend begründet. a) Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt alle r- dings entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Auf hebung des Ber u- fungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kolleg i- um zur Entscheidung berufen. Er darf und muss die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejah t, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änd e- rung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (Senats urteil vom 27. Februar 2013 IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 9; BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I; Zö l- ler/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 526 Rn. 12). Eine derartige wesentliche Ä n- derung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Einzelrichter die Revision zugelassen hat, da die Rechtssache wegen der Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung betreffend eine 9 10 11 - 9 - Ehegatteninnengesellschaft im Rahmen des Erb rechts grundsätzliche Bedeutung habe, begründet keine wesentliche Änderung der Prozessl a- ge. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen , soweit es eine Innengesellschaft für die beiden Grundstücke in C . F . angenomm en hat, auf diese spanisches Recht angewendet. Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Ehegatteninnengesellschaften ist demgegenüber auf das Vertrag s- st atut gemäß Art. 27, 28 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 ge l- tenden Fassung ( im Folgenden : a.F.) abzustellen. Die Bereichsausna h- me für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. greift nicht ein, da diese Regelung fü r bloß interne B e- teiligungen nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 II ZR 276/02, NJW 2004, 3706 unter A II 1 a; Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Art. 37 EG BGB Rn. 48 ; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1693 ). Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrüc k- lich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Satz 2). Soweit das Berufung sgericht davon ausgeht, für eine konkludent g e- troffene Rechtswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es b e- reits das Ergebnis der Anhörung der Beklagten nicht hinreichend gewü r- digt. Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser sich Gedanken gemacht hätten, zu welchem Rechtssystem die Innengesellschaft geh ö- ren solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie Deutsche seien. Sie hätten die Planung und Gründung in Deutschland 12 13 - 10 - vorgenommen und sie, die Beklagte, wisse nicht, welc hes andere Rechtssystem für sie gelten solle. Selbst wenn der Erblasser und die Beklagte aber keine stillschwe i- gende Rechtsw ahl getroffen hätten, wäre gemäß Art. 28 EGBGB a.F. deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterlie gt der Vertrag, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hie r- bei wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteris tische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Sowe it der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gege n- stand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EGBGB a.F.). Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der Grundst ü- cke in Spanien sowie wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erbla s- sers und der Beklagten dort die Anwendung spanischen Rechts zwar in Betracht (vgl. hierzu etwa MünchKomm - BGB/Martiny, 4. Aufl . Art. 37 EGBGB Rn. 52; Soergel/von Hoffmann aaO Rn. 49). Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. gelten aber die Vermutungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Ve r- trag engere Verbindungen mit einem anderen S taat aufweist. 14 15 - 11 - So liegt es hier. Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninne n- gesellschaft ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rechtspr e- chung entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Eh egatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Be i- behaltung der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten a n- gesichts de s in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder über das eheübliche Ma ß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 143). Diese Folge kann insbesondere bei der - auch hier vereinbarten - Gütertrennung au f- tre ten, da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die durch Beteiligung eines Ehegatten geschaffen wurden, nicht ausgeglichen werden, weil sie formal lediglich dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind. Aufgrund dieser funktionalen Nähe der stillschweigenden Ehega t- teninnengesellschaft nimmt die überwiegende Auffassung über Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. eine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsa n- sprüche unter den Ehegatten an das Ehegüterstatut an (vgl. MünchKomm - BGB/Martiny, 4 . Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Sta udinger/ Magnus, BGB (2011) Art. 1 Rom I - VO Rn. 87; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1694 f.; Hausmann in : Festschrift für Eri k Jayme, 305, 319 f.). Für eine derartige akzessorische Anknüpfung der Ehegatteninnengesel l- schaft an das maßgebliche Güterrechtssta tut hat sich auch das Max - Planck - Institut für A usländisches und I nternationales Privatrecht in se i- nen Gutachten vom 20. März 2012 und vom 2 8. Juni 2013 ausgespr o- chen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleic h- klang zwischen Güter rec hts statut und Statut der Ehegatteninnengesel l- 16 17 - 12 - schaft erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der fun k- tionale Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das G ü- terrechtsstatut des Erblassers und der Beklagten, die beide deutsche Staat sangehörige sind, gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. auch auf die Ehegatteninnengesellschaft Anwe n- dung. Hiervon gehen auch in der Revision sinstanz beide Par teien übe r- einstimmend aus. c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. anzuwendenden deutschen Rechts wird das Berufungsgericht nach Z u- rückverweisung der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser und die Beklagte bezüglich der beiden in C . F . bel e- genen Grundstücke eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben. Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Lei s- tungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgem ei n- schaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist d a- gegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Verm ö- gen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwir k- lichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konklude n- te Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Gesc häfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, 18 - 13 - dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn u nd Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verst e- hen ist (BGH, Urteile vom 19. September 2012 XII ZR 136/10, ZEV 2013, 403 Rn. 17 f.; vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 144 f.; vom 8. Juli 1982 IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm vom 11. Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; OLG München ErbR 2010, 59 Rn. 72 - 74). Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen h a- ben, dass der Erblasser und die Beklagte zunächst gemeinsam auf dem Grundstück C. C. H. wohnten und auch ein g e- meinsamer Umzug in das neu errichtete Wo hnhaus auf dem Grundstück C. C. geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen haben, dass die Beklagte trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß § 1931 Abs. 4 BGB neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist. Der Zweck des § 19 31 Abs. 4 BGB besteht darin, den überlebenden Ehegatten besser zu stellen, als dieser nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen g e- ringeren gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der G e- setzgeber wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Er b- lassers beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur den Abkömmlingen durch § 2057a BGB, nicht dageg en dem Ehegatten, ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. MünchKomm - BGB/Lei - pold, 6. Aufl. § 1931 Rn. 35; Staudinger/Werner, BGB (2008) § 1931 Rn. 44 , je m.w.N. ). Wie das Berufungsgericht in anderem Zusamme n- 19 - 14 - hang zutreffend ausführt , sind auf dieser Grundlage strenge Anforderu n- gen an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft zu stellen. d) Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten Hauptantrag des Klägers zu befinden hat, festzustellen, dass die Bekla g- te im Rahmen der Erbau seinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninne n- gesellschaft geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2b bis e nicht e ntscheiden. e) Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erb - auseinandersetzung Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des im Nachlass befindlichen Grundstücks C. C. H. in C. F. auch für den Zeitraum August 2009 bis Januar 2010 anrechnen zu lassen. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benu t- zung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, e i- ne dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung für einen Nachlassgegenstand steht dem weichende n Teilhaber gegen den nutzenden frühestens a b dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und dies auch tut (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a; Palandt/Sprau, BGB 7 4 . Aufl. § 745 Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss sich die Beklagte - wie das B e- rufungsgericht zutreffend entschieden hat - Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Grundstücks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anrec h- 20 21 - 15 - nen lassen. Nac h dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus C. C. umgez o- gen zu sein. Über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus kann der Kläger von ihr keine Nutzungsentschädigung verlangen. Er hat auch n icht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte noch in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstück C. C. H. gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsentschädigung ve r- langt, ist er für den gesamte n geltend gemachten Zeit raum darlegungs - und beweispflichtig. 2. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nur teilweise begründet. a) Ohne Erfolg erstrebt s ie zunächst eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie wendet sich namentlic h gegen die Auffa s- sung des Berufungsgerichts, sie sei lediglich berechtigt, gegen die E r- bengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninne n- gesellschaft bezüglich der beiden Grundstücke in C. F. geltend zu mac hen. Sie macht geltend , zusammen mit dem Erblasser bereits 1996 eine Ehegatteninnengesellschaft zwecks Erwerb, Vermi e- tung und Verkauf von Immobilien in Spanien gegründet zu haben, so dass sämtliche Grundstücke, auch diejenigen auf T . , Teil der Ehegatteninnengesellschaft seien. Das Berufungsgericht hat sich de m- gegenüber bezüglich der Grundstücke auf T . auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts nicht die Überzeugung bilden können, dass die Beklagte und der Erblasser auch insoweit eine Ehegatteninne n- gesellschaft gegründet h a tten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsg e- richt ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer Eh e- gatteninnengesellschaft nich t von den Anforderungen abgewichen, die in 22 23 - 16 - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer derartigen Gesellschaft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben unter II. 1. c)). Insbesondere geht das Berufungsgericht zu Recht davon a us, dass wegen der Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB an das Vorliegen einer derartigen Ehegatteninnengesellschaft strenge Anforderungen zu stellen sind. Soweit die Anschlussr evision darüber hinaus Verfahrensfe h- ler geltend macht , hat der Senat diese geprüft un d für nicht durchgre i- fend erachtet (§ 564 ZPO). b) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision demgegenüber die Fes t- stellung des Berufungsgerichts zu Ziff . 4 des Tenors, der Beklagte n st e- he hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß Zi ff . 3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemei n- schaft zu, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung erfolgt sei. B ei der Auflösung einer Ehegatteni n- nengesellschaft wegen Fehlens eines gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Vielmehr steht dem Innengesellschafter nach Aufl ö- sung der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsa n- spruch auf Abrechnung und Auszahlung zu (BGH , Urteil vom 26. Juni 1989 II ZR 128/88, NJW 1990, 573 unter I 1 b; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 35). Ob ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht, hängt davon ab, ob nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen der Erblasser und die Beklagte eine Innengesellschaft gegründet haben. c ) Nicht zu entscheiden hat der Senat über den weiteren Antrag der Anschlussrevision, für den Fall der Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen , dass der Beklagten an dem Grundstü ck C. 24 25 - 17 - C. ein lebenslanges Erbbaurecht entsprechend dem spanischen Zivilrecht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 361, 453 des spanischen Zivi l- rechts, Codigo Civil, gegenüber d er Erbengemeinschaft in Höhe der Wertsteigerung zusteht, die das Grundstück C. C. durch die auf ihm befindlichen Baulichkeiten erfahren hat. Diese Antr ä g e komm en nur für den Fall einer Ablehnung der Ehegatteninnengesellschaft für das Gru ndstück C. C. zum Tragen . Hierüber wird das Ber u- fungsgericht mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der Grundlage der Anwendung deutschen Rechts k eine Ehegatteninneng e- sellschaft für das Grundstück C. C. ann immt. d ) Zurückzuweisen ist die Anschlussrevision , soweit sie unter A b- änderung des Urteils des Landgerichts eine Abweisung der Klage hi n- sichtlich der tenorierten Ziffern 4a bis c begehrt. Die Anschlussrevision s- erwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Zi f- fer 4 des landgerichtlichen Urteils durch Ziffer 5 des Berufungsurteils teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es auch bereits an einer über die Ausführungen zu II 2 c hinausgehenden Begründung für diesen Antrag , insbeson dere bezüglich der Feststellung, dass die aufstehenden Ba u- lichkeiten nicht im Alleineigentum der Beklagten stehen. Ebenso hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, soweit sie sich mit ihrem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landg e- r ichts zurückzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet , dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbause i- nandersetzung die Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grun d- stücks C. C. ab April 2009 bis z u einem Auszug anrechnen zu lassen. Auch insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des Lan d- 26 27 - 18 - gerichts, dass sich die Beklagte Gebrauchsvorteile erst ab August 2009 anrechnen lassen muss, an einer Begründung. III. Der Streitwert wird wie folgt festg esetzt : Revision: Antrag zu 2a): ( 1/4 des Grundstückswerts C. C. i n H öhe v on und H . i n H öhe v on 334.359,20 ) Hilfsanträge zu b) - e): 0 , ( da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Antrag zu 3): 2 .880, ( wegen Feststellungsabschlag ) Zwischensumme 211 . 469 , 80 Anschlussrevision: Antra g z u 1) : 126 . 565 , 90 ( 1/4 der Grundstückswerte ohne C. C. und H . i n H öhe v on 506.26 3 , 62 Anl. K 2 ) Antrag zu 2 ): 1. 6 wegen Festste llungsab schlag C. C. ) Antrag zu 3): 0 , ( da hierüber nicht entschieden wird, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) 28 - 19 - Antrag zu 4): 352.000, 00 ( 80 % des Wertes der Baulichkeiten des Grundstücks C. C. i n H öhe v on ) Zwischensumme 480.1 65, 9 0 Gesamt 691. 6 Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 319 O 43/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 2 U 5/10 -
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