BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 69/15 Verkündet am: 18. November 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 4 . Nov em ber 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23. De - zember 201 4 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.375,17 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Februar 2003 und nochmals im Februar 2004 kündigte d. VN den Vertrag. Der Versicherer akzeptierte die letzte Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 19. November 2012 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage ve rlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 4.375,17 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsv ertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: 2 3 4 5 6 7 - 4 - Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Di eses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Es könne dahinstehen, ob d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Ein etwaiger Bereicherungsanspruch sei mit Zahlung der jeweiligen Pr ä- mie entstanden und demnach gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjährt. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein - mit der Revision allein weiter verfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann mit der vom Berufungsger icht gegebenen Begründung nicht verneint werden. a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsg e- set zes (VAG) und eine ordnungsgemäß e Belehrung über das Wide r- spruchsrecht i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. übersandt wurden. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass d. VN die genannten Unterlagen nicht erhielt. aa) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt bestand d as Widerspruchsrecht hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und n och im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort . 8 9 10 11 12 - 5 - Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Ri chtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier zu unterstellen nicht ordn ungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Sena tsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b ) Die bereicherungsrechtlic hen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherung s- rechtliche Ansprüche sind, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, 13 14 15 16 - 6 - nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konn te erst mit Schluss des Jahres 201 2 beginnen, da d ie Kläger in erst in diese m Jahr den Widerspruch erklärte, und war bei Klageerhebung im September 2013 noch nicht abgelaufen. Der nach e i- nem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereich e- rungsansp ruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d . V N Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. S e- natsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst ein etwaiger Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der ber eicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages geno s- senen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versich e- rungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation b e- messen werden; bei Lebensversicheru ngen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Auch hierzu fehlt es an Feststellungen . 17 - 7 - Die fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuh o- len haben und dabei - je nachdem zu welchem Erg ebnis es gelangt - die Vorgaben der Senatsurteile vom 7. Mai 2014 ( aaO ) , vom 16. Juli 2014 (IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102) und vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 ) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 C 611/13 (70) - LG Wiesbaden, Entsc heidung vom 23.12.2014 - 7 S 14/14 - 18
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