ECLI:DE:BGH:2018:201218UVIIZR69.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V II ZR 69/18 Verkündet am: 20. Dezember 20 18 Mohr , J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nac h dem Inhalt des Versicherungsve r- trags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei A b- schluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig (im Anschluss an BAG, VersR 1984, 897; VersR 1986, 251). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - VII ZR 69/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der V II. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzende n Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil d es 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbes tand: Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Erteilung von Provisionsabrechnungen für näher bezeichnete, von ihm vermittelte Lebensversicherungsverträge in Anspruch. Der Kläger war auf der Grundlage des am 18. April 2008 geschlossenen Consultantvertrags bis zum 30. November 2013 als Versicherungsvertreter für die durch Verschmelzungsvertrag vom 28. August 2014 auf die Beklagte ve r- schmolzene M . C . R . - M . AG (im Folgenden einheitl ich: B e- 1 2 - 3 - klagte) tätig. Im Rahmen des Consultantvertrags vermittelte der Kläger unter anderem die streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge, nach deren vertraglichen Bestimmungen während der Vertragslaufzeit planmäßig Erhöhu n- gen der Beiträge und Ver sicherungsleistungen eintreten, wenn der Versich e- rungsnehmer nicht widerspricht (sogenannte dynamische Lebensversicheru n- gen). Nach den mit den Kunden vereinbarten Versicherungsbedingungen wird ein konkludenter Widerspruch unwiderleglich vermutet, wenn der Versich e- rungsnehmer die erhöhte Prämie nicht zahlt. Mit Ausnahme von fünf Verträgen wurden die streitgegenständlichen Verträge nach Beendigung des Consultan t- vertrags weiter vom Kläger betreut, wobei streitig ist, ob der Kläger tatsächlich Betreuungsleistun gen erbrachte. Der Kläger erhielt während der Vertragslaufzeit monatlich und auch nach Vertragsende einzelne Abrechnungen, mit denen ihm zustehende Provisionen gutgeschrieben und mit etwaigen Provisionsrückforderungen verrechnet wu r- den. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, Au s- kunft darüber zu erteilen, für welche von ihm als Untervertreter vermittelten Versicherungsverträge sie nach Beendigung des Consultantvertrags Dynamikprovisionen erhalten habe und in welcher Höhe. Die Beklagte lehnte die Erteilung dieser Auskunft ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Erteilung entspr e- chender Provisionsabrechnungen verpflichtet, weil ihm für nach Vertragsende eintretende Summenerhöhungen eine Abschlussprovision zuste he. Er hat mit der Klage die Erteilung von Abrechnungen über Dynamikprovisionen für im Ei n- zelnen näher bezeichnete, von ihm vermittelte Lebensversicherungsverträge für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 bis zum jeweiligen Ablauf des Versich e- rungsvertrags gel tend gemacht. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekla g- ten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. Auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2017 erhobene A n- schlussberufung, mit der er im Wege der Stufenklage ergänzend begehrt hat, die Beklagte nach erfolgter Abrechnung zur Zahlung des sich aus den Abrec h- nungen ergebenden Betrags nebst Zinsen zu verurteilen, hat das Berufungsg e- richt über den auf Abrechnung der Provision gerichteten Kl ageantrag durch Teilurteil entschieden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Bekla g- te weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Tei l- urte ils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, der Kläger könne von der Beklagten nach § 92 Abs. 2, § 87c Abs. 1 HGB die A brechnung der Dynamikprovisionen verlangen, die auf den nach Beend i- gung des Consultantvertrags aufgrund der Dynamik eingetretenen oder eintr e- tenden Erhöhungen der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge b e- ruhten, und zwar für die Zeit ab dem 1. De zember 2013 bis zum jeweiligen Ve r- 5 6 7 8 - 5 - tragsende. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausza h- lung dieser Dynamikprovisionen aus § 92 Abs. 2, Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit dem Consultantvertrag. Nach § 7 Abs. 1 der zum Bestand teil des Consultantvertrags gewordenen Provisionsordnung bestehe für Erhöhungen und Änderungen mit erhöhendem Charakter von Verträgen grun d- sätzlich ein Anspruch auf Abschlussprovision entsprechend der Regelungen für Neuabschlüsse. Dabei enthalte der Consul tantvertrag, auf den vorrangig abz u- stellen sei, keine Regelung, auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankomme. Nach § 92 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB habe der Versicherungsve r- treter Anspruch auf Provision für alle während d es Versicherungsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien. U n- streitig habe der Kläger während der Laufzeit des Consultantvertrags die im Klageantrag aufgeführten Lebensversicherungsverträge mit Dynamiken vermi t- te lt. Unter die während des Consultantvertrags abgeschlossenen Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen seien, fielen auch die Erhöhungen, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags aufgrund der Dynam i- ken eingetreten seien oder noch eintreten würden. Die Erhöhungen seien in den Verträgen dermaßen eingebettet und in ihnen angelegt, dass mit dem e i- gentlichen Vertragsschluss alles getan sei, damit die Erhöhung eintreten könne; insoweit bedürfe es weder neuer Verhandlungen noch neuer Vereinbarungen. Letztlich handele es sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausg e- zahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die wenn auch widerruflich - schon in dem Erstabschluss ihren Grund finde und als vereinbart an zusehen sei. Die Parteien hätten auch keine wirksame Vereinbarung getroffen, nach der der Kläger auf dem Grunde nach bereits entstandenen Provisionen nach 9 10 - 6 - Beendigung des Handelsvertretervertrags verzichtet hätte. Unstreitig enthalte der Consultantvertra g keine ausdrückliche Verzichtsvereinbarung. Die Beklagte könne auch nicht mit der Auffassung durchdringen, durch die Regelung in § 9 des Consultantvertrags (Ausgleichsanspruch / Abfindung bei Aufhebung dieses Vertrags) komme zum Ausdruck, dass der Vertrag einen Provisionsverzicht vorsehe. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch. Die Fälligkeit der im Dezember 2013 möglicherweise entstandenen und damit ältesten Dynamikprovisionsansprüche sei frühestens am 31. Januar 2014 ei n- getreten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen begonnen. Im Wege der Anschlussberufung sei mit Schriftsatz vom 15. November 2017 rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Stufenklage erhoben worde n. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgrund des mit der Beklagten ge schlossenen Consultantvertrags Provision s- ansprüche für nach Beendigung des Vertrags eintretende Erhöhungen der Ve r- sicherungssumme für von ihm vermittelte Lebensversicherungen zustehen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungs ve r- trags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht und die erhöhte Prämie zahlt (sogenannte dynamische L e- bensversicherungen). Er kann für diese nach Beendigung des Consultantve r- 11 12 13 - 7 - trags bis zum jeweiligen Ablauf des Versicherungsvertrags fällig werdenden Provisionen gemäß § 92 Abs. 2, § 87c Abs. 1 HGB jeweils Abrechnungen von der Beklagten beanspruchen. Der Kläger ist nach § 259 ZPO berechtigt, die Abrechnung der künftig fä l- lig werdenden Provisionen geltend zu mac hen. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie zu einer Abrechnung dieser künftig fällig werde n- den Provisionen nicht verpflichtet sei, so dass die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sie sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. a ) Nach § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Vers i- cherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertr e- ter und dem Unternehmer, wobei in Abwe ichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für die Geschäfte hat, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Vermittelt der Versicherungsvertr e- ter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicheru ngssu m- me in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig (vgl. BAG, VersR 1984, 897; VersR 1986, 251; OLG Köln, Urteil vom 28. November 2014 19 U 71/14; BeckRS 2015, 10251; MünchKommHGB/von Hoyningen - Huene, 4. Aufl., § 87 Rn. 61; Emde in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 92 Rn. 57; Oetker/Busche, HGB, 5. Aufl., § 87 Rn. 14; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl., § 87 Rn. 47; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 87 Rn. 12; a.A. OLG Nürnberg, Urteil vom 10. September 2003 12 U 896/03, n.v.). Der Eige n- art dieses Vertragstyps entspri cht es, die vereinbarungsgemäß eintretenden Erhöhungen bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags als vereinbart 14 15 - 8 - anzusehen, dem Versicherungsnehmer aber hinsichtlich der Erhöhungen ein Widerspruchsrecht zuzugestehen. Mit dem Abschluss des Versicherung sve r- trags entsteht für die Beklagte einseitig eine Bindung für die gesamte Vertrag s- laufzeit einschließlich sämtlicher Erhöhungen, die auflösend dadurch bedingt ist, dass der Versicherungsnehmer von dem ihm eingeräumten Widerspruch s- recht Gebrauch macht (vgl . BAG, VersR 1984, 897, juris Rn. 40). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Erhöhung der Versich e- rungssumme in diesen Fällen nicht von einer werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig, die nach § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB einen Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters ausschließt. Denn die Erhöhung wird aufgrund des geschlossenen Lebensversicherungsvertrags b e- reits dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht und die erhöhte Versicherungsprämie za hlt. Mit der Annahme einer Provisionspflicht für vom Versicherungsvertreter vermittelte dynamische Lebensversicherungsverträge über den Zeitpunkt der Beendigung des Consultantvertrags hinaus wird entgegen der Auffassung der Revision das systematische Ve rhältnis von Provisionsansprüchen einerseits und dem Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 5 HGB andererseits nicht u n- terlaufen. Soweit dem Versicherungsvertreter aufgrund der von ihm während der Vertragszeit vermittelten Versicherungsverträge nach Beendigun g des Ve r- trags noch Ansprüche auf Zahlung von Abschlussprovisionen gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB zustehen, tritt kein Provision s- ve r lust ein, der etwa für den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 5 HGB zu berücksichtigen wäre. Die B eschränkungen des § 89b Abs. 5 HGB finden ledi g- lich Anwendung, wenn dem Versicherungsvertreter ein Ausgleichsanspruch zusteht. Es besteht daher kein Grund, die Beschränkungen des § 89b Abs. 5 HGB auf vom Versicherungsvertreter nach § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, 16 17 - 9 - § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB zu beanspruchende Abschlussprovisionen, die nach Beendigung des Vertrags fällig werden, zu erstrecken. b) Die Voraussetzungen der § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen in Bezug auf die vom Kläger vermit telten dynamischen Lebensversicherungsverträge vor. aa) Nach den in der Revision zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Lebensvers i- cherungsverträgen, zu denen der Kläger jeweils Provision sabrechnungen für den Zeitraum nach Beendigung des Consultantvertrags bis zum Ablauf des j e- weiligen Versicherungsvertrags verlangt, unstreitig um vom Kläger vermittelte Lebensversicherungsverträge mit Dynamik. Mit Abschluss dieser Lebensvers i- cherungsverträ ge entsteht damit der Anspruch des Klägers auf Abrechnung der jeweils fälligen Provision gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB. Wie das Berufungsgericht - von den Parteien unangegriffen - weiter festgestellt hat, enthält der Consultantve rtrag keine vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung über die Provisionspflicht der Beklagten für nach Beendigung des Vertrags aufgrund der vereinbarten Dynamik eintretende Erhöhungen der Versicherungssummen. bb) Entgegen der Auffassung der Revisio n trifft den Kläger nicht die Da r- legungs - und Beweislast dafür, dass es nach Beendigung des Consultant - vertrags tatsächlich zu Erhöhungen der Versicherungssumme in den jeweiligen Verträgen gekommen ist. Da der Eintritt solcher Erhöhungen auflösend dadurch bedingt ist, dass der Versicherungsnehmer von seinem Widerspruchsrecht G e- brauch macht, trägt die Beklagte für diesen für sie günstigen Umstand nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen die Darlegungs - und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 VI ZR 238/04, NJW - RR 2005, 1183, juris 18 19 20 - 10 - Rn. 13; Urteil vom 14. Januar 1991 II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, juris Rn. 16 m.w.N.; Baumgärtel/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Kap. 11 Rn. 20 f.). Den Nachweis dafür, dass die Kunden der streitgegenst ändlichen Versicherungsverträge von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht h a- ben, hat die Beklagte nicht geführt. 2. Der Anspruch des Klägers auf Abrechnung der Provisionen für den Zeitraum nach Beendigung des Consultantvertrags bis zum Ende der jewei ligen Vertragslaufzeit gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 87c Abs. 1 HGB ist nicht verjährt. a) Mit der vom Kläger am 22. November 2017 wirksam erhobenen A n- schlussberufung, mit der er im Wege der Stufenklage begehrt hat, die Beklagt e nach erfolgter Abrechnung zur Zahlung des sich aus den Abrechnungen erg e- benden Betrags nebst Zinsen zu verurteilen, ist die Verjährung der dem A n- spruch auf Erteilung einer Abrechnung zugrunde liegenden Provisionsanspr ü- che wirksam gehemmt worden, § 204 Nr . 1 BGB. aa) Nach § 261 Abs. 2 ZPO tritt die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs mit dem Zeitpunkt ein, in dem der A n- spruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erforde r- nissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Klageerweiterung mittels einer Anschlus s- berufung geltend gemacht wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 261 Rn. 6). bb) Die Anschlussberufungsschrift des Kläge rs vom 15. November 2017, die die Parteien, das Gericht, den Gegenstand und den Grund des Anspruchs hinreichend bezeichnete sowie einen bestimmten Antrag enthielt und damit den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO genügte, ist der Beklagten am 22. November 2017 zugestellt worden. Mit der Erhebung einer Stufenklage wird 21 22 23 24 - 11 - zugleich der von dem auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsa n- spruch abhängige Hauptanspruch rechtshängig (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 IX ZR 267/13 Rn. 9 m.w.N. , NJW 2015, 1093). Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufung s- gerichts begann die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB für die ältesten Provisionsansprüche mit Schluss des Jahres 2014 zu laufen und war se lbst bei Zustellung des die Anschlussberufung enthaltenden Schriftsatzes des Klägers am 22. November 2017 noch nicht verstrichen. b) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es im vorliegenden Fall nicht an der Voraussetzung, dass mit der Anschlussber ufung eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Anschlussrechtsmittelklägers erstrebt wird. Die Anschlussberufung setzt, da sie kein selbständiges Rechtsmittel da r- stellt, nicht voraus, dass der Anschlussberufungskläger durch das angefochte ne Urteil beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 V III ZB 25/10 Rn. 12, NJW 2011, 1455; Urteil vom 7. Dezember 2007 V ZR 210/06 Rn. 24 m.w.N., NJW 2008, 1953). Sie ist jedoch nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurüc kweisung der Berufung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 V ZR 42/86, NJW - RR 1988, 185, juris Rn. 10; Urteil vom 24. Februar 1958 III ZR 184/56, NJW 1958, 868; vgl. zur Anschlussrevision auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 VIII ZR 267/94, MDR 1996, 5 22, juris Rn. 18; Beschluss vom 11. März 1981 GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, juris Rn. 8). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger hat mit der A n- schlussberufung die Klage in der Weise erweitert, dass er nunmehr im Wege der Stufenklage eine Abr echnung der Provisionsansprüche auf der ersten Stufe und auf der zweiten Stufe die Zahlung der sich aus den Abrechnungen erg e- 25 26 27 - 12 - benden Provisionen verlangt. Diese Klageerweiterung kann der Kläger zuläss i- gerweise im Wege der Anschlussberufung verfolgen (vgl. B GH, Urteil vom 7. Mai 2015 VII ZR 145/12 Rn. 27 f., NJW 2015, 2812). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, die Vertragsbestimmungen des Consultantvertrags enthielten keine Vereinbarung über einen Verzicht des Klägers auf nach Beendigung des Vertrags fällig werdende Provisionen. Da das Berufungsgericht keine Festste l- lungen dazu getroffen hat, ob es sich bei den Vertragsbestimmungen des Consultantvertrags um von der Beklagten gestellte Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen handelt, ist zu ihren Gunsten in der Revisionsinstanz davon ausz u- gehen, dass es sich bei dem Vertrag um eine Individualvereinbarung handelt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Consultantvertrag enthalte keine Vereinbarung eines Provision sverzichts für nach Beendigung des Ve r- trags fällig werdende Provisionen, lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler erkennen. a) Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Eine revisionsrechtl iche Überprüfung findet allerdings dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Ausl e- gungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 31. Aug ust 2017 VII ZR 5/17 Rn. 24, NJW 2017, 3590; Urteil vom 22. Dezember 2011 VII ZR 67/11 Rn. 12 m.w.N., BGHZ 192, 172). Zu den anerkannten Ausl e- gungsgrundsätzen zählt der Grundsatz der beidersei ts interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil v om 31. August 2017 VII ZR 5/17 Rn. 24, NJW 2017, 3590; Urteil vom 5. März 2015 IX ZR 133/14 Rn. 21, BGHZ 204, 231; Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 VII ZR 87/14 Rn. 14, NJW 2015, 28 29 30 - 13 - 1107). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die vom Berufung sgericht vorgenommene Auslegung des Consultantvertrags der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. b) Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB liegt nicht vor. Die Vereinbarung eines Verzichts auf nach Beendigung des Vertr ags fällig werdende Provisionsansprüche des Klägers setzt voraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille, einen solchen Verzicht zu vereinbaren, unmis s- verständlich zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2016 V ZR 168/15 Rn. 34, BGHZ 211, 216; Urte il vom 4. Dezember 2015 V ZR 142/14 Rn. 25, MDR 2016, 315). Das Berufungsgericht hat ohne Recht s- fehler angenommen, dass es an einem solchen unmissverständlich erklärten rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien fehlt. Soweit die Revision geltend macht, die Vereinbarung in § 9 Abs. 4 des Consultantvertrags, wonach die von den Spitzenverbänden der Versicherung s- wirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Anwendung finden sollen, e r- ge be nur einen Sinn, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass für nach Vertragsbeendigung aufgrund der vereinbarten Dynamik eintretende Erhöhungen der Versicherungssummen keine Provisionen an den Kläger zu zahlen seien, wird ein Versto ß gegen §§ 133, 157 BGB nicht darg e- legt. Ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf nach Beendigung des Ve r- trags fällig werdende Provisionen ist im Zweifel nicht zu vermuten. Der Verweis auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den vorgenannten Grund s- ätzen bietet keinen zwingenden Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien einen solchen Verzicht vereinbaren wollten. Dass ein Ausgleichsanspruch zugunsten des Versicherungsvertreters nach den ihm entgehenden Provisionen zu b e- rechnen ist, besagt nichts da rüber, ob ein entsprechender Provisionsverzicht 31 32 - 14 - vorliegt. Die Vereinbarung der Modalitäten eines dem Versicherungsvertreter nach Vertragsbeendigung etwa zustehenden Ausgleichsanspruchs lässt daher nicht den Schluss auf einen zuvor vereinbarten Provisionsve rzicht zu. 4. Gehörswidrig ist das Berufungsgericht jedoch dem unter Zeugenb e- weis gestellten Sachvortrag der Beklagten nicht nachgegangen, dass nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien von dem Inhalt der vertragl i- chen Regelung dem Kläger na ch Beendigung des Consultantvertrags keine Dynamikprovisionen mehr zustehen sollten. Die Beklagte übertrage die Bestä n- de ausgeschiedener Vertreter auf die unter Vertrag stehenden Consultants und zahle diesen dann Dynamikprovisionen. Der Kläger habe diese P raxis gekannt und mitgetragen. a) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das G e- richt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im E inzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vo r- bringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Ber u- fungsgericht in den Gründen des Berufungsurte ils auf den wesentlichen Kern des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberüc k- sichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpu nkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2016 - VII ZR 158/15 Rn. 7; Beschluss vom 23. Februar 2016 VII ZR 28/15 Rn. 7, IHR 2016, 124; Beschluss vom 20. Mai 2014 VII ZR 187/13 Rn. 6). 33 34 - 15 - b) Nach diesen Maßgaben liegt hier ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Vorbringens der B e- klagten nicht vollständig ausgeschöpft, wenn es darauf verweist, dass die B e- klagte diese Vertragspraxis beim Kläger nicht angewandt habe, der Kläger nach Ausscheiden bei der Beklagten vielmehr von wenigen Ausnahmen abges e- hen Betreuer der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge geblieben sei. Die Beklagte hat mit ihrem Vorbringen der Sache nach geltend gemacht, d ie Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass als Vertragsi n- halt vereinbart war, dass dem ausscheidenden Versicherungsvertreter kein A n- spruch auf Zahlung der Dynamikprovision für nach Beendigung des Vertrags eintretende Erhöhungen im Rahmen der von ihm vermittelten dynamischen Lebensversicherungsverträge zustehen sollte. Dieses Vorbringen ist erheblich. Trifft die Behauptung der Beklagten zu, wovon zugunsten der Beklagten für die Revision auszugehen ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung und Zahlung von Pr o- visionen für von ihm vermittelte dynamische Lebensversicherungen für den Zeitraum nach Beendigung des Consultantvertrags nicht zu. Denn eine solche zeitliche Begrenzung der Provisionspflicht kann von den Vertragsp arteien z u- lässigerweise vereinbart werden (vgl. BAG, VersR 1984, 897, juris Rn. 46 ff. ; VersR 1986, 251, juris Rn. 18 ). Ein solcher übereinstimmender Wille der Ve r- tragsparteien bei Vertragsschluss ginge der Auslegung der Vertragsbesti m- mungen vor. II. Da s Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufz u- heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- 35 36 37 - 16 - fungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die e r- forderlichen Feststellungen nachzuholen. Pamp Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2017 - 2 - 18 O 276/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.03.2018 - 16 U 109/17 -
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