ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR694.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 694/15 Verkündet am: 8. November 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LuftVG § 33 a) Die Luftfahrzeughalterhaftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG greift im Al l- gemeinen nur zugunsten von solchen Geschädigten, die am Bet rieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren (Festha l- tung Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89, VersR 1991, 341). b) Nimmt ein Flugsicherungsunternehmen auf die Landung eines Flugzeugs Einfluss und werden bei der La ndung des Flugzeugs Einrichtungen zerstört, die das Flugsicherungsunternehmen zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Flugsicherungsaufgaben hinter der Landebahn installiert hat, so steht ihm kein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gegen den Flugzeughalter z u. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 694/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . November 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d e n Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf vom 24 . November 2015 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin mit Ausn ahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger in nimmt die Beklagte wegen eines Sachschadens nach einem Flugzeugunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Am 24. Januar 2005 gege n 6.00 Uhr rollte eine Boeing 747 - 200 (im Fo l- genden: " Flugzeu g " ) , deren Halterin die Beklagte war, bei der Landung auf dem Flughafen D. über die Landebahn hinaus und in das dahinter befindliche R a- se n feld. Dabei wurden Einrichtungen des Instrumentenlandesys tems zerstört, die die Klägerin , ein Flugsicherungsunternehmen , das am Flughafen D. Aufg a- 1 2 - 3 - ben der Flugsicherung gemäß § 27c Abs. 2 LuftVG wahrnimmt, dort installiert hatte . Während des Landeanflugs des Flugzeugs hatte es angefang en zu schneien. Mitarbeit er der Streithelferin , der Betreiberin des Flughafens, hatten deshalb Messungen auf der Landebahn vorgenommen, um deren Oberfläche n- beschaffenheit zu überprüfen, und die gewonnen en Daten - mehrfach - an e i- nen Fluglotsen der Klägerin weitergegeben. Zuletzt w ar dem Lotsen um 5.56 Uhr von einem Mitarbeiter der Streithelferin mit geteilt worden , aufgrund der Messdaten bewerte er die Landebahn als " medium " , stellenweise sei es aber doch relativ glatt. Nachdem der Lotse seinerseits der Cockpitbesatzung des Flugzeug s um 5.50 Uhr mitgeteilt hatte, dass die Bremswirkung im Moment noch gut sei, aber noch Tests geplant seien, weil es weiterhin schneie und man eine Verschlechterung befürchte, meldete er ihr um 5.59 Uhr: " action was measured to be medium at all parts and the visibili t y dropped right now due to the heavy snow showers . " Nach der anschließenden Landefreigabe setzte das Flugzeug innerhalb d er Aufsetzzone der Landebahn auf, wurde - jedenfalls zunächst - mit dem automatischen Bremssystem des Flugz eugs g e- bremst, kam aber erst 75 Meter hinter der sich an die Landebahn anschließe n- den asphaltierten Freifläche zum Stehen. Mit der Behauptung, Eigentümerin der zerstörten Messinstrumente zu sein, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Ansp ruch. Sie hat die Meinung vertreten, dieser Anspruch ergebe sich aus § 33 LuftVG, aus § 831 BGB und aus § 25 Abs. 3 iVm § 33 LuftVG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin z urückgewiesen. Mit ihrer vom 3 4 5 - 4 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte hafte der Klägerin nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Zwar sei der Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Halterin die B e- klagte sei, geschehen, weshalb die Vorschrift ihrem Wortlaut nach anwendbar sei. Der Anwendungsbereich der Norm sei jedoch einzuschrän ken. Sie wirke nur zu Gunsten von Geschädigten, die am Betrieb des schadensstiftenden Luf t- fahrzeugs in keiner Weise beteiligt gewesen seien. Da die Klägerin auf den Landevorgang des Flugzeugs maßgeblichen Einfluss genommen habe, sei sie mit allen Schäden, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Betrieb des schadensstiftenden Flugzeugs entstanden seien, von der Anspruchsgrun d- lage des § 33 LuftVG ausgeschlossen , mithin auch mit den im Streitfall geltend gemachten Schäden. Auch die weiteren in Betr acht kommenden Anspruchsgrundlagen habe das Landgericht zutreffend verneint. Einem Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB stehe jedenfalls entgegen, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei; an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 25 Abs. 3 iVm § 33 LuftVG fehle es schon deshalb, weil die Landung im Streitfall auf einem g e- nehmigten Flugplatz erfolgt sei. 6 7 8 - 5 - I I . Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- ri chts, Ansprüche aus § 831 Abs. 1 BGB und § 25 Abs. 3 iVm § 33 LuftVG b e- stünden nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 2. Zutreffend verneint hat das Berufungsgericht aber auch einen A n- spruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Zu Recht ist es davon ausgegangen , dass für den von der Klägerin im Streitfall geltend gemachten Schadensersat z- anspruch auf der Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Raum ist. Durchgreifende Gründe, seine Rechtsprechung zu ändern, sieht der Senat ni cht. a) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch einen Unfall jemand g e- tötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG verpflichtet, den Schaden zu erset zen. Der erkennende Senat hat den Anwendungsbereich der Vorschrift allerdings ihrem Wortlaut gegenüber eingeschränkt . Danach greift d ie Vorschrift im A llgemein en nur zugunsten von solchen Geschädigten, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren (Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89, VersR 1991, 341). Se i ne - in der Literatur ganz überwiegend geteilt e ( vgl. etwa Müller - Rosin, VersR 1979, 594 , 595 ; Förster in BeckOGK, LuftVG § 33 , Rn. 31 f. [Stand: 1. Oktob er 2016]; Mühlbauer in Hobe/von Ruckteschell , Kölner Kompendium Luftrecht, 2010, S. 266; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrecht, 4. Aufl., Kap. 15 Rn. 213; Strauch in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 29 Rn. 19 ; kritisch allerdings Grabherr/Reidt/Wysk/Janssen , Luftverkehrsgesetz, § 33 Rn. 35 ff. [Stand der Bearbeitung: August 2010] ; vgl. ferner OLG Düsse l- 9 10 11 12 - 6 - dorf, VersR 1994, 228 ) - Auffassung hat d er erkennende Senat im Wesentl i- chen auf die Erwägung gestützt, die strenge Luftfahrzeugha lterhaftung , d ie " strengste Gefährdungshaftung des deutschen Rechts " , die nicht einmal für den Fall höherer Gewalt einen Haftungsausschluss kennt, sei nur gegenüber Unb e- teiligten gerechtfertigt (Senat aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62, VersR 1962, 530; OLG Karlsruhe, NZV 1990, 270, 271 und VersR 1961, 406, 407). De m wiederum liegt d ie Überlegung zugrunde , dass die insb e- sondere im Vergleich zur Haftung des Eisenbahn - oder Kraftfahrzeugha l ter s schärfere Haftung des Halters eines Luft fahrzeugs sich jedenfalls heute nur noch damit erklären lässt , dass der vom Luftverkehr Geschädigte mehr noch als der durch Eisenbahn oder Kraftfahrzeug Geschädigte am Verkehr unbeteiligt ist (Schwenk/Giemulla, aaO, Kap. 15, Rn. 213) . b) Bei Anwendung d ieser Grundsätze greift § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht . Das Berufungsgericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sie am Betrieb des Flugzeugs beteiligt war. Sie hat durch den diensthabenden Fluglotsen, ihren Mita rbeiter, auf den schadensu r- sächlichen Landevorgang des Flugzeugs mit dessen zur Landung führenden Mitteilungen unmittelbar Einfluss genommen . Hinzu kommt , dass sie die durch den Unfall zerstörten Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Flugsicherungsau f- gaben h inter der Landebahn positioniert und damit, wenn auch nicht sorgfalt s- widrig, so doch willentlich den Gefahren des ( landenden ) Luftverkehrs ausg e- setzt hat . Im ihr vom Flugzeug der Beklagten zugefügten Schaden hat sich d a- mit gerade eine spezifisch mit ihrer Beteiligung am Betrieb der landenden Flu g- zeuge verbundene Gefahr verwirklicht, die nicht am Betrieb beteiligten Pers o- nen nicht in gleicher Weise droht. Dass die Klägerin - wie von der Revision he r- vorgehoben - verpflichtet war, die Flugsicherungsdienste im Sinne des § 27c Abs. 2 LuftVG wahrzunehmen und zu diesem Zweck die im Streitfall zerstörten Einrichtungen wie geschehen zu positionieren, ändert daran nichts. 13 - 7 - Auch die weiteren von der Revision hier gegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Nach den dargestellten Grundsätzen ist es - anders als die Revision meint - zunächst unerheblich, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person handelt und sie nicht wegen der Verletzung ihres Körpers oder ihrer Gesu ndheit, sondern wegen der Zerst ö- rung von Sachen Schadensersatz verlangt. Zwar trifft es zu, dass die von der Revision zitierten Senatsentscheidungen (Urteile vom 15. März 2005 - VI ZR 356/03, VersR 2005, 801; vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89, VersR 1991 , 341; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69, MDR 1971, 918; Beschluss vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62, VersR 1962, 530) ausnahmslos Fälle betreffen, in denen eine natürliche Person an Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurde. Da r- aus lässt sich aber nicht ablei ten, dass die dort entwickelten Grundsätze nicht auch im Falle von Sachschäden juristischer Personen gelten. Einen nachvol l- ziehbaren Grund, Sachschäden anders zu behandeln als Personenschäden und sie - anders als Personenschäden - auch dann in den Anwendun gsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG einzubeziehen, wenn d er Geschädigte am B e- trieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs beteiligt war, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil stellte es einen nicht zu begründenden We r- tungswiderspruch dar, die Sachschäden eines am Betrieb des Luftfahrzeugs Beteiligten der Gefährdungshaftung des § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zu unterste l- len, nicht aber seine Personenschäden. Auch die von der Revision angestrebte Besserstellung einer juristischen gegenüber einer natür lichen Person in Bezug auf den persönlichen Schutzbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist nicht zu rechtfertigen. E ntgegen der Auffassung der Revision ist auch kein Grund ersichtlich, die von der Klägerin geltend gemachten Schäden deshalb als von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfasst anzusehen, weil d ie Klägerin am Betrieb des Flugzeugs nicht " physisch " beteiligt war . Nach den dargestellten Grundsätzen greift § 33 14 15 - 8 - Abs. 1 Satz 1 LuftVG nur zugunsten Geschädigter, die am Betrieb des sch a- densstiftenden Luftfa hrzeugs in keiner Weise beteiligt waren (Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89, VersR 1991, 341); nachdem die Klägerin über den bei ihr beschäftigten Lotsen den Landevorgang maßgeblich beeinflusste und sie die beschädigten Betriebseinrichtungen zudem - durch deren Positi o- nierung hinter der Landebahn im Übrigen auch physisch - den Gefahren des Luftverkehrs aussetzte, kann hiervon im Streitfall nicht ausgegangen werden . Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Revision schließlich , ob die ze rstörten Einrichtungen nach dem Aufsetzen des Flugzeugs auf der Land e- bahn und damit im Zeitpunkt der Kollision für den konkreten Landevorgang noch benötigt wurden sowie ob und inwieweit sie von vornherein nicht dem B e- trieb der vom Flugzeug der Beklagten ge nutzten Landebahn , sondern der La n- debahn der Gegenrichtung dienten. Beide Gesichtspunkte wirken sich weder darauf aus, dass die Klägerin am Betrieb des landenden Flugzeugs beteiligt war, noch darauf, dass die beim Unfall zerstörten Instrumente von ihr will entlich zur Wahrnehmung ihrer Flugsicherungsaufgaben in den Gefahrenbereich hinter der Landebahn gebracht worden waren. c) Durchgreifende Gründe, seine Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren, sieht der Senat nicht . aa) Noch zutreffend weist d ie Revision darauf hin, dass dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG die dargestellte Beschränkung ihres Anwe n- dungsbereichs auf Geschädigte, die am Betrieb des Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren, nicht zu entnehmen ist. Das schließt eine ents prechende teleologische Reduktion der Vorschrift aber nicht aus. Zwar müssen Gerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den gesetzgeber i- schen Willen auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur 16 17 18 - 9 - Geltung bringen (BVerfG, NJW - RR 2014, 105, 106). Dabei brauchen sie aber nicht am Wortlaut einer Norm zu haften . Ihre Bindung an das Gesetz bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern Gebundensein an den Sinn und Zweck des Gesetzes (BVerfG, NJW 2006, 3409; NJW 2004, 2662 ) . Die vom Senat vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dient gerade dem Sinn und Zweck des Gesetzes. bb) Zuzugeben ist der Revision, dass sich der historische Gesetzgeber m it der Frage, ob derjenige, der sich den Gefahren des Luftverkehrs freiwillig aussetzt, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden soll, ausdrücklich befasst und sich zunächst bewusst gegen eine entspreche n- de Beschränkung entschieden hat. So wird in der Begründung des zweiten R e- gierungsentwurfs eines Luftverkehrsgesetzes von 1921 ausdrücklich ausg e- führt, der Entwurf weiche von einem früheren Entwurf insoweit ab, als er anders als der Vorentwurf Fälle von der Haftpflichtregelung nicht ausneh me, in denen der Verletzte die besondere Gefahr freiwillig übernommen habe. Denn - so die Begründung - der Gesichtspunkt, dass sie die Gefahr freiwillig übernähmen, müsse hinter die Erwägung zurücktreten, dass eine solche Gefahrübernahme die im Interesse d er Allgemeinheit liegende Entwicklung des neuen Verkehr s- mittels fördere (Reichstagsprotokolle 1920/24, Nr. 2504, S. 2474). Auch dieser Umstand steht der vom Senat vorgenommenen Beschrä n- kung des An wendungsbereichs von § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG aber nich t en t- gegen. Schon d ie für die Entscheidung des historischen Gesetzgebers offenbar maßgebliche Vorstellung, bei der Luftfahrt handle es sich um ein neues Ve r- kehrsmittel, das gerade deshalb der Förderung bedürfe, lässt sich mit den sei t- her g ewandelten tatsäc hlichen Verhältnissen nicht mehr in Übereinstimmung bringen. Weder handelt es sich bei der Luftfahrt noch um ein neues, in der En t- 19 20 - 10 - wicklung befindliches Verkehrsmittel. Noch ist der Luftverkehr unter diesem G e- sichtspunkt besonders förderungsbedürftig. Auch der Gesetzgeber selbst hat sich deshalb erkennbar von d er Vorstellung des ursprünglichen Gesetzgebers gelöst . So lässt sich insbesondere dem Gesetz über Maßnahmen auf dem G e- biete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S . 710), mit dem Flugschüler aus dem durch die Gefährdungshaftung für Luftfahrzeughalter geschützten P ersonenkreis ausgenommen wurden , eine Abkehr von der Annahme entnehmen, eine im persönlichen Schutzbereich u n- beschränkte Gefährdungshaftung des Luftfahrzeu ghalters sei notwendig (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89, VersR 1991, 341, auch u n- ter Hinweis auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 26. Januar 1943 [RGBl. I 69], mit dem die Luftfahrzeughalterhaftung auf die a u- ßervertragliche Haftung für nicht im Luftfahrzeug beförderte Personen und S a- chen beschränkt worden ist) . Dabei wurde diese Herausnahme ausweislich der Entwurfsbegründung (BT - Drucks. 2/1265, S. 13) sogar ausdrücklich damit b e- grün det , die volle Erfolgshaftu ng de s Luftfahrzeughalters Flugschülern gege n- über sei " keineswegs angebracht, denn der Flugschüler [begebe] sich bewusst in Gefahren des Luftverkehrs und [könne] deshalb billigerweise für sich die G e- fährdungshaftung nicht in Anspruch nehmen " . Schließlich i st zu beachten, dass der Gesetzgeber die vom erkennenden Senat angenommene individuelle B e- grenzung der Gefährdungshaftung des § 33 LuftVG auf " völlig unbeteiligte O p- fer " in anderem Zusammenhang ausdrücklich in den Blick genommen hat (vgl. - 11 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschri f- ten, B T - D rucks . 15/4637 , S. 14 ) , er aber offenbar keine Veranlas sung sah, di e- se Rechtslage zu ändern . Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2 015 - 9 O 324/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2015 - I - 1 U 62/15 -
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