BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 70/01 Verkündet am: 18. April 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsg e - richt unter entsprechender Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 27. April 2000 die Klage in Höhe von 67.868,55 DM und 4 % Zinsen hierauf seit dem 11. Februar 1995 abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Lan d - gerichts Meiningen wird in Höhe weiterer 67.868,55 DM und 4 % Zinsen hierauf seit dem 11. Februar 1995 zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits im Verfahren der ersten Instanz trägt die Klägerin 15 %, die Beklagte trägt 85 %; die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte zu 85 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 19 % und die Beklagte 81 %; die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte zu 81 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens ei n - schließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die B e - klagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klgerin verlangt Schadensersatz wegen umfangreicher Wasse r - verluste aus einer undichten Leitung. Die Beklagte hat im Betriebsgebude der Klgerin Wasserleitungen und Sanitranlagen installiert. Sie hat ferner die im Jahr zuvor von der Streithelferin der Klgerin ber das Betriebsgelnde verlegte Hauptleitung fr das Wasser an die Hausleitungen und den Hauptanschluû angeschlossen. In die nach Fe r - tigstellung erforderliche Druckprfung hat die Beklagte nur die Hausleitungen einbezogen, dagegen nicht die Hauptleitung. Die Hauptleitung war mangelhaft. Die Streithelferin hatte eine Verbi n - dungsmuffe nur von Hand festgeschraubt, weil sie den erforderlichen Spezia l - schlssel nicht besaû. Das hatte sie zwar dem Architekten der Klgerin mitg e - teilt. Dessen Aufforderung, sich den Schlssel zu besorgen, ist sie aber nicht nachgekommen. Wegen der unzulnglichen Verschraubung ist Wasser ausgetreten und im Erdreich versickert. Der Schaden ist mangels Druckprfung erst mehr als ein Jahr spter entdeckt worden, nachdem das Wasserwerk rund 197.000 DM fr verbrauchtes Wasser in Rechnung gestellt hatte. Die Klgerin hat ihre zunchst eingeklagte Forderung von 220.588,40 DM auf 125.741,33 DM ermûigt, nachdem das Wasserwerk se i - nerseits der Klgerin entgegengekommen war. In Hhe der Differenz haben die Parteien die Hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt. - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klgerin 125.741,33 DM und Zinsen zu bezahlen. Das Berufungsgericht hat den Schaden mit insgesamt 101.802,83 DM berechnet. Unter Anrechnung eines Mitverschuldens der Klgerin in Hhe von 2/3 hat es die Verurteilung der Beklagten entsprechend auf 33.934,28 DM b e - schrnkt. Die Revision der Klgerin wendet sich gegen die Annahme eines Mitve r - schuldens der Klgerin und strebt die Aufhebung des Berufungsurteils an, s o - weit die Berufung der Beklagten in Hhe von 67.868,55 DM und Zinsen Erfolg gehabt hat und die Klage insoweit abgewiesen worden ist. Die Anschluûrevis i - on hat der Senat nicht angenommen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt ber den vom Berufungsgericht b e - reits zuerkannten Betrag hinaus zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Hhe weiterer 67.868,55 DM und Zinsen. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fa ssung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. - 5 - Nach Auffassung des Berufungsgerichts trgt die Klgerin ein Mitve r - schulden an der Verursachung des Schadens in Hhe von zwei Dritteln. Ihr bauleitender Architekt M. habe gewuût, daû die Streithelferin der Klgerin die Verbindungsmuffe an der Hauptleitung nur von Hand festgeschraubt habe. Er habe eine Überprfung unterlassen, ob die Muffe entsprechend seiner We i - sung ordnungsgemû festgezogen worden ist. Dieses Unterlassen ihres A r - chitekten msse sich die Klgerin gemû § 278 BGB zurechnen lassen. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Ein Mitverschulden der Klgerin kommt nicht in Betracht. Die Klgerin muû fr das vom Berufungsg e - richt festgestellte Verhalten ihres Architekten nicht gegenber der Beklagten einstehen. 1. Ein Architekt kann gegenber einem Auftragnehmer Erfllungsgehilfe des Auftraggebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzuko m - men, welche der Auftraggeber gegenber dem Auftragnehmer hat. Das kann etwa bei Planungsleistungen der Fall sein. Soweit dagegen der Auftraggeber dem Auftragnehmer nichts schuldet, kann ein Architekt des Auftraggebers auch nicht dessen Erfllungsgehilfe sein; eine Haftung des Auftraggebers gemû § 278 BGB ist dann ausgeschlossen. Dementsprechend kann der Auftragnehmer bei eigener mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, der Architekt habe seine Pflicht zur Bauaufsicht verletzt. Das gilt auch hinsichtlich der Bauaufsicht g e - genber einem Vorunternehmer. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragne h - mer keine Aufsicht, so daû der Architekt insoweit auch nicht Erfllungsgehilfe - 6 - ist (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - VII ZR 172/81, BauR 1982, 514, 516; Einzelnachweise bei Kleine -Mller/Merl/Oelmeier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl. Rdn. 815; Werner/Pastor, Der Bauprozeû, 9. Aufl. Rdn. 2458). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Architekt der Klgerin die Bauaufsicht bei der Herstellung der Hauptwasserleitung wahrg e - nommen. Hierbei hat er die Kontrolle unterlassen, ob der ihm bekannt gewo r - dene Fehler bei der Verlegung der Hauptleitung behoben worden ist. Die B e - klagte kann sich hierauf gegenber der Klgerin nicht berufen. Der Architekt hat mit der von ihm der Klgerin geschuldeten Bauaufsicht nicht in Erfllung einer Vertragspflicht der Klgerin gegenber der Beklagten gehandelt. Dann kann die Beklagte auch nicht die Klgerin wegen einer Haftung fr den Arch i - tekten als Erfllungsgehilfen in Anspruch nehmen. Die von der Beklagten in der Revisionserwiderung geltend gemachte, der Klgerin zuzurechnende Verle t - zung einer Koordinierungspflicht liegt nach den Feststellungen des Berufung s - gerichts nicht vor. - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1, § 92 Abs. 1, § 91 a Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO. Ullmann Haû Wiebel Kuffer Bauner
Full & Egal Universal Law Academy