BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 70/02 vom10. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,weil die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt sind.Daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwi-derlaufen würde, hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht durch Tatsachen-vortrag schlüssig dargetan. Der Umstand, daß eine Abänderung des ange-fochtenen Urteils zugunsten der Beklagten die Verwirklichung von Ansprüchenihrer Gläubiger gegen sie verbessern könne, ist nicht geeignet, ein allgemeinesInteresse an einer Rechtsverteidigung zu begründen.TropfKrüger KleinLemkeGaier
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