BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL IV ZR 70/05 Verk374ndet am: 25. November 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1 Satz 1 Ein auf Ausgleich nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamt-schuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuld-ner h344tte mit Erfolg die Einrede der Verj344hrung gegen374ber dem Gl344ubiger erheben k366nnen. BGH, Teil-Urteil vom 25. November 2009 - IV ZR 70/05 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. November 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Be-rufung der Beklagten zu 1, 2 und 4 das Urteil des Amts-gerichts Bremen vom 19. Mai 2004 ge344ndert und die Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Die Entscheidung 374ber die Kosten auch des Revisions-verfahrens insoweit wird dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht aus gepf344ndetem und ihm zur Einziehung 374ber-wiesenem Recht gegen die Beklagten Ausgleichsanspr374che unter Ge-samtschuldnern geltend. 1 - 3 - 2 Die Mutter bzw. Gro337mutter der Beklagten, M. N. (im Folgenden: Erblasserin), war vom 30. August 1993 bis zu ihrem Tod am 24. Dezember 1993 in einem Heim des Kl344gers untergebracht. Hierf374r sind noch Heimkosten in H366he von 14.909,53 200 offen. Wegen dieser Forderung erlangte der Kl344ger am 12. Juli 1995 gegen eine an diesem Verfahren nicht beteiligte Tochter der Erblasserin, A. B. , einen Vollstreckungsbescheid. Gegen die Beklagten und zwei weitere Angeh366-rige der Erblasserin, A. N. und Mi. N. , erhob der Kl344ger Zahlungsklage. Diese wurde hinsichtlich der Beklagten abgewie-sen, weil sie erfolgreich die Einrede der Verj344hrung erhoben hatten. Ge-gen A. N. und Mi. N. erging antragsgem344337 ein Teilvers344umnisurteil. Aufgrund der Vollstreckungstitel lie337 der Kl344ger die den drei Vollstreckungsschuldnern nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zuste-henden Ausgleichsanspr374che gegen die Beklagten pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Teilschuldner verurteilt, an den Kl344ger jeweils 2.040,35 200 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt hinsichtlich der Beklagten zu 1, 2 und 4 zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung an das Beru- 4 - 4 - fungsgericht. Bez374glich der w344hrend des Revisionsrechtszuges verstor-benen Beklagten zu 3 bleibt das Verfahren unterbrochen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Erblasserin habe wirksam einen Heimvertrag mit dem Kl344ger abgeschlossen, so dass die Beklagten und die drei Vollstreckungsschuldner gesamtschuldnerisch als Miterben f374r die offenen Heimkosten hafteten. Die - umstrittene - Erbquo-te der Beteiligten hat das Berufungsgericht offen gelassen, weil nach seiner Ansicht Anspr374che auf Gesamtschuldnerausgleich ohnehin nach 247 242 BGB ausgeschlossen sind. Das besondere Verh344ltnis der Gesamt-schuldner untereinander sei durch den Grundsatz von Treu und Glauben gepr344gt. Gesamtschuldner verhielten sich widerspr374chlich, wenn sie sich - wie die Vollstreckungsschuldner - einerseits gegen die gerichtliche Gel-tendmachung einer verj344hrten Forderung schuldhaft nicht mit der Einrede der Verj344hrung verteidigten, andererseits aber Ausgleich nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Gesamtschuldnern, die sich erfolgreich ge-gen374ber dem Gl344ubiger auf Verj344hrung berufen h344tten, verlangten. 5 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat nicht gekl344rt, ob und in welcher H366he den Vollstreckungsschuldnern Ausgleichsanspr374che gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass der Kl344ger aus gepf344ndetem und ihm zur Einziehung 374berwiesenem Recht von den Beklagten Gesamtschuldnerausgleich ver-langen kann. Dem k366nnen die Beklagten nicht entgegenhalten, die aus- 7 - 5 - gleichsberechtigten Vollstreckungsschuldner h344tten in dem Vorprozess mit Erfolg die Einrede der Verj344hrung erheben k366nnen. a) Der selbst344ndige Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht schon mit Entstehung des Gesamtschuldverh344ltnisses und vor Befriedigung des Gl344ubigers, auch soweit er - wie hier - auf Zahlung gerichtet ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, 1854 Tz. 21 f.; vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 - WM 2009, 1852 Tz. 12 f.; vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 - NJW-RR 2008, 256, Tz. 14; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718 Tz. 11; vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 unter I 1, jeweils m.w.N.). Er unterliegt der selbst344ndigen Verj344hrung und wird auch nicht in anderer Weise davon ber374hrt, dass der Anspruch des Gl344ubigers ge-gen den Ausgleichspflichtigen verj344hrt ist (BGHZ 58, 216, 218; 175, 221 Tz. 17 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Tz. 11 f. m.w.N.). Der Ausgleichspflichtige ist nicht wie hinsichtlich des nach 247 426 Abs. 2 BGB 374bergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Ge-samtschuldner alle Einreden entgegenzuhalten, die sich aus dessen Verh344ltnis zum Gl344ubiger ergeben. Indem das Gesetz in 247 426 Abs. 1 BGB einen selbst344ndigen Ausgleichsanspruch schafft, gew344hrt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die dieser allein durch die 334berleitung des Gl344ubigeranspruchs nach 247 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. Diese Beg374nstigung w374rde dem Ausgleichsberechtig-ten wieder genommen, wenn der Anspruch denselben Beschr344nkungen unterl344ge wie der 374bergeleitete Gl344ubigeranspruch (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 aaO Tz. 13). 8 b) Insbesondere kann die Verj344hrung des gegen den zum Aus-gleich verpflichteten Gesamtschuldner gerichteten Gl344ubigeranspruchs 9 - 6 - nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wir-ken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gl344ubiger und dem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der Gl344ubiger innerhalb dieses Rechtsverh344ltnisses durch (bewusstes oder unbewusstes) Verj344hrenlassen seiner Forderung gegen374ber dem einen Gesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverh344ltnis der Gesamt-schuldner zum Nachteil des anderen gestalten (BGH aaO Tz. 14 m.w.N.). Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gl344ubigers als rechts-missbr344uchlich darstellt, kann eine Wirkung f374r den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen der Verj344hrungsfrist, sei es wissentlich, sei es aus Unkenntnis oder aus mangelnder Sorgfalt, gen374gt hierf374r nicht. Anderenfalls w344re der Gl344ubi-ger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verj344hrungshemmende Ma337nahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften 374ber die Gesamt-schuld, insbesondere 247 425 BGB, gerade freistellen (BGH aaO Tz. 17). c) Ausgehend davon muss es hingenommen werden, dass der ausgleichsverpflichtete Gesamtschuldner im Innenverh344ltnis im Ender-gebnis zur Leistung herangezogen werden kann, obwohl er selbst sich dem Gl344ubiger gegen374ber auf die Verj344hrung des Anspruchs berufen kann. Daf374r spricht auch, dass die im Abschlussbericht der Schuld-rechtskommission vorgeschlagene Regelung, wonach der Ausgleichsan-spruch aus 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso wie der Anspruch des Gl344ubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verj344h-ren sollte, nicht in das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf-genommen worden ist (BGH aaO Tz. 18). Diese Entscheidung des Ge-setzgebers kann nur so verstanden werden, dass er dem ausgleichsbe-rechtigten Gesamtschuldner auch dann einen Anspruch gegen den aus-gleichspflichtigen Gesamtschuldner nicht versagen wollte, wenn der An- 10 - 7 - spruch des Gl344ubigers gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuld-ner verj344hrt ist. Mit Blick darauf kann in einem solchen Fall dem aus-gleichsberechtigten Gesamtschuldner keine treuwidrige Verletzung der Mitwirkungspflicht, die im 334brigen auf die Beteiligung an der Befriedi-gung des Gl344ubigers und nicht auf deren Verhinderung gerichtet ist, an-gelastet werden. Die Entscheidung, sich im Prozess auf die Verj344h-rungseinrede zu berufen oder nicht, liegt allein beim Schuldner. Die blo-337e Aus374bung prozessualer Rechte kann ihm grunds344tzlich nicht zum Nachteil gereichen. Die Einrede der treuwidrigen Rechtsaus374bung kann auch dem Kl344ger, der Gesamtschuldnerausgleich aus 374bergeleitetem Recht von den Beklagten begehrt, nicht entgegengehalten werden. An-haltspunkte daf374r, dass der Kl344ger die in dem Vorprozess geltend ge-machten Forderungen gegen die Beklagten in rechtsmissbr344uchlicher Weise verj344hren lie337, sind nicht ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Vollstreckungsschuldnerin B. trifft im 334brigen die Pr344misse des Berufungsgerichts, dass die Forderung aus dem Heim-vertrag verj344hrt sei, nicht zu. Forderungen aus Heimvertr344gen unterlagen nach 247 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. der zweij344hrigen Verj344hrungsfrist (Staudinger/Peters, BGB [2001] 247 196 Rdn. 53). Durch die Zustellung des dem Vollstreckungsbescheid vom 12. Juli 1995 vorangegangenen Mahnbescheides wurde die Verj344hrung der im Jahre 1993 f344llig gewor-denen Forderung gem344337 247 209 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB a.F. rechtzeitig vor Ablauf der Verj344hrungsfrist mit Schluss des Jahres 1995 unterbro-chen. 11 III. Das Berufungsurteil kann daher, soweit zum Nachteil des Kl344-gers erkannt worden ist, mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand 12 - 8 - haben und ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO abschlie337end selbst entscheiden, weil noch f374r den Umfang der geltend gemachten Ausgleichsanspr374che erforderliche Feststellungen fehlen. Dazu wird das Berufungsgericht an-hand des bei den Nachlassakten befindlichen Testaments zu kl344ren ha-ben, ob und zu welchem Anteil die drei Vollstreckungsschuldner und die Beklagten Erben der Erblasserin geworden sind. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 18 C 556/02 - LG Bremen, Entscheidung vom 09.02.2005 - 4 S 176/04 -
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