BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 70/06 Verk374ndet am: 12. Juni 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 108 247 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers eines gesch344digten Versicherten gegen den Sch344diger anzuwenden. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - LG Stade AG Langen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. M344rz 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte lud am 21. Juli 2001 P. und andere Nachbarn zum Richt-fest f374r sein Haus ein. Bei dieser Gelegenheit half unter anderem auch P., Dachlatten und Dachpfannen aufs Dach zu bringen. Er st374rzte dabei von der Leiter, verletzte sich schwer und war geraume Zeit arbeitsunf344hig. 1 - 3 - 2 Der Beklagte meldete den Unfall bei der Bauberufsgenossenschaft Han-nover, an die er zuvor Beitr344ge bezahlt hatte. Diese kam f374r Behandlungskos-ten und Rehabilitationsma337nahmen auf. Die Kl344gerin zahlte f374r ihren unfallverletzten Arbeitnehmer P. das Entgelt fort und verlangt ihre Aufwendungen vom Beklagten ersetzt. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin habe nicht nachweisen k366nnen, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverlet-zung des Beklagten - und nicht etwa auf Unaufmerksamkeit des P. - beruhe; au337erdem sei ihr Vortrag zu m366glichen Verkehrssicherungspflichten unsubstan-tiiert. Der Widerklage des Beklagten auf R374ckzahlung bereits geleisteter 500 200 gab es statt. 4 Die Berufung der Kl344gerin war im Ergebnis erfolglos. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin auf Erstattung der Entgeltfortzahlung im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil zugunsten des Be-klagten 247 104 SGB VII eingreife. Der Beklagte sei Unternehmer eines nicht ge-werbsm344337igen Hausbaus gewesen. Zu diesem Unternehmen habe P. am Un-falltag in einer "sonstigen die Versicherung begr374ndenden Beziehung" im Sinn des 247 104 Abs. 1 SGB VII gestanden. Dies ergebe sich aus der beigezogenen Akte der Bauberufsgenossenschaft Hannover. P. sei eine besch344ftigten344hnliche Person gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gewesen, weil seine T344tigkeit von 6 - 4 - wirtschaftlichem Wert f374r den Beklagten und nach ihrem Gesamtbild arbeitneh-mer344hnlich gewesen sei. 7 Da die Kl344gerin einen Anspruch geltend mache, den sie gem344337 247 6 EFZG von P. auf sich 374bergeleitet habe, sei 247 104 Abs. 1 SGB VII anzuwenden. Diese Bestimmung schlie337e Anspr374che wegen Personensch344den aus und da-mit auch solche wegen Verdienstausfalls. Umgekehrt k366nne der Beklagte bereits geleistete 500 200 gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur374ckfordern; 247 814 BGB greife nicht ein. 8 II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 9 1. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die Kl344gerin infolge des Unfalls des P. vom 21. Juli 2001 keine eigenen, origin344ren Anspr374che gegen den Beklagten erworben hat, dass aber, nachdem sie als Ar-beitgeberin P. mehrere Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt hatte, Anspr374che des P. gegen Dritte auf Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls gem344337 247 6 EFZG, 247 412 BGB auf sie 374bergegangen sind. 10 In Ermangelung tats344chlicher Feststellungen sind zugunsten der Revisi-on die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r einen Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten aus 374bergegangenem Recht des Gesch344dig-ten zu unterstellen. Auf dieser Grundlage ist die Folgerung des Berufungsge-richts zutreffend, der 334bergang dieses Anspruchs gehe dann ins Leere, wenn der Beklagte zum Ersatz des Personenschadens nicht verpflichtet sei, weil die Haftung des Beklagten f374r Personensch344den gem344337 247 104 SGB VII gesperrt sei. Das Haftungsprivileg des 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII umfasst Anspr374che 11 - 5 - auf Ersatz von Verdienstausfall. Zum Personenschaden z344hlt jeder Schaden, der seine tats344chliche Grundlage in einem Gesundheitsschaden hat (Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, 247 104 Rn. 5; Rapp in: LPK-SGB VII, 247 104 Rn. 24). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des 247 104 SGB VII vor, gibt es einen Anspruch des Versicherten P. gegen den Beklagten, der auf die Kl344gerin h344tte 374bergehen k366nnen, nur in den Ausnahmef344llen vors344tzlicher Sch344digung oder bei einem Wegeunfall (vgl. AR-Blattei SD [Marschner], Kza. 1400.4 Rn. 15 ff., 23; Jahnke NZV 1996, 169, 173; ebenso f374r F344lle des Haftungsprivilegs gem344337 247 105 SGB VII: D366rner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage, 247 6 EFZG Rn. 12; Schmitt, EFZG, 5. Auflage, 247 6 Rn. 36). 2. Das Berufungsgericht hat indessen die Tatbestandsvoraussetzungen des 247 104 SGB VII unter Versto337 gegen die Bestimmung des 247 108 SGB VII f374r gegeben erachtet. 12 Es hat den beigezogenen Akten der Bauberufsgenossenschaft Hannover entnommen, dass der Beklagte Beitr344ge entrichtet und diese Berufsgenossen-schaft nach dem Unfall Heilbehandlungskosten und Rehabilitationsma337nahmen f374r P. gezahlt, mithin ein Unfallversicherungstr344ger wegen des Unfalls vom 21. Juli 2001 ein Verfahren durchgef374hrt hat. 13 Bei dieser Sachlage h344tte das Berufungsgericht pr374fen m374ssen, ob in je-nem Verfahren eine die Parteien bindende Entscheidung 374ber das Vorliegen eines Versicherungsfalls (247 104 Abs. 1 SGB VII) erfolgt ist. 14 An eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung k366nnen die Zivilgerichte gebunden sein (247 108 Abs. 1 SGB VII). Eine solche Bindung kann sich auch auf die Entscheidung erstrecken, ob der Gesch344digte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Besch344ftigungsverh344ltnisses zu dem Beklagten im Sinne des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat (vgl. Senat, BGHZ 166, 42, 44 f.), und damit darauf, ob die zum Unfall f374hrende Verrichtung in innerem 15 - 6 - Zusammenhang mit der versicherten T344tigkeit steht, sowie darauf, ob der Un-fallversicherungstr344ger zust344ndig ist (247 108 Abs. 1 SGB VII). 16 Ist eine bindende Entscheidung ergangen, so ist das Zivilgericht an einer eigenen Entscheidung der Frage, ob der Beklagte "Unternehmer" im Sinn des 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war, gehindert (vgl. BSGE 17, 153, 155; Kasseler Kommentar/Ricke, aaO, 247 108 SGB VII, Rn. 5). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu ber374cksichtigen (Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kap. 79 Rn. 5 m.w.N). Sie setzt der eigenen Sachpr374fung - auch des Revisionsgerichts (vgl. Senat, BGHZ 158, 394, 397) - Grenzen. Ohne eine solche Bindung w344ren divergieren-de Ergebnisse nicht auszuschlie337en. Diese k366nnten f374r den Gesch344digten un-tragbar sein, wenn etwa zwischen Zivilgericht und Unfallversicherungstr344ger unterschiedliche Auffassungen 374ber das Vorliegen eines Arbeitsunfalls beste-hen und der Gesch344digte deshalb letztlich weder zivilrechtlichen Schadenser-satz noch eine sozialversicherungsrechtliche Leistung aus der gesetzlichen Un-fallversicherung erhielte (vgl. Senat, BGHZ 158, 394, 397; 164, 117, 119; 166, 42, 44). 17 Sind die Zivilgerichte nach diesen Grunds344tzen gebunden, d374rfen sie - entgegen der Ansicht der Revision - nicht selbst pr374fen, ob der Gesch344digte als Versicherter f374r das Unternehmen des Beklagten t344tig geworden war (vgl. Senat, BGHZ 166, 42, 44; Dahm in: Lauterbach, UV, 4. Aufl., 247 108 Rn. 8; Kas-seler Kommentar/Ricke, aaO, 247 108 Rn. 5; Bereiter/Hahn, Gesetzliche Unfall-versicherung, 5. Aufl., 247 108 SGB VII, Rn. 5; Krasney NZS 2004, 68, 72). 18 3. Da das Berufungsgericht die aus 247 108 SGB VII folgende Bindungs-wirkung nicht beachtet hat, ist seine Entscheidung rechtsfehlerhaft und aufzu-heben (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO). 19 - 7 - 20 Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO), weil die vom Berufungsgericht bisher getroffenen tats344chlichen Feststel-lungen die abschlie337ende Beurteilung der Bindung nach 247 108 SGB VII nicht gestatten. a) Es ist nicht ersichtlich, dass 247 104 Abs. 1 SGB VII aus sonstigen Gr374n-den nicht anzuwenden w344re. 334bergangenen Vortrag zu Anhaltspunkten f374r ei-nen der Ausschlusstatbest344nde des 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Vorsatz oder Wegeunfall nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) zeigt die Revision nicht auf. 21 b) Auf etwaige Feststellungen in den beigezogenen Akten nimmt das Be-rufungsgericht nicht Bezug, sondern stellt lediglich fest, dass P. "Versicherter" im Sinn von 247 2 Abs. 2 SGB VII ("Wie-Besch344ftigter") gewesen sei. Deshalb kann dahin stehen, ob eine solche summarische Bezugnahme auf eine beige-zogene Akte unzul344ssig ist, weil - was die Revision in Zweifel zieht - regelm344337ig angegeben werden muss, auf welchen Teil einer Beiakte Bezug genommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1954 - IV ZR 126/53 - LM 247 295 ZPO Nr. 9; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, 247 313 Rn. 49). 22 Der Vermerk im Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2006, die Beiakte sei Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung gewesen, ver-mag eine ordnungsgem344337e Bezugnahme nicht zu ersetzen und f374hrt nicht da-zu, dass der erkennende Senat den gesamten Inhalt der Beiakte gem344337 247 559 Abs. 1 ZPO ber374cksichtigen muss. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, einen f374r die Entscheidung m366glicherweise bedeutsamen Sachverhalt anhand von (Bei-) Akten selbst zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2005 - VIII ZR 130/04 - DAR 2006, 143). 23 c) Aufgrund der festgestellten Zahlungen der Bauberufsgenossenschaft ist freilich naheliegend, dass dieser Unfallversicherungstr344ger einen Versiche-rungsfall bejaht hat. Der erkennende Senat kann jedoch mangels jeglicher tat- 24 - 8 - richterlicher Feststellungen hierzu nicht beurteilen, ob eine Entscheidung, die regelm344337ig gegen374ber dem Gesch344digten (hier: P.) ergeht, auch f374r die Pro-zessparteien des vorliegenden Rechtsstreits unanfechtbar und damit bindend ist. d) Nach allem wird das Berufungsgericht im Rahmen des 247 108 SGB VII zu pr374fen haben, ob die Bauberufsgenossenschaft eine die Parteien bindende Entscheidung 374ber das Vorliegen eines Versicherungsfalls (247247 7 Abs. 1, 8, 104 SGB VII) durch Bescheid oder durch formlose Mitteilung (vgl. Wus-sow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn. 7) getroffen hat. 25 aa) Hat der Unfallversicherungstr344ger bejaht, dass der Unfall ein Versi-cherungsfall ist, wird das Berufungsgericht pr374fen m374ssen, ob diese Entschei-dung auch f374r die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindend ist. 26 (a) Der Beklagte - f374r den eine die Leistungspflicht der Berufsgenossen-schaft bejahende Entscheidung g374nstig w344re - w344re grunds344tzlich an eine ver-neinende Entscheidung nur dann gebunden, wenn er an dem Verwaltungsver-fahren zwischen der Bauberufsgenossenschaft und P. gem344337 247 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X beteiligt worden war. Nach dieser Bestimmung ist ein Dritter auf seinen Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen, wenn dessen Ausgang f374r ihn rechtsgestaltende Wirkung hat und seine Rechtsstellung be-r374hrt oder ber374hren kann (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 200 f.; 158, 394, 397 f.; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 79 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beklagten vor. Wurde der Unfall des P. n344mlich durch die Baube-rufsgenossenschaft nicht als Versicherungsfall anerkannt, m374sste der Beklagte f374r den Personenschaden des P. selbst aufkommen, im gegenteiligen Fall da-gegen nicht. 27 Wurde der Beklagte am Verwaltungsverfahren nicht in der gebotenen Weise beteiligt, w344re eine Entscheidung der Bauberufsgenossenschaft ihm ge- 28 - 9 - gen374ber selbst bei Bestandskraft der Entscheidung gegen374ber dem Gesch344dig-ten (vgl. Dahm in: Lauterbach, aaO, 247 108 Rn. 12) grunds344tzlich nicht bindend. Eine solche Bindung tr344te erst dann ein, wenn er auf Anfrage erkl344rt, an einer Wiederholung des Verwaltungsverfahrens kein Interesse zu haben (etwa weil das Ergebnis ihm g374nstig ist), oder er keine Erkl344rung abgibt (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 201). Andernfalls w344re das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (vgl. Rolfs in: Erfurter Kom-mentar, 7. Auflage, 247 108 Rn. 5; vgl. auch Obermayer/Riedl, VwVfG, 3. Auflage, 247 13 Rn. 70). Dann k366nnte die Entscheidung auch ihm gegen374ber bestandskr344f-tig werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin h344tte das Berufungsgericht sein Verfahren gem344337 247 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen und w344re an einer eigenen Entscheidung 374ber 247 104 SGB VII gehindert (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 202; Dahm aaO). 29 (b) Auch f374r die Kl344gerin hat das Verwaltungsverfahren zwischen P. und der Bauberufsgenossenschaft rechtsgestaltende Wirkung zumindest ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des 247 6 EFZG f374r einen gesetzlichen 334bergang eventueller Anspr374che des P. vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 26/80 - SozR 1500 247 75 Nr. 37; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 73 Rn. 72 m.w.N.). Wurde der Unfall des P. durch die Bauberufsgenossenschaft als Versicherungsfall anerkannt, so st374nde fest, dass die Haftung des Beklagten f374r Personensch344den des P. gem344337 247 104 SGB VII gesperrt ist und solche An-spr374che deshalb auch nicht gem344337 247 6 EFZG auf die Kl344gerin 374bergehen konn-ten. 30 In einem solchen Fall einer f374r die Parteien unanfechtbaren und binden-den, einen Versicherungsfall bejahenden Entscheidung w344re das angefochtene Urteil im Ergebnis aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 31 - 10 - 32 bb) Besteht dagegen eine die Parteien bindende Entscheidung, die das Vorliegen eines Versicherungsfalls verneint, ist der Beklagte nicht gem344337 247 104 SGB VII von der Haftung befreit, und das Berufungsgericht h344tte insbesondere zu pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r einen (gesetzlichen) Anspruch des P. gegen den Beklagten - etwa wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem344337 247 823 Abs. 1 BGB - gegeben sind. Hierzu hat das Berufungsgericht bis-her - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 3 C 651/04 (V) - LG Stade, Entscheidung vom 02.03.2006 - 4 S 24/05 -
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