BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 70/07 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 einstimmig beschlossen: 1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivil-senate in Augsburg vom 1. M344rz 2007 durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen. Gr374nde: Auf die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulas-sung der Revision gegeben hat, kommt es nicht an. Der Anspruch des Kl344gers gegen den beklagten Versicherer, um den es allein noch geht, scheitert schon daran, dass kein Versicherungsfall im Sinne der Bedin-gungen f374r die genommene Transportversicherung vorliegt. 1 I. Der Beklagte zu 2 war Gesch344ftsf374hrer der mittlerweile in Insol-venz geratenen B. GmbH. Diese um- 2 - 3 - schrieb ihren Gesch344ftsbereich wie folgt: "Werttransport, Objektschutz, Personenschutz, Geldverarbeitung, Helikopter-Flugdienst, kommunale Verkehrs374berwachung, Security and Cash Transport". Die B. GmbH unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Geld- und Werttransport-Versicherung mit auszugsweise folgenden Be-dingungen: 3 2. Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen 2.1 Versichert sind alle Sachen wie z.B. Abhebungs-anweisungen, Akkreditive, Aktien, Anleihen, Berechti-gungsscheine, Bezugsrechte, Briefmarken, Datentr344ger aller Art, Debetkarten, Depotbest344tigungen, Devisen, Edelmetalle aller Art und Form sowie daraus hergestellte Artikel, 205 M374nzen, Obligationen, Pfandbriefe, Quittungen, Rabattmarken 205, Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks) 205 sowie andere Unterlagen von Wert und alle Wertsachen, 2.1.1 die dem Versicherungsnehmer 374bergeben oder von ihm 374bernommen, bef366rdert, bearbeitet oder verwahrt werden; 2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen R344umlichkeiten verwahrt werden. 2.2 Versicherungsschutz besteht ebenfalls f374r Trans-portbeh344ltnisse, in denen versicherte Sachen transportiert werden. 3. Umfang der Versicherung Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen ge-gen - 4 - 3.1 alle Gefahren und Sch344den, gleichviel aus wel-cher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer gegen374ber dem Auftraggeber ver-traglich oder gesetzlich f374r die versicherten Sachen haftet. 3.1.1 Insbesondere besteht Versicherungsschutz f374r: 3.1.1.1 Transporte mit gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen sowie f374r die Bearbeitung und Verwahrung. 3.1.1.2 Sch344den durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungs-nehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versi-cherungsnehmer selbst oder seiner Repr344sentanten oder von gem344337 Ziffer 12 beauftragten anderen Unternehmen, deren Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern verur-sacht werden. ... 5. Beginn und Ende der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der 334berga-be oder 334bernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn diesel-ben in die Obhut des berechtigten Empf344ngers 374bergeben worden sind. 205 205 5.3.2 endet in dem Augenblick, in dem die T374r der ver-einbarten R344umlichkeit hinter der mit der Bef366rderung be-auftragten Begleitperson geschlossen und die versicher-ten Sachen an einen Mitarbeiter des berechtigten Emp-f344ngers 374bergeben werden und die 334bergabe quittiert ist. 205 7.2 Pr344mien F374r die nachstehend genannten T344tigkeiten: 7.2.1 Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/Kurierdienste, Service von Geldaus-gabeautomaten - 5 - betr344gt die Pr344mie 205 . II. Aus einer Zusammenschau dieser Versicherungsbedingungen folgt: 4 1. Versichert sind Sachen (Edelsteine, M374nzen, Geld scheine ) ein-schlie337lich ihrer Transportbeh344ltnisse (2.2); bei "Werten" ist deren ge-genst344ndliche Verk366rperung gemeint (d.h.: Frachtbrief, Schecks, Pfand-briefe). 5 Diese Sachen sind grunds344tzlich gegen "alle Gefahren und Sch344-den" versichert, gleichviel aus welcher Ursache, soweit der Versiche-rungsnehmer gegen374ber seinem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich f374r die versicherten Sachen haftet. 6 Diese im Grundsatz weit gefasste "Allgefahrendeckung" wird nach-folgend beispielhaft erl344utert (3.1.1: "Insbesondere besteht Versiche-rungsschutz f374r 205"). Dabei geht es um die Art des Zugriffs und um den Zeitpunkt des Zugriffs, wobei jeweils Gefahren abgedeckt sind, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen. 7 2. Den beispielhaften Erl344uterungen ist zu entnehmen, dass die Versicherung (lediglich) Schutz vor den typischen Transportrisiken vor, bei und w344hrend des Transports bis zu dessen Abschluss bieten soll. Das allein entspricht auch dem Charakter als Valoren-Transport-Versicherung. Es geht demnach nicht um eine "Geldversicherung" oder um eine "Geldwertversicherung", sondern um eine Geld- und Werttrans-port-Versicherung, wobei die Revisionserwiderung zutreffend darauf 8 - 6 - verweist, dass sich diese nicht aufteilen l344sst in eine Geldversicherung einerseits und eine Werttransportversicherung andererseits. Vielmehr ist beim beklagten Versicherer insgesamt eine Valoren- Transport -Versiche-rung genommen worden als (Sach-)Versicherung von G374tern (vgl. Se-natsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a Tz. 7). Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren w344hrend des Transportes durch das f366rdernde Unternehmen (vgl. Thume/de la Motte/Eckhardt, Transportversicherungsrecht AVB-G374-ter XVI Rdn. 1106). Kennzeichen der danach versicherten Transportge-fahr ist, dass die Sache w344hrend ihrer Bef366rderung fremder und wech-selnder Obhut 374berlassen werden muss (BGHZ 51, 356, 359) und da-durch einer erh366hten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist. 3. Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen "insbeson-dere f374r" 9 - Transporte mit gepanzerten oder ungepanzerten Fahr-zeugen sowie f374r die (stoffliche) Bearbeitung und die Verwahrung (zum Zwecke des Transports ); - Sch344den durch Veruntreuung (247 246 Abs. 2 StGB), Un-terschlagung (247 246 Abs. 1 StGB) oder Diebstahl (247 242 StGB) auch von Mitarbeitern oder Repr344sentanten des Versicherungsnehmers, also f374r Sch344den infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem k366rperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren, und nicht etwa aufgrund von Verm366gensdelikten. - 7 - 10 Das wird nochmals deutlich anhand der Regelungen unter 3.3, 5.1 und 5.3 AVB. Versicherungsschutz wird dort auch versprochen f374r die Zeit - w344hrend des Best374ckens, Entleerens und Wartens von Geldautomaten einschlie337lich des Transports von oder zum Bankautomaten (3.3 AVB), - w344hrend der Entnahme aus Beh344ltnissen bis zum Ab-schluss des Transports, d.h. bis die Sachen in die Obhut eines berechtigten Empf344ngers gelangen (5.1 AVB), - wobei typische Risiken wie das "B374rgersteigsrisiko" ein-bezogen sind (5.3 AVB). Schadensgleiche Ereignisse sind das Abhandenkommen von Schl374sseln (3.3.3.1 AVB), der Verlust der Zugangskombination f374r Be-h344ltnisse, in denen die versicherten Sachen verwahrt und/oder transpor-tiert werden (5.2 AVB), oder die (technische) Falschbef374llung von Bank-automaten (3.3.3.2 AVB). Deutlich sind schlie337lich die Bestimmungen unter 3.4.3 AVB: Der Versicherer ersetzt Zinsverluste des Auftraggebers, die daraus resultieren, dass wegen eines defekten Zeitschlosses oder wegen Besch344digung der versicherten Sache z.B. durch ein ausgel366stes Transportsicherungssystem auf die versicherten Sachen kein (k366rperli-cher) Zugriff genommen werden kann. 11 4. Auch die Gefahrausschl374sse unter Ziffer 4 AVB beziehen sich auf k366rperliche Besch344digungen oder auf die k366rperliche Entziehung der versicherten Sachen z.B. aufgrund hoheitlicher Beschlagnahme. Ebenso werden unter Ziffer 8 AVB Obliegenheiten formuliert, die Verhaltensma337-regeln beinhalten, die auf die Durchf374hrung von Transporten der versi-cherten Sachen zugeschnitten sind (Anzahl der Begleitpersonen, Einsatz von gepanzerten Fahrzeugen pp.). 12 - 8 - 13 5. Abschlie337end ist unter 7.2.1 AVB beschrieben, f374r welche unter Versicherungsschutz genommenen T344tigkeiten Pr344mien berechnet wer-den, n344mlich f374r Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/ Kurierdienste, Service von Geldausgabeautomaten. Genau das be-schreibt den typischen Gesch344ftsbereich der B. GmbH, der aber im gegebenen Fall nicht ber374hrt ist. III. Vielmehr l344sst sich der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht unter die bei der Beklagten unterhaltene Transportversicherung einord-nen. Dabei muss der Kl344ger darlegen, dass der geltend gemachte Scha-den in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung f344llt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358). Nach seinem Vorbringen ist jedoch ein Versiche-rungsfall zu verneinen; es liegt kein bedingungsgem344337er (k366rperlicher) Zugriff auf eine gegenst344ndliche und zudem f374r einen Transport vorge-sehene Sache vor. 14 1. Schon eine 334bergabe zum Zwecke des Transports ist zu vernei-nen. 15 a) Dem Kl344ger zufolge sollte der der B. GmbH 374berlassene Geldbetrag deponiert (d.h. nur verwahrt) werden, und zwar als Sicherheit im Rahmen eines in Aussicht genommenen Anlagegesch344fts. Die Hinter-legung erfolgte zum Nachweis des Eigenkapitals gegen374ber der Initiato-rin, nicht etwa sollte der Geldbetrag "das Eigenkapital" darstellen. Eine sp344tere k366rperliche Verbringung eines Geldbetrages in betreffender H366- 16 - 9 - he nach Be. war ungewiss. Selbst wenn das ins Auge gefasste Darle-hensgesch344ft zustande gekommen w344re, h344tte es dem Kl344ger freige-standen, den deponierten Betrag wieder abzuholen und das ben366tigte Eigenkapital auf anderem Wege nach Be. zu transferieren. b) Die B. GmbH war dem Kl344ger durch die Initiatorin als "Securi-ty Haus" (Hinterlegungsstelle) benannt worden. Aus diesem Grunde ist der Kl344ger von Be. nach Ba. gereist, um den Geldbetrag gerade bei der B. GmbH zu deponieren. Die betreffenden Anleger, die den Nachweis f374r das Eigenkapital durch Bardepot erbringen sollten, waren zudem der B. GmbH zuvor avisiert worden. Die Depotdauer und die gesch344tzte Bearbeitungszeit f374r den Darlehensantrag waren aufeinander abgestimmt (50 Tage). Der eingezahlte Betrag sollte einerseits das Vor-handensein von Eigenkapital belegen, andererseits aber - so der aus-dr374ckliche Vortrag - ohne Weisung des Kl344gers nicht nach Be. transfe-riert werden. Im Falle des Scheiterns des Anlagegesch344fts sollte der Kl344ger zur R374ckforderung berechtigt sein. 17 c) Es ging also um keinen Transport oder eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports; stattdessen war eine Verbrin-gung nach Be. - wie ausgef374hrt - offen. Die B. GmbH handelte nicht als Valoren-Transportunternehmen, sondern nahm gegen374ber dem Ein-zahler und gegen374ber der Initiatorin treuh344nderische Funktionen ein. Das f344llt indes nicht in den dargestellten Schutzbereich einer Valoren-Transport-Versicherung, wobei offen bleiben kann, ob hier durch die B. GmbH (erlaubnispflichtige) Finanztransfergesch344fte i.S. des 247 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG vorgenommen worden sind, wie dies in der Revisionserwide-rung ausgef374hrt wird (vgl. dazu Boos/Fischer/Schulte-Mattler/F374lbier, Kreditwesengesetz 247 1 Rdn. 139). 18 - 10 - 19 2. Es stand zum anderen nicht der Transport einer Wert sache oder auch nur die Verwahrung einer Wert sache an. Der Kl344ger hatte der B. GmbH zwar einen (grunds344tzlich versicherten) Barbetrag 374bergeben. Dabei handelt es sich indes um eine Summen verwahrung und nicht um eine St374ckverwahrung. Diese diente Sicherungszwecken, also dem Nachweis des Eigenkapitals, ohne notwendig schon "das Eigenkapital" zu sein. Die Revisionsbegr374ndung spricht in diesem Zusammenhang selbst von einem Depositen- Konto , 374ber das ein bestimmter Geld betrag zur Verf374gung stehen sollte. Rechtlich handelte es sich um eine unre-gelm344337ige Verwahrung bzw. um ein Hinterlegungsdarlehen i.S. des 247 700 Abs. 1 Satz 2 BGB (M374nchKomm/H374ffer, 4. Aufl. 247 700 BGB Rdn. 3/4), das den Regeln des Darlehens folgt. Mit der Verwahrung oder gar dem Transport einer konkreten Sache hatte das nichts zu tun. Der rechtlichen Einordnung als depositum irregu-lare steht auch nicht entgegen, dass der 374bergebene Barbetrag von der B. GmbH in einen "Safe-bag" genommen worden ist. Nach dem unwi-dersprochen gebliebenen Vortrag der B. GmbH bzw. des Beklagten zu 2 diente diese Vorgehensweise allein dazu, den Identifizierungspflichten nach 247 3 Abs. 1 GwG nachzukommen (das gem344337 247 3 Abs. 2 GwG auf gewerbliche Geld bef366rderungs unternehmen keine Anwendung findet, was daf374r spricht, dass die B. GmbH selbst davon ausging, nicht in ih-rem eigentlichen - versicherten - Gesch344ftsbereich t344tig zu werden). Die Vorkehrungen der B. GmbH 344nderten nichts am Gegenstand der Ver-einbarung mit dem Kl344ger, die auf ein depositum irregulare gerichtet war. Der Kl344ger wollte nach Ablauf der 50 Tage einen bestimmten Geld betrag zur374ckerhalten. 20 - 11 - 21 Der Kl344ger hat gegen die B. GmbH einen Anspruch aus 247247 700, 488 BGB, der allein wegen der eingetretenen Insolvenz der B. GmbH nicht realisiert werden kann und nicht etwa deshalb, weil k366rperliches Geld in der geschuldeten Gr366337enordnung abredewidrig nach Be. transferiert worden ist. Die Uneinbringlichkeit dieser Darlehensforderung ist nicht versichert. Soweit nach Auffassung des Berufungsgerichts ge-gen den Gesch344ftsf374hrer der B. GmbH ein Anspruch aus 247 826 BGB gegeben ist, resultiert dieser aus einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung, die gegen das Verm366gen des Kl344gers gerichtet war. Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 21.04.2006 - 3 O 2483/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 14 U 379/06 -
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