BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 70/07 Verk374ndet am: 29. Januar 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VII 247 110 Bei einem R374ckgriff gem344337 247 110 SGB VII tr344gt der Sozialversicherungstr344ger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der H366he des fiktiven zivilrechtli-chen Schadensersatzanspruchs des Gesch344digten gegen den nach 247247 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Sch344diger. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gem344337 247 110 SGB VII in Anspruch. 1 Der bei dem Beklagten besch344ftigte Versicherte st374rzte am 27. April 1999 aus einer H366he von 5,5 m von einem Ger374st in eine Baugrube und ver-letzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Kl344gerin Leistun-gen, von denen sie 36.577,03 200 von dem Beklagten ersetzt verlangt. Die Par-teien sind sich einig, dass die grunds344tzlichen Voraussetzungen f374r einen An-spruch nach 247 110 SGB VII wegen einer groben Fahrl344ssigkeit auf Beklagten-seite vorliegen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kl344gerin einen zivil-rechtlichen Schadensersatzanspruch des Gesch344digten nicht dargelegt habe 3 - 3 - und sie auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Versicherten nicht zu-r374ckgreifen k366nne. Die dagegen gerichtete Berufung hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 25.000 200 verurteilt und dem Feststellungsbegehren hinsichtlich weiterer Aufwendungen der Kl344gerin - bis zur H366he des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten - entsprochen. Die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 ver366ffentlicht ist, folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungstr344ger wegen der von ihm er-brachten Aufwendungen beim R374ckgriff nach 247 110 SGB VII grunds344tzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Gesch344digten gegen den nach den 247247 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Sch344diger zur374ckgreifen kann. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Gesch344digten sei dessen fikti-ver Schmerzensgeldanspruch mit 25.000 200 zu bemessen. Mit diesem Betrag seien die Rentenzahlungen der Kl344gerin f374r 1999/2000, 2001 und 2002 (insge-samt 19.844,90 200), ihr im Jahre 2002 entstandene Gutachterkosten von 436,23 200 sowie ihre Rentenzahlungen f374r 2003 in H366he von 4.718,87 200 ausge-glichen. Dass dem Gesch344digten 374ber den Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, ha-be die Kl344gerin, die insoweit jedenfalls eine sekund344re Darlegungslast treffe, nicht dargelegt. Bei einem R374ckgriff gem344337 247 110 SGB VII trage der Sozialver- 4 - 4 - sicherungstr344ger die Beweislast hinsichtlich der H366he des zivilrechtlichen Scha-densersatzanspruchs. II. 5 Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Kl344gerin habe nicht darge-legt, dass dem Gesch344digten 374ber seinen - von beiden Parteien nach Grund und H366he nicht in Zweifel gezogenen - Schmerzensgeldanspruch hinaus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zustehe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst auch keinen Rechtsfehler erkennen. 6 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Grunds344tze der sogenannten sekund344ren Darlegungslast verkannt. Es habe erwogen, dass der Beklagte als Sch344diger die H366he des zivilrechtlichen Scha-densersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen habe und die Kl344gerin inso-weit eine gesteigerte, sogenannte sekund344re Darlegungslast treffe. Das Beru-fungsgericht habe dabei aber 374bersehen, dass die Annahme einer sekund344ren Darlegungslast vorliegend den - wenn auch allgemein gehaltenen - Vortrag des Beklagten voraussetze, dass dem Verletzten kein weiterer zivilrechtlicher Scha-densersatzanspruch zustehe. Eine entsprechende Behauptung habe der Be-klagte jedoch nicht aufgestellt. Dies trifft nicht zu. Wie die Revision selbst gel-tend macht, kann sich derjenige, der im Rechtsstreit eine negative Tatsache darlegen und beweisen muss, zun344chst auf deren schlichte Behauptung be-schr344nken (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - I ZB 17/06 - GRUR 2007, 629, 630). Vorliegend ist dem Vortrag des Beklagten zur Darlegungs- und 7 - 5 - Beweislast hinsichtlich der Anspruchsh366he in Verbindung mit seinem Antrag auf Klageabweisung die Behauptung zu entnehmen, dass es an einem weiteren zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Versicherten fehle. Auch hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Be-klagte seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit 374ber die bereits bezahlten Betr344ge hinaus bestritten habe. Dieses Vorbringen gen374gt grunds344tzlich zur Behauptung des Nichtbestehens eines weitergehenden Anspruchs. 3. Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Kl344gerin im Streitfall al-lerdings nicht nur eine sekund344re Darlegungslast, sondern die prim344re Darle-gungs- und Beweislast. 8 a) Die Frage, wer bei einem R374ckgriff des Sozialversicherungstr344gers nach 247 110 SGB VII die H366he des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen muss, ist streitig. In der Literatur wird teilweise die Auf-fassung vertreten, der Sozialversicherungstr344ger k366nne 374ber 247 110 SGB VII seine Aufwendungen in voller H366he geltend machen, w344hrend der Sch344diger darlegen m374sse, dass der (fiktive) zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Gesch344digten niedriger sei (KassKomm-Ricke, 247 110 SGB VII [Stand: Novem-ber 2006], Rn. 8; Rapp in LPK-SGB VII, 247 110, Rn. 23; Wannagat, SGB VII, 247 110 [Stand: April 2007], Rn. 7; Schmitt, SGB VII, 247 110, Rn. 13; AR-Blattei SD [Pfeifer], 870.1 [Stand: August 2003], Rn. 155; Kater/Leube, SGB VII, 247 110, Rn. 15; Lehmacher, NZV 2006, 63, 65; Kornes, BG 2006, 309, 316 f.; Walter-mann, NJW 1997, 3401, 3404; ebenso: OLG K366ln, Urteil vom 30. Mai 2005 - 21 U 22/04, juris, Rn. 29, insoweit in r+s 2005, 306 f. nicht abgedruckt; LG M374n-chen I, NJOZ 2003, 1699, 1701 f.; offen gelassen: Wussow, WI 1996, 201, 202; zweifelnd: Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl., 247 110 [Stand Mai 2005], Rn. 14; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412). Demgegen374ber sieht die Gegenmeinung die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Sozial- 9 - 6 - versicherungstr344gers (Bereiter/Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung, 247 110 SGB VII [Stand: M344rz 2007], Rn. 7.2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozi-alversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 247 110 [Stand: Juli 2007], Rn. 15; Hauck/Nehls, SGB VII, K 247 110 [Stand: April 2005], Rn. 19; Gei-gel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 32, Rn. 29; Greger, Haf-tungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 32, Rn. 137; K374ppersbusch, Ersatz-anspr374che bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 563; ders., NZV 2005, 393, 396 ff.; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lemcke/He337, r+s 2007, 221, 228 ff.; Lem-cke, r+s 2005, 307, 308). Diese Auffassung trifft zu. b) Hierf374r sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch die Sys-tematik der gesetzlichen Regelung. 247 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt, dass haftungsprivilegierte Personen, die den Versicherungsfall vors344tzlich oder grob fahrl344ssig herbeigef374hrt haben, den Sozialversicherungstr344gern f374r die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen haften, jedoch nur bis zur H366he des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Daraus folgt, dass der R374ckgriffsanspruch des Sozialversicherungstr344gers von vornherein nur in H366he des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs besteht (Bereiter/Hahn, aaO; Brackmann/Krasney, aaO; Krasney, aaO). Zwar nimmt die Vorschrift zur Frage der Darlegungslast und der dieser grunds344tzlich folgenden Beweislast nicht ausdr374cklich Stellung, doch gilt als Grundregel, dass jede Partei die Vor-aussetzungen einer ihr g374nstigen Norm darzulegen und zu beweisen hat. Des-halb ist es grunds344tzlich Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umst344nde vor-zutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Scha-densh366he rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; Baumg344rtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Pri-vatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 247 249, Rn. 1). 10 - 7 - Dieser Gesetzesauslegung steht nicht entgegen, dass die im zweiten Halbsatz der Vorschrift geregelte Begrenzung des Anspruchs mit dem Wort "je-doch" eingeleitet wird. Dieser Formulierung l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Haf-tung auf die H366he des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs als Ausnah-mefall ausgestaltet hat, dessen Voraussetzungen der Sch344diger darzulegen und zu beweisen h344tte (vgl. M374nchKommZPO/Pr374tting, 3. Aufl., 247 286, Rn. 108 ff.; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 286, Rn. 58). Eine solche Beurteilung k366nnte etwa dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber statt des Wortes "je-doch" eine Formulierung wie "es sei denn" gew344hlt h344tte und deswegen auf das Bestehen eines Regel/Ausnahme-Verh344ltnisses geschlossen werden k366nnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Anders als nach 247 640 RVO gibt es nach heute geltender Rechtslage keine allgemeine Regel des Inhalts, dass der Sozialversi-cherungstr344ger grunds344tzlich einen Anspruch auf vollen Ersatz seiner Aufwen-dungen h344tte. Insoweit unterscheidet sich die in 247 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII getroffene Regelung von der Bestimmung des 247 640 RVO a.F., wonach der Regressanspruch von der H366he des zivilrechtlichen Anspruchs des Gesch344dig-ten unabh344ngig war und dementsprechend 374ber diesen hinausgehen konnte (Marschner, BB 1996, 2090, 2092 f.; Kornes, r+s 2002, 309, 311 f.). Dass der Unternehmer danach bei grob fahrl344ssiger Verursachung eines Unfalls seines Arbeitnehmers gegen374ber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversicherungstr344-ger in gr366337erem Umfang haften konnte als gegen374ber seinem Arbeitnehmer nach Zivilrecht und zudem ohne die M366glichkeit, ein Mitverschulden einzuwen-den, wurde allgemein als unbillig empfunden. Deshalb ist durch die in 247 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII getroffene Neuregelung die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschr344nkt worden, den er zivilrechtlich h344tte leisten m374ssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 161, 165 m.w.N.; BT-Drucks. 11 - 8 - 13/2204, S. 101), und der auch geringer sein kann als die Aufwendungen des Sozialversicherers. 12 Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Haftungsbegrenzung auch nicht allein deshalb stets von dem Anspruchsgegner darzulegen, weil sie f374r diesen g374nstig ist. So ist z. B. die Haftungsbegrenzung des 247 12 StVG (Haf-tungsh366chstbetrag) nicht vom Anspruchsgegner darzulegen bzw. einzuwenden, sondern schon von Amts wegen zu ber374cksichtigen (vgl. OLG Celle, OLGR 2007, 505, 508; Hentschel/K366nig, Stra337enverkehrsrecht, 39. Aufl., 247 12 StVG, Rn. 1). Soll eine Haftungsbegrenzung nur greifen, wenn der Anspruchsgegner sich auf sie beruft, hat der Gesetzgeber dies - anders als bei 247 110 SGB VII - z. B. in den 247247 1990 oder 1629a BGB oder im fr374heren 247 419 BGB a.F. explizit im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht. c) Gegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die Entste-hungsgeschichte der Vorschrift des 247 110 SGB VII. Ein entgegenstehender Wil-le des Gesetzgebers l344sst sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. In der amtlichen Begr374ndung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallver-sicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)" vom 7. August 1996 (BGBl I 1996, 1254) hei337t es dazu (BT-Drucks. 13/2204, S. 101): "Die Haftung wird auf den Umfang des Schadensersatzes beschr344nkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich h344tte leisten m374ssen; es ist Sache des Sch344digers, den Umfang seiner zivil-rechtlichen Haftung darzulegen." Soweit daraus der Wille des Gesetzgebers abgeleitet wird, der Sch344diger m374sse ein den Umfang seiner Haftung mindern-des Mitverschulden des Gesch344digten darlegen, entspricht dies allgemeinen Grunds344tzen, denn f374r die Voraussetzungen des 247 254 BGB ist regelm344337ig der Sch344diger darlegungs- und beweispflichtig (M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rn. 145; Meyke, Darlegen und Beweisen im Zivilprozess, 2. Aufl., 13 - 9 - Rn. 413). Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdr374cklich erw344hnt wurde, mag damit zu erkl344ren sein, dass nach fr374herer Rechtslage der Sch344di-ger gegen374ber dem Regressanspruch nach 247 640 RVO ein Mitverschulden des Gesch344digten gerade nicht einwenden konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 161, 165 f.). Aus der Formulierung der Gesetzesbegr374ndung kann dar374ber hin-aus aber nicht gefolgert werden, dass der Sch344diger mit dem "Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung" auch die H366he des Schadensersatzanspruchs des Ge-sch344digten darlegen m374sse. Die weitere Gesetzesbegr374ndung bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, dass durch 247 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Gegensatz zum fr374heren 247 640 RVO die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschr344nkt werden sollte, den er zivilrechtlich h344tte leisten m374ssen (BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den 247247 104 ff. SGB VII st374nde (Senatsurteil BGHZ 168, 161, 166). Ohne Haftungsprivilegierung aber obl344ge es nicht ihm, die H366he des Personenschadens darzulegen, sondern dem Gesch344digten, also dem An-spruchsteller. W344re dies im Rahmen von 247 110 SGB VII anders, st374nde der Sch344diger eben nicht so wie ohne die Privilegierung nach den 247247 104 ff. SGB VII, sondern prozessual schlechter, sodass die beabsichtigte Besserstellung gegen374ber 247 640 RVO h344ufig leerliefe (Geigel/Wellner, aaO, Kap. 32, Rn. 29; K374ppersbusch, NZV 2005, 393, 397). d) Auch Sinn und Zweck der Regelung des 247 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sowie die Interessenlage sprechen daf374r, die Darlegungs- und Beweislast f374r die H366he des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Gesch344-digten dem Sozialversicherungstr344ger aufzuerlegen. Anders als dieser ist der Sch344diger n344mlich in der Regel nicht - jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Ge-sch344digten - in der Lage, die H366he des Schadens des Gesch344digten darzule-gen. Dazu m374sste er Fakten ausforschen, die nicht in seiner Sph344re liegen, und die ihm daher meist nicht bekannt und f374r ihn kaum feststellbar sind (K374ppers- 14 - 10 - busch, NZV 2005, 393, 396 f.). Sein Kontakt zum Gesch344digten wird wegen der nach den 247247 104 ff. SGB VII gegebenen Haftungsprivilegierung nach dem Schadensereignis oftmals beeintr344chtigt sein. Regelm344337ig werden ihm die un-fallbedingten Verletzungen im Einzelnen und die weitere gesundheitliche Ent-wicklung ebenso wenig bekannt sein wie die sich aus dem Unfall ergebenden materiellen Kosten des Gesch344digten. Dagegen spricht auch nicht, dass er, etwa wenn er - wie vorliegend - der Arbeitgeber des Gesch344digten ist, 374ber dessen Verdienstausfall informiert sein kann (vgl. Kornes, BG 2006, 309, 317). In vielen anderen Fallkonstellationen wird ihm diese Kenntnis n344mlich fehlen. Hinzu kommt, dass es dem Sch344diger regelm344337ig auch nicht m366glich sein wird, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, denn der Gesch344digte ist ihm gegen374ber nicht auskunftspflichtig. Andererseits muss der Sozialversiche-rungstr344ger im Rahmen der Regulierung ohnehin die f374r die Schadensberech-nung ma337geblichen Faktoren von sich aus kl344ren, weil sie h344ufig Grundlage f374r die zu erbringenden Sozialleistungen sind. Auch kann er sich die notwendigen Informationen leichter beschaffen, denn der Sozialversicherungstr344ger steht mit dem Gesch344digten in einem 366ffentlich-rechtlichen Sozialleistungsverh344ltnis und hat gegen ihn einen Auskunfts- und Mitwirkungsanspruch (247247 60 ff. SGB I; vgl. BSGE 45, 119, 123; KassKomm-Seewald, 247 60 SGB I [Stand: September 2007], Rn. 13 ff.; KassKomm-Kater, 247 116 SGB X [Stand: M344rz 2007], Rn. 161). Zudem hat er die M366glichkeit, Ausk374nfte bei anderen Sozialversicherungstr344-gern, 304rzten und Arbeitgebern anzufordern (Lemcke/He337, r+s 2007, 221, 228 f.). e) Dagegen sind Gr374nde, die f374r eine Darlegungslast des Sch344digers sprechen, nicht ersichtlich. Das Argument, eine Darlegungs- und Beweislast des Sch344digers f374ge sich nahtlos in die Systematik der Beweiserleichterungen bei schweren Fehlern ein (Kornes, BG 2006, 309, 317), 374berzeugt nicht. Be-sonders grobes Verschulden des Sch344digers - wie im Falle des 247 110 SGB VII 15 - 11 - vorausgesetzt - ist regelm344337ig kein Grund f374r Erleichterungen bei der Darle-gungs- und Beweislast des Gesch344digten. Deshalb verf344ngt auch nicht der Hinweis darauf, dass 247 110 SGB VII wie seine Vorg344ngernorm 247 640 RVO er-zieherische bzw. pr344ventive Gr374nde habe (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - NJW-RR 1989, 339, 340 f.). Erleichterungen bei der Dar-legungs- und Beweislast dienen nicht der Sanktion, sondern sind regelm344337ig nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesch344digte au337erstande ist, den objektiven Geschehensablauf zu 374berblicken und diese Tatsachen schl374ssig darzulegen, wie dies etwa bei der Produzentenhaftung oder bei der Arzthaftung im Falle einer durch einen groben Behandlungsfehler zulasten des Patienten ver-schlechterten Beweissituation gegeben sein kann (vgl. Hk-ZPO/Saenger, aaO, Rn. 70 f. m.w.N.). Im Rahmen des 247 110 SGB VII verschlechtert aber ein gro-bes Verschulden des Sch344digers die Beweissituation nicht. Das Problem, den Schaden einer nicht am Verfahren beteiligten Person (des Gesch344digten) dar-legen zu m374ssen, stellt sich bei 247 110 SGB VII grunds344tzlich sowohl f374r den Anspruchsteller als auch den Anspruchsgegner. Bei dieser Sachlage ist eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Anspruchsteller nicht - 12 - nur den Grund, sondern auch die H366he des von ihm geltend gemachten An-spruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, nicht gerechtfertigt. III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 O 102/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2007 - 7 U 135/06 -
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