BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 70/10 Verkündet am: 6. März 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano - Übk I Art. 13; EGBGB Art. 40; KWG § 32 Zur internationalen Zuständigkeit bei der Inanspruchnahme schweizerischer Vermögensverwaltungsgesellschaften und einer schweizerischen Bank. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6 . März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Zoll , die Richterin Diederichsen , den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf d ie Revision de r Kläge rin wird das Urteil des 17 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15 . Februar 2010 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in München wohnhafte Klägerin nimmt die Beklagten, Gesellschaften mit Sitz in Zürich, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vermögensve r- waltun gsverträgen und einem Hedgefonds geschäft auf Schadensersatz in A n- spruch . Die Beklagte zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 (nac h- folgend: Beklagte zu 2) boten die Verwaltung fremder Vermögen gegen Entgelt 1 2 - 3 - an. Die Beklagte zu 3 legte den Fonds "P. Focus Hedge 125%" (nachfolgend: Focus Fonds) auf, dessen Laufzeitende auf Dezember 2013 bes timmt ist. Mit Vertrag vom 24. Februar 2003 beauftragte sie die Beklagte zu 1 mit dem Ve r- trieb ihrer Produkte. Die Beklagte zu 4 ist eine Schweizer Bank. Keine der B e- klagten verfügte über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz. Durch ihren langjährig en Vermögensberater S. war die Klägerin über die von der Beklagten zu 1 angebotene Vermögensverwaltung und das Anlagepr o- dukt der Beklagten zu 3 informiert worden. Am 4. März 2004 unterschrieb sie auf einem Formular der Beklagten zu 1 einen Kontoeröffnungsa ntrag, in dem sie unter anderem die Beklagte zu 1 auch zur Investition gemäß der von ihr g e- wählten Strategie beauftragte und ihr - darauf bezogen - auch die aktive Ve r- mögensverwaltung übertrug. Zugleich unterzeichnete sie einen Antrag zur SBI Vermögensverw altung und einen Letter of Intent, in dem sie "unwiderruflich" "Focus Notes 125%" "zeichnete". Als Vollmachtgeberin erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1 auf einem Formular der Beklagten zu 4 eine "beschränkte Vollmacht für externe Verm ö- gensverwalter" . Darin heißt es u.a., die Vollmacht unterstehe schweizerischem Recht, der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte anerkenn t en die au s- schließliche Zuständigkeit der Gerichte in Zürich oder am Ort der schweizer i- schen Niederlassung, mit welcher die vertraglic he Beziehung bestehe. Die Klägerin erhielt außerdem von der Beklagten zu 4 zur Teilfinanzi e- rung ihrer Anlage unter Verpfändung der Depoteinlagen Kredite bis zu einer Obergrenze von 487.500 Euro. Mit WertsteIlung vom 15. April 2004 übertrug die Klägerin Depotwerte in kündigte sie den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 1 und 3 4 5 6 - 4 - schloss mit der Beklagten zu 2 einen "Beschränkten Vermögensverwaltung s- ve r trag", den sie am 5. Juli 2007 kündigte. Sie erhielt am 1. Oktober 2008 ein Guthaben in Höhe Mit der Klage verlangt sie von allen Beklagten gesamtschuldnerisch d en Unterschiedsbetrag zu ihrer Einla ge ( 156.096,43 und die Erstattung von vorgericht lichen Kosten ihrer Prozessb e- vollmächtigten ( 2.748,42 ) . Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Beklagte n zu 2 bis 4 abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 Beru fung eingelegt. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete B e- rufung der Klägerin durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Sen at zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 2 bis 4 weiter. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht führt u.a. aus: Zu Recht habe das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 w e- gen fehlender inter nationaler Zuständigkeit de r deutschen Gericht e als unzulä s- sig abgewiesen. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, ob es sich bei de m Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2 um eine Ve r- brauchersache im Sinne von Art . 13 des Übereinkom mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 ( LugÜ I) ha n- 7 8 9 - 5 - dele. Eine solche liege jedoch nach Einschätzung des Senats eindeutig nicht vor. Aus den Darlegungen der Klägerin könne nicht hergeleitet werden, sie h a- be diesen Vertrag aufgrund eines ausdrücklichen Angebots der Beklagten zu 2 oder einer vorausgegangen en Werbung abgeschlossen. Zur Frage eines Ang e- bots oder einer Werbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I habe das Landgericht durch Vernehmung der Zeugen P. und S. Beweis erh o- ben. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebrachten Bede n- ken der Klägerin überzeugten im Ergebnis nicht. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, die Beklagte zu 2 habe sich von sich aus aktiv an den deutschen Markt gewandt. Wie das Landgericht überzeugend herausgearbeitet ha be , hätten die Parteien im Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. November 2005 wirksam die Zuständigkeit Schweizer Gerichte vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinb a- rung e ntspreche in jeder Hinsicht den rechtlichen Vorgaben von Art . 17 Abs. 1 LugÜ I . Hinsichtlich der Beklagten zu 3 habe d as Landgericht zu Recht seine i n- ternationale Zuständigkeit bejaht. Es habe aber z utreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG oder aus § 826 BGB verneint. Auch zu diesem Punkt greife die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne Erfolg an. Das Landgericht habe ke ine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Beklagte zu 3 für das Konzept, das von der Beklagten zu 1 gestaltet worden sei , verantwortlich gewesen sein solle. Für sonstige Anspruchsgrundlagen fehle die internationale Zuständigkeit. Hinsichtlich der Bekla gten zu 4 habe das Landgericht die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ I bejaht, da die Klägerin ihre Ansprüche mit einer unerlaub ten Handlung der Beklagten zu 4 begründet habe. Es habe j e- 10 11 12 - 6 - doch klar herausgestellt, dass der Klägerin keine Sch adensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 4 zustünden. Der Senat teile im Ergebnis diese Beurte i- lung. So sehe er keine Haftung der Beklagten zu 4 wegen einer eigenen Verle t- zung des § 32 KWG. Die Klägerin habe ein Konto in der Schweiz eröffnet. Der Kredit, den die Beklagte zu 4 nach dem Kreditvertrag an die Klägerin freizug e- ben hatte, habe in der Schweiz ausgereicht werden sollen. Diese Vorgänge u n- terstünden schon grundsätzlich nich t der deutschen Bankenaufsicht. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 31. Mai 2011 in Recht s- streitigkeiten, in denen die Beklagten zu 2 und 3 und schweizerische Banken, unter anderem die hiesige Beklagte zu 4, von anderen Auftraggebern unter B e- rufung auf die auch dem vorliegenden Rechtss treit zugrunde liegenden vertra g- lichen Vereinbarungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 erhobenen Klagen bejaht (Senatsurteile vom 31. Mai 2011 - V I ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 15 ff. und - VI ZR 161/10, IHR 2011, 258 Rn. 16 ff.). Die in diesen Urteilen im Einzelnen dargelegte grundsätzlich e rechtliche Beurteilung, auf die nebst den umfangreichen Nachweisen ergänzend verwi e- sen wird, g i l t auch hinsi chtlich der Rechtsbeziehungen der Parteien des vorli e- genden Rechtsstreits. 2 . Mit Recht wendet sich die Revision daher gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der gegenüber der Beklagten zu 2 geltend g e- 13 14 15 - 7 - machten Ansprüche fehle die intern ationale Zuständigkeit der deutschen G e- richte. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Fall 2 LuGÜ I kann ein Verbra u- cher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Ho heitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein ausdrückl i- ches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I ) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erf orderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ). Unter einem Verbraucher ist dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 LugÜ I eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätig keit zugerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. a) Die Klägerin hat den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 2 als Verbraucherin im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I abgeschlossen. Der Vertrag diente d er Anlage und Verwaltung ihres privaten Vermögens und kann deshalb nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als synallagmatischer Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren , weil sich die Klägerin zur Za h- lung eines Entgelts für die von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Leistungen verpflichtet hat . Der Vertrag war auch auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet, da es sich um einen Vertrag handelt, in dem dem Verbrauc her - wie im Streitfall - eine tätigkeitsbezogene Leistung versprochen wird. b) Auch die Voraussetzungen des Art . 1 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I sind erfüllt. Der Begriff "Werbung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LugÜ I umfasst alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in 16 17 18 19 - 8 - dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein verbreitet oder unmittelbar an den Empfänger gerichtet wird. Der Begriff "au s- drückliches Angebot" ist nicht im rechtstechnischen Sinne zu verstehen. Er setzt kein Vertragsangebot gemäß § 145 BGB voraus, sondern erfasst auch eine invitatio ad offerendum. Es ist nicht erforderlich, dass die Initiative zur U n- terbreitung eines Angebots vom Unternehmer ausgegangen ist. Eine solche Voraussetzun g sieht Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I nicht vor. Die Bestimmung lässt es genügen, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss ein Angebot unterbreitet worden ist, ohne danach zu differenzieren, auf wessen Veranla s- sung dies geschehen ist. Der enge Inlandsb ezug zwischen dem abgeschloss e- nen Vertrag und dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, den die Voraussetzu n- gen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LugÜ I gewährleisten sollen, ist auch dann gegeben, wenn dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers abgegeb e- nen An gebot des Unternehmers eine Kontaktaufnahme durch den Verbraucher vorausgegangen ist. Im Interesse eines effizienten Verbraucherschutzes erfasst Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I deshalb auch die Fälle, in denen der Verbraucher die Initiative ergriffen und den U nternehmer um Übersendung eines Angebots oder von Informationsmaterial gebeten hat. c) Mit "zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I ist jede schriftliche Recht s- handlung und jeder an dere Schritt des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat gemeint, in denen sein Wille, der Aufforderung des Gewerbetreibenden Folge zu leisten, zum Ausdruck kommt. Durch die Übersendung der Vertragsunterl a- gen nach München hat die Beklagte zu 2 der Klägerin in deren Wohnsitzstaat ein ausdrückliches Angebot im Sinne der genannten Bestimmung unterbreitet. Dieser Beurteilung stünde nicht entgegen, wenn der Kontakt zwischen der Kl ä- gerin und der Beklagten zu 2 auf die Initiative der Klägerin, nämlich der aktiven Suc he nach einem geeigneten Vermögens verwal ter, zurückzuführen gewesen 20 - 9 - wäre. Mit der Unterzeichnung eines Angebots zum Abschluss des Vermögen s- verwaltungsvertrags in München hat die Klägerin auch in ihrem Wohnsitzstaat die von ihrer Seite "zum Abschluss des Ve rtrags erforderlichen Rechtshandlu n- gen" vorgenommen. d) Das von der Klägerin verfolgte Begehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG ist auch als Klage "aus" einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I zu qualifizieren. Für die Begründung des Verbraucher gerichtsstands gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 LugÜ I ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinne erforderlich. Vielmehr genügt es, dass sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu di e- sem Ver trag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann. e) Entgegen de n Ausführungen in der Revisionserwiderung der Bekla g- ten zu 2 und 3 steht der Anwendung der Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 14 Abs. 1 , Fall 2 LugÜ I (Zuständigkeit für Verbrauchersa chen) nicht entgegen, dass die Parteien in dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vermögensverwa l- tungsvertrag als ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vereinbart haben. Denn gemäß Art. 15 LugÜ I kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrau chersachen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staates für zuständig erklärt , in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Ve r- tragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. f) Zur materiellen Rechtslage hat das Berufungsgericht folgerichtig keine Feststellunge n getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Dabei wird auch zu pr ü- fen sein, ob der Anspruch der Klägerin nach d eutschem oder nach s chweizer i- 21 22 23 - 10 - schem Recht zu beurteilen ist (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 10. Januar 2009 geltenden Fassung , Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; Art. 133 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetz es vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht - IPRG) . 3. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3 hält die Klageabweisung rechtl i- cher Nachprüfung nicht Stand. a) Mit Rec ht beanstandet die Revision die Ausführungen des Berufung s- gerichts zur internationalen Zuständigkeit. Das Berufungsgericht stützt diese lediglich auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ I , wonach Personen, die ihren Sitz im Hoheitsg e- biet eines Vertragsstaates haben, grundsä tzlich in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden können, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand di e- ses Verfahrens bildet, und prüft demgemäß nur, ob das Landgericht zutreffend einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG und ei nen Anspruch aus § 826 BGB verneint hat. Es meint, soweit die Klägerin sich auf sonstige Ansprüche berufe, fehle es an einer internationalen Zuständigkeit. A n- sprüche auf Grund Prospekthaftung fielen nicht unter die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I . Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin sei ihr überhaupt kein Prospekt übergeben worden . Die Voraussetzungen des § 264 a StGB kön n t en daher nicht vorliegen. Damit zieht das Berufungsgericht nicht alle Umstände des Streitfalls, die für die internationale Zu ständigkeit von Bedeutung sein können, in Betracht. Wie oben ausgeführt (1 und 2) kann sich die internationale Zuständigkeit schon hinsichtlich des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 14 Abs. 1 Fa ll 2 LugÜ I (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) ergeben. 24 25 26 27 - 11 - Die Klägerin hat die Klage auch auf Versc hulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und auf Prospekthaftung gestützt. Die Revision weist auch auf einen A n- spruch aus § 127 Abs. 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 ( InvG ) hin. Diese Ansprüche können aus dem zwischen den Parteien geschlo s- senen Vertrag, der als Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 LugÜ I anzusehen ist, hergeleitet werden. Dem wird der auf § 264a StGB beschränkte Hinweis des Berufu ngsgerichts nicht gerecht. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, dass die Überlegung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei kein Prospekt übergeben worden, nicht gegen das Bestehen von Prospekthaftungsanspr ü- chen spricht. Ein Prospektfehler ist auc h dann ursächlich für die Anlageen t- scheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anl a- gegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird, wobei es dann nicht darauf ankommt, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, VersR 2008, 830 Rn. 17; vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, WM 2003, 1818 , 1820 f.). Unter den Umständen des Strei t- falls kann die Anwendung de s Art. 13 Abs. 1 LugÜ I nicht, wie das Berufung s- gericht mein t, mit der Erwägung verneint werden, die Beklagte sei "nicht an die Klägerin herangetreten". Insoweit ist das Zusammenwirken der Beklagten in den Blick zu nehmen. Abgesehen davon kann sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 18 LugÜ I ergeben, wonach ein Gericht eines Vertragsstaats, sofern es nicht b e- reits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist, zuständig wird, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Mangel der Zuständigkeit zu rügen, und keine anderweitige ausschließliche Z u- ständigkeit begründet ist (vgl. dazu Senatsurteile vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, aaO Rn. 34 ff. und - VI ZR 161/10, aaO Rn. 35 ff.) . 28 29 - 12 - b) Da das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit lediglich hi n- sichtlich eines Anspruch s gegen die Beklagte zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG bejaht hat, hat es folgerichtig zu den materiellen V o- raussetzungen der anderen Anspruchsgrundlagen keine Feststellun gen getro f- fen. Dies wird, sofern die internationale Zuständigkeit aufgrund der neuen Ve r- handlung zu bejahen ist, nachzuholen sein. Die neue Verhandlung gibt auch - soweit erforderlich - Gelegenheit, die bisherige Begründung zur Able h nung eines Anspruchs au s § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG unter B e- rücksichtigung des Revisionsvorbringens der Parteien zu überdenken, insb e- sondere zu prüfen, ob nach dem Ergebnis der bisherigen, eventuell ergä n- zungsbedürftigen Beweisaufnahme eine nach dem Kreditweseng esetz verbot e- ne Tätigkeit der Beklagten zu 3 weiterhin verneint werden kann. Anlässlich der neuen Verhandlung wird zudem zu prüfen sein, ob der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 nach d eutschem oder nach s chweizer ischem Recht zu beurteilen i st (vgl. dazu Art. 40 EGBGB; zur delikt s- rechtlichen Natur des § 127 InvG vgl. Junker, RIW 2010, 257, 260 ff. mwN). 4. Schließlich kann auch die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 4 mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. a ) D as Berufungsgericht bejaht die internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gerichte für die gegen die Beklagte zu 4 gerichtete Klage nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ I. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ergibt sich die internationale Zuständigkeit - e ntgegen den Ausführungen der Revisionserwid e- rung der Beklagten zu 4 - insoweit aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 Fall 2 LugÜ I (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, aaO, Rn. 37 ff.). 30 31 32 33 - 13 - b) In der Sache prüft das Berufungsgericht die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs nach deutschem Recht. Es zitiert dazu Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, trifft aber dazu keine Feststellungen. In ihr er Revisionserwid e- rung macht die Beklagte zu 4 geltend, dass s chweizer isches Recht anzuwe n- den sei. Dies kommt hinsichtlich des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Ve r- bindung mit § 32 KWG in Betracht , wenn Handlungs - oder Erfolgsort in der Schweiz liegen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB; Art. 133 Abs. 2 IPRG). Der Anspruch aus c.i.c. richtet s ich im Streitfall, auf den die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") noch nicht anzuwenden ist , n ach dem Vertragsstatut (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, NJW 1987, 1141 f. ; vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, VersR 200 5 , 1390 , 1392 ). Zwar wäre deutsches Recht anwendbar, wenn die Parteien im Laufe des Rechtsstreits nachträglich eine entsprechende still schweigende und wirksame Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Satz 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung getroffen hätten. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Sofern die Parteien in d en Vorinstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts au s- gegangen sein sollten, genügt dies nicht ohne weiteres den Anforderungen an eine nachträgliche Rechtswahl (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, aaO Rn. 47 mwN). c) D as angefochtene Urteil ist danach auch hinsichtlich der Beklagten zu 4 aufzuheben. Bei der neuen Verhandlung werden die erforderlichen Festste l- lungen zum anwendbaren Recht zu treffen sei n . Sollte sich wiederum die An - 34 35 36 - 14 - wendbarkeit deutschen Rechts ergeben, wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien in der Revisionsinstanz in Erwägung zu ziehen haben. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.07.2009 - 28 O 8802/08 - OLG Münc hen, Entscheidung vom 15.02.2010 - 17 U 4489/09 -
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