BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 70/11 Verkündet am: 23. November 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AUB 94 § 8; AUB 2008/2010 Nr. 3; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO d a für zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei de r durch ein Unfallereignis veru r- sachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des Versich e- rungsnehmers) zu mindestens 25% mitgewirkt haben. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivi l- senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandl ung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt als Bezugsberechtigte von der Beklagten die Todesfallleistung aus einer Unfallzusatzversic herung, die ihr am 6. Fe - bruar 2004 verstorbener Ehemann in Verbindung mit einer Risikoleben s- versicherung abgeschlossen hatte. 1 - 3 - Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten für die Unfallzusatzversicherung mit Leistung bei Erwerbsunfähi gkeit oder Todesfall zugrunde (BB - UZV). Diese bestimmen in § 4: "Haben zur Herbeiführung des Todes bzw. der Erwerbsu n- fähigkeit neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, so vermindert sich uns e- re Leistung entsprechen d dem Anteil der Mitwirkung." Am 26. Januar 2004 führte der Ehemann der Klägerin in einem B e- trieb Elektroarbeiten aus. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe während der Montage aus einem Schaltschrank ein Kabel heruntergez o- gen und sei damit an minde stens eine Phase gelangt, wodurch ein Kur z- schluss ausgelöst worden sei. Der dabei erlittene Stromschlag sei Urs a- che für den Tod ihres Ehemannes gewesen, dessen Gesundheitszustand sich nach dem Stromunfall erheblich verschlechtert habe. In einem für die Berufsgenossenschaft erstellten pathologischen Gutachten vom 21. Juni 2004 wurden aufgrund einer Obduktion vom 9. Februar 2004 eine hochgradig stenosierende Koronararteri o sklerose aller drei Herzgefäße als Grundleiden und frische subendokardiale My o- cardin farkte der Hinterwand und der Seitenwand des linken Ventrikels beschrieben; als Todesursache wurde ein protrahiertes Herz - Kreislauf - Versagen bei Koronarinsuffizienz angegeben. Die Beklagte lehnt e Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung ab, weil der Tod des Ehemannes der Klägerin nicht auf einen Unfall, sondern auf die bestehende schwere Herzkrankheit zurückzuführen sei. Das Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener Zeugen, Einholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten und 2 3 4 5 6 - 4 - mündli cher Anhörung der Sachverständigen der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Todesfallleistung in Höhe von 231. 183 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach ergänzender Beweisaufnahme d ie Verurteilung dahin geändert, dass es der Klägerin nur die Hälfte der Klageforderung zuerkannt hat. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren r estlichen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat es ebenso wie das Landgericht für erwiesen erac h- tet, dass der Tod des Ehemannes der Klägerin durch einen am 26. Januar 2004 erlittenen Stromunfall mitverursacht worden sei. Die Klägerin habe den Vollbeweis dafür erbracht, dass ihr Ehemann am 26. Januar 2004 einen Stromschlag erlitten habe, bei dem Strom durch se inen Körper und sein Herz geflossen sei und der zu einer Gesun d- heitsbeschädigung in Form einer Rhythmusstörung des Herzens geführt habe. Dass diese Gesundheitsbeschädigung den Tod zumindest mitve r- ursacht habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzun ehmen. Die von der Beklagte n ge schulde te Todesfallleistung ve rmindere sich allerdings nach § 4 BB - UZV auf die Hälfte , weil nach der Bewei s- aufnahme von einer 50% - igen Mitwirkung der Vorerkrankung einer K o- ronararteri o sklerose aller drei Herzgefäße a m Tod des Versicherung s- 7 8 9 - 5 - nehmers auszugehen sei. Die Beweislast für die Mitwirkung anderer U r- sachen treffe den Versicher er, wobei das Beweismaß nicht § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden mü s- se, weil es ebenso um die Unfal lfolgen, also die haftungsausfüllende Kausalität gehe wie bei der vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Tatsache, dass der Unfall mitursächlich gewesen sei. Für die tatrichterl i- che Überzeugungsbildung reiche deshalb eine überwiegende, auf ges i- cherter Grun dlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, dass die Vorerkrankung i n kausale m Zusamme n- hang mit der Unfallfolge stehe. Das sei hier anzunehmen. Die Feststellungen der Sachverst ändigen Dr. Ö . und Prof. Dr. E . begründeten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Mitwirkung der Vorerkrankung und führten zu einer 50% - igen Leistung s- kürzung, denn beide Ursachen seien für den Tod des Ehemannes der Klägerin gleichwertig und nicht hinwegzudenken. Dem stehe nicht en tg e- gen, dass Prof. Dr. E . keine Verursachungsquoten habe angeben können. Wenn der Versicher ungsnehmer nur im Zusammenwirken von Unfall und Vorerkrankung gestorben sei, aber nicht durch eine dieser U r- sachen alleine gestorben wäre, und keine sonstige n Anhaltspunkte für eine andere Gewichtung vorlägen, könne nur eine hälftige Quotierung vorge nommen werden. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Mitwirkung der Vorerkrankung halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zugunsten der Klägerin ist die Feststellung des Berufungsg e- richts zugrunde zu legen , dass ihr Ehemann am 26. Januar 2004 einen 10 11 12 - 6 - Stromschlag erlitt, der zu einer Gesundheitsbeschädigung in Form einer Herzrhythmusstörung fü hrte, die den Tod des Versicherungs n ehmers zum indest mitverursachte. 2. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Vorerkra n- kung des Ehemannes der Klägerin ein e Koronararteri o sklerose aller drei Herzgefäße habe zu 50% an seinem Tod mitgewirkt, beruht auf e i- nem fehlerhaften Ausgangspu nkt . Das Berufungsgericht hat das B e- weismaß für das Leistungskür zungsrecht des Unfallversicherers bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen verkannt . a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgega n- gen, dass die Beweislast für di e Mitwirkung von Krankheiten oder Gebr e- chen bei dem Unfallversicherer lie gt (OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2010 10 U 1014/09, juris Rn. 46 m.w.N. , die Nichtzulassungsbeschwe r- de in diesem Parallelverfahren wurde durch Senatsbeschluss vom 14. September 2010 IV ZR 156/10 - zurückgewiesen ; OLG Koblenz, r+s 2001, 348 , 349 ; OLG Celle VersR 2010, 205 , 207 m.w.N. ; Leverenz in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz 9. Aufl. § 182 Rn. 19 m.w.N.; Grimm, Unfallversi cherung 4. Aufl. § 3 AUB 99 Rn. 7 m.w.N.; Sc hießl in Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherung s- recht 4 . Aufl. 22. Kap. Rn. 68 ; Rüffer in HK - VVG 2. Aufl. Ziff. 3 AUB 2008 /2010 Rn. 6; Jannsen in Schubach /Jannsen , Private Unfallversich e- rung Ziff . 3 AUB 2008 Rn. 9 m.w.N.; Kloth, Pri vate Un fallversicherung Kap. J Rn. 11; Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 182 Rn. 6; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 AUB 94 Rn. 6; ders. in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Nr. 3 AUB 2008 Rn. 8; Hormuth in Terbille, Münchener Anwaltsha ndbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 24 Rn. 187 m.w.N.; Wussow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 8 Rn. 12). Dies war 13 14 - 7 - bislang schon einhellige Auffassung und ist nunmehr in § 182 VVG g e- setzlich normiert (Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bunde s- regierung z um Versicherungsvertragsre formgesetz, BT - Drucks. 16/3945 S. 108). Nicht nur nach der Intention des Reformgesetzgebers (aaO) , sondern auch nach bislang unangefochtener Ansicht erstreckt sich die Beweislast des Versicherers auf den Nachweis, dass der Mitwirk ungsa n- teil mindestens 25% entspricht ( OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2010 aaO; r+s 2001 aaO; Leverenz aaO; Grimm aaO; Jannsen aaO; Kloth aaO; Götz aaO; Hormuth aaO). Liegt der Mitwirkungsanteil darunter, so unterbleibt eine Minderung (Kloth aaO). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält die herrsche n- de Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht eine überwiegende W ahrscheinlichkeit i.S. von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO für ausreichend, um einen Mitwirkungsanteil von mindestens 25% nachzuweisen . Vielmehr wird allgemein sowohl für die Prüfung , ob überhaupt unfallabhängige Faktoren mitgewirkt haben, als auch für die Frage, ob der Mitwirkungsa n- teil mindestens 25% beträgt, das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO angewandt ( OLG Düsseldorf r +s 2002, 261, 262; OLG Ko b- lenz r+s 2001 aaO; OLG Frankfur t VersR 1991, 762; Leverenz aaO ; Grimm aaO; Jannsen aaO; Götz aaO; Wussow/Pürckhauer aaO ; dies v o- raussetzend auch Rüffer aaO Rn. 5 und 6 m.w.N. ). Bleibt unklar, ob der Anteil der Mitwirkung 25% oder mehr betr ä g t , so komm t eine Leistung s- kürzung nicht in Betracht (OLG Koblenz , Urteil vom 18. Juni 2010 aaO ; Leverenz aaO Rn. 19 m.w.N.; Grimm aaO; Rüffer aaO Rn. 6 m.w.N.; Jannsen aaO m.w.N. ; Kloth aaO; Knappmann aaO m.w.N. ). Erst wenn dieser Nachweis erbra cht ist, obliegt es der freien tatrichterlichen Würd i- gung, die Höhe des an zurechnenden Mitwirkungsanteils gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen (Leverenz aaO Rn. 20 m.w.N.). Demg e- 15 - 8 - mäß wurde in den im Berufungsurteil zitierten Entscheidungen (OLG Düsseld orf VersR 1997, 174, 175; VersR 1994, 1218 ff.; OLG Hamm VersR 1982, 946) zunächst festgestellt, dass der Mitwirkungsanteil der jeweiligen Vorerkrankung mehr als 25% betragen habe, und erst bei der Gewichtung im Verhältnis zu dem Unfall eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen. c) Der Senat teilt die herrschende Auffassung, dass der Versich e- rer für einen Mitwirkungsanteil von mindestens 25% den Vollbeweis g e- mäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen hat. Bei der Prüfung, ob Krankheiten ode r Gebrechen bei der durch den Un fall verursachten G e- sundheitsschädigung oder deren Folgen zu mindestens 25% mitgewirkt haben, geht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um die Unfallfolgen und damit um die haftungsausfüllende Kausalität wie b ei der vom Versicherungsnehmer nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beweisenden Tatsache, dass die unfallbedingte Gesun d- heitsschädigung für die Invalidität oder den Tod des Versicherten (mit - ) ursächlich war (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Okt ober 2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547 unter II 1 m.w.N.). Vielmehr betrifft die Mitu r- sächlichkeit von Vorerkrankungen eine Leistungseinschränkung, für die grundsätzlich der Versicherer die volle Beweislast trägt. Für diesen B e- weis genügt nicht eine üb erwiegende , auf gesicherter Grundlage ber u- hende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so auch Grimm aaO m.w.N.). d) Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Anwendung des B e- weismaßes gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erneut zu prüfen haben, ob 16 17 - 9 - die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis erb ringen kann, dass die Vorerkrankung des Ehemannes der Klägerin zu mindestens 25% an se i- nem Tod mitgewirkt hat. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr . Brockmöller Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.09.2008 - 14 O 169/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.03.2011 - 5 U 464/08 - 56 - -
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