BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 70/12 vom 17. September 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich ter Pauge und die Richter in von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu 1 zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte de s Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers zu 1 in vollem U m- fang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entne h- men können. Der Senat hat insbesondere auch geprüft, ob d ie Angriffe des Klägers zu 1 gegen die Rechtsausführungen sowie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, welche maßgeblich auf die Ausführungen der gerichtl i- chen Sachverständigen Dr. Wiese abstellt, Anlass zur Zulassung der Revision geben. Im Ü brigen wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise damit begründet werden kann, dass die in der Akte bereits vorhandenen Seiten 6 ff. der Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2012 (Senatsakte Bl. 63 ff.) wörtlich wiederholt we rden. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eige n- ständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selb st richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat be i Fassung des Nichtzulassungsbe - 3 4 - 4 - schlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht konkret auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl inhaltlich befasst. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2009 - 36 O 339/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2012 - 20 U 254/09 -
Full & Egal Universal Law Academy