BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 7/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 55.821,97 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 Bezug genommen (247247 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Der Schriftsatz der Kl344gerin vom 7. November 2005 bietet keinen Anlass f374r eine 304nderung der in dem Hinweis ge344u337erten Rechtsauffassung. Nach der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2003 (VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II 1) kommt es f374r die Frage, wem die tats344chliche Entnahme von Fernw344rme als eine auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserkl344rung zuzurechnen ist, nicht auf die Eigent374merstellung als solche, sondern auf die 2 - 3 - dadurch vermittelte Verf374gungsgewalt 374ber den Versorgungsanschluss an. Daran fehlte es der Beklagten auch, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundst374cks auf sie als Grundst374ckserwerberin bereits 374bergegangen waren, weil sie ihre so erworbene Verf374gungsgewalt durch den Pachtvertrag der G. GmbH als Betreiberin der Seniorenresidenz 374berlassen hatte. Die Senatsentscheidung vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 1 b) ist nicht einschl344gig, soweit dort zur Begr374ndung eines Vertragsschlusses mit dem Grundst374ckseigent374mer auf dessen Anspruch auf Versorgung mit Wasser verwiesen ist. Ein Versorgungsanspruch ist im Bereich der Fernw344rme nicht gegeben. Im 334brigen fehlte es in jenem Fall anders als hier an einem Mie-ter oder P344chter, dem die tats344chliche Entnahme von Wasser als Willenserkl344-rung alternativ h344tte zugerechnet werden k366nnen. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.03.2002 - 2 O 499/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 12 U 74/02 -
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