BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 7/05 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. November 2005 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 21. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tra-gen. Gr374nde: Mit der Anh366rungsr374ge wiederholt die Beklagte lediglich die bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Vorw374rfe, das Kammerge-richt sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und habe unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG Vorbringen von ihrer Seite 374bergangen und zwar insbesondere, dass Gegenleistung f374r 374bertragene Nie337-brauchsrechte der Erlass von Darlehensverbindlichkeiten von 1988 bis 1998 in H366he von 139.413,39 200 gewesen sei. Der angefochtene Senats-beschluss lasse nicht erkennen, dass sich der Senat mit dem Vorbringen 1 - 3 - der Beklagten auseinandergesetzt habe, woraus zu schlie337en sei, dass auch er diesen Vortrag nicht ber374cksichtigt habe. Das trifft nicht zu. 2 Der Senat hat s344mtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erho-benen R374gen einschlie337lich aller Geh366rsr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Dieses Pr374fungsergebnis liegt seiner Entschei-dung zugrunde. Zu einer weitergehenden Begr374ndung seines die Be-schwerde zur374ckweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anh366rungsr374ge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand h344tte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestim-mung auszuhebeln (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). 3 Im 334brigen sei angemerkt, dass Nichtzulassungsbeschwerde und Anh366rungsr374ge lediglich ihr Verst344ndnis des erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens an die Stelle der ma337geblichen Bewertung des Tat-richters setzen m366chten. Dieser hat auf der Grundlage des Parteivortra-ges insgesamt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest-gestellt, dass mit dem notariellen 334berlassungsvertrag vom 21. April 2000 in einer Art Gesamtbereinigung s344mtliche von der Beklagten er-brachten Leistungen mit einem vereinbarten Volumen von 500.000 DM ausgeglichen werden sollten. Auch die weiteren - f374r diese 334berzeu-gungsbildung nicht einmal tragenden - einzelnen Gesichtspunkte insbe-sondere zu Darlehensverbindlichkeiten in H366he von 139.413,68 DM und 4 - 4 - etwaigen Tilgungen im Zusammenhang mit Nie337brauchsbestellungen sind im Ergebnis beanstandungsfrei ber374cksichtigt worden. Der Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe einzelne von ihr jetzt heraus-gegriffene Passagen ihres Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen oder sonst bei seiner Beurteilung ausgeblendet, ist angesichts des in den Gr374nden sogar unter Angabe der Blattzahlen ausdr374cklich in Bezug genommenen und sinngem344337 wiedergegebenen Parteivortrages aus den Schrifts344tzen, auf die sich die Beklagte auch jetzt wieder bezieht, haltlos. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2004 - 21 O 506/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2004 - 26 U 46/04 -
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