BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 7/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Ah, BGB 247 1004; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Zur Zul344ssigkeit der Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch". BGH, Urteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesge-richts K366ln vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, die Unterlassung, die von ihren Unternehmen vertriebenen Produkte ohne auf-kl344renden Zusatz als "Gen-Milch" zu bezeichnen. 1 Die Kl344gerin ist die Konzernobergesellschaft einer international t344tigen Unternehmensgruppe f374r Milch- und Molkereiprodukte, die sie u.a. unter den Marken "M374ller", "Weihenstephan", "Sachsenmilch" und "Loose" vertreibt. Die zum Konzernverband der Kl344gerin geh366renden Unternehmen verarbeiten in ihren Produkten Milch, die von K374hen stammt, die auch gentechnisch ver344nder-te Futtermittel erhalten haben. 2 Der Beklagte befasst sich mit Umwelt- und Tierschutz sowie der Ver-braucheraufkl344rung, u.a. 374ber Gefahren und Risiken des Einsatzes gentechni- 3 - 3 - scher Verfahren in der Lebensmittelproduktion. Er h344lt die Regelung der im Jahr 2004 in Kraft getretenen EG-Verordnung 374ber die R374ckverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch ver344nderten Organismen und 374ber die R374ckver-folgbarkeit von aus genetisch ver344nderten Organismen hergestellten Lebens-mitteln und Futtermitteln (VO [EG] Nr. 1830/2003 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 268, S. 24 ff.) f374r unzurei-chend, weil sie nicht zur Kennzeichnung solcher tierischer Produkte wie Milch verpflichte, deren Erzeugertiere gentechnisch ver344ndertes Futter erhalten ha-ben. Darin sieht der Beklagte eine Verbraucherinformationsl374cke. Um diese auszugleichen, trat er u.a. an die Kl344gerin mit der Forderung heran, den Milch-lieferanten zur Auflage zu machen, auf gentechnisch ver344nderte Futtermittel zu verzichten. Dieser Forderung kam die Kl344gerin nicht nach. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, auf sein Anliegen in Publikationen sowie bei diversen 366ffentli-chen Aktionen unter Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" als 334berschrift bzw. Plakataufschrift aufmerksam zu machen. Zwischen dem 28. April 2004 und dem 17. Mai 2004 stellte der Beklagte mehrere Beitr344ge auf seinen Internetseiten ein, die unter 334berschriften wie "Gen-Milch, 205 oder was?", "Gen-Milch-Skandal bei der M374ller-Partei?" oder "Bundesweiter Protest gegen Gen-Milch" Kritik an der Weigerung der Kl344gerin 374bten, auf die Verwendung gentechnisch ver344nderter Futtermittel bei der Pro-duktion der verarbeiteten Milch zu verzichten. Am 30. April 2004 demonstrierten Anh344nger des Beklagten unter Verwendung von Schildern mit Parolen gegen "Gen-Milch" vor einem zur Unternehmensgruppe der Kl344gerin geh366renden Ge-b344ude in A.. Am 3. Mai 2004 veranstaltete der Beklagte in M. unter dem Banner "Echt lecker - geht nur ohne Gen-Milch, Herr M374ller" ein 366ffentliches Milchreis-kochen. Am 10. Mai 2004 demonstrierten Anh344nger des Beklagten vor dem zur Unternehmensgruppe der Kl344gerin geh366renden Werk in L. u.a. unter Verwen-dung von Plakaten mit der Aufschrift "Stoppt Gen-Milch von M374ller". Am 27. No- 4 - 4 - vember 2004 r344umten Aktivisten des Beklagten in mehr als 100 Superm344rkten Produkte der Kl344gerin aus den Regalen und legten sie in Einkaufswagen, an denen sich Hinweisschilder mit der Aufschrift "M374ller-Milch = Gen-Milch*" und dem Zusatz "*Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" befanden. Ab Mitte Januar 2005 fuhren Mitarbeiter des Beklagten mit einer mobilen Milchbar durch Deutschland, an der sie Passanten Milch zum Verzehr anboten und Protest-schilder mit Texten wie "Ich will keine Gen-Milch von M374ller" verwendeten. In einem auf seine Internetseiten eingestellten Aufruf "M374ller gegen M374ller" lud der Beklagte zum "Protest gegen die Gen-Milch" ein. Au337erdem vertreibt er einen Einkaufsratgeber "Essen ohne Gentechnik", in dem er u.a. auflistet, ob die darin genannten Firmen garantieren, keine tierischen Rohstoffe zur Herstellung ihrer Produkte zu verwenden, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch ver344n-derten Pflanzen gef374ttert wurden. In der - inzwischen 374berholten - 6. Auflage dieses Ratgebers hie337 es dort u.a.: "M374ller-Milch ist Gen-Milch". Die Kl344gerin ist der Auffassung, in dem Begriff "Gen-Milch" liege die un-wahre Tatsachenbehauptung, die von ihren Unternehmen verarbeitete Milch sei "genbehandelt". Daf374r beruft sie sich u.a. auf Meinungsumfragen zum Verbrau-cherverst344ndnis. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten unter Klagabweisung im 334brigen untersagt, die Produkte der Kl344gerin, gegebenenfalls unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch ver344nder-ter Futtermittel, als "Gen-Milch" zu bezeichnen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch ver344ndert sei-en bzw. dass sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten auch keine Komponenten aus der gentechnischen Ver344nderung der Futtermittel nachweisen lie337en. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 5 - 5 - - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NJW-RR 2007, 698 abgedruckt ist, verneint Unterlassungsanspr374che der Kl344gerin. In der Ver-wendung des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten liege eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungs344u337erung. Sie 374berschreite nicht die Grenze der Schm344hkritik und sei unter Abw344gung zwischen der Schwere der damit verbun-denen Beeintr344chtigung der Kl344gerin und dem Gewicht der Meinungs344u337e-rungsfreiheit des Beklagten als rechtm344337ig einzustufen. Der Begriff "Gen-Milch" sei isoliert betrachtet substanzarm und ohne Tatsachengehalt. Bei der gebote-nen Einbeziehung des Kontextes, in dem der Beklagte diesen Begriff verwendet habe, lasse sich der beanstandeten 304u337erung keine unwahre Tatsachenbe-hauptung entnehmen. Aus Meinungsumfragen zum Verbraucherverst344ndnis er-gebe sich nichts anderes, weil in diesen der relevante Kontext unber374cksichtigt geblieben sei. Abgesehen davon erfasse ein unvoreingenommener und ver-st344ndiger B374rger die Neuschaffung des Begriffs "Gen-Milch" und wisse, dass Aktionen des Beklagten von Informationen und Presseerkl344rungen begleitet w374rden, die vor Ort und im Internet zur Verf374gung st344nden. Die Verwendung des beanstandeten Begriffs in Pressemitteilungen und Kampagnen des Beklagten entfalte trotz deren Intensit344t und Dauer keine un-verh344ltnism344337ige Prangerwirkung. Eine Verurteilung zur Unterlassung der Ver-wendung des Begriffs "Gen-Milch" ohne die von der Kl344gerin gew374nschten er-kl344renden Zus344tze komme auch deshalb nicht in Betracht, weil diese inhaltlich nicht gerechtfertigt seien. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts zur Verneinung der "G374nstigkeitsregel" bei Unterlassungsanspr374chen im Falle mehrdeutiger 304u337erungen (BVerfGE 114, 339 = NJW 2006, 207; 7 - 7 - BVerfG, NJW 2006, 3769) gelte nur, wenn das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht betroffen sei, nicht aber bei einer Beeintr344chtigung des Unternehmenspers366n-lichkeitsrechts. Diesem komme in der Wechselwirkung gegen374ber anderen Grundrechten wie dem der Meinungs344u337erungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. Im 334brigen sei der Begriff "Gen-Milch" nicht mehrdeutig. Er enthalte auch unter Ber374cksichtigung des Kontextes, in dem der Beklagte ihn verwendet ha-be, keine Tatsachenbehauptung. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. Der Kl344gerin stehen Unterlassungsanspr374che entsprechend 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. 247247 823 Abs. 1, 824 BGB nicht zu. 8 1. Durch die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" f374r Produkte der Un-ternehmen der Kl344gerin sind allerdings deren unternehmensbezogene Interes-sen betroffen, die sowohl durch ihr Pers366nlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb gesch374tzt sind. Wie die Revisi-on mit Recht geltend macht, ist die Verwendung des beanstandeten Begriffs geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen der Kl344gerin in der 326ffentlichkeit zu beeintr344chtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Scha-den zuzuf374gen, denn mit der Bezeichnung "Gen-Milch" werden die so beschrie-benen Produkte mit dem Einsatz gentechnischer Verfahren in Verbindung ge-bracht, die von Teilen der Bev366lkerung als gesundheitlich bedenklich angese-hen werden und deshalb teilweise auf Ablehnung sto337en. Die Bezeichnung von Produkten als "Gen-Milch" erweist sich deshalb zumindest f374r einen Teil der Verbraucher als abwertend. Die dadurch hervorgerufene Betroffenheit der un-ternehmensbezogenen Interessen der Kl344gerin besteht unabh344ngig davon, ob 9 - 8 - der beanstandete Begriff vorliegend als Meinungs344u337erung oder Tatsachenbe-hauptung einzustufen ist. 10 2. Der Gebrauch des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten genie337t jedoch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts verwendete der Be-klagte den Begriff "Gen-Milch" im Rahmen einer gegen die Unternehmen der Kl344gerin gerichteten Kampagne, die sich dagegen wandte, dass diese Unter-nehmen bei der Herstellung ihrer Produkte u.a. Milch von K374hen verwenden, die mit gentechnisch ver344nderten Futtermitteln gef374ttert werden, was der Be-klagte aus verschiedenen Gr374nden ablehnt. "Gen-Milch" bringt als Oberbegriff der Kampagne plakativ und schlagwortartig diese Ablehnung zum Ausdruck. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabh344ngig davon ein, inwieweit der Begriff zu-gleich einen tats344chlichen Kern aufweist. Denn der Schutzbereich des Grund-rechts erstreckt sich auch auf die 304u337erung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 m.w.N.; BVerfG, NJW 2003, 1109; NJW 2004, 1942). Gleiches gilt, wenn es um eine 304u337erung geht, in der sich Tat-sachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf374rhaltens oder Meinens gepr344gt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446 und vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 15 = NJW 1992, 1439, 1440; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Beides ist hier der Fall. 3. Das Grundrecht auf freie Meinungs344u337erung ist allerdings nicht vor-behaltlos gew344hrleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch 247247 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geh366ren. Den durch diese Vorschriften gesch374tzten unterneh- 11 - 9 - mensbezogenen Interessen der Kl344gerin kommt 374ber Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu (vgl. BVerfGE 105, 252, 272 = NJW 2002, 2621, 2622; BVerfG, NJW 1994, 1784; NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359). 12 a) Um die Zul344ssigkeit einer 304u337erung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abw344gung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umst344nde zu ber374cksichtigen sind (BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interes-sen- und G374terabw344gung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interes-sensph344re anderer ergeben (Senatsurteil BGHZ 138, 311, 318; BGH, BGHZ 166, 84, 109). Gleiches gilt f374r das Pers366nlichkeitsrecht des Unternehmens (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572; BGH, BGHZ 166, 84, 111). Bei dieser Abw344gung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu ber374cksichtigen (vgl. BVerfGE 114, 339, 348 = NJW 2006, 207, 208 m.w.N.). b) Bei Tatsachenbehauptungen h344ngt die Abw344gung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen m374ssen in der Regel hingenommen wer-den, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfGE 99, 185, 196 = NJW 1999, 1322, 1324; BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW-RR 2006, 1130, 1131). Auch wenn sich wertende und tats344chliche Elemente in einer 304u337erung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tats344chlichen Bestandteile im Rahmen der Abw344gung eine Rolle spielen. Enth344lt die Meinungs344u337erung erwiesen fal-sche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelm344337ig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschr344n-kende Gesetz gesch374tzten Rechtsgut zur374cktreten (BVerfGE 85, 1, 17, 20 f. = 13 - 10 - NJW 1992, 1439, 1440; 90, 241, 248 f. = NJW 1994, 1779; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 12, juris). Jedenfalls f344llt die Richtig-keit des tats344chlichen 304u337erungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, bei der Abw344gung ins Gewicht (BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529, 1530; BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004, 277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - aaO). c) Der von der Kl344gerin beanstandete Begriff ist demgem344337 darauf zu 374berpr374fen, ob mit ihm unwahre Tatsachen behauptet werden (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 345). Eine 304u337e-rung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erwei-sen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkre-ten, in die Wertung eingekleideten Vorg344ngen hervorgerufen wird (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 7 ff., juris). Auch die schlagwortartig verk374rzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptun-gen enthalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). Anders liegt es jedoch, wenn der tats344chliche Gehalt der 304u-337erung so substanzarm ist, dass er gegen374ber der subjektiven Wertung ganz zur374cktritt (Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921 und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im we-sentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit 374berpr374fbare substantiierte Aussage enth344lt, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des gesch344ftli-chen Verhaltens (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 14 - 11 - 2002, 445, 446; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - GRUR 1969, 555, 557 f.). Ist eine 304u337erung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen l344sst und sie ein blo337 pau-schales Urteil enth344lt, tritt der tats344chliche Gehalt gegen374ber der Wertung zu-r374ck und beeinflusst die Abw344gung nicht (BVerfGE 61, 1, 9 f. = NJW 1983, 1415, 1416; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711). 4. Nach diesen Grunds344tzen ist die Annahme des Berufungsgerichts, in der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" durch den Beklagten im Zusammen-hang mit Produkten der Kl344gerin liege keine unzul344ssige Tatsachenbehaup-tung, nicht zu beanstanden. Die Sinndeutung des Begriffs unterliegt in vollem Umfang der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.), insbesondere darauf, ob der Tatrichter rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptun-gen und Meinungs344u337erungen unterschieden hat (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Da es auf die Ermittlung des objektiven Sinns des Begriffs ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten noch das subjekti-ve Verst344ndnis der betroffenen Kl344gerin und ihrer Unternehmen, sondern das Verst344ndnis, das ein unvoreingenommenes und verst344ndiges Publikum dem Begriff ausgehend von seinem Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie-337end festlegen kann, unter Ber374cksichtigung des allgemeinen Sprachge-brauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitum-st344nde, die den Sinn des Begriffs mitbestimmen, zumisst (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 f. m.w.N.; BGH, BGHZ 166, 84, 101; BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305). 15 - 12 - a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, der Begriff "Gen-Milch" sei als solcher substanzarm und weise deshalb keinen greifbaren Bedeutungsgehalt auf, der 374ber die Herstellung eines unbestimmten Zusammenhangs zwischen der so bezeichneten Milch und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Ver344nderung im Lebensmit-telbereich hinausgehe. 16 aa) Aus der Vorsilbe "Gen" und einem Hauptwort zusammengesetzte Begriffe wie etwa "Gen-Tomate", "Gen-Mais", "Gen-Soja", "Gen-Schaf" oder "Gen-Food" haben sich zwar als Bezeichnungen eines nicht weiter konkretisier-ten Zusammenhangs zwischen dem der Vorsilbe "Gen" angef374gten Begriff und bestimmten Verfahren zur gentechnischen Ver344nderung von Organismen ein-geb374rgert. Sie bezeichnen aber bereits diesen Zusammenhang insofern verk374r-zend und sachlich nicht treffend, als unter "Gen" lediglich der Tr344ger der Erbin-formation von Lebewesen zu verstehen ist. Schon deshalb liegt es fern, ihnen einen weitergehenden konkreten Bedeutungsgehalt beizumessen. 17 bb) Dar374ber hinaus verunklart der Begriff "Gen-Milch" insofern den damit m366glicherweise bezeichneten Zusammenhang und deutet ihn somit allenfalls undifferenziert an, als eine gentechnische Ver344nderung allein an Lebewesen in Betracht kommt. "Gen-Milch" kann ebenso wie etwa "Gen-Food" eine mehr oder weniger gro337e Vielfalt von Zusammenh344ngen bezeichnen, in denen das Produkt mit einem genver344nderten Organismus steht. Einen dar374ber hinausge-henden greifbaren Tatsachenkern weisen derartige Begriffe aus sich heraus nicht auf; anderes zeigt auch die Revision nicht auf. Mit Bezeichnungen wie "Gen-Mais", "Gen-Soja" oder "Gen-Schaf" ist "Gen-Milch" schon deswegen nicht auf eine Stufe zu stellen, weil Pflanzen und Tiere als Lebewesen im Unterschied zur Milch gentechnischer Ver344nderung ihres Erbguts zug344nglich sind. 18 - 13 - cc) Wenn der Beklagte mit dem Begriff "Gen-Milch" einen nicht weiter konkretisierten Zusammenhang herstellt zwischen den bezeichneten Produkten und der Anwendung eines Verfahrens zur gentechnischen Ver344nderung im Le-bensmittelbereich, so liegt darin keine unwahre konkrete Tatsachenbehaup-tung. Dass Produkte der Unternehmen der Kl344gerin u.a. aus Milch von mit genmanipulierten Pflanzen gef374tterten Tieren hergestellt werden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die betroffene Milch in ihrer Beschaffenheit von Milch unterscheidet, bei deren Her-stellungsprozess auf den Einsatz von Verfahren zur gentechnischen Ver344nde-rung verzichtet wurde und ob genmanipulierte Desoxyribonukleins344ure (deoxy-ribonucleic acid, im Folgenden: DNA) aus Futtermitteln nach wissenschaftlicher Erkenntnis in die Milch 374bergehen kann. Denn selbst wenn ein Einfluss der an-gewandten Verfahren auf die Beschaffenheit von Milch und Milchprodukten nicht besteht oder nicht nachweisbar ist, weist der Begriff "Gen-Milch" aus sich heraus schon deshalb keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf, weil ein - allerdings weit verstandener - Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Ver-fahren zur gentechnischen Ver344nderung und Produkt schon darin gesehen werden kann, dass ein solches Verfahren im Produktionsprozess zur Anwen-dung kommt. Ob diese Sicht angemessen oder gar 374berzeugend ist, ber374hrt den Bereich der Meinungs344u337erung, die vom Element der Stellungnahme und des Daf374rhaltens gekennzeichnet wird und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen l344sst (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). 19 b) Allerdings erschlie337t sich allein aus dieser Betrachtung des Begriffs "Gen-Milch" als solchem noch nicht abschlie337end der rechtlich relevante Be-deutungsgehalt. Denn eine 304u337erung ist nicht isoliert zu w374rdigen, sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 und vom 5. Dezem- 20 - 14 - ber 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251, jeweils m.w.N.). Daran 344ndert auch die Bedeutung des Begriffs als schlagwortartiger, kennzeichnender Ober-begriff der Kampagne des Beklagten nichts. Gerade schlagwortartige Begriffe sind in ihrem Kontext zu beurteilen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2013, 2014; Prinz/ Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 18; Seelmann-Eggebert, AfP 2007, 86, 90). Zwar mag im Ausnahmefall anderes gelten, etwa wenn nahe liegt, dass der Durchschnittsrezipient das herausgestellte Schlagwort isoliert wahrnimmt und es zu einer neuen eigenst344ndigen Information verarbeitet (vgl. KG, AfP 1999, 369, 370; OLG Hamburg, AfP 1988, 247). Dies ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht. Insbesondere ist seine Auffassung zutreffend, es seien auch die Internetbeitr344ge des Beklagten in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten, weil eine Wahrnehmung nur der Schlagworte und 334berschriften anders als beim "Kioskleser" (vgl. BVerfGE 97, 125, 152 = VersR 1998, 774, 777 = NJW 1998, 1381, 1384; OLG Hamburg, aaO) bei dem hier in Betracht kommenden Durchschnittsrezipienten, der die Internetbeitr344ge erst eigens auf-rufen muss, ausscheide (vgl. BVerfGE 43, 130, 140 = NJW 1977, 799, 800; KG, aaO). Soweit, wie etwa bei der "Milchbaraktion" des Beklagten, bei der ein Pro-testschild mit dem Text "Ich will keine Gen-Milch von M374ller" verwendet wurde, die M366glichkeit bestanden haben mag, dass einzelne Empf344nger von den Akti-onen nur die Schlagworte wahrnahmen, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn insoweit handelte es sich erkennbar um den plakativen und f374r sich ge-nommen substanzarmen Ausdruck von Protest, mit dem der Beklagte sein An-liegen 366ffentlichkeitswirksam zusammenfassen, Interesse daran wecken und Aufmerksamkeit erregen wollte. Die Schlagworte waren ersichtlich aus dem Kontext erg344nzungsbed374rftig, um 374berhaupt zu einer verwertbaren Information zu gelangen (vgl. OLG K366ln, AfP 1985, 295, 296; KG, aaO, S. 371 f.). - 15 - c) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass sich bei der gebote-nen Einbeziehung des Kontextes der objektive Sinngehalt des Begriffs "Gen-Milch" bei allen zu beurteilenden Aktionen aus dem festgestellten Gesamtzu-sammenhang erschloss, in den ihn der Beklagte stellte, und dass der Begriff danach keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthielt. 21 22 aa) In den Beitr344gen, die er auf seine Internetseiten eingestellt hatte und in deren Text bzw. 334berschriften er den Begriff "Gen-Milch" verwendete, brach-te der Beklagte erkennbar seine Ablehnung gegen die Verwendung von Futter-mitteln aus genver344nderten Pflanzen bei K374hen, deren Milch u.a. die Unter-nehmen der Kl344gerin verarbeiten, sowie seine Kritik daran zum Ausdruck, dass insofern eine Kennzeichnungspflicht nicht besteht. Bei den Demonstrationen am 30. April 2004 in A. sowie am 10. Mai 2004 in L. und bei der Veranstaltung am 3. Mai 2004 in M. ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus mitgef374hrten Plakaten und Fahrzeugen unzweideutig das Anliegen des Beklag-ten hervor, seine Ablehnung gegen die Verwendung von gentechnisch ver344n-derten Futtermitteln bei der Milchproduktion u.a. der Kl344gerin zum Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt f374r die Protestaktion "M374ller gegen M374ller" sowie den Ge-samtzusammenhang des Textes in dem von dem Beklagten vertriebenen Ein-kaufsratgeber. Die mit ihm verbundenen textlichen und sonstigen Erl344uterungen verleihen dem schlagwortartig in Bezug auf die Kl344gerin verwendeten Begriff "Gen-Milch" einen im jeweiligen Kontext ersichtlichen Bedeutungsgehalt als Oberbegriff der Kampagne und plakative Zusammenfassung der von dem Be-klagten ge374bten Kritik. Einen unwahren Tatsachenkern enth344lt der Begriff je-denfalls bei Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs nicht. bb) Gleiches gilt f374r die Verwendung des Begriffs unter unmittelbarem Hinweis auf den Einsatz von Futtermitteln aus gentechnisch ver344nderten Pflan-zen, insbesondere mit dem Zusatz "*Mit genmanipuliertem Tierfutter herge- 23 - 16 - stellt". Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass derartige Hinwei-se lediglich die von dem Beklagten ge374bte Kritik verdeutlichen. Dass sich diese Kritik nicht au337erdem aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang ergeben h344t-te, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und zeigt die Revision nicht auf. Eine Aussage dar374ber, ob sich genmanipulierte DNA aus Futtermitteln in der Milch befinde bzw. in die Milch 374bergehe, enth344lt die Begriffskombination gera-de nicht. Der Hinweis auf "genmanipuliertes Tierfutter" ersch366pft sich in der Konkretisierung, dass gentechnische Verfahren im Herstellungsprozess der Milchprodukte insofern zur Anwendung kommen, als die Tiere mit genver344nder-ten Pflanzen gef374ttert werden. cc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb begr374ndet, weil der Beklagte in dem den Begriff "Gen-Milch" erl344uternden Kon-text zugleich auch unwahre Tatsachen behauptet h344tte. Zwar kann selbst eine schlagwortartig verk374rzte Wiedergabe oder Zusammenfassung eines Sachver-halts, die f374r sich betrachtet eine blo337 subjektive Wertung darstellt, durch die Behauptung konkreter und einem Beweis zug344nglicher Vorg344nge im Kontext inhaltlich ausgef374llt werden und dadurch die Qualit344t einer - ggf. unrichtigen - Tatsachenbehauptung gewinnen (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 45/86 - NJW 1987, 1403; vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). Doch l344sst sich unabh344ngig davon, ob unter dieser Voraussetzung die Verwendung des Schlagworts selbst oder nur die 304u337erung der im Kontext aufgestellten unzu-treffenden Behauptungen zu untersagen w344re, solange das Schlagwort nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 2035), den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, dass der Beklagte konkrete unrichtige Tatsachen behauptet h344tte. Insbesonde-re findet sich nach diesen Feststellungen im entscheidenden Gesamtzusam- 24 - 17 - menhang nicht die Behauptung, die Milchprodukte enthielten Milch, die selbst gentechnisch ver344ndert sei, oder DNA gentechnisch ver344nderter Organismen aus Futtermitteln. Auch in 374ber Internet verbreiteten 304u337erungen wie es werde versucht, den Verbrauchern "Gentechnik unterzuschieben", oder es habe "Gen-technik im Essen" nichts zu suchen, liegt eine solche Behauptung nicht. Diese 304u337erungen sind f374r sich betrachtet schon wegen der Vielzahl an Sachverhal-ten, die der Begriff "Gentechnik" bezeichnen kann, wenig greifbar. Bei W374rdi-gung des Gesamtzusammenhangs liegt ihr Bedeutungsgehalt erkennbar in der kritischen Einstufung des keiner Kennzeichnungspflicht unterliegenden Ver-triebs von Produkten aus Milch, die von mit genmanipulierten Pflanzen gef374tter-ten Tieren stammt, als "Unterschieben von Gentechnik"; sie bringen die Wer-tung zum Ausdruck, es befinde sich schon dadurch "Gentechnik im Essen". Ei-nen unzutreffenden Tatsachenkern enthalten diese Meinungs344u337erungen nicht. Eine Aussage zur Frage des 334bergangs genmanipulierter Bestandteile von Fut-termitteln in Milch ist ihnen nicht zu entnehmen, vielmehr enth344lt sich der Be-klagte im relevanten Kontext erkennbar einer konkreten Stellungnahme dazu. Unerheblich ist, welche Auffassung der Beklagte hierzu andernorts vertritt oder vertreten hat und ob die im Zusammenhang mit den in der Presseerkl344rung vom 21. Juni 2004 berichteten Vorg344ngen 374ber einen Fund von transgenen Be-standteilen von Futtermitteln in Milch ge344u337erten Einsch344tzungen des Beklag-ten zutrafen. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch macht die Revision geltend, dass diese 304u337erungen in einer Beziehung zu der in Be-zug auf die Kl344gerin gebrauchten Bezeichnung "Gen-Milch" standen und da-durch deren Bedeutungsgehalt beeinflussten. dd) Auf die 344u337eren Umst344nde der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" im Zusammenhang mit dem Versehen von Produkten mit Banderolen und Auf-klebern in diversen Gesch344ften am 15. Mai 2004, mit der Verfremdung der Zei-chentrickfolge, mit der "Supermarkt-Absperrband-Aktion" vom 18. Dezember 25 - 18 - 2004 sowie mit der Diaprojektion in L. am 25. November 2004 kann die Kl344gerin Anspr374che nicht st374tzen. Zu entscheiden ist lediglich 374ber die Zul344ssigkeit der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" im Rahmen der Kampagne, nicht 374ber die Rechtm344337igkeit der Aktionen auf Grund der 344u337eren Umst344nde als solche (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 765). Dass die 344u337eren Umst344nde, unter denen die Verwendung der beanstandeten Begriffe anl344sslich der "Supermarkt-Absperrband-Aktion" vom 18. Dezember 2004 erfolgte, diesen Begriffen einen rechtswidrigen Inhalt gaben, ist nicht ersichtlich und macht die Revision nicht geltend. Hinsichtlich der 374brigen Aktionen hat das Berufungsgericht bereits die erforderliche (247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. 247247 823 Abs. 1, 824 BGB) Wiederholungsgefahr verneint, was die Revision nicht beanstandet und was Rechtsfehler nicht erkennen l344sst. d) Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich auch aus den Meinungsumfragen zum Verbraucherverst344ndnis des Begriffs "Gen-Milch" nicht dessen Unzul344ssigkeit ergibt. Verbraucherbefragungen zum Ver-st344ndnis des Durchschnittsrezipienten sind zwar grunds344tzlich in die rechtliche W374rdigung von 304u337erungen einzubeziehen, doch kommt ihnen jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn es Gr374nde gibt, die gegen ihre Stich-haltigkeit oder Verwertung als Beweismittel sprechen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1461 f.). So liegt es hier, ohne dass es darauf ankommt, ob die durchgef374hrten Umfragen die von dem Beklagten behaupteten M344ngel aufweisen. Die Befrag-ten verbanden mit dem isoliert betrachteten Begriff "Gen-Milch" bzw. mit einem Plakat, als dessen Urheber der Beklagte ausgewiesen war und das den Text "M374ller-Milch = Gen-Milch*, *Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" ent-hielt, sehr unterschiedliche Vorstellungen. Dies belegt lediglich die Substanz-armut des Begriffs als solchem, dass mit ihm eine Vielfalt von Zusammenh344n-gen bezeichnet sein kann, in denen das bezeichnete Produkt mit einem gen-ver344nderten Organismus steht, und dass die Bedeutung des Begriffs in der von 26 - 19 - dem Beklagten vertretenen Interpretation selbst bei ausschlie337lich isolierter Be-trachtung nicht fern liegt. Dar374ber hinausgehende Bedeutung f374r die hier zu treffende Entscheidung kommt den Umfragen schon deshalb nicht zu, weil dort der f374r die Ermittlung des objektiven Sinngehalts entscheidende Gesamtzu-sammenhang keine Ber374cksichtigung gefunden hat. 27 e) Demnach kommt dem beanstandeten Begriff bei Anlegung der zur Sinnermittlung geltenden rechtlichen Ma337st344be, insbesondere bei Einbeziehung des vom Berufungsgericht unbeanstandet festgestellten Gesamtzusammen-hangs und bei Ausscheidung von fern liegenden Deutungen (vgl. BVerfGE 93, 266, 296 = NJW 1995, 3303, 3305; 114, 339, 348 = NJW 2006, 207, 208; BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771; BVerfGK 7, 1, 9 f.), kein mehrdeutiger Inhalt zu. Die etwaige blo337e M366glichkeit, dass einzelne Rezipienten den Begriff "Gen-Milch" missverstehen, weil sie in ihn von seinem objektiven Sinngehalt nicht gedeckte subjektive Vorstellungen "hineininterpretieren", k366nnte die geltend gemachten Anspr374che nicht begr374nden (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 14 ff.; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363, 365 und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1315; BVerfG, NJW 1993, 1463; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 94). Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, dass bei der Entscheidung 374ber die Pflicht zur Unterlassung k374nftiger 304u337erungen mit mehrdeutigem Inhalt der Abw344gung mit dem durch die 304u337erung betroffe-nen Pers366nlichkeitsrecht nat374rlicher Personen alle nicht entfernt liegenden Deu-tungsvarianten zu Grunde zu legen sind und kein verfassungsrechtlich tragf344hi-ger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzu-sehen, weil die 304u337erung mehrere Deutungsvarianten zul344sst, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Pers366nlichkeitsverletzung f374hren (BVerfGE 114, 339, 349 f. = NJW 2006, 207, 208 f.; BVerfG, NJW 2006, 3769, 3773; AfP 2006, 550, 552), noch ist entscheidend, ob diese Grunds344tze auch - 20 - auf 304u337erungen anzuwenden sind, die den Gewerbebetrieb und das Pers366n-lichkeitsrecht von Unternehmen beeintr344chtigen, und ob sie mit dieser Begr374n-dung auch vorliegend heranzuziehen w344ren. 28 5. Zu Recht gelangt das Berufungsgericht zu der Auffassung, die mit dem Begriff "Gen-Milch" verbundene Kritik greife auch im 334brigen nicht rechts-widrig in unternehmensbezogene Interessen der Kl344gerin ein. Ihr stehen die geltend gemachten Anspr374che deshalb unabh344ngig davon nicht zu, ob, wie das Berufungsgericht meint, eine Verurteilung entsprechend den Klagantr344gen be-reits deshalb ausscheidet, weil die aufkl344renden Zus344tze allgemein anerkannte Tatsachen zum Gegenstand haben oder inhaltlich unzutreffend sind. a) Ein Gewerbetreibender muss eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grunds344tzlich hinnehmen (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Sie ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungs344u337erungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf, 374berzogen oder gar ausf344llig formuliert ist, und kann nur unter engen Voraussetzungen als unzul344ssige Schm344hkritik angese-hen werden (Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Einen solchen Charakter nimmt sie erst an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und 374berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. Se-natsurteile BGHZ 143, 199, 209 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). Dies ist, was auch die Revision nicht bezweifelt, bei der unter Verwendung des Beg-riffs "Gen-Milch" an der Kl344gerin ge374bten Kritik nicht der Fall. 29 - 21 - b) Die erforderliche Abw344gung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; NJW 2008, 358, 359) f344llt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend er-kennt, zugunsten des Beklagten aus. 30 31 aa) Handelt es sich wie hier um einen Beitrag zum geistigen Meinungs-kampf in einer die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrenden Frage, spricht eine Vermutung f374r die Zul344ssigkeit der freien Rede (vgl. Senatsurteil vom 12. Ok-tober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; BGH, BGHZ 166, 84, 110; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304). In der 366ffentlichen Diskussion von Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmit-telproduktion und der Reichweite der Kennzeichnungspflicht, die f374r breite Be-v366lkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, d374rfen - angesichts der heu-tigen Reiz374berflutung - auch einpr344gsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit 374bersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik f374r "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Die Abwertung der Produkte als "Gen-Milch" 374berschreitet diese Grenzen nicht, auch wenn der nicht generell einem Sach-lichkeitsgebot unterliegende (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712) Beklagte seine Kritik h344tte weniger scharf oder sachlicher formulieren k366nnen. Diese Kri-tik muss die Kl344gerin auch dann hinnehmen, wenn sie die gegen den Einsatz gentechnischer Verfahren in der Lebensmittelproduktion vorgebrachten Ein-w344nde f374r haltlos, die behaupteten Risiken f374r nicht gegeben und die ge374bte Kritik deshalb f374r einseitig und tendenziell h344lt, denn Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt dem Beklagten, seinen Standpunkt auch 374berpointiert zur Geltung zu bringen und beschr344nkt ihn nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstel-lung (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 117, 121). Die Schranken, denen die Aufkl344- - 22 - rung der Verbraucher 374ber die G374te von Konsumg374tern insbesondere durch vergleichende Warentests (Senatsurteil BGHZ 65, 325, 333 f.) unterliegt, gelten f374r die hier streitigen Schlagworte nicht. Denn mit ihnen nimmt der Beklagte Stellung im politischen Meinungskampf; Neutralit344t nimmt er dabei ebenso we-nig f374r sich in Anspruch wie er Vertrauen in die Objektivit344t seiner Bewertung schafft (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; Senatsurteil BGHZ 91, 117, 122). bb) Obwohl dem Beklagten auch in der Darstellungsweise seiner Kritik ein breiter Gestaltungsraum einger344umt werden, ihm vor allem erlaubt sein muss, seinen Standpunkt m366glichst wirkungsvoll zu vertreten, indem er durch die Wahl der Ausdrucksform Aufmerksamkeit ausl366st (vgl. BVerfGK 7, 1, 11), muss er seine 304u337erungen auch in der Form noch in einem vertretbaren Ver-h344ltnis zu seinem sachlichen Anliegen und zu den belastenden Auswirkungen f374r die Kl344gerin halten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 117, 122 und 161, 266, 269; Wenzel/Burkhardt aaO, Kap. 5 Rn. 150). Dass das Berufungsgericht diese Grenze trotz der Intensit344t und Dauer der Kampagne f374r nicht 374berschritten h344lt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gew344hlte Kundgabeform war in besonderer Weise geeignet, das mit der Meinungs344u337erung verbundene Anlie-gen zu erreichen (vgl. BVerfGK 7, 1, 11). Zwar weckt die Bezeichnung "Gen-Milch" negative Assoziationen gegen die Kl344gerin und ihre Produkte, die ange-sichts der Substanzarmut des Begriffs in der Lage sein m366gen, bei die Kritik nur oberfl344chlich wahrnehmenden Teilen des Publikums unbestimmte subjektive Fehlvorstellungen 374ber den Zusammenhang zwischen gentechnischen Verfah-ren und den Produkten der Kl344gerin hervorzurufen, ohne dass diese Vorstellun-gen vom objektiven Bedeutungsgehalt des Begriffs im Gesamtzusammenhang gedeckt sind. Indes ergibt sich das darin liegende Sch344digungspotential der Kritik ma337geblich aus in der Bev366lkerung bereits vorhandenen Bef374rchtungen und Vorbehalten gegen die Anwendung gentechnischer Verfahren im Lebens- 32 - 23 - mittelbereich. Wenn der Beklagte diese Grundeinstellung mit Hilfe von Schlag-worten aufnimmt und zur F366rderung seiner Ziele verst344rkt, steht dies trotz der m366glicherweise erheblichen Folgen f374r die Kl344gerin jedenfalls solange nicht au-337er Verh344ltnis zu dem sachlichen Anliegen, wie dieses aus dem Kontext aus-reichend deutlich wird und sich daraus die Bedeutung des Schlagworts zutref-fend erschlie337t, was hier der Fall war. cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in der Bezeichnung der Produkte als "Gen-Milch" auch keine unzul344ssige Anprange-rung der Kl344gerin liegt. Anprangernde Wirkungen k366nnen von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen ausgehen, aber auch mit Werturteilen verbunden sein, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einzelner Personen und damit durch Per-sonalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll. Die damit verbundene Wirkungssteigerung der Meinungs344u337erung muss der Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abw344gung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeintr344chtigten Rechts zur374ckzu-treten hat (vgl. BVerfG, AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsur-teile BGHZ 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.). Eine unzul344ssige Anprangerung w344re hier insbesondere anzunehmen, wenn der Be-klagte die Produkte der Unternehmen der Kl344gerin ohne jeden sachlichen An-lass in der geschehenen Weise herausgestellt h344tte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185). Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Die Konzentration der Kampagne auf die Kl344gerin machte das Vorgehen nicht unzul344ssig, auch wenn sich das von dem Beklagten kritisierte Verhalten der Kl344gerin mit dem anderer Unternehmen der Branche deckte. Die Kl344gerin als einflussreiches und bekann-tes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzul344ssigen Ver- 33 - 24 - deutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsur-teile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts ma337geblich auf der vertretbaren 334berlegung, durch eine Verhaltens344nderung bei der Kl344gerin eine Sogwirkung in der Bran-che auszul366sen und die Effektivit344t der Kampagne dadurch zu erh366hen. Dass der Beklagte seine Kritik, die sich nicht eigentlich gegen die Kl344gerin als solche, sondern gegen jegliche Verwendung gentechnischer Verfahren in der Lebens-mittelproduktion richtete, in unzul344ssiger Weise allein deshalb in der Kl344gerin "personalisierte", um deren Bekanntheitsgrad und Werbekraft auf seine Kosten f374r sich auszunutzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 117, 122), ergeben die Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht und zeigt die Revision nicht auf, zumal der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht handelte. Aus der teilweisen Einbe-ziehung des Herrn Theo M374ller in die Kampagne, auf die die Revision hinweist, ergibt sich nichts anderes. Unabh344ngig davon, ob sich die Kl344gerin selbst dar-auf berufen k366nnte, ist Herr Theo M374ller als Verantwortungstr344ger der Unter-nehmen der Kl344gerin, nicht als Privatperson betroffen, was jedenfalls die Kl344ge-rin selbst im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). - 25 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 34 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 28 O 358/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 19.12.2006 - 15 U 110/06 -
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