BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 7/08 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 402, 397 Das Gericht muss auf Antrag der Partei einen radiologischen Sachverst344ndigen anh366ren, wenn das Gutachten des vom Gericht beauftragten orthop344dischen Sachverst344ndigen auf einer lediglich telefonischen Erl344uterung des radiologischen Gutachtens beruhen kann. ZPO 247 411 Abs. 4 Satz 2 Der Antrag einer Partei auf Anh366rung eines (hier: radiologischen) Sachverst344ndigen, der erst nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme zu dessen Gutachten gestellt wird, ist nicht versp344tet, wenn die Partei erstmals in der m374ndlichen Verhandlung nach Fristablauf davon Kenntnis erh344lt, dass der (weitere) gerichtliche Sachverst344ndige (hier: Orthop344de) sein Gutachten auf eine telefonische Er366rterung mit dem erstgenannten Sachverst344ndigen st374tzt. ZPO 247 287 - 2 - Die Anwendung des 247 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgesch344den einer Verletzung be-schr344nkt, sondern umfasst neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des K366rpers im Sinn des 247 823 Abs. 1 BGB entstehende weiteren K366rpersch344den aus dersel-ben Sch344digungsursache. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08 - OLG Hamm LG Paderborn - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 178.687,24 200 Gr374nde: I. Der Versicherungsnehmer des Beklagten nahm dem Versicherten P. der Kl344gerin am 23. Januar 1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller ge-gen die linke PKW-Seite, schleuderte 374ber den PKW und st374rzte zu Boden. Er zog sich au337er Becken- und Rippenbr374chen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. 1 Das Landgericht hat das nach Einholung eines medizinischen Gutachten Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat 2 - 4 - das Oberlandesgericht nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalit344t f374r nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin m366chte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbe-schwerde eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 3 1. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es davon abgesehen hat, den gerichtlichen Sachverst344ndigen W. zur Erl344uterung seines Gutachtens zu laden, den prozessualen Anspruch der Kl344gerin auf m374ndliche Befragung des Sach-verst344ndigen verletzt (247247 397, 402 ZPO). Auch wenn das Berufungsgericht die Frage nach der Verursachung der Rotatorenmanschettenrupturen durch den Unfall selbst f374r ausreichend gekl344rt erachtet hat, konnte die Kl344gerin verlan-gen, dass dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich hielt, zur m374ndlichen Beantwortung vorgelegt werden. Zwar hat-te sie erst am Ende der Sitzung beantragt, den Sachverst344ndigen W. anzuh366-ren. Dieser Antrag war aber nicht versp344tet und nicht rechtsmissbr344uchlich ge-stellt worden, denn die Kl344gerin hatte erst in der Anh366rung des Sachverst344ndi-gen C. erfahren, dass dieser mit dem radiologischen Sachverst344ndigen W. tele-foniert hatte und seine m374ndlichen Erl344uterungen darauf gr374ndete. Das Tele-fongespr344ch war keine ordnungsgem344337e Beweisaufnahme, weil die Kl344gerin 4 - 5 - ihrerseits keine Gelegenheit hatte, an den Sachverst344ndigen W. die ihr wichtig erscheinenden Fragen zu richten. 5 Dass die Stellungnahmefrist nach 247 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgelaufen war, steht dem nicht entgegen. Diese war zur Stellungnahme zu dem Gutach-ten gesetzt worden, w344hrend sich der Bedarf der Kl344gerin zur Anh366rung erst aus der telefonischen Besprechung des Sachverst344ndigen C. mit dem Sachver-st344ndigen W. ergeben hat, die der Kl344gerin zuvor nicht ersichtlich bekannt war. Das Berufungsgericht h344tte nach allem dem Antrag der Kl344gerin auf An-h366rung des Sachverst344ndigen W. stattgeben m374ssen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 - NJW-RR 2001, 1006), wie es st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht (vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926; vom 27. Januar 2004 - VI ZR 150/02 - VersR 2004, 1579; Beschl374sse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555; vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - NJW-RR 2006, 1503; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - VersR 2007, 1713; vom 25. September 2007 - VI ZR 157/06 - VersR 2007, 1697). 6 2. Das Berufungsgericht wird in der neu er366ffneten Instanz die weiteren R374gen der Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere zu ber374cksichtigen haben, dass im vorliegenden Fall Verletzungen des Kl344gers infolge des Unfalls (mehrfache Br374che, aber auch Prellungen beider Schultern) zwischen den Par-teien unstreitig sind. Damit aber sind Prim344rverletzungen, f374r welche die haf-tungsbegr374ndende Kausalit344t nach 247 286 ZPO festzustellen ist, vorhanden. Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Rupturen der Rotato-renmanschetten kann auch dann nach dem Ma337stab des 247 287 Abs. 1 ZPO festzustellen sein, wenn sich der Tatrichter bez374glich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf m366glichen Folgen eine 334berzeugung bilden 7 - 6 - muss. Nur der Nachweis des Haftungsgrunds (die haftungsbegr374ndende Kau-salit344t) unterliegt den strengen Anforderungen des 247 286 ZPO. Die Anwendung des 247 287 Abs. 1 ZPO ist nicht auf Folgesch344den einer einzelnen Verletzung (hier: der Schultern) beschr344nkt, sondern umfasst auch die neben der festste-henden K366rperverletzung (hier: "334berwurf" des P. u.a. mit Becken- und Rippen-bruch) im Sinn des 247 823 Abs. 1 BGB entstehenden weiteren Sch344den aus der-selben Sch344digungsursache (vgl. Senat, BGHZ 58, 48, 55 f.; 60, 177, 183 f.; Urteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR 2008, 644; vgl. OLG Saarbr374cken, HVBG-Info 2006, 473 = juris Rn. 44). Die f366rmliche Anh366rung eines Privatsachverst344ndigen ist nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats freilich nicht veranlasst (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525), doch kann die Partei den Privatsachverst344ndigen jedenfalls zu ihrer Unterst374tzung in der m374ndlichen 8 - 7 - Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten las-sen, falls sie ihm nicht ohnehin ihr Fragerecht 374bertr344gt oder dieser als Nebe-nintervenient eigene Rechte aus374bt (247 67 ZPO). M374ller Greiner Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 19.06.2006 - 2 O 651/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2007 - 13 U 112/06 -
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