BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 7/09 Verk374ndet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 13 Schlie337t eine nat374rliche Person ein Rechtsgesch344ft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgesch344ftli-chen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Ver-tragspartner erkennbaren Umst344nde eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die nat374rliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbst344ndigen be-ruflichen T344tigkeit handelt. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 - LG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 16. Dezember 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Rechtsanw344ltin in H. . Die Beklagte vertreibt Lam-pen 374ber das Internet. Am 7. Oktober 2007 bestellte die Kl344gerin 374ber die Inter-netplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 200. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse an: 1 "Kanzlei Dr. B. ....". In ihrer Bestelleingangsbest344tigung vom 7. Oktober 2007 r344umte die Be-klagte der Kl344gerin ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein; die Widerrufsfrist be-gann mit Erhalt der Best344tigung. Die Kl344gerin bezahlte und erhielt die bestellten Lampen. Mit E-Mail-Schreiben vom 19./21. November 2007 widerrief die Kl344ge- 2 - 3 - rin ihre Vertragserkl344rungen mit der Begr374ndung, sie habe die Lampen als Verbraucherin bestellt und sei - was zwischen den Parteien au337er Streit steht - nicht ordnungsgem344337 374ber ihr Widerrufsrecht nach 247 355 Abs. 1, 247 312d Abs. 1, 247 312b Abs. 1 BGB belehrt worden. Die Beklagte wies den Widerruf als versp344tet zur374ck. 3 Das Amtsgericht hat sich - im weiteren Verfahren unangegriffen - nach Beweisaufnahme davon 374berzeugt, dass die bestellten Lampen f374r die Privat-wohnung der Kl344gerin bestimmt waren, und hat der auf Zahlung von 766 200 so-wie Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der zur374ckzugebenden Lampen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelasse-nen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (LG Hamburg, CR 2009, 261) ist der Auffassung, der Kl344gerin stehe kein Widerrufsrecht nach 247 355 Abs. 1, 247 312d Abs. 1, 247 312b Abs. 1 BGB zu, da sie bez374glich des Lampenkaufs nicht als Verbrau-cherin im Sinne des 247 13 BGB gehandelt habe. Ob ein Verbraucherhandeln vorliege, sei nach dem objektiven Empf344ngerhorizont zur Zeit des Vertrags-schlusses zu beurteilen. Dies gebiete der Verkehrsschutz, der nicht grunds344tz-lich nachrangig zu den Belangen des Verbraucherschutzes sei. Der Kunde ha-be es in der Hand, sich in Zweifelsf344llen klar und eindeutig zu verhalten, w344h- 5 - 4 - rend sich der Verk344ufer im Hinblick auf Gew344hrleistungsausschl374sse und Be-lehrungspflichten auf das Auftreten seines Gesch344ftspartners verlassen m374sse. Stelle man auf den objektiven Empf344ngerhorizont ab, k366nnten auch Abgren-zungsprobleme bei sowohl f374r den privaten wie auch den gesch344ftlichen Be-reich nutzbaren Wirtschaftsg374tern vermieden werden. Dies entspreche auch allgemeinen Auslegungsgrunds344tzen f374r empfangsbed374rftige Willenserkl344run-gen, nach denen es nicht auf den inneren Willen des Erkl344renden ankomme, sondern auf den durch normative Auslegung zu bestimmenden objektiven Er-kl344rungsgehalt aus der Sicht des Erkl344rungsempf344ngers. Im hier zu entschei-denden Fall habe die Beklagte das Auftreten der Kl344gerin beim Kaufvertrags-schluss so verstehen m374ssen, dass sie als Rechtsanw344ltin f374r freiberufliche Zwecke gehandelt habe. Entscheidend hierf374r sei, dass die Kl344gerin die Kanz-leianschrift nicht nur als Lieferadresse, sondern auch als Rechnungsadresse angegeben habe. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit des von der Kl344gerin erkl344rten Wider-rufs mit der Begr374ndung verneint, die Kl344gerin habe die ihr von der Beklagten gelieferten Lampen nicht als Verbraucherin bestellt. 6 1. Nach 247 13 BGB ist Verbraucher jede nat374rliche Person, die ein Rechtsgesch344ft zu einem Zwecke abschlie337t, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit zugerechnet werden kann. Da-nach hat die Kl344gerin bei der Bestellung der Lampen objektiv als Verbraucherin gehandelt, denn der Zweck ihres Handelns - die Ausstattung ihrer Privatwoh-nung mit den bestellten Lampen - ist, wie auch das Berufungsgericht nicht ver- 7 - 5 - kennt, objektiv nicht ihrer selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit als Rechtsanw344l-tin, sondern ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen. 8 2. Der Wortlaut des 247 13 BGB l344sst allerdings nicht erkennen, ob f374r die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist (so M374nch-KommBGB/Micklitz, 5. Aufl., 247 13 Rdnr. 35; PWW/Pr374tting, BGB, 4. Aufl., 247 13 Rdnr. 9; Jauernig/Jauernig, BGB, 13. Aufl., 247 13 Rdnr. 3; Schmidt-R344ntsch in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. 247 13 Rdnr. 9), wie die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 253 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435) meint, oder ob es - wie das Berufungsgericht annimmt - f374r die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umst344nde ankommt (so auch Pa-landt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., 247 13 Rdnr. 4; AnwK-BGB/Ring, 247 13 Rdnr. 30; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des B374rgerlichen Rechts, 9. Aufl., 247 42 Rdnr. 41; vgl. auch K.Schmidt, JuS 2006, 1, 8; wohl auch Staudinger/Weick, BGB (2004), 247 13 Rdnr. 42, 64). Der erkennende Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045, unter II 2 a m.w.N.). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung. 9 a) Aus der vom Gesetzgeber gew344hlten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des 247 13 BGB wird deutlich, dass rechtsge-sch344ftliches Handeln einer nat374rlichen Person grunds344tzlich als Verbraucher-handeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sph344re das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. 10 - 6 - b) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgesch344ftlichen Han-deln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umst344nde eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die nat374rliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit handelt. Zwar tr344gt der Verbraucher die Dar-legungs- und Beweislast daf374r, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgesch344ft vorliegt (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619, Tz. 13). Un-sicherheiten und Zweifel aufgrund der 344u337eren, f374r den Vertragspartner er-kennbaren Umst344nde des Gesch344fts gehen indes nach der negativen Formulie-rung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Erkl344rende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer nat374rlichen Person grund-s344tzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umst344nde vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit zuzurechnen ist. 11 c) An solchen Umst344nden fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift f374r die bestellten Lampen mag schon darin eine nahe liegende Erkl344rung finden, dass die Kl344gerin an Ar-beitstagen zu den 374blichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe der Anschrift "Kanzlei Dr. B. " in Verbindung mit dem hiervon abweichenden Namen der Kl344gerin als Rechnungsadresse l344sst keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbst344ndigen freiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus konnte die Beklagte allenfalls erkennen, dass die Kl344gerin in der Rechtsanwaltskanzlei besch344ftigt war. Damit blieb aus der verst344ndigen Sicht der Beklagten jedenfalls 12 - 7 - offen, ob es sich bei der Kl344gerin um eine dort t344tige Rechtsanw344ltin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die B374rovorsteherin oder eine Rechtsanwaltsgehilfin, handelte. 13 3. Auch nach den f374r unternehmensbezogene Gesch344fte entwickelten Regeln (dazu etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, WM 1990, 600, unter II 1) kann aus der Sicht der Beklagten das Handeln der Kl344gerin nicht deren freiberuflicher T344tigkeit als Rechtsanw344ltin zugerechnet werden. Die Beklagte hat stets die Kl344gerin pers366nlich, nicht den Inhaber und Namensgeber der Kanzlei Dr. B. als ihre Vertragspartnerin angesehen. Dass sie ungeachtet der Namensverschiedenheit die Kl344gerin f374r die Kanzleiinhaberin gehalten ha-be, hat die Beklagte nicht behauptet. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da weitere tats344chliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Kl344gerin den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat (247247 312d, 355 BGB) und somit die Klage auf Kaufpreis-r374ckzahlung und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begr374ndet 14 - 8 - ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende amtsge-richtliche Urteil zur374ckzuweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 13.06.2008 - 716A C 11/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2008 - 309 S 96/08 -
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