BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 7/09 Verk374ndet am: 24. Februar 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 19. Feb-ruar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 12. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. De-zember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: bis 5.000 200 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versor-gungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) ihm eine Witwerrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des 247 41 Abs. 5 ihrer Satzung (VBLS) gew344hren m374sse. 1 1. Die Beklagte hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrecht-licher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gew344hren. Die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung einer Hinterbliebenenrente ergeben sich aus 247 38 VBLS. Er- 2 - 3 - g344nzend verweist 247 41 Abs. 5 VBLS (als so genannte Ruhensbestim-mung) f374r die Anrechnung eigenen Einkommens des rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die f374r die gesetzliche Rentenversicherung gelten-den Bestimmungen. Damit wird auf 247247 89 ff. SGB VI und insbesondere 247 97 SGB VI verwiesen, der (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hin-terbliebenenrenten regelt. 247 41 Abs. 5 in der zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung der Beklagten lautete: 3 "F374r Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzli-chen Rentenversicherung 374ber das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Ma337-gabe, dass eventuelle Freibetr344ge sowie das Einkom-men, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung angerechnet wird, unber374cksichtigt bleibt." Mit Urteil vom 20. September 2006 (IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122) hat der Senat diese Satzungsbestimmung f374r unwirksam erkl344rt. 4 Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes am 22. Juni 2007 im 304nderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifver-trag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) auf eine Neufassung des 247 41 Abs. 5 VBLS, welche mit Beschluss des Verwaltungsrates der Be-klagten vom 23. November 2007 r374ckwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt wurde. Diese 11. 304nderung der neuen Satzung der Beklag-ten wurde vom Bundesministerium der Finanzen als zust344ndiger Auf-sichtsbeh366rde am 14. Januar 2008 genehmigt und anschlie337end im Bun-desanzeiger Nr. 25 vom 14. Februar 2008 ver366ffentlicht (BAnz 2008, 503). 5 - 4 - 6 247 41 Abs. 5 VBLS lautet nunmehr: "F374r Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzli-chen Rentenversicherung 374ber das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Ma337-gaben: a) Eventuelle Freibetr344ge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unber374cksichtigt. b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Pro-zent der ihr/ihm nach 247 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt." 2. Die am 31. M344rz 1955 geborene fr374here Ehefrau des Kl344gers ist am 22. Oktober 2006 verstorben. Sie war als Besch344ftige im 366ffentlichen Dienst seit dem 1. Oktober 1978 bei der Beklagten pflichtversichert. 7 Nach dem Tode der Versicherten setzte die Beklagte mit Schrei-ben vom 8. Februar 2007 die Witwerrente des Kl344gers f374r die Zeit vom 22. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2007 (das so genannte Sterbevier-teljahr) auf monatlich 211 200 fest. In der Folgezeit erbrachte sie unter Be-rufung auf 247 41 Abs. 5 VBLS in der vom Senat beanstandeten Fassung zun344chst keine Rentenzahlungen mehr. Erst nach der Neufassung der Ruhensbestimmung gew344hrte sie dem Kl344ger r374ckwirkend ab dem 1. Fe-bruar 2007 mit monatlich 73,85 200 den Mindestbetrag von 35% der Wit-werrente. Seit 1. Juli 2007 hat sich dieser Betrag auf monatlich 74,59 200 erh366ht. 8 3. Der Kl344ger wendet sich gegen die Anwendung des 247 41 Abs. 5 VBLS, dessen fr374here Fassung im Zeitpunkt des Todes seiner Frau nicht 9 - 5 - wirksam gewesen sei und dessen Neufassung jedenfalls nicht r374ckwir-kend zum 1. Januar 2007 habe in Kraft gesetzt werden d374rfen. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 10 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 11 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344ger habe keinen Anspruch darauf, dass die Ruhensvorschrift des 247 41 Abs. 5 VBLS auf seine Witwerrente nicht angewendet werde. In ihrer Neufassung, nach der den Hinterbliebenen mindestens 35% der nach 247 38 VBLS ermittelten Betriebsrente erhalten blieben, sei die Satzungsbestimmung wirksam. Sie schlie337e es nunmehr aus, dass Hinterbliebenenrenten durch die Ru-hensregelung vollst344ndig aufgezehrt w374rden. Die Neuregelung beruhe auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes und 374berschreite nicht deren Gestaltungsspielraum, weshalb auch der Satzungsgeber insoweit weitgehende Gestaltungsfreiheit ge-nie337e. Mit h366herrangigem Recht sei 247 41 Abs. 5 VBLS n.F. vereinbar. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gen374ge die Bestimmung den Vorausset-zungen, die der Senat in der Entscheidung BGHZ 169, 122 aufgestellt habe. Im Ergebnis f374hre die neue Ruhensregelung dazu, dass dem Hin-terbliebenen ca. 20% der Rente erhalten blieben, die der verstorbene Versicherte selbst im Zeitpunkt seines Todes h344tte beanspruchen k366n-nen. Das entspreche im Wesentlichen der Rechtslage f374r die Beamten- 12 - 6 - versorgung nach 247 53 BeamtVG. Eine v366llige Entwertung des vom ver-storbenen Ehegatten verdienten Versorgungsanspruchs werde nunmehr ausgeschlossen. Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG w374r-den durch die Neuregelung nicht verletzt. Schlie337lich sei es aus Verfassungsgr374nden auch nicht zu bean-standen, dass die Neufassung des 247 41 Abs. 5 VBLS r374ckwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sei. Seit dem Senatsurteil vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122), mit dem die fr374here Fassung des 247 41 Abs. 5 VBLS f374r unwirksam erkl344rt worden war, h344tten die Versi-cherten zwar auf eine verfassungskonforme, ihnen g374nstigere Neurege-lung vertrauen k366nnen, nicht jedoch darauf, dass diese erst sp344ter - nach Einigung der Tarifvertragsparteien - in Kraft treten w374rde. Vielmehr habe schon mit Ablauf des Jahres 2006 kein gesch374tztes Vertrauen darauf be-standen, dass es nicht alsbald zur Neuregelung k344me. 13 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 14 1. Den rechtlichen Ma337stab, anhand dessen 247 41 Abs. 5 VBLS in seiner ab dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Fassung von den Ge-richten zu kontrollieren ist, hat das Berufungsgericht zutreffend bestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 28-38). Ein Vergleich von 247 1 Ziffer 4 des 304nderungstarif-vertrages Nr. 4 vom 22. Juni 2007 mit der wortgleichen Regelung in 247 41 Abs. 5 VBLS n.F. zeigt, dass die Neufassung der Ruhensbestimmung auf einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Sie haben es sich im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122) vorbehalten, einvernehmlich fest- 15 - 7 - zulegen, in welchem Umfang eine Hinterbliebenenrente dem Berechtig-ten trotz eigener Eink374nfte erhalten und insbesondere welcher Mindest-betrag von einer Anrechnung dieser Eink374nfte unber374hrt bleiben soll. Diese Entscheidung entspringt dem Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gesch374tzten Tarifautonomie. Der Grundrechtsschutz ist nicht f374r alle koalitionsm344337igen Bet344tigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Ma337e zu, in dem eine Materie aus Sachgr374nden am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach der dem Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegenden Vor-stellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemes-sener zum Ausgleich bringen k366nnen als der Staat. Das gilt vor allem f374r die Festsetzung der L366hne und der anderen materiellen Arbeitsbedin-gungen (BVerfGE 94, 268, 284 f.). Auch die Zusatzversorgung im 366ffent-lichen Dienst hat Entgeltcharakter, z344hlt mithin im weiteren Sinne zum Bereich der L366hne und materiellen Arbeitsbedingungen. Die Gew344hrung (auch) einer Hinterbliebenenversorgung wiederum ist wesentlicher Teil des den 374ber die Beklagte versicherten Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes gegebenen Leistungsversprechens. Vor diesem Hintergrund be-trifft die Festlegung genereller Kriterien f374r die Bestimmung der H366he von Hinterbliebenenrenten nicht lediglich einen peripheren Regelungs-gegenstand, sondern einen wesentlichen Teil der Versorgungszusage. Die dieser tarifvertraglichen Vorgabe folgende Satzungsbestimmung des 247 41 Abs. 5 VBLS n.F. ist deshalb der Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuches entzogen (BGHZ 174 aaO Tz. 32 m.w.N.). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien genie337t auch der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grunds344tzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 aaO m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertrags- - 8 - parteien besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspiel-r344ume er366ffnet. Da andererseits die Beklagte als Anstalt des 366ffentlichen Rechts (247 1 Satz 1 VBLS) eine 366ffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtli-che Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach st344ndiger Rechtspre-chung neben der Pr374fung, ob die Rechtsvorschriften der Europ344ischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Ver-sto337 gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 33 f. m.w.N.). Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Aus374bung eines Grundrechts der Tarifvertragsparteien (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragspari-t344tsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertrags-parteien allerdings gr366337ere Freiheiten einzur344umen als dem Gesetzge-ber. Ihre gr366337ere Sachn344he er366ffnet ihnen Gestaltungsm366glichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu BGHZ 174 aaO Tz. 36; BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, 154). 16 Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Ver-fassungsrecht eingeschr344nkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungs-rechtlich begr374ndete Positionen k366nnen sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Ta-rifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen m366glichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit zu beachten ist. Diese 17 - 9 - Ma337st344be sind auch bei der 334berpr374fung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen (BGHZ 174 aaO Tz. 38). 2. Gemessen daran h344lt die Neuregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS der gerichtlichen Kontrolle stand. 18 a) Im Urteil vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122 Tz. 18, 19) hat der Senat ausgesprochen, dass die Hinterbliebenenrente in der be- trieblichen Altersversorgung der Beklagten vor allem Entgeltcharakter hat und es sich deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, sie wie eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder andere ausschlie337lich f374rsorgerisch motivierte Leistungen (etwa die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - 247247 1, 2, 8 Nr. 2, 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - 247247 1, 2, 8 Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollst344ndig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Auch die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zu- gunsten von Hinterbliebenen (vgl. 247247 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS), die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen mit erdient worden sind (BGHZ 169 aaO, vgl. auch BAG VersR 1979, 1158, 1159). Insoweit besteht von je her ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverh344ltnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverh344ltnis (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170), der durch die Umstellung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimenta- tionsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu 247 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem eher bekr344ftigt als beseitigt worden ist. 19 - 10 - 20 b) Mit der zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Neuregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS und der darin festgeschriebenen Mindestquote von 35% der nach 247 38 VBLS zu ermittelnden Hinterbliebenenrente, welche dem Hinterbliebenen ungeachtet der Anrechnung eigener Eink374nfte in jedem Falle verbleibt, haben die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol- gend der Satzungsgeber - den vorgenannten verfassungsrechtlichen Be- denken insoweit ausreichend Rechnung getragen, als es nun nicht mehr zu einem vollst344ndigen Aufzehren der Hinterbliebenenrente kommen kann. c) Soweit die Revision beanstandet, die verbleibende Mindestquo- te von 35% der Hinterbliebenenrente gen374ge quantitativ noch nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG erg344ben, weil auch diese Kappung der Anrechnung gro337e Teile der Rente aufzehre, ist dem nicht zu folgen. 21 aa) Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Satzung der Beklagten die H366he der Hinterbliebenenversorgung mit R374cksicht auf eigenes Einkommen des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen k374rzt. Aus dem Umstand, dass die Hinterbliebenenversorgung vom verstorbe- nen Versicherten als Einkommen erdient worden ist, folgt aus Verfas- sungsgr374nden kein Anspruch des Hinterbliebenen auf eine ungek374rzte Auszahlung derjenigen Rente, die dem verstorbenen Versicherten zuge- standen h344tte. Vielmehr ist die Beklagte als Versicherer im Rahmen der Privatautonomie zun344chst frei darin, ihr Leistungsversprechen insoweit einzuschr344nken. Das ergibt sich schon daraus, dass auch die Hinterblie- benenrente in der Zusatzversorgung der Beklagten - insoweit vergleich- bar mit der Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversiche- 22 - 11 - rung - ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempf344ngers und ohne erh366hte Beitragsleistung des Versicherten gew344hrt wird (vgl. insoweit f374r die gesetzliche Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 285). Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG l344sst sich mithin lediglich ableiten, dass wegen des Entgeltcharakters der Versicherungsleistung dem Hinterbliebenen selbst dann, wenn er 374ber ausreichende eigene Eink374nfte verf374gt, ein nennenswerter Rest des vom Verstorbenen erdien- ten Rentenanspruchs verbleiben muss (Senatsurteile vom 27. M344rz 1985 - IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 2 und BGHZ 169, 122 Tz. 18, 19). bb) Soweit sich die Tarifvertragsparteien bei der Ruhensregelung auf eine Mindesthinterbliebenenrente von 35% geeinigt haben, h344lt das der gerichtlichen Kontrolle stand. Insoweit haben sie - wie das Beru- fungsgericht zutreffend angenommen hat - von ihrem weiten Gestal- tungsspielraum in zul344ssiger Weise Gebrauch gemacht. Mit dem Erhalt von zumindest mehr als einem Drittel der Hinterbliebenenrente f374r den Rentenempf344nger ist dem Gebot, dass die Rente nicht "aufgezehrt" wer- den d374rfe, ausreichend Gen374ge getan (zum Begriff der "v366lligen Entwer- tung" im Rahmen des 247 53 BeamtVG vgl. auch BVerwGE 120, 154, 165). Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, die zweckm344337igste, vern374nftigste oder gerechteste L366sung zu w344hlen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 35). Ein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass sich - worauf das Berufungsurteil verweist - die H366he der maximalen An- rechnung eigenen Einkommens im Ergebnis nicht sehr von der Regelung in 247 53 Abs. 5 BeamtVG unterscheidet. Denn daraus kann nicht entnom- men werden, dass sich die Tarifvertragsparteien in Verkennung der Un- terschiede zwischen Beamten- und Zusatzversorgung fehlerhaft an den Vorgaben des Beamtenversorgungsrechts orientiert h344tten. Vielmehr ha- 23 - 12 - ben sie in 247 41 Abs. 5 VBLS eine eigenst344ndige Regelung getroffen. In- sofern ist es auch nicht von Belang, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die von 247 53 Abs. 5 BeamtVG vorgesehenen Anrechnungsma337- st344be f374r die Zusatzversorgung der Beklagten nicht unterschritten wer- den d374rfen. Ma337stab f374r die gerichtliche Kontrolle war hier allein, ob die Neuregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS ein vollst344ndiges Aufzehren der Be- triebsrente der Verstorbenen ausreichend vermeidet. cc) Die Neuregelung verst366337t schon deshalb nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatz- versorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterf344llt (vgl. f374r die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversiche- rung BVerfGE 97, 271, 283 ff.). Zwar k366nnen zu den von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzten Rechtspositionen auch Anspr374che und Anwartschaften auf Rentenleistungen geh366ren, wenn es sich um verm366gensrechtliche Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschlie337lichkeitsrechts dem Rechtstr344ger als privatn374tzig zugeordnet sind, auf dessen nicht un- erheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung die- nen (BVerfG aaO m.w.N.). Es fehlt hier aber bereits an einer ausschlie337- lichen, privatn374tzigen Zuordnung, denn die Hinterbliebenenleistung aus der Zusatzversicherung der Beklagten erstarkt nicht schon nach Ablauf einer Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht, son- dern ist von weiteren Voraussetzungen abh344ngig. So kann eine Witwer- rente nur beansprucht werden, wenn der Versicherte im Todeszeitpunkt mit dem Anspruchsteller in g374ltiger Ehe gelebt hat. Der Anspruch erlischt sowohl bei Vorversterben wie auch bei Wiederheirat des Anspruchstel- lers. Es fehlt weiter die Ankn374pfung des Rentenanspruchs an eine indivi- duell zurechenbare Eigenleistung des Rentenberechtigten, denn 344hnlich wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element 24 - 13 - des sozialen Ausgleichs dem Rentenempf344nger ohne eigene Beitrags- leistung und ohne erh366hte Beitragslast f374r den Versicherten gew344hrt (BVerfGE aaO). dd) Auch aus den von der Revision ins Feld gef374hrten europa- rechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes. Dass der Europ344ische Ge- richtshof Leistungen aus einer berufsst344ndischen Versorgung als Entgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ff.) sowie der Antidis- kriminierungsbestimmung in Art. 141 des EG-Vertrages eingestuft hat (EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Slg. 2008 Seite I-01757- 01816), steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung, welche das Verbot des Aufzehrens solcher Rentenleistungen durch Ruhensbe- stimmungen ebenfalls aus diesem Entgeltcharakter ableitet (BGHZ 169, 122 Tz. 17). F374r die H366he der zul344ssigen K374rzung einer Hinterbliebenen- rente mit Blick auf eigene Eink374nfte des Rentenberechtigten ergeben sich daraus jedoch keine konkreten Vorgaben. 25 d) Die r374ckwirkende Inkraftsetzung der erst am 23. November 2007 vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Neuregelung des 247 41 Abs. 5 VBLS zum 1. Januar 2007 verletzt nicht das aus dem Rechts- staatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot des Vertrauens- schutzes. 26 aa) Allerdings gebietet die Rechtssicherheit als wesentliches Ele- ment der Rechtsstaatlichkeit, dass der rechtsunterworfene B374rger nicht durch die r374ckwirkende Beseitigung erworbener Rechte 374ber die Verl344ss- lichkeit einer Norm get344uscht wird. Eine verschlechternde R374ckwirkung ist deshalb grunds344tzlich unvereinbar mit dem insoweit gew344hrleisteten 27 - 14 - Vertrauensschutz. Nur in Ausnahmef344llen ist eine nachtr344gliche Ver- schlechterung der Rechtslage zul344ssig. Die dazu vom Bundesverfas- sungsgericht f374r den Gesetzgeber entwickelten Ma337st344be (BVerfGE 18, 429, 439; 24, 75, 98) sind auch von den Tarifvertragsparteien zu beach- ten (BGHZ 174, 127 Tz. 53; BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.). bb) Eine R374ckwirkung von Rechtsfolgen liegt dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Bestimmung und der Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, die vor demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung g374ltig geworden ist, so dass mit ihr nachtr344glich 344ndernd in einen bereits abgeschlossenen Sachver- halt eingegriffen wird (vgl. dazu BVerfGE 25, 371, 404; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 23/07 - ver366ffentlicht in juris Tz. 44). 28 Ob ein solcher abgeschlossener Sachverhalt hier bereits gegeben war, obwohl die Beklagte seit dem 1. Februar 2007 unter fortdauernder Berufung auf 247 41 Abs. 5 VBLS in der vom Senat als unwirksam bean- standeten fr374heren Fassung keine Rentenzahlungen geleistet hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist selbst eine echte R374ckwirkung der Neufassung des 247 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zul344ssig, weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebe- nenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rech- nen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429, 439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestim- mung k344me, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Ent- scheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrech- nung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten vollst344ndig verzichtete. Der Senat (aaO) hatte am 20. September 2006 die fr374here Ruhensbestimmung des 247 41 Abs. 5 29 - 15 - VBLS lediglich deshalb f374r unwirksam erkl344rt, weil sie infolge der unbe- grenzten Anrechnungsm366glichkeit dazu f374hren konnte, dass eine vom verstorbenen Versicherten erdiente Hinterbliebenenrente vollst344ndig auf- gezehrt wurde. Die Einkommensanrechnung als solche hatte der Senat im Grundsatz aber nicht beanstandet. Danach lag es nahe, dass die Ta- rifvertragsparteien und die Beklagte alsbald im Rahmen einer Neurege- lung der Satzung bestrebt sein w374rden, diesen verfassungsrechtlichen Bedenken durch eine den Rentenempf344ngern zwar g374nstigere Anrech- nung eigenen Einkommens Rechnung zu tragen, bei der es nicht mehr zur vollst344ndigen Rentenk374rzung kommen konnte. Demgegen374ber sprach nichts daf374r, dass die Beklagte k374nftig auf jegliche Anrechnung eigenen Einkommens der Hinterbliebenenrentenberechtigten verzichten w374rde. Insoweit hatte die Senatsentscheidung vom 20. September 2006 lediglich vor374bergehend dazu gef374hrt, dass die Satzung der Beklagten f374r Hinterbliebenenrenten keine wirksame Ruhensbestimmung mehr ent- hielt. cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, be- stand sp344testens mit Ablauf des Jahres 2006 auch kein gesch374tztes Ver- trauen der Rentenberechtigten mehr darauf, dass dieser vor374bergehende Rechtszustand weiterhin fortbest374nde. 30 Im Falle des Kl344gers galt dies im 334brigen auch deshalb, weil die Beklagte die Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres ab dem 1. Februar 2007 unter Berufung auf die vom Senat f374r unwirksam erkl344rte Ruhensbestimmung nicht auszahlte. Ungeachtet dessen, dass dieses Verhalten zun344chst nicht mehr der aktuellen Satzungslage ent- sprach, konnte der Kl344ger daraus entnehmen, dass die Beklagte plante, die Ruhensbestimmung binnen kurzer Zeit durch eine verfassungskon- 31 - 16 - forme Neuregelung zu ersetzen und dabei im Grundsatz an einer Ein- kommensanrechnung festzuhalten. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 O 232/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 208/08 -
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