BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 7/09 Verk374ndet am: 2. Februar 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; 254 Dc; ZPO 247 287 Zur Sch344tzung von Mietwagenkosten. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - LG Gera AG Jena - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Rich-terin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Be-klagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. 1 Laut Sachverst344ndigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei Arbeitstage dauern. Der Kl344ger mietete bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Kl344gerseite beigetreten ist (k374nftig: 2 - 3 - Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die Streithelferin stellte hierf374r einen Betrag von insgesamt 591,60 200 in Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 200 zahlte. Eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab. 3 Das Amtsgericht hat der Klage 374ber restliche Sachschadenskosten von 166,08 200 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 200 stattgegeben. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten in H366he von 441,60 200 und eines 374ber 38,45 200 hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat ihm das Landgericht - nachdem er statt f374r drei nur noch f374r zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht hat - unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von insgesamt 262 200 zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatte-ten 150 200 einen Betrag von 112 200 zuerkannt. Im 334brigen hat es die Klage ab-gewiesen und die weitergehende Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Kl344gers insgesamt zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kl344ger gem344337 247247 7, 18 StVG, 247 3 Nr. 1 PflVersG, 247247 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ledig-lich weitere Mietwagenkosten in H366he von 112 200 nebst Zinsen zu. Die An-spruchsh366he bestimme sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in 4 - 4 - Rechnung gestellten Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kl344ger und die Streithelferin h344tten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegen374ber dem Nor-maltarif h366here Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmie-tung des Kl344gers gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs w374rden zwar die Anforderungen an die Darle-gungslast des Gesch344digten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalku-lation des Unfallersatztarifes 374berspannt. Jedoch k366nne die Pr374fung, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte einen Mehrpreis rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis f374hren, wenn sich die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Betr344ge bzw. prozentuale Aufschl344ge fassen lie337en. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall ma337gebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage f374r eine fundierte Beratung durch den Sachverst344ndigen, unter dessen Hinzu-ziehung erforderlichenfalls der Tatrichter die H366he der erforderlichen Mietwa-genkosten zu sch344tzen habe. Eine entsprechende Pr374fung sei hier mangels hinreichenden Sachvortrags nicht m366glich. Der Kl344ger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich g374nstigerer Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt nicht zug344nglich gewesen sei. Schon im Hin-blick auf die H366he des in Anspruch genommenen Tarifs h344tten weitere Erkundi-gungen bei anderen Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht vorgelegen habe. Der Kl344ger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei bestimmten Firmen nach Vergleichsangeboten erkundigt zu haben, die jedoch h366her gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht selbst344n-dig nach g374nstigeren Preisen erkundigt, wozu er bereits durch die H366he des in 5 - 5 - Anspruch genommenen Tarifes gehalten gewesen w344re. Der von der Streithel-ferin in Rechnung gestellte Preis von 174 200 brutto pro Tag sei um mehr als 50% h366her gewesen als der nach dem Modus der Schwacke-Liste 2006 f374r das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das Fahrzeug angemietet worden sei, 374bliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 255 200 brutto f374r drei Tage angemessen und erforderlich, woraus sich ein Tagespreis von 85 200 ergebe, f374r zwei Tage also 170 200. Dem Kl344ger st374nden daneben die - entsprechend ermittelten - Kosten f374r die Haftungsbefreiung in H366he von 42 200 sowie f374r die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von insgesamt 50 200 zu. Der Kl344ger k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht m366glich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommens-verh344ltnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif vorzufi-nanzieren. Im Hinblick auf die veranschlagte Reparaturdauer von zwei bis drei Tagen sei eine entsprechende pauschale Behauptung des Kl344gers nicht ausrei-chend. In Bezug auf die vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwalts-kosten k366nne dem Kl344ger kein h366herer Betrag als in erster Instanz zugespro-chen werden, da kein Vortrag dazu gehalten worden sei, welche Sch344den dem Kl344ger insgesamt entstanden und geltend gemacht und welche Geb374hren da-nach berechnet und au337ergerichtlich bereits erstattet worden seien. II. A) Die Revision des Kl344gers hat Erfolg. 6 1. Die Revision ist zul344ssig. Sie ist insbesondere uneingeschr344nkt statt-haft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe-schr344nkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Ur-teils. Aus den Entscheidungsgr374nden l344sst sich eine Beschr344nkung der Revisi-on nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 7 - 6 - 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen. 8 2. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger von der Beklagten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforder-lichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rah-men des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Er verst366337t aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfaller-satztarif anmietet, der gegen374ber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Be-sonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfi-nanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miet-wagenunternehmen u.344.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Ver-mieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infol-gedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind (st344ndige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b., betr. ein 344hnliches Urteil des Berufungsgerichts; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensab-rechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls - 7 - nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO), wobei unter Umst344nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Aus374bung seines Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344-digten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Beratung - ermitteln (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987). 3. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuzie-henden "Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat. Insoweit h344lt es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.). Doch 374berspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Kl344gers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde liegenden h366heren Unfallersatztarifs aus be-triebswirtschaftlicher Sicht die Darlegung bezifferbarer Betr344ge bzw. konkreter prozentualer Aufschl344ge f374r unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, f374r die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkula-tion des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Pr374fung darauf zu beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Un-fallgesch344digte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 9 - 8 - 852, 854; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565). 10 Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die Pr374fung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem kon-kreten Ergebnis f374hren k366nne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leis-tungen nicht in bezifferbare Betr344ge bzw. konkrete prozentuale Aufschl344ge fas-sen lie337en, nicht zu teilen. Die Beschr344nkung der Pr374fung darauf, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein einen Auf-schlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Gesch344digten, um f374r ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Pr374fung gew344hrleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwa-genkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es f374r die Erforderlichkeit im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senats-urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erh366hend auswir-ken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverst344ndigen zu sch344tzen (247 287 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen f374r eine solche Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Ankn374p-fungstatsachen. So hat der gerichtliche Sachverst344ndige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - (aaO) zugrunde liegt, auf-grund verschiedener in der Fachliteratur vertretener Ansichten und nach 334ber-pr374fung der Plausibilit344t der einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13% wegen spezifischer Sonderleistungen f374r erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst sch344tzt in sonstigen F344llen 374blicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif bei der Vermietung von Un-fallersatzfahrzeugen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). - 9 - Die Streithelferin hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - allgemei-ne unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen h366heren Mietpreis rechtfertigen k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es seien keine Vorauszahlung und keine Kaution f374r Fahrzeugsch344den oder f374r die Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschr344nkungen verein-bart worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden. 11 Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unber374cksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Kl344gers dazu fehlte, dass er zur Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstel-lungskosten im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadens-minderungspflicht nach 247 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Gesch344digten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden k366nnte, m366glich und zumut-bar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell aus-geschlossen werden, wobei im Rahmen des 247 254 BGB nicht der Kl344ger darle-gungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklag-ten f374r ihn eine sekund344re Darlegungslast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Gesch344digte ist im Rahmen des 247 254 BGB zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finan-ziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). Andererseits ist der Tatrichter im Rahmen seiner W374rdigung von Rechts wegen auch nicht gehindert, mangels entgegenstehender Anhalts-punkte aus einer relativ geringf374gigen H366he der anfallenden Mietwagenkosten auf die M366glichkeit einer Vorfinanzierung durch den Gesch344digten zu schlie337en. 12 - 10 - 4. Auf die Kl344rung der Frage, ob die geltend gemachten h366heren Miet-wagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den Umst344nden des Streitfalls festst374nde, dass dem Kl344ger ein g374nstige-rer Tarif in der konkreten Situation nicht zug344nglich war. Hierf374r trifft den Kl344ger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, f374r die grunds344tzlich der Sch344diger die Be-weislast tr344gt, sondern um die Schadensh366he, die der Gesch344digte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). 13 Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dem Kl344ger die Darlegungs- und Beweislast daf374r 374berb374rdet, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren An-strengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war. Auch geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten darauf ankommt, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten gewesen w344re, wobei die H366he des angebotenen Unfallersatztarifs eine ma337gebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Ange-messenheit ergeben k366nnen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Ur-teile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 14 - 11 - 126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die H366he des Mietpreises weit 374ber den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches 374berh366ht, wird sich ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten um eine preiswertere M366glichkeit der Anmietung bem374hen. Die Frage, welche Bem374hungen um einen g374nstigeren Tarif dem Gesch344digten zuzumuten sind, ist somit ma337geblich beeinflusst von der H366he des Mietpreisangebots. Im Streitfall ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten "Normal-tarif" von 85 200 (pro Tag) und dem Unfallersatztarif der Streithelferin von 174 200 (pro Tag) f374r ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angenommen hat, die den Kl344ger zu weiteren Erkundigungen h344tte veranlassen m374ssen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bei der Vergleichsbetrachtung vom Postleitzahlengebiet 075.. ausgehen. Bei der Pr374-fung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grunds344tzlich das Preisni-veau an dem Ort ma337gebend, an dem das Fahrzeug angemietet und 374ber-nommen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Im 334brigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kl344ger zun344chst selbst auf das Postleitzahlengebiet 075.. abge-hoben und anl344sslich seiner Anh366rung vor dem Berufungsgericht erkl344rt hat, die Anmietung sei von einer Werkstatt in Gera aus erfolgt, das im entsprechenden Postleitzahlengebiet liegt. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Ermittlung des vergleichbaren "Normalta-rifs" von der tats344chlich erfolgten dreit344gigen Anmietung ausgegangen ist. Dass der Kl344ger nachtr344glich sein Klagebegehren auf den Ersatz von Mietwagenkos-ten f374r zwei Tage reduziert hat, vermag hieran nichts zu 344ndern. 15 - 12 - Mit Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Erkundigungspflicht des Kl344gers dessen Behauptung nicht als ausreichend erachtet, er habe sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs bei drei weiteren Firmen 374ber Vergleichs-angebote informiert, wobei ihm h366here Tagespreise als bei der Kl344gerin ge-nannt worden seien. F374r die Annahme, dem Gesch344digten sei kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwa-genunternehmen dem Gesch344digten nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch bei Konkurrenzunternehmen zun344chst ausschlie337lich der Unfallersatztarif angeboten wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661, 662). Vielmehr ist er gehalten, sich ausdr374cklich nach g374nstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der H366he der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umst344nde ernsthafte Zweifel an deren Erforderlichkeit beste-hen. In solchen F344llen darf sich der Gesch344digte auch nicht mit - m366glicherweise durch das erste Mietwagenunternehmen vermittelten - Aus-k374nften von Konkurrenzunternehmen 374ber 344hnlich hohe Tarife zufrieden geben. Im vorliegenden Fall bestanden ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit be-reits deshalb, weil - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - die Streithelferin selbst den Kl344ger schriftlich dar374ber belehrt hatte, dass es bei der Anwendung ihrer Tarife im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Scha-densminderungspflicht zu Problemen mit Versicherungen kommen kann. 16 B. Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg. 17 1. Keinen Erfolg hat allerdings die pauschale R374ge der Anschlussrevisi-on, der vom Berufungsgericht f374r die Sch344tzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Sch344tzungs-grundlage dar. 18 - 13 - a) Die Art der Sch344tzungsgrundlage gibt 247 287 ZPO nicht vor. Die Scha-densh366he darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erw344gungen festgesetzt werden und ferner d374rfen wesentliche die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht au337er Acht bleiben. Auch darf das Ge-richt in f374r die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerl344ss-liche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl k366nnen in geeigneten F344llen Listen oder Tabellen bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgem344337 hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" grunds344tzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im ma337-gebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverst344ndiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Sch344tzung auf der Grundla-ge des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grunds344tzlich nicht als rechtsfehler-haft erachtet (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - unter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden k366nnen, bedarf nur der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senats-urteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO). 19 b) Nach diesen Grunds344tzen begegnet es zwar im Rahmen des tatrich-terlichen Ermessens nach 247 287 ZPO grunds344tzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der 20 - 14 - Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" er-mittelt hat. 21 Die Beklagte hat aber - worauf die Anschlussrevision mit Recht hinweist - auch konkrete g374nstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele f374r die von ihr geltend gemachten M344ngel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Hiermit hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob sich hieraus gewichtige Beden-ken gegen die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Sch344tzungsgrundlage ergeben. Dabei wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschluss-revision herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten g374nstigeren Vergleichsangeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Miet-wagenmarkt vergleichbar sein muss. 2. Die Anschlussrevision r374gt weiterhin mit Recht, dass das Berufungs-gericht verfahrensfehlerhaft erheblichen Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der zuerkannten Kosten von 50 200 f374r die Zustellung und Abholung des Mietwa-gens sowie eines Abzuges wegen Eigenersparnis 374bergangen hat. 22 a) Zwar werden entsprechende Nebenkosten f374r die Zustellung und Ab-holung des Mietwagens in der vom Berufungsgericht herangezogenen Sch344t-zungsgrundlage grunds344tzlich als erstattungsf344hig angesehen. Die Anschluss-revision weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit geltend gemacht hat, dass entsprechende Kosten von der Streithelferin nicht in Rech-nung gestellt worden und auch tats344chlich nicht angefallen seien, weil nach den eigenen Angaben des Kl344gers bei seiner pers366nlichen Anh366rung eine Anmie-tung nicht an seinem Wohnsitz, sondern am Sitz der Streithelferin erfolgt sei. 23 - 15 - b) Soweit die Beklagte den Abzug einer Eigenersparnis bei den Mietwa-genkosten geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungs-gericht im Rahmen seines Sch344tzungsermessens gem344337 247 287 ZPO damit aus-einandergesetzt hat. 24 25 Nachdem fr374her eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten ange-setzt worden ist (vgl. OLG K366ln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilwei-se eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG D374sseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG N374rnberg VersR 2001, 208; OLG K366ln SP 2007, 13, 16). Eine Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO bei der Sch344tzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nicht vorweggenommen werden. 26 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats 374ber die Erforderlichkeit der gel-tend gemachten Mietwagenkosten und die Zug344nglichkeit eines g374nstigeren "Normaltarifs" erneut befinden kann. Dabei wird der Kl344ger auch Gelegenheit 27 - 16 - haben, die vom Berufungsgericht vermissten Angaben zur Berechnung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten nachzuholen. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 07.11.2007 - 28 C 1304/05 - LG Gera, Entscheidung vom 10.12.2008 - 1 S 461/07 -
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