BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 7/10 Verk374ndet am: 9. Dezember 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG 247 9 Abs. 1 Bf Die in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgem344337en Ausf374hrung der Werkleistungen eine Vertragserf374llungsb374rgschaft in H366he von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zus344tzlich bestimmt ist, dass die sich aus den gepr374ften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 % bezahlt werden. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - VII ZR 7/10 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Dezember 2009 aufge-hoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Anspr374che aus einer Vertragserf374llungsb374rg-schaft. 1 Die Kl344gerin ist Rechtsnachfolgerin der ARGE Medizinische Klinik H. (im Folgenden: ARGE). Diese f374hrte als Generalunternehmerin den Neubau des Universit344tsklinikums in H. aus. 2 Die ARGE beauftragte die inzwischen insolvente K.-GmbH aus dem Kon-zern der Nebenintervenientin gem344337 Nachunternehmervertrag vom 3 - 3 - 11. Juni 2001 mit Leistungen f374r raumlufttechnische Anlagen. Vertragsbestand-teil waren u.a. die zus344tzlichen Vertragsbedingungen f374r Nachunternehmer (ZVB) und die VOB Teile B und C. In Ziffer 5 des Nachunternehmervertrags ist unter Hinweis auf ZVB 17 bestimmt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos eine Vertrags-erf374llungsb374rgschaft von 10 % der vereinbarten Auftragssumme und damit in H366he von 414.575,91 200 zu 374bergeben hat. Diese dient gem344337 ZVB 17.1 zur Sicherstellung der vertragsgem344337en und fristgerechten Ausf374hrung der Leis-tung sowie zur Absicherung etwaiger R374ckforderungsanspr374che des Auftragge-bers aus 334berzahlungen w344hrend der Bauzeit und ist gem344337 ZVB 17.5 ent-sprechend dem beigef374gten Muster des Auftraggebers zu stellen. Nach Ziffer 3 des Nachunternehmervertrags i.V.m. ZVB 16.1 und 16.2 werden Abschlagszah-lungen auf die vereinbarte Verg374tung nach Rechnungsstellung und nach verein-fachter Pr374fung zur Vermeidung des Aufwands und der Zeit, die mit der genau-en Ermittlung des Wertes der abgerechneten Leistungen verbunden sind, in H366he von 90 % der jeweils nachgewiesenen, vertragsgem344337en, nicht mit we-sentlichen M344ngeln behafteten Leistungen und abz374glich der vertraglich verein-barten Kostenbeteiligung geleistet. Davon abweichend kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in H366he von 100 %, in der Summe jedoch wegen des 5 %-igen Gew344hrleistungseinbehalts des Auftraggebers nicht mehr als 95 % der Bruttoauftragssumme, verlangen. In diesen F344llen verl344ngert sich die Frist, innerhalb derer der Auftraggeber dem Auftragnehmer den gepr374ften Leistungs-nachweis zu 374bergeben hat, von 7 auf 25 Arbeitstage. 4 Die K.-GmbH stellte in der vereinbarten H366he gem344337 dem Muster des Auftraggebers unter dem 24. Juli 2001 eine Vertragserf374llungsb374rgschaft auf erstes Anfordern der W.-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Aus-weislich der B374rgschaftsurkunde wurde die B374rgschaft erteilt "f374r die vertrags-gem344337e und fristgerechte Ausf374hrung der dem Auftragnehmer 374bertragenen 5 - 4 - Leistungen, f374r Schadensersatz, f374r die Zahlung einer Vertragsstrafe, f374r die Erstattung von 334berzahlungen". In H366he von 2 % der Abrechnungssumme zzgl. Mehrwertsteuer sichert die B374rgschaft auch Anspr374che des Auftraggebers ge-gen den Auftragnehmer auf Freistellung von der Haftung des Auftraggebers nach 247 1a AEntG. Die ARGE hat mit Schreiben vom 29. Januar 2004 den Nachunterneh-mervertrag aus wichtigem Grunde gek374ndigt. Die Kl344gerin als deren Rechts-nachfolgerin nimmt die Beklagte wegen sich daraus ergebender zus344tzlicher Kosten und eines Vertragsstrafenanspruchs in voller H366he aus der Vertragser-f374llungsb374rgschaft in Anspruch. Die Beklagte bestreitet eine Zahlungsverpflich-tung aus der B374rgschaft. Die Kombination der im Nachunternehmervertrag und insbesondere in den ZVB der ARGE vorgesehenen Sicherungsvereinbarungen und Einbehalte f374hre zu einer 334bersicherung der Auftraggeberin und damit zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung. Das Landgericht ist dieser Argu-mentation gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, aus der B374rgschaft an die Kl344gerin Zahlung zu leisten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagte und die Nebenintervenientin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin. 7 - 5 - Auf das Rechtsverh344ltnis der Parteien sind die bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 8 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2010, 1230 ver366ffentlicht ist, sieht die formularm344337ige Sicherungsabrede als wirksam an. Die Siche-rungsabrede stelle einen sprachlich und inhaltlich ausreichend abgegrenzten Teil des Vertrages dar und sei daher Ansatzpunkt der AGB-rechtlichen Pr374fung. Die vereinbarte B374rgschaft von 10 % der Bruttoauftragssumme 374bersteige nicht das Sicherungsinteresse eines Auftraggebers und sei daher nicht unbillig be-nachteiligend. Sie verschaffe dem Auftraggeber keine zus344tzliche Finanzie-rungsm366glichkeit und beeintr344chtige die Liquidit344t des Auftragnehmers weitaus weniger als ein Einbehalt. Eine wesentliche Abweichung von einer gesetzlichen Regelung gem344337 247 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG liege nicht vor, weil eine gesetzliche Regelung der Vertragserf374llungsb374rgschaft nicht bestehe. Die Sicherungsabre-de sei auch nicht gem344337 247 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Die Stellung einer Vertragserf374llungsb374rgschaft von 10 % der Bruttoauftragssumme laufe weder der Natur des Vertrags zuwider noch gef344hrde dies den Vertragszweck. In der Vertragserf374llungsb374rgschaft von 10 % des Auftragswertes liege f374r sich ge-nommen keine 334bersicherung, die den Vertragszweck gef344hrden w374rde. Ein sonstiger Grund f374r die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bestehe nicht. Insbesondere gen374ge die Erkl344rung der Kl344gerin, die als B374rgschaft auf erstes Anfordern ausgestellte B374rgschaft nur als selbstschuldnerische B374rgschaft in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Gesamtbetrachtung mehrfacher Klauseln sei nicht anzustellen. 9 - 6 - II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 A. Die Beklagte verteidigt sich, unterst374tzt von der Nebenintervenientin, ge-gen die Inanspruchnahme aus der Vertragserf374llungsb374rgschaft allein mit dem Einwand, die der B374rgschaft zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung im Nachunternehmervertrag sei insgesamt unwirksam. Dieser Einwand ist zul344s-sig. Dem B374rgen stehen gem344337 247 768 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwendungen des Schuldners aus der Sicherungsabrede mit dem Gl344ubiger zu. Hat der B374r-ge eine Sicherung gew344hrt, obwohl die Sicherungsabrede zwischen Haupt-schuldner und Gl344ubiger unwirksam ist, kann er sich gegen374ber dem Leis-tungsverlangen des Gl344ubigers auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede und auf den Einwand des Hauptschuldners berufen, dass der Gl344ubiger die In-anspruchnahme des B374rgen zu unterlassen habe (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 375, 378 m.w.N.). 11 B. Der von der Beklagten erhobene Einwand ist begr374ndet. Die Sicherungs-vereinbarung ist unwirksam, weil sie im Zusammenwirken mit den Vereinbarun-gen zu den Abschlagszahlungen zu einer 334bersicherung der Kl344gerin und zu einer unangemessenen Benachteiligung ihrer Auftragnehmerin f374hrt, 247 9 Abs. 1 AGBG. 12 1. Das Berufungsgericht hat die zus344tzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zu Recht als wirksam in das Vertragsverh344ltnis zwischen der ARGE und 13 - 7 - der K.-GmbH einbezogene Allgemeine Gesch344ftsbedingungen i.S.v. 247 1 AGBG angesehen. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. 2. Das Berufungsgericht hat sich auf die Inhaltskontrolle der Sicherungs-abrede beschr344nkt, soweit die Gestellung einer Vertragserf374llungsb374rgschaft vereinbart worden ist. Das ist rechtsfehlerhaft. 14 a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Se-nats vom 12. Februar 2009 (VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374) angenommen, dass die Sicherungsabrede zur Vertragserf374llungsb374rgschaft als sprachlich und in-haltlich ausreichend abgetrennter Teil des Vertrags unabh344ngig von den sonsti-gen vertraglichen Regelungen einer AGB-rechtlichen 334berpr374fung zu unterzie-hen sei. Dies ist unzutreffend. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist es allerdings rechtlich unbedenklich, eine Formularklausel, die nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verst344ndlich ist und sich sinnvoll in einen inhaltlich zul344ssigen und einen unzul344ssigen Regelungsteil trennen l344sst, in ihrem zul344ssigen Teil aufrechtzuerhalten (BGH, Urteil vom 25. M344rz 1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284 m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 12. Februar 2009. Das Berufungsgericht hat je-doch verkannt, dass es nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung nicht darum geht, ob zwei getrennte, an sich voneinander unabh344ngig zu beurteilen-de Klauseln in ihrem Zusammenwirken zu einer unangemessenen Benachteili-gung f374hren. 15 b) Das Berufungsgericht hat daher die h366chstrichterliche Rechtspre-chung nicht ber374cksichtigt, wonach die belastende Wirkung einer f374r sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel durch eine oder mehrere weitere Ver-tragsbestimmungen derart verst344rkt werden kann, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird (BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234; Urteil vom 25. Juni 2003 16 - 8 - - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192; vgl. auch Urteil vom 25. M344rz 2004 - VIII ZR 453/02, BauR 2004, 1143 = NZBau 2004, 322 = ZfBR 2004, 550; vgl. auch Staudinger/Coester [2000], 247 307 BGB Rn. 138 f.). Dies kann sogar f374r den Fall gelten, dass die weitere Klausel f374r sich genommen bereits unwirksam ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 253 f.; Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192; Roloff in: Erman, BGB, 11. Aufl., 247 307 Rn. 11). Ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils f374r sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln, sind beide Klauseln unwirksam. Denn es ist nicht Sache des Gerichts auszusuchen, welche der beiden Klauseln bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 253). 3. Die dahingehende 334berpr374fung durch den Senat ergibt, dass die der Vertragserf374llungsb374rgschaft zugrunde liegende Sicherungsabrede die K.-GmbH unter Ber374cksichtigung der zu den Abschlagszahlungen getroffenen Vereinbarungen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, 247 9 Abs. 1 AGBG. 17 a) Als unangemessen i.S.d. 247 9 Abs. 1 AGBG wird nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Klausel angesehen, in der der Verwender missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498 = NZBau 2000, 424 = ZfBR 2000, 477). 18 - 9 - aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, dass die Sicherungsvereinbarung zur Vertragserf374llungsb374rgschaft f374r sich genommen nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch f374r die vereinbarte H366he der B374rgschaft. Zwar ordnet 247 14 Nr. 2 VOB/A (2000) f374r den 366ffentlichen Auftraggeber an, dass die Sicherheit f374r die Erf374llung s344mtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag 5 % der Auftragssumme nicht 374berschreiten soll. Daraus l344sst sich eine Obergrenze f374r eine zwischen Unternehmern vereinbarte Vertragserf374llungsb374rgschaft nicht ableiten. In der Praxis hat sich f374r die Vertragserf374llungsb374rgschaft eine Gr366-337enordnung von 10 % durchgesetzt (Schulze-Hagen, BauR 2007, 170, 176). Die Sicherung des Auftraggebers in dieser H366he benachteiligt den Auftragneh-mer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das Vertragserf374llungsrisiko verwirklicht sich insbesondere, wenn der Auftragneh-mer vor der Fertigstellung seiner Werkleistung insolvent wird und der Auftrag-geber deshalb einen Dritten mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragen muss. Der sich daraus ergebende finanzielle Mehraufwand wird vielfach 10 % der Auftragssumme erreichen oder sogar 374berschreiten. Die auf diesen Pro-zentsatz beschr344nkte Absicherung des Auftraggebers ist daher nicht zu bean-standen. 19 bb) Auch die Vereinbarung, eine B374rgschaft auf erstes Anfordern zu stel-len, belastet f374r sich genommen den Auftragnehmer nicht unangemessen. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede, die die Stellung einer Ver-tragserf374llungsb374rgschaft auf erstes Anfordern vorsieht, ist zwar unwirksam (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229). Die Sicherungsvereinbarung ist jedoch dahin auszulegen, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbst-schuldnerische B374rgschaft schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, aaO), wenn - wie hier - die Sicherungsvereinbarung vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen wurde (BGH, Urteil vom 25. M344rz 2004 20 - 10 - - VII ZR 453/02, BauR 2004, 1143 = NZBau 2004, 322 = ZfBR 2004, 550). Der Auftragnehmer kann lediglich verlangen, dass sich der Auftraggeber ihm und dem B374rgen gegen374ber schriftlich verpflichtet, die B374rgschaft nur als selbst-schuldnerische B374rgschaft geltend zu machen (BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 314/01, BGHZ 154, 378). Dem ist die Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nachgekommen. b) Die der Vertragserf374llungsb374rgschaft zugrunde liegende Sicherungs-abrede f374hrt jedoch zusammen mit der Vereinbarung 374ber die Abschlagszah-lungen zu einer 334bersicherung der ARGE und damit der Kl344gerin als deren Rechtsnachfolgerin. 21 aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung zu den Abschlags-zahlungen wirksam ist oder im Hinblick auf die mit dem Gesetz zur Beschleuni-gung f344lliger Zahlungen zum 1. Mai 2000 eingef374hrte Bestimmung des 247 632a BGB einer AGB-rechtlichen 334berpr374fung nicht standh344lt (so Messerschmidt/Voit-Messerschmidt, Privates Baurecht, 247 632a BGB, Rn. 50). Der Verwender von zwei Sicherungsklauseln, von denen eine nur Bestand ha-ben kann, wenn die andere unwirksam ist, kann sich nicht darauf berufen, dass die von ihm selbst gestellte Klausel unangemessen und damit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630; Beschluss vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 254; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 BGB Rn. 155; Staudinger/Coester, BGB [2006], 247 307 Rn. 140). 22 bb) Die Regelung zu den Abschlagszahlungen bewirkt, dass der Auf-traggeber dem Auftragnehmer 10 % der nach Pr374fung als berechtigt anerkann-ten Forderung f374r die erbrachten Werkleistungen nicht auszahlen muss, son-dern bis zur Pr374fung und Bezahlung der Schlussrechnung einbehalten darf. 23 - 11 - Dem Auftragnehmer wird somit bis zur Schlusszahlung von Abschlagsrechnung zu Abschlagsrechnung steigend Liquidit344t entzogen. Au337erdem tr344gt der Auf-tragnehmer mangels einer Vereinbarung zur Sicherung des Einbehalts das Ri-siko, dass der Auftraggeber insolvent wird und er mit bis zu 10 % der f374r seine erbrachte Leistung zu beanspruchenden Werklohnforderung ausf344llt. Auf diese Weise erh344lt der Auftraggeber nicht nur, wie man dem Wortlaut der Vereinba-rung in ZVB 16.2 entnehmen k366nnte, eine Sicherung vor 334berzahlungen, die daraus resultieren, dass Massen und/oder Preise in den Abschlagsrechnungen zu hoch angesetzt sind oder dort aufgef374hrte Leistungen tats344chlich nicht er-bracht wurden. Der Auftraggeber kann gegen die einbehaltenen Restforderun-gen des Auftragnehmers jederzeit mit sonstigen Forderungen aus dem Werk-vertrag aufrechnen. Die Einbehalte stellen damit eine Sicherung s344mtlicher ver-traglicher Anspr374che des Auftraggebers dar, also auch solcher, auf die sich die der Vertragserf374llungsb374rgschaft zugrunde liegende Sicherungsabrede bezieht. cc) Eine Vereinbarung, die in dieser Form in Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen des Auftraggebers die Sicherung der Vertragserf374llungsanspr374che sowohl durch Einbehalte bei den Abschlagszahlungen und als auch durch eine Vertragserf374llungsb374rgschaft in H366he von 10 % der Auftragssumme vorsieht, ber374cksichtigt einseitig die Interessen des Auftraggebers und r344umt dem be-rechtigten Interesse des Auftragnehmers nicht den erforderlichen Stellenwert ein. Sie wird deshalb zu Recht in der Literatur f374r unwirksam gehalten (vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Aufl., Rn. 3012; Kapellmann/Messerschmidt-Thierau, VOB Teile A und B, 3. Aufl., 247 17 VOB/B Rn. 44; Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB Teile A und B, 17. Aufl., 247 17 Abs. 1 VOB/B Rn. 38; Heiermann in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., 247 17 VOB/B Rn. 25; Schulze-Hagen, BauR 2007, 170, 176; Hildebrandt, BauR 2007, 203, 205; Schmitz/Vogel, ZfIR 2002, 509, 515). Der Auftragnehmer muss nicht nur Einbehalte bis zu 10 % der Auftragssumme mit den dargestellten, ihn er- 24 - 12 - heblich belastenden Nachteilen hinnehmen. Das Erfordernis, eine Vertragserf374l-lungsb374rgschaft in H366he von 10 % der Auftragssumme zu stellen, belastet ihn zus344tzlich. Denn er ist gezwungen, seine Avalkreditlinie zu belasten und hat bis zur R374ckgabe der B374rgschaftsurkunde Avalzinsen aufzuwenden. Auch ist zu ber374cksichtigen, dass die vom Auftraggeber zu leistenden Abschlagszahlungen nach Pr374fung des Leistungsstandes und der Mangelfreiheit bis zur letzten Ab-schlagsrechnung 374blicherweise nicht dem vollen vereinbarten Wert der bereits erbrachten Leistungen entsprechen, weil nach Stellung der jeweiligen Rech-nung weitergearbeitet wird, und der Auftraggeber durch Leistungsverweige-rungsrechte und Aufrechnungsm366glichkeiten bereits in gewissem Ma337e ge-sch374tzt ist (vgl. Schmitz, Sicherheiten f374r die Bauvertragsparteien, ibr-online, Rn. 117; Schulze-Hagen, BauR 2007, 176). Die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten 374berschreitet das Ma337 des An-gemessenen. Sie lassen sich durch das Interesse des Auftraggebers an Absi-cherung nicht rechtfertigen. Zu Unrecht beruft sich die Kl344gerin in der Revisi-onserwiderung auf die Senatsentscheidung vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BauR 2002, 1533 (BGHZ 151, 229). In diesem Fall waren lediglich B374rgschaf-ten zur Sicherung vereinbart worden, die zudem nicht denselben Sicherungs-zweck hatten. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 326 f., kann die Kl344gerin nichts f374r sich G374nstiges herleiten. In diesem Fall war allein eine Vertragserf374l-lungsb374rgschaft in H366he von 30 % der Auftragssumme vereinbart worden. Es ist jedoch nicht festgestellt, dass das durch die Einbeziehung Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen des Auftraggebers geschehen ist. - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.12.2008 - 24 O 2016/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.12.2009 - 9 U 1937/09 -
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