BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 7/10 Verk374ndet am: 19. Januar 2011 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 2346 Abs. 2, 138 Abs. 1 Aa Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grunds344tzlich nicht sittenwidrig. BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2011 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 9. Dezember 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Sozialhilfetr344ger verlangt aus 374bergeleitetem Pflicht-teilsanspruch im Wege der Stufenklage vom Beklagten als Alleinerben seiner Ehefrau die Ermittlung des Werts eines zum Nachlass geh366renden Hausanwesens und Zahlung eines entsprechenden Betrags. 1 Am 6. November 2006 errichteten der Beklagte und seine Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserben sollten die drei gemeinsamen Kinder sein, von denen eine Tochter unter einer Lernbe-hinderung leidet, jedoch nicht unter gerichtlicher Betreuung steht und auch nicht in der Gesch344ftsf344higkeit eingeschr344nkt ist. Diese Tochter er-h344lt seit dem Jahr 1992 vom Kl344ger Eingliederungshilfe (jetzt 247247 53 ff. SGB XII), die seit Mai 2007 als erweiterte Hilfe gem344337 247 19 Abs. 5 SGB 2 - 3 - XII gezahlt wird. Die Leistungsbezieherin wurde f374r den Schlusserbfall zu 34/200 als nicht befreite Vorerbin eingesetzt; ihre Geschwister wurden zu je 83/200 zu Voll-Miterben bestimmt. 334ber den Vorerbteil wurde Dau-ertestamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker sollte der Bruder der Leistungsbezieherin, Nacherben sollten die beiden Geschwis-ter sein. Der Testamentsvollstrecker wurde angewiesen, der Leistungs-bezieherin zur Verbesserung ihrer Lebensqualit344t aus den ihr geb374hren-den Reinertr344gen des Nachlasses nach billigem Ermessen solche Geld- oder Sachleistungen zukommen zu lassen, auf die der Sozialhilfetr344ger nicht zugreifen kann und die auch nicht auf die gew344hrten Sozialleistun-gen anrechenbar sind. Im Anschluss an die Beurkundung des Testaments verzichteten die drei Kinder in notarieller Form auf ihren jeweiligen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden. Noch im Laufe des Abends des 6. November 2006 verstarb die Ehefrau des Beklagten. 3 Mit Bescheid vom 30. April 2008 leitete der Kl344ger gem344337 247 93 SGB XII den Pflichtteilsanspruch der Leistungsbezieherin nach der Mut-ter sowie "das nach 247 2314 BGB bestehende Auskunftsrecht" auf sich 374ber. 4 Der Beklagte behauptet, die Motivation f374r den Pflichtteilsverzicht habe darin bestanden, ihn nach dem Tode seiner Ehefrau finanziell ab-zusichern und insbesondere eine Verwertung des Hausgrundst374cks, ne-ben dem keine wesentlichen Verm366genswerte vorhanden seien, zu ver-meiden. Die Eheleute und ihre Kinder seien sich einig gewesen, dass die Kinder den elterlichen Nachlass erst nach dem Letztversterbenden erhal- 5 - 4 - ten sollten, weshalb nicht nur die Leistungsempf344ngerin, sondern alle drei Kinder auf ihren jeweiligen Pflichtteil verzichtet h344tten. Der Kl344ger h344lt jedenfalls den Pflichtteilsverzicht der Leistungsbe-zieherin wegen Versto337es gegen 247 138 Abs. 1 BGB f374r unwirksam, da dieser ausschlie337lich dazu diene, unter Versto337 gegen das sozialrechtli-che Nachranggebot den Zugriff des Sozialversicherungstr344gers wenigs-tens auf den Pflichtteilsanspruch der Leistungsempf344ngerin zu verhin-dern, und sich somit als Vertrag zu Lasten Dritter darstelle. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht h344lt den Pflichtteilsverzicht der Leistung-sempf344ngerin f374r wirksam, weshalb dem Kl344ger kein Pflichtteilsanspruch - und damit auch kein Wertermittlungsanspruch - zustehe. Zwar w344re der Kl344ger ohne den Pflichtteilsverzicht Inhaber des Pflichtteilsanspruchs geworden. Jedoch versto337e weder das gemeinsame Testament, das auch die Erblasserin wirksam errichtet habe, noch der Pflichtteilsverzicht gegen die guten Sitten. Insbesondere sei die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Unter-haltsverzichtsvertr344gen zwischen Ehegatten nicht 374bertragbar. Der Un- 9 - 5 - terschied bestehe schon darin, dass bei einem Unterhaltsverzicht dem Verzichtenden bereits ein subjektives Recht zustehe und er daher eine bestehende Erwerbsquelle und Unterhaltsm366glichkeit aufgebe, w344hrend sich der Pflichtteilsberechtigte vor dem Erbfall nur einer Erwerbschance begebe. Daran 344ndere auch der im Streitfall bestehende enge zeitliche Zusammenhang zwischen Verzicht und Erbfall nichts, da die Frage der Sittenwidrigkeit aus Gr374nden der Rechtssicherheit einheitlich zu beant-worten sei. Da der Verzicht noch vor dem Erbfall erfolgt sei, k366nne offen bleiben, ob der Erlass eines bereits entstandenen Pflichtteilsanspruchs nach dem Erbfall sittenwidrig gewesen w344re. II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 Zu Recht hat das Oberlandesgericht weder hinsichtlich des ge-meinschaftlichen Testaments noch hinsichtlich des Pflichtteilsverzichts einen Sittenversto337 angenommen. Die 334berleitung nach 247 93 SGB XII ging daher ins Leere, weshalb der Kl344ger nicht Inhaber der geltend ge-machten Wertermittlungs- und Pflichtteilsanspr374che geworden ist. 11 1. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verf374gungen von Todes wegen, in denen El-tern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombi-nierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkre-ten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstre-ckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassver-m366gen erh344lt, der Sozialhilfetr344ger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grunds344tzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge f374r das Wohl des Kindes 374ber den Tod 12 - 6 - der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36; Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, NJW-RR 2006, 223). Um ein solches Testament handelt es sich auch im Streitfall. Da die lernbehinderte Tochter des Be-klagten Eingliederungshilfe nach den 247247 53 ff. SGB XII bezieht, die das Vorliegen einer Behinderung voraussetzen, ist es unerheblich, dass sie gleichwohl gesch344ftsf344hig war und nicht unter gerichtlicher Betreuung stand. 2. Auch der von der Leistungsbezieherin erkl344rte Pflichtteilsver-zicht verst366337t weder f374r sich genommen noch in einer Gesamtschau mit dem elterlichen Testament gegen die guten Sitten und ist daher wirksam. 13 a) Die Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten, die von Sozialleis-tungsbeziehern erkl344rt werden, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt. 14 Ein Teil der Rechtsprechung und - 374berwiegend 344lteren - Literatur hielt insbesondere ohne Gegenleistung erkl344rte Verzichte f374r sittenwidrig und nichtig (VGH Mannheim NJW 1993, 2953, 2954 f.; OLG Stuttgart NJW 2001, 3484 [unter II 2 c aa]; Juchem, Verm366gens374bertragung zu-gunsten behinderter Menschen durch vorweggenommene Erbfolge und Verf374gungen von Todes wegen [2001], S. 132, 171; Lambrecht, Der Zugriff des Sozialhilfetr344gers auf den erbrechtlichen Erwerb [2001], S. 172; Schumacher, Rechtsgesch344fte zu Lasten der Sozialhilfe im Fami-lien- und Erbrecht [2000], S. 142 ff.; Settergren, Das "Behindertentesta-ment" im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und sozialhilferecht-lichem Nachrangprinzip [1999], S. 28 ff.; K366bl, ZfSH/SGB 1990, 449, 459 [unter II 3 c]; wohl auch van de Loo, MittRhNotK 1989, 233, 250; neuer- 15 - 7 - dings: Dutta, FamRZ 2010, 841 [unter 4] und AcP 209 (2009) 760 [unter IV 1]; wohl auch Kleensang, RNotZ 2007, 22, 23; aufgrund der besonde-ren Umst344nde des Streitfalles Armbr374ster, ZEV 2010, 88 [unter 3]). Diese Ansicht st374tzt sich haupts344chlich auf eine 334bertragbarkeit der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Unterhalts-verzichten in Ehevertr344gen oder Scheidungsfolgevereinbarungen, die dazu f374hren, dass ein Ehegatte sozialhilfebed374rftig wird (BGHZ 178, 322 Rn. 36; BGHZ 158, 81, 87; BGHZ 86, 82, 88; BGH, Urteile vom 25. Okto-ber 2006 - XII ZR 144/04, NJW 2007, 904 Rn. 19; vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84, FamRZ 1985, 788, 790). Dagegen verneint die weit 374berwiegende Auffassung insbesondere im j374ngeren Schrifttum die Sittenwidrigkeit des Verzichts (Schotten in Staudinger, BGB [2010] 247 2346 Rn. 70b; von Proff, ZErb 2010, 206 [un-ter III 2]; Vaupel, RNotZ 2010, 141 ff. und RNotZ 2009, 497 [unter B I 2 c bb]; J366rg Mayer, ZEV 2007, 556, 559 [unter 2.8]; Krau337, 334berlassungs-vertr344ge in der Praxis [2006], Rn. 82; Littig/J366rg Mayer, Sozialhilfere-gress gegen374ber Erben und Beschenkten [1999], Rn. 177; Sturm, Pflicht-teil und Unterhalt [1993], S. 177 ff., 186; wohl auch Engelmann, Letztwil-lige Verf374gungen zugunsten Verschuldeter oder Sozialhilfebed374rftiger 2. Aufl. [2001], S. 25 ff.; im Streitfall: Bengel/Spall, ZEV 2010, 195 [unter 1] und Litzenburger, FD-ErbR 2010, 297734 [unter Praxishinweis Nr. 2]). 16 b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu; die Verneinung der Sit-tenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten behinderter Sozialleistungsbezie-hern ist bereits in der Senatsrechtsprechung zum "Behindertentesta-ment" angelegt. 17 - 8 - 18 Mit diesem Verzicht macht die Leistungsbezieherin von ihrem Recht aus 247 2346 Abs. 2 BGB Gebrauch - durch Rechtsgesch344ft mit der Erblasserin - die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs auszuschlie337en (vgl. BGHZ 37, 319, 325; M374nchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. 247 2346 Rn. 3 ff. m.N.). Nach dem Grundsatz der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sind Rechtsgesch344fte, die das b374rgerliche Recht vorsieht, wirksam, solange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze versto337en (247 134 BGB). Nur in eng begrenzten Ausnahmef344llen kann ihnen gleichwohl die Wirksamkeit versagt werden, wenn dies aufgrund 374bergeordneter Wer-tungen, etwa infolge objektiver Wertentscheidungen der Grundrechte, die 374ber Generalklauseln wie 247 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwir-ken, erforderlich ist. In solchen F344llen muss jedoch stets die Unwirksam-keit des Rechtsgesch344fts, nicht etwa dessen Rechtfertigung konkret be-gr374ndet werden. Grunds344tzlich k366nnen demzufolge alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschlie337lich ihrer Kombinationsm366glichkeiten zun344chst ausgesch366pft werden. Daher ist auch in F344llen etwaiger nachteiliger Wirkungen zu Lasten der Allgemeinheit nicht die Wirksamkeit des Rechtsgesch344fts durch be-sondere Gr374nde im Einzelfall zu rechtfertigen, sondern positiv festzustel-len und zu begr374nden, gegen welche 374bergeordneten Wertungen das Rechtsgesch344ft verst366337t und weshalb seine Wirksamkeit nicht hinge-nommen werden kann. Dem entspricht beim "Behindertentestament", dass nicht etwa die Testierfreiheit einen sonst gegebenen Sittenversto337 ausschlie337t, sondern der von der Testierfreiheit getragenen letztwilligen Verf374gung wegen der von den Eltern 374ber ihren Tod hinaus getroffenen F374rsorge f374r das behinderte Kind die sittliche Anerkennung geb374hrt (vgl. BGHZ 111, 36, 42). 19 - 9 - 20 Die gegen die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts angef374hrten Gr374nde verm366gen dessen Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen. aa) Beim Pflichtteilsverzicht eines Leistungsbeziehers handelt es sich schon deswegen nicht um einen unzul344ssigen "Vertrag zu Lasten Dritter" - wie der Kl344ger meint -, weil dem Sozialversicherungstr344ger durch den Verzicht keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt werden. Der Nachteil der 366ffentlichen Hand entsteht vielmehr nur als Reflex durch Aufrechterhaltung der Bed374rftigkeit. F374r Dritte lediglich mittelbar durch das Rechtsgesch344ft verursachte nachteilige Wirkungen sind von diesen jedoch grunds344tzlich hinzunehmen und ber374hren die Wirksamkeit des Gesch344fts im Regelfall nicht. Es bedarf - hier nicht vorliegender - gesetz-licher Regelungen, wenn Nachteile Dritter im konkreten Fall beseitigt oder ausgeglichen werden sollen (z.B. durch Schadensersatz-, Bereiche-rungs- oder Wertausgleichanspr374che; M366glichkeiten einer Anfechtung; Wegfall oder Beschr344nkung von Anspr374chen gegen den Dritten, etc.). 21 bb) Das Sozialhilferecht ist zwar von dem Grundsatz durchzogen, dass jeder nur insoweit staatliche Hilfe beanspruchen kann, als er die betreffenden Aufwendungen (insbesondere den Lebensunterhalt) nicht durch den Einsatz eigener Eink374nfte und eigenen Verm366gens bestreiten kann, er somit bed374rftig ist (Nachranggrundsatz, Subsidiarit344tsprinzip). Zivilrechtliche Gestaltungen k366nnen mit diesem Grundsatz in Konflikt ge-raten, wenn sie darauf gerichtet sind, die Bed374rftigkeit einer Person ge-zielt herbeizuf374hren. 22 (1) Der Nachranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Ma337e durchbrochen (BGHZ 111, 36, 42), vom Ge-setzgeber f374r die unterschiedlichen Leistungsarten differenziert ausges- 23 - 10 - taltet und nicht 374berall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiarit344ts-prinzip als Grundsatz die Pr344gekraft weitgehend genommen worden ist (BGHZ 123, 368, 376). Der Gesetzgeber respektiert bei allen Leistungs-arten Schonverm366gen des Leistungsempf344ngers, seines Ehegatten und seiner Eltern. Bei Leistungen f374r behinderte Menschen ist der Einsatz ei-genen Verm366gens zudem auf das Zumutbare begrenzt und vor allem die 334berleitung von Unterhaltsanspr374chen - insbesondere gegen374ber den El-tern des Behinderten - nur in sehr beschr344nktem Umfang m366glich (247247 19 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 SGB XII). Gerade darin zeigt sich das gegenl344ufige Prinzip des Familienlastenausgleichs, nach welchem die mit der Versor-gung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftli-chen Lasten, die im Falle behinderter Kinder besonders gro337 ausfallen, zu einem gewissen Teil endg374ltig von der Allgemeinheit getragen werden sollen, da nur Kinder die weitere Existenz der Gesellschaft sichern (BGHZ 123, 368, 376). Insbesondere bei Hilfebeziehern mit Behinderun-gen l344sst sich somit keine hinreichend konsequente Durchf374hrung des Nachrangs der 366ffentlichen Hilfe entnehmen, die - bezogen auf die Er-richtung eines Behindertentestaments wie auch f374r den hier in Rede ste-henden Pflichtteilsverzicht - die Einschr344nkung der Privatautonomie 374ber 247 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen w374rde. (2) In diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden (Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08, NJW 2009, 1346), dass es nicht ohne weiteres gegen die guten Sitten verst366337t, ein Hausgrund-st374ck, das im Wesentlichen das gesamte Verm366gen darstellt, gegen das Versprechen von Versorgungsleistungen zu 374bertragen, die nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten auf dem 374ber-nommenen Anwesen selbst erbracht werden k366nnen und bei einer sp344te-ren Heimunterbringung ersatzlos wegfallen sollen. Dies gilt selbst dann, 24 - 11 - wenn f374r die Heimunterbringung die Sozialhilfe aufkommen muss und de-ren Tr344ger - wegen der lebzeitigen 334bertragung - nicht im Regresswege auf das Hausgrundst374ck zugreifen kann. Den 334bergebenden trifft keine Pflicht, 374ber die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hin-aus f374r sein Alter vorzusorgen (BGH aaO Rn. 15). Anders als in den F344l-len von Unterhaltsverzichten in Scheidungsfolgenvereinbarungen werden keine gesetzlichen Anspr374che abbedungen und es wird auch nicht in ein gesetzliches Konzept zum Nachteil des Sozialversicherungstr344gers ein-gegriffen, weshalb der Nachranggrundsatz der 366ffentlichen Hilfe nicht be-r374hrt ist (BGH aaO Rn. 18). (3) Die Ma337geblichkeit dieser Wertungen auch im Streitfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass beim Pflichtteilsverzicht der Leis-tungsbezieher selbst handelt, w344hrend er bei der Errichtung eines Be-hindertentestaments nur von der Regelung des Nachlasses betroffen, nicht aber selbst als Handelnder daran beteiligt ist. Allerdings trifft es zu, dass sich der Verzichtende nicht wie der Erblasser auf die Testierfreiheit im eigentlichen Sinn berufen kann. Insofern ist der Pflichtteilsverzicht eher mit dem Fall der Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft vergleichbar. 25 Zwar hat das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 2001, 3484 [unter II 2 c]) in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hierzu ent-schieden, dass eine (vom Betreuer erkl344rte) Ausschlagung der Erbschaft eines behinderten Kindes nicht vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden k366nne, insbesondere auch deswegen, weil eine solche Aus-schlagung nicht mit dem sozialhilferechtlichen Nachrangprinzip zu ver-einbaren sei. Der Behinderte entziehe durch die Ausschlagung bereits angefallenes Verm366gen dem Zugriff des Sozialhilfetr344gers und treffe da- 26 - 12 - her eine sittenwidrige (247 138 Abs. 1 BGB) Disposition zu Lasten der Hilfe leistenden Allgemeinheit. Diesem Ergebnis stehe die Senatsrechtspre-chung zum Behindertentestament deswegen nicht entgegen, weil die Entscheidung 374ber die Ausschlagung nicht Ausfluss der Testierfreiheit sei. Dem hat sich das Oberlandesgericht Hamm (ZEV 2009, 471 [unter II] mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Leipold) - ebenfalls in ei-nem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - insoweit angeschlossen, als der Ausschlagende eigenn374tzige und nicht wie der Erblasser eines Behindertentestaments altruistische Ziele verfolge. Dies 374berzeugt indes nicht (so zutreffend bereits LG Aachen FamRZ 2005, 1506, 1507). Die Wertungen der Senatsrechtsprechung zum Behindertentestament m374ssen auch bei erbrechtlich relevantem Handeln Behinderter selbst zum Tragen kommen. Die Entscheidung dar-374ber, ob sie die Erbschaft bzw. den Pflichtteil erhalten wollen, wird zu-n344chst durch die Privatautonomie gedeckt. Grunds344tzlich ist jeder frei in seiner Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen will. Vor diesem Hintergrund ist der Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG auch ein Gegenst374ck im Sinne einer "negativen Erbfreiheit" zu entnehmen. Wenn einerseits Erb-lasser frei darin sind, andere zu ihren Erben einzusetzen, ist dies ande-rerseits nur insofern zu billigen, als die Betroffenen damit einverstanden sind. Es gibt keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen. Wenigstens muss den Betreffenden das Recht zur Aus-schlagung zustehen, um sich gegen den vom Gesetz vorgesehenen Von-selbst-Erwerb (247247 1922, 1942 BGB) wehren zu k366nnen. Die grunds344tzli-che Ablehnungsm366glichkeit gegen374ber Zuwendungen ist notwendiger Widerpart, der einen unmittelbar wirksamen Verm366gens374bergang ohne eigenes Zutun erst rechtfertigt. Insoweit kann f374r einen erbrechtlichen 27 - 13 - Erwerb von Verm344chtnis- oder Pflichtteilsanspr374chen im Grundsatz nichts anders gelten als f374r die Erbenstellung selbst. In diesem Sinn steht Pflichtteilsberechtigten f374r einen Verzicht nicht nur die durch Art. 2 Abs. 1 GG gew344hrleistete Privatautonomie, sondern auch der Grundge-danke der Erbfreiheit zur Seite. Dies gilt unabh344ngig davon, dass Gl344ubiger von einem erbrechtli-chen Erwerb des Betroffenen profitieren w374rden (vgl. zum Insolvenzrecht 247 83 Abs. 1 Satz 1 InsO; ferner BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, FamRZ 2009, 1486 Rn. 13 ff.). Auch gegen374ber der Freiheit po-tentieller Erben und Pflichtteilsberechtigter gilt daher die Feststellung des Senats, dass der im Sozialhilferecht nur h366chst unvollkommen aus-gestaltete Nachranggrundsatz keine hinreichende Pr344gekraft aufweist, um eine Einschr344nkung der Privatautonomie bzw. der negativen Erbfrei-heit im dargelegten Sinn 374ber 247 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen zu k366nnen. 28 (4) Weiter ist anzuerkennen, dass Behinderte mit dem Pflichtteils-verzicht typischerweise einer Erwartungshaltung der Eltern nachkom-men, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und sicher-stellen wollen, dass die Nachkommen nicht bereits beim Tode des Erst-versterbenden Nachlasswerte f374r sich beanspruchen. Dieses Ergebnis kann nicht in gleicher Weise etwa durch eine Pflichtteilssanktionsklausel erreicht werden, da diese die Geltendmachung von Pflichtteilsanspr374-chen letztlich nicht unterbinden kann (vgl. dazu die Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 aaO und vom 19. Oktober 2005 aaO). Verzichtet ein nicht behinderter Abk366mmling ohne Sozialleistungsbezug in dieser Situa-tion auf seinen Pflichtteil, ist dies sittlich anzuerkennen. Widersetzt er sich - trotz Ber374cksichtigung im Schlusserbfall - einem solchen Wunsch der Eltern, sieht er sich dem Vorwurf des Undanks und der Illoyalit344t ge- 29 - 14 - gen374ber der Familie ausgesetzt. Verzichtet ein Behinderter mit R374ck-sicht auf die gegenl344ufigen Interessen des Sozialhilfetr344gers nicht auf den Pflichtteilsanspruch, setzt er sich zugleich in einen Gegensatz zu den W374nschen und Vorstellungen seiner Familie, die 374ber Art. 6 Abs. 1 GG (Recht zur freien Gestaltung der Gemeinschaft in ehelicher und fami-li344rer Verantwortlichkeit und R374cksicht, vgl. BVerfGE 103, 89, 101) ihrer-seits verfassungsrechtlichen Schutz genie337en. Dasselbe Verhalten, das bei einem nicht behinderten Nachkommen als sittlich billigenswert g344lte, stellte sich mithin bei einem behinderten Kind als sittenwidrig dar. Zudem f374hrt das Handeln des behinderten Pflichtteilsberechtigten nur eine Situation herbei, die in vergleichbarer Weise durch eine testa-mentarische Gestaltung der Eltern h344tte erreicht werden k366nnen. H344tten diese sich nicht gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, sondern - einer oft gegebenen Empfehlung folgend (etwa Everts, ZErb 2005, 353, 358) - dem behinderten Nachkommen bereits beim ersten Erbfall eine Miter-benstellung einger344umt, h344tte der Sozialhilfetr344ger nur bei einer Aus-schlagung auf den Pflichtteilsanspruch zugreifen k366nnen. Nach heute einhelliger und 374berzeugender Auffassung kann der Sozialhilfetr344ger in-des nicht das Ausschlagungsrecht auf sich 374berleiten und aus374ben, um den Pflichtteilsanspruch nach 247 2306 Abs. 1 BGB geltend zu machen (OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24 [unter 3 c]; von Proff, ZErb 2010, 206 [un-ter II 4]; Vaupel, RNotZ 2009, 497 [unter V 1 c ee] m.w.N.; Litzenburger, ZEV 2009, 278 [unter 3.1] und RNotZ 2005, 162 [unter II 1] m.w.N.; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [unter II 3.1]; Ruby, ZEV 2006, 66; Grziwotz, NotBZ 2006, 149, 151 f.; Krau337, 334berlassungsvertr344ge in der Praxis [2006], Rn. 86; Muscheler, ZEV 2005, 119 [unter I]; Ivo, FamRZ 2003, 6 [unter II 2 c]; Kuchinke, FamRZ 1992, 362 [unter III]; Bengel, ZEV 1994, 29, 30 [unter 2.3 (3)]; K366bl, ZfSH/SGB 1990, 449, 464 [unter IV 3]; Haas 30 - 15 - in Staudinger, BGB [2006] 247 2317 Rn. 48b m.w.N.; wohl auch OLG Stutt-gart, NJW 2001, 3484 [unter II 2 c cc]; Kleensang, RNotZ 2007, 22, 24 f.; Nazari Golpayegani/Boger, ZEV 2005, 377 [unter 3.2]; J366rg Mayer, MittBayNot 2005, 286, 289; Nieder, NJW 1994, 1265 [unter V 1]; a.A. fr374her nur van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856; MittRhNotK 1989, 233, 249 und MittRhNotK 1989, 225, 226 [unter 4], der seine entgegenste-hende Auffassung in ZEV 2006, 473, 477 ausdr374cklich aufgegeben hat). Andernfalls erhielte der Sozialhilfetr344ger die M366glichkeit, auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen, was generell nicht dem Erblasserwillen entspricht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 aaO = juris Rn. 22) und nach dem Gesetz den Bedachten selbst vorbehalten ist. Der Zugriff auf den Pflicht-teil des Behinderten w344re danach dem Sozialhilfetr344ger bei einer ent-sprechenden testamentarischen Gestaltung in vergleichbarer Weise ver-wehrt gewesen wie bei Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts. Deshalb kann weder das Vorgehen des Behinderten als solches sittlich missbilligt werden noch hat dieses ein missbilligenswertes Ergebnis zur Folge. (5) Ebenso wenig 374berzeugt es schlie337lich, die Sittenwidrigkeit zi-vilrechtlicher Rechtsgesch344fte mit dem - wie bereits ausgef374hrt - nur schwach ausgestalteten sozialrechtlichen Nachranggrundsatz zu be-gr374nden. Der Verzicht auf eine Erwerbsquelle 344ndert nichts an der Ver-pflichtung, vorhandenes Verm366gen und vorhandene Eink374nfte einzuset-zen. Die pflichtwidrige Herbeif374hrung der eigenen Bed374rftigkeit kann in-nerhalb des sozialrechtlichen Regelungssystems mit Leistungsk374rzungen sanktioniert werden (vgl. 247 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). F374r das Hin-einwirken eines solchen 366ffentlich-rechtlichen Regelungsprinzips in die Zivilrechtsordnung 374ber 247 138 Abs. 1 BGB, um Behinderten die erbrecht-lichen Instrumente zu beschneiden, fehlt dagegen eine tragf344hige Grund-lage. 31 - 16 - 32 cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksam-keit von Unterhaltsverzichten in Ehevertr344gen und Scheidungsfolgenver-einbarungen, die den Sozialhilfetr344ger benachteiligen, ist auf Pflichtteils-verzichtsvertr344ge nicht 374bertragbar. Dabei braucht der umstrittenen Frage, ob und in welchem Umfang der Pflichtteil (noch) eine Unterhaltsfunktion hat, er etwa ein funktionel-les Korrelat zur Unterhaltspflicht des Erblassers darstellt, nicht weiter nachgegangen zu werden (vgl. dazu ausf374hrlich Sturm aaO S. 115 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Be-standsgarantie des Pflichtteilsrechts darauf jedenfalls nicht abgestellt (NJW 2005, 1561, 1563 f.; vgl. auch Keim, ZEV 2010, 56 [unter 3] m.w.N.). 33 Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Gesetzgeber in 247 2346 BGB eine dem Unterhaltsverzichtsverbot des 247 1614 Abs. 1 BGB vorge-hende spezialgesetzliche Wertung getroffen hat (vgl. Sturm aaO S. 177 ff.) und ob der Pflichtteilsberechtigte im konkreten Fall seine Stel-lung als Unterhaltsgl344ubiger durch den Verzicht verschlechtern w374rde (vgl. Dutta FamRZ 2010, 841 [unter 5]). 34 Dahinstehen kann schlie337lich, ob die Begr374ndung des Berufungs-gerichts letztlich tr344gt, das Pflichtteilsrecht stelle im Gegensatz zum Un-terhaltsanspruch noch keine sichere - bereits bestehende - Erwerbsquel-le dar. 35 Entscheidend ist insoweit, dass das Pflichtteilsrecht der Leistungs-bezieherin allenfalls ein Korrelat zu ihren Unterhaltsanspr374chen gegen-374ber ihren Eltern sein und der Sozialhilfetr344ger gerade diese Unterhalts- 36 - 17 - anspr374che wegen des hier eingreifenden Grundsatzes des Familienlas-tenausgleichs nur in sehr eingeschr344nktem Ma337e auf sich 374berleiten kann (247247 19 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 SGB XII). Dabei besteht kein Anhalt daf374r, dass der Grundsatz des Familienlastenausgleichs das "Familien-verm366gen" der Eltern nur zu deren Lebzeiten sch374tzen sollte. Eine sol-che Begrenzung ergibt sich weder aus dem Erb- noch aus dem Sozial-recht. So besteht die Beschr344nkung des Anspruchs374bergangs nach 247 92 Abs. 2 SGB XII unabh344ngig davon, ob die Eltern durch eine h366here Inan-spruchnahme unbillig in ihrer Lebensf374hrung beeintr344chtigt werden. Letz-teres begr374ndet bei Vorliegen einer "unbilligen H344rte" vielmehr eine ei-genst344ndige Beschr344nkung (247 92 Abs. 3 SGB XII). Auch wird die Hilfe, die 374ber die Grenzen des 247 92 Abs. 2 SGB XII hinausgeht, nicht etwa nur als Darlehen gew344hrt, obwohl das SGB XII diese Form der Hilfeleistung durchaus kennt (vgl. 247 91 SGB XII). Das alles spricht entscheidend da-f374r, dass den Familien behinderter Leistungsbezieher das 374ber die Gren-zen des 247 92 Abs. 2 SGB XII hinausgehende Einkommen und Verm366gen auf Dauer und nicht nur zu Lebzeiten der Eltern belassen werden soll. W344re der Pflichtteilsverzicht unwirksam, k366nnte der Sozialhilfetr344-ger nach dem Erbfall dagegen 374ber den Pflichtteil - als Korrelat des Un-terhaltsanspruchs begriffen - in weiterem Umfang gegen den Unterhalts-schuldner vorgehen als zuvor. Dies ist in sich widerspr374chlich und mit dem Grundsatz des Familienlastenausgleichs nicht zu vereinbaren. 37 In diesem Zusammenhang zeigt sich auch der Unterschied zum Familienrecht. W344hrend Unterhaltsverzichte in Ehevertr344gen ehebeding-te Nachteile, f374r deren Verteilung ein gesetzliches System besteht, unter dessen Umgehung auf die Allgemeinheit verteilen sollen, gibt es f374r die Tragung der besonderen Lasten, die mit der Erziehung und Betreuung 38 - 18 - behinderter Kinder verbunden sind, ein gesetzliches System im Sozial-recht, das den Zugriff auf die Eltern als Unterhaltsschuldner weitgehend ausschlie337t und diese Lasten der Allgemeinheit aufb374rdet. dd) Gegen die Annahme sittenwidriger Anwendung erbrechtlicher Gestaltungsinstrumente spricht letztlich das "beredte" Schweigen des Gesetzgebers. Das Regelungssystem im Sozialrecht, das die gegenl344u-figen Grunds344tze der Subsidiarit344t und des Familienlastenausgleichs ge-geneinander abgrenzen muss, enth344lt keine Vorschrift, die es dem Sozi-alhilfetr344ger erm366glicht, in jedem Fall mindestens auf den Pflichtteil des Leistungsbeziehers zugreifen zu k366nnen. 39 Obwohl die Diskussion 374ber Behindertentestamente seit langem gef374hrt wird und seit dem ersten Senatsurteil zum Behindertentestament (BGHZ 111, 36) zwei Jahrzehnte vergangen sind, hat der Gesetzgeber - trotz entsprechender Vorschl344ge (vgl. nur K374bler, Das sogenannte Be-hindertentestament unter besonderer Ber374cksichtigung der Stellung des Betreuers [1998], S. 142 f.) - die betreffenden Vorschriften des Sozial-rechts nicht ge344ndert. Der Sozialhilfetr344ger wird im Verh344ltnis zu ande-ren Gl344ubigern lediglich durch die Regelung in 247 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII gegen374ber 247 852 Abs. 1 ZPO privilegiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369 unter II 2 d). 40 - 19 - 41 Daher besteht kein Anlass oder Grund, die bislang unterbliebene Erweiterung von Zugriffsm366glichkeiten gegen374ber Eltern und Familien behinderter Kinder im Rahmen des 247 138 Abs. 1 BGB richterrechtlich nachzuholen. Dies ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Armbr374ster, ZEV 2010, 555, 556; Klingelh366ffer, ZEV 2010, 385, 387). Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 12.03.2009 - 37 O 653/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.12.2009 - 2 U 46/09 -
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