BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 71/02 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom17. Januar 2002 wird nicht angenommen mit der Maßga-be, daß der zuerkannte Betrag um 2.244,90 DM(= 1.147,80 nrr September 1997herabgesetzt wird.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO).Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.658,60 DM / 36.127,17 festgesetzt. - 3 -Gründe: Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Klage bereits im er-sten Rechtszug in Höhe von 2.244,90 DM nebst anteiliger Zinsen zu-rückgenommen worden war und die Klägerin diesen Betrag auch im Be-rufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht hat. Insoweit ist das Be-rufungsurteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos (Zöller/Greger, ZPO23. Aufl. § 269 Rdn. 17; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 10;Musielak, aaO § 300 Rdn. 5; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl.§ 269 Rdn. 14).Im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Sachehat auch keine grundsätzliche Bedeutung.Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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