BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 71/04 Verk374ndet am: 22. Dezember 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 254 Abs. 2 Satz 1 Db Der Besteller verst366337t nicht gegen seine Obliegenheit, den Unternehmer auf die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, wenn er den Un-ternehmer, den er mit der Entfernung eines oberhalb einer abgeh344ngten Decke an-gebrachten Betonstreifens beauftragt hat, nicht darauf hinweist, dass das Lostreten und damit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Herabfallen von Betonteilen nicht nur zur Besch344digung einzelner Deckenplatten, sondern zum Absturz der ge-samten, nach den anerkannten Regeln der Technik als Einheit konstruierten Decke f374hren kann. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 71/04 - OLG D374sseldorf LG Krefeld - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Streithelfer 1 - 3 der Kl344gerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Februar 2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Grundurteil des Land-gerichts Krefeld vom 30. Juli 2002 wird insgesamt zur374ckgewie-sen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Kl344gerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Herabst374rzen der Decke im Badezentrum Krefeld-Bockum am 18. August 2000 entstanden ist. Die Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach dem Ab-sturz einer abgeh344ngten Decke. Die Kl344gerin lie337 die Schwimmhalle eines von ihr betriebenen Schwimm-bades umfassend sanieren. Mit den Architektenleistungen hatte sie ihre Streit-helfer zu 1 und 2, die in einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts zusammenge-schlossen sind (Streithelferin zu 3), beauftragt. Im Zuge der Sanierungsarbeiten war im Jahre 1998 unter der eigentlichen Hallendecke eine abgeh344ngte Decke (im Folgenden: Decke) mit einer Fl344che von 374ber 3.000 m262 eingebaut worden. Diese war als Einheit ausgebildet und nicht in mehrere Segmente unterteilt. Nach ihrem Einbau wurde die Glasfassade der Schwimmhalle erneuert. Mit die-ser Arbeit wurde die Beklagte zu 1, deren pers366nlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist (im Folgenden nur noch: Beklagte) beauftragt. Oberhalb der Decke befand sich ein 374ber die gesamte Fassadenl344nge verlaufender ca. 80 cm breiter Rabitzstreifen, der urspr374nglich zu einer Sonnenschutzanlage geh366rt hatte. Da er nicht mehr ben366tigt wurde, beauftragte die Kl344gerin die Be-klagte, ihn zu entfernen. Als Werklohn hierf374r wurden 6.681,60 DM (3.416,25 200) netto vereinbart. Am 18. August 2000 durchtrennte ein erst wenige Wochen bei der Beklagten t344tiger Auszubildender entsprechend einer Weisung des Baulei-ters der Beklagten die Haken und Dr344hte, mit denen der noch vorhandene Teil des Rabitzstreifens befestigt war, und trat anschlie337end den Streifen mit dem Fu337 los. Da die Decke ca. 5 bis 10 cm in den Bereich des Rabitzstreifens hin-einragte, schlug ein gr366337eres St374ck des Streifens auf sie auf. Sie brach auf ih-rer gesamten Fl344che aus den Halterungen und fiel auf den Boden der Schwimmhalle. 2 - 4 - 3 Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz in H366he von 873.001,81 200 zuz374g-lich Zinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen wei-teren Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat durch Teil-Grundurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch das Verfahren 374ber den Feststel-lungsantrag an sich gezogen. Ausgehend von einem Mitverschulden der Kl344ge-rin in H366he von 60 % hat es den Zahlungsantrag dem Grunde nach zu 40 % f374r berechtigt erkl344rt, festgestellt, dass die Beklagte weitere Sch344den der Kl344gerin in H366he von 40 % zu ersetzen habe, und im 334brigen die Berufung zur374ck- und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion der Kl344gerin, mit der sie die volle Haftung der Beklagten erreichen will. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 5 I. Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung. Ihre Mitarbeiter h344tten als ihre Erf374llungsgehil-fen den Absturz der Decke schuldhaft verursacht. Ein der Kl344gerin zuzurech- 6 - 5 - nendes Verschulden ihrer Streithelfer 1 und 2 bei der Konstruktion der Decke habe nicht vorgelegen, diese entspreche den anerkannten Regeln der Technik. 7 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehler zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. II. 1. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, die Kl344gerin habe gegen ihre Obliegenheit nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB versto337en, die Beklagte auf die Gefahr eines besonders gro337en Schadens hinzuweisen. Diese Gefahr habe sich daraus ergeben, dass die Decke nicht in mehrere Segmente unter-gliedert gewesen sei. Bei der Entfernung des Rabitzstreifens habe daher das Risiko bestanden, dass das Herabfallen einzelner Teile zum Absturz der ge-samten Decke habe f374hren k366nnen. Die Kl344gerin habe Anlass zu der Bef374rch-tung gehabt, die Beklagte werde ohne einen solchen Hinweis nicht die nach Sachlage gebotene Sorgfalt an den Tag legen. Denn f374r die Beklagte voraus-sehbar sei allein das Risiko der Besch344digung einzelner Deckenplatten gewe-sen. Ihr Verhalten habe sich daher noch im Bereich desjenigen Risikos befun-den, das sie billigerweise unter Inkaufnahme eines von ihr zu ersetzenden ge-ringeren Schadens habe eingehen d374rfen. Die Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile f374hre dazu, dass die Beklagte zu 40 % den entstandenen Schaden zu ersetzen habe. 8 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht Stand. Die Kl344gerin hat nicht gegen ihre Warnobliegenheit nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB versto-337en. 9 - 6 - 10 a) Die in dieser Vorschrift normierte Obliegenheit des Gesch344digten, den Sch344diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, hat den Zweck, dem Sch344diger Gelegenheit zu geben, Gegenma337-nahmen gegen den drohenden Schaden zu ergreifen (BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - I ZR 95/01, NJW-RR 2005, 1277, und vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290). Der Gesch344digte verletzt dann diese Obliegen-heit, wenn er unter Versto337 gegen Treu und Glauben diejenigen Ma337nahmen unterl344sst, die ein vern374nftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen w374rde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, aaO). b) Danach liegt eine Obliegenheitsverletzung der Kl344gerin nicht vor. Sie musste die Beklagte nicht darauf hinweisen, dass die Decke als Einheit kon-struiert und nicht in mehrere Segmente aufgeteilt war, so dass beim Herabfallen einzelner Teile des Rabitzstreifens der Absturz der gesamten Decke drohte. 11 Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Risiko der Be-sch344digung einzelner Platten in Kauf nehmen d374rfen, die Kl344gerin habe somit Anlass gehabt, die Beklagte auf die Gefahr eines weit h366heren Schadens hin-zuweisen, damit diese auch weitaus h366here Sorgfaltsanstrengungen an den Tag lege, geht fehl. Unabh344ngig von der Konstruktion der Decke war die Be-klagte bei der Entfernung des Rabitzstreifens zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet. Sie hatte von vornherein alle erforderlichen Ma337nahmen zu treffen, um eine auch nur geringe Besch344digung der Decke zu vermeiden. Das Lostreten der Teile durch einen v366llig unerfahrenen Auszubildenden und der damit verbundene ungesicherte und unkontrollierte Absturz dieser Teile des Rabitzstreifens musste nicht nur zwangsl344ufig zu einer Besch344digung f374hren, da der Rabitzstreifen 5 bis 10 cm in den Bereich der Decke hineinragte. Viel- 12 - 7 - mehr musste die Beklagte ohne weiteres damit rechnen, dass ein derartiges fachwidriges Verhalten eine nicht mehr beherrschbare Gefahr f374r die ganze De-cke mit sich bringen konnte. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Beklagte keine n344heren Kenntnisse 374ber die Konstruktion der Decke mit oder ohne Seg-mentierung hatte. Auf der anderen Seite musste die Kl344gerin mit einer solch groben Vorgehensweise und den damit verbundenen Risiken f374r die gesamte, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Deckenkonstruktion bis hin zu deren Absturz nicht rechnen. Sie musste die Beklagte daher nicht auf einen insoweit drohenden besonders gro337en Schaden hinweisen. Dass der eingetretene Schaden den mit der Beklagten vereinbarten Werklohn um ein Vielfaches 374bersteigt, 344ndert an dieser Beurteilung nichts. 3. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ist somit nicht gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschr344nkt. Die Beklagte muss in vollem Umfang f374r den Schaden aufkommen. Dementsprechend war ihre Berufung gegen das landge-richtliche Urteil insgesamt zur374ckzuweisen und ihre uneingeschr344nkte 13 - 8 - Einstandspflicht hinsichtlich etwaiger weiterer Sch344den festzustellen. Das Landgericht wird nunmehr 374ber die H366he des eingeklagten Schadens zu befin-den haben. Dressler Kuffer Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 30.07.2002 - 4 O 31/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.02.2004 - I/22 U 158/02 -
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