BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 71/05 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 22. Februar 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert: Bis 50.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (247247 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Kl344ger wird durch das Berufungsurteil nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt. 1 Von welchen konkreten Anforderungen des Innendienstes auf der Polizeiwache die Sachverst344ndige Dr. K. auszugehen hatte, hat das Landgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Hierzu hatte es die amtliche Auskunft der Kreispolizeibeh366rde eingeholt. Darin hat der zu-st344ndige Hauptwachenleiter die wesentlichen Aufgaben eines Wach- 2 - 3 - dienstf374hrers beschrieben und vermerkt, dass der Kl344ger in dieser Funk-tion vertretend eingesetzt war. Dieser Bericht war bei den Akten, auf de-ren Studium sich das schriftliche Gutachten st374tzt (S. 2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieser Bericht auch den m374ndlichen Ausf374h-rungen der Sachverst344ndigen zugrunde liegt. Da dem Kl344ger die Anfor-derungen des Innendienstes bekannt waren, und zwar aufgrund eigener Erfahrung, w344re es seine Sache gewesen vorzutragen, weshalb er be-stimmte T344tigkeiten nicht aus374ben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3 a und vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter II 2 c, III). Dass dies geschehen sei, macht die Beschwerde nicht geltend und tr344gt hierzu auch jetzt nichts vor. Ihr erst im Beschwerdeverfahren erfolgter Hinweis auf Ziffer 2.1.6 der PDV 371, den die Sachverst344ndige unbeach-tet gelassen habe, gen374gt den Anforderungen an den in den Tatsachen-instanzen geboten gewesenen Sachvortrag nicht. Es war nicht Sache des Landgerichts, 123 eng bedruckte Seiten Polizeidienstvorschriften (PDV 100 und PDV 371) auf m366glicherweise relevante Gesichtspunkte durchzusehen. Im 334brigen betrifft das in der zitierten PDV erw344hnte Tra-gen von Waffen nur den Fall des 326ffnens der Dienststellent374r w344hrend der Nachtstunden. Auch sonst ist nicht dargelegt, dass die Entscheidungen der Vorin-stanzen auf verfassungsrechtlich relevanten Verfahrensfehlern beruhen. Zur Erkrankung des Kl344gers am chronischen M374digkeitssyndrom (CFS) hat die Sachverst344ndige sich bei ihrer m374ndlichen Anh366rung eingehend ge344u337ert. Sie hatte die M366glichkeit von CFS bereits bei Erstellen des schriftlichen Gutachtens erwogen, eine solche Erkrankung aber auch auf der Grundlage der vom Kl344ger geschilderten Beschwerdesymptomatik nicht feststellen k366nnen. Die Stellungnahme des Dr. D. vom 25. Fe- 3 - 4 - bruar 2003 mussten die Vorinstanzen ebenfalls nicht zu einem erg344n-zenden oder weiteren Gutachten veranlassen. Der von Dr. D. in Be-zug genommene Entlassungsbericht der Klinik, in der der Kl344ger vom 13. Januar bis zum 10. Februar 2000 station344r behandelt worden war, war der Sachverst344ndigen bekannt. Sie hat daraus - 374bereinstimmend mit den Klinik344rzten und dem Amtsarzt der Polizei - allerdings und f374r die Vorinstanzen 374berzeugend andere Schlussfolgerungen gezogen als Dr. D. . Der Kl344ger hatte im 334brigen, wie das Berufungsgericht zutref-fend darlegt, ausreichend Gelegenheit, konkrete Beanstandungen vorzu-bringen. - 5 - 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 02.03.2004 - 4 O 544/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.02.2005 - I-4 U 76/04 -
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