BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 71/06 Verk374ndet am: 17. November 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 258 Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel steht der Verurteilung zur Zahlung von k374nftigem Erbbauzins nicht entgegen. BGH, Urt. v. 17. November 2006 - V ZR 71/06 - LG Arnsberg AG Werl - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Zivilabtei-lung 4 des Amtsgerichts Werl vom 6. Oktober 2005 abge344n-dert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin halbj344hrlich, be-ginnend mit dem 30. Juni 2006, f374r das Ladenlokal Nr. 3 zu-s344tzlich zu dem von ihr gezahlten Erbbauzins von 571,66 200 weitere 91,47 200 sowie f374r das Ladenlokal Nr. 2 zus344tzlich zu dem gezahlten Erbbauzins von 487,21 200 weitere 77,95 200 zu zahlen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kl344gerin 1/6 und die Beklagte 5/6. Die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines Grundst374cks in W. . Das Grund-st374ck ist mit einem Erbbaurecht belastet, das nach 247 30 WEG geteilt ist. Der Beklagten steht das Teilerbbaurecht an zwei als Ladenlokale genutzten Einhei-ten zu. Der f374r die Einheiten halbj344hrlich geschuldete Erbbauzins von 571,66 200 bzw. 487,21 200 wird von der Beklagten bezahlt. Zur H366he des Erbbauzinses hei337t es in der hierzu getroffenen Vereinbarung weiter: 1 "Sollte der ... Erbbauzins nicht mehr zeitgem344337 sein, so kann jede Partei eine Angleichung an die dann gegebenen Wirtschafts- und W344hrungsverh344ltnisse verlangen. Der Ab344nderungsanspruch ist fr374hestens 3 Jahre nach Vertrags-schluss ohne weiteren Nachweis und ausschlie337lich dann gege-ben, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt in Wi. f374r einen 4-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern mittleren Einkommens ermittelte Lebenshaltungskostenindex ge-gen374ber dem Monatsindex zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um 10 Punkte oder mehr 344ndert (1985 = 100). Der dann geschul-dete Erbbauzins erh366ht bzw. erm344337igt sich um soviel vom Hun-dert, wie der Lebenshaltungskostenindex zum Zeitpunkt der Gel-tendmachung des Ab344nderungsanspruchs des Monatsindexes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 374bersteigt bzw. unterschrei-tet. Der beiderseitige Ab344nderungsanspruch ist auch in jedem weite-ren Falle der 304nderung des Lebenshaltungskostenindexes um 10 Punkte oder mehr gegen374ber dem jeweils geltenden Stand wiederum gegeben, fr374hestens jedoch nach drei Jahren. Der neue Erbbauzins gilt von dem auf die Geltendmachung fol-genden 01. Januar an. ..." Gest374tzt hierauf verlangte die Kl344gerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 von der Beklagten, den Erbbauzins f374r ihre Teileinheiten ab dem 1. Januar 2002 zu erh366hen und die Regelung zu dessen Anpassung zu 344ndern, weil das 2 - 4 - Statistische Bundesamt seit Beginn des Jahres 2002 anstelle des vereinbarten Indexes nur noch den Verbraucherpreisindex ermittelt. Die Kl344gerin hat vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie halbj344hrlich zum 1. Januar bzw. 30. Juni eines jeden Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2005, zus344tzlich zu dem f374r das Ladenlokal Nr. 3 gezahlten Erbbauzins von 571,66 200 weitere 91,47 200 sowie zus344tzlich zu dem f374r das Ladenlokal Nr. 2 gezahlten Erbbauzins von 487,21 200 weitere 77,95 200 zu zah-len, und festzustellen, dass die 304nderung des Erbbauzinses k374nftig nach dem Verbraucherpreisindex zu bestimmen sei. Die Beklagte hat den Feststellungsan-trag anerkannt. Das Amtsgericht hat sie gem344337 ihrem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage wegen der w344hrend des Berufungsverfahrens am 30. Juni 2005 und 1. Januar 2006 f344llig gewordenen Erh366hungsbetr344ge von insgesamt 338,84 200 stattgegeben und die weitergehende Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der die Kl344gerin die Verurtei-lung der Beklagten zur Zahlung von halbj344hrlich weiteren 91,47 200 bzw. 77,95 200 374ber die freiwillig gezahlten Betr344ge hinaus f374r den Zeitraum ab dem 30. Juni 2006 erstrebt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unzul344ssig, soweit die Kl344gerin die Verurteilung der Beklagten zu k374nftigen Zahlungen beantragt. Es meint, der Anspruch auf k374nftigen Erbbauzins sei zwar auf eine wiederkehrende Leistung 4 - 5 - im Sinne von 247 258 ZPO gerichtet. Einer Titulierung stehe jedoch entgegen, dass die H366he der k374nftigen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten im Hinblick auf die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden k366nne. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 II. Die Beklagte schuldet der Kl344gerin die f374r die Zukunft verlangten Erh366-hungsbetr344ge. Die Ab344nderbarkeit des Erbbauzinses auf Grund der vereinbar-ten Wertsicherungsklausel steht der beantragten Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. 6 1. Ziel der Leistungsklage ist die Schaffung eines Titels zur Durchset-zung eines geltend gemachten Anspruchs. Eine Klage kann daher grunds344tzlich nur erfolgreich sein, wenn die von dem Kl344ger zur Entscheidung gestellte For-derung f344llig ist (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., 247 257 Rdn. 1). Fehlt es hieran, ist die Klage als zur Zeit unbegr374ndet abzuweisen (Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl. 247 257 Rdn. 1; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 257 Rdn. 1). Dieser Grundsatz wird in den von 247 257 bis 259 ZPO bestimmten F344llen zu Gunsten des Kl344gers durchbrochen. Nach 247 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen schon vor Eintritt der F344lligkeit des jeweiligen Teilanspruches der Titulierung zug344nglich. Dadurch wird es dem Gl344ubiger erspart, 374ber jede Rate auf der Grundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwir-ken zu m374ssen (Musielak/Foerste, aaO, 247 258 Rdn. 1; Stein/ Jonas/Schumann, aaO, 247 258 Rdn. 1). 7 - 6 - Voraussetzung der Titulierung nach 247 258 ZPO ist ein Anspruch auf eine "wiederkehrende Leistung". Wiederkehrend im Sinne der Vorschrift sind An-spr374che, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverh344ltnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf ab-h344ngig ist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986, IX ZR 138/85, WM 1986, 1397, 1399). So verh344lt es sich u. a. mit nach Zeitabschnitten f344llig werdenden Rentenanspr374-chen, vgl. 247247 759, 843 Abs. 2, 844 Abs. 2, 912 ff. BGB, Unterhaltsanspr374chen, vgl. 247247 1361 Abs. 4, 1612 BGB, und auch dem Anspruch auf den Erbbauzins gem344337 247 9 ErbbauVO (Musielak/Foerste, aaO, 247 258 Rdn. 2). 8 Die Titulierung der k374nftig f344llig werdenden Betr344ge aus einer Verpflich-tung zu einer wiederkehrenden Leistung kann jedoch nur auf der Grundlage des im Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erfol-gen. Das steht der Verurteilung f374r einen Zeitraum entgegen, f374r den die Grund-lage der Leistungspflicht nach Grund und H366he nicht mit ausreichender Sicher-heit festgestellt werden kann (BGHZ 76, 259, 273; BGH, Urt. v. 15. M344rz 1983, VI ZR 187/81, NJW 1983, 2197; RGZ 145, 196, 198; M374nchKomm-ZPO/L374ke, 2. Aufl., 247 258 Rdn. 10). Die Unzul344ssigkeit der Verurteilung dient dem Schutz des Schuldners. Er darf nicht zu einer Leistung verurteilt werden, von der nicht angenommen werden kann, dass sie tats344chlich geschuldet sein wird. 9 So verh344lt es sich nicht bei Rentenleistungen, deren H366he von einem Lebenshaltungskosten- oder Verbraucherpreisindex abh344ngig ist. Die Bindung der Leistungspflicht an einen solchen Index f374hrt nicht dazu, dass die H366he der Leistungsverpflichtung einem st344ndigen Wechsel unterworfen w344re. Tats344chlich hat sie das Gegenteil zum Ziel, n344mlich das wirtschaftliche 304quivalent der Zah-lungsverpflichtung konstant zu halten. Der Lebenshaltungskosten- und der Verbraucherpreisindex 344ndern sich nicht abrupt oder unabsehbar, sondern ste- 10 - 7 - tig, und zwar nach aller Erfahrung nach oben. Dass der Index auf einen Betrag sinken k366nnte, der eine Angleichung des Erbbauzinses nach unten rechtfertigt, ist unwahrscheinlich. Seit der Feststellung des jeweiligen Index durch das Sta-tistische Bundesamt sind weder der Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mittleren Einkommens noch der Verbraucherpreisindex jemals nennenswert gesunken. Es besteht da-her kein Anlass, den Schuldner einer hiernach zu bestimmenden Leistungs-pflicht vor der Titulierung einer aus diesem Grunde 374berh366hten Leistungsver-pflichtung zu sch374tzen. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die hinter der von der Kl344gerin beantragten Verurteilung zur374ckbliebe, bedeutet vielmehr eine allenfalls theoretische M366glichkeit und steht auch schon deshalb der beantrag-ten Entscheidung nicht entgegen (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 258 Rdn. 1 b). 2. Gegen die H366he der von der Kl344gerin geltend gemachten Verpflich-tung erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 11 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. 12 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Werl, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 C 312/04 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 S 186/05 -
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